415.433.3•Verordnung über die Promotion zum Doctor scientiarum medicarum oder zum Doctor scientiarum medicarum dentium an der Medizinischen Fakultät der Universität Zürich (PromVO Dr. sc. med. / Dr. sc. med. dent.)
415.433.3Verordnung01.02.2022
415.433.3
(vom 6. September 2021)¹,²
Der Universitätsrat beschliesst:
Diese Promotionsverordnung regelt die strukturierten Doktoratsprogramme in Medizinischen Wissenschaften an der Medizinischen Fakultät der Universität Zürich.
¹ Das Doktorat besteht aus der Anfertigung einer Dissertation sowie curricularen Anteilen (im Folgenden Doktoratsprogramm genannt), die dem Erwerb von Kompetenzen für die Ausübung einer wissenschaftlichen Tätigkeit im Gebiet der Dissertation dienen. Es soll für eine weitere wissenschaftliche Karriere oder die Übernahme von anspruchsvollen Aufgaben in der Gesellschaft qualifizieren.
² Der Abschluss erfolgt in einem der in den Doktoratsordnungen geregelten Doktoratsprogramme.
⁹ Die Fakultät verleiht den Grad einer Doktorin oder eines Doktors der Medizinischen Wissenschaften (Dr. sc. med.; Englisch: PhD) oder einer Doktorin oder eines Doktors der Zahnmedizinischen Wissenschaften (Dr. sc. med. dent.; Englisch: PhD).
Die Fakultät erlässt Doktoratsordnungen, in denen insbesondere die Anforderungen für den Abschluss in den einzelnen Doktoratsprogrammen, die Modalitäten der Prüfungen und der Dissertation sowie die Vergabe von ECTS Credits geregelt werden.
¹ Zwischen den Doktorierenden und der Promotionskommission wird innerhalb von sechs Monaten nach Beginn des Doktorats eine Vereinbarung über den Ablauf, die Ziele und die Rahmenbedingungen der Doktoratsstufe geschlossen.
² Die Doktoratsvereinbarung enthält Hinweise zu den geltenden Ethikrichtlinien sowie zur Verwendung und Herkunft von Daten.
Gegenstand Struktur und Doktoratsziele Grad Doktorats-ordnung Doktorats-vereinbarung
1.4.26 - 132
415.433.3
PromVO Dr. sc. med. / Dr. sc. med. dent.
3 Die Doktoratsvereinbarung kann an veränderte Umstände angepasst werden. Sie ist ein Hilfs- und Orientierungsinstrument zur optimalen Ausgestaltung der Doktoratsstufe.
4 Die Doktoratsvereinbarung kann beim Vorliegen wichtiger Gründe einseitig aufgelöst werden. Als wichtige Gründe gelten insbesondere:
5 Die Auflösung der Doktoratsvereinbarung führt zur Exmatrikulation.
Vereinbarkeit von Anstellung und Doktorat
Bei einer zusätzlichen Anstellung von Doktorierenden von mehr als 10% in Ergänzung zur Anstellung in der Richtposition Doktorierende der Universität Zürich handelt es sich um ein teilzeitliches Absolvieren der Doktoratsstufe mit einer entsprechenden Verlängerung der Dissertationsdauer gemäss § 14. Es ist darauf zu achten, dass die Dissertation in der vereinbarten Zeit abgeschlossen werden kann.
Urheberrecht
¹ Das Urheberrecht richtet sich nach den Vorschriften des Bundesgesetzes über das Urheberrecht und verwandte Schutzrechte.²
² Die Doktorierenden räumen der Universität Zürich mit Einreichung der Dissertation das urheberrechtliche Nutzungsrecht ein, soweit es für Verwaltungshandlungen wie insbesondere für die Plagiatserkennung und Archivierung notwendig ist.
³ Das Dekanat sowie die Leiterin oder der Leiter können die Veröffentlichung der Dissertation mit Auflagen verbinden.
Doktoratsprogrammkommission
¹ Die Medizinische Fakultät bestimmt für das jeweilige Doktoratsprogramm eine Doktoratsprogrammkommission.
² Die Doktoratsprogrammkommission setzt sich aus mindestens drei Mitgliedern zusammen, wobei die Leitung durch ein Fakultätsmitglied erfolgt.
³ Sie hat insbesondere folgende Aufgaben:
a. Festlegung des Umfangs und Gegenstands der zu absolvierenden Module in der zugehörigen Doktoratsordnung, die durch die Fakultätsversammlung erlassen wird,
PromVO Dr. sc. med. / Dr. sc. med. dent. 415.433.3
4 Die Doktoratsprogrammkommission ist für alle Belange zuständig, soweit diese nicht in die Zuständigkeit eines anderen Organs fallen. 5 Bei gemeinsam angebotenen überfakultären Doktoratsprogrammen kann ein gemeinsames Leitungsgremium eingesetzt werden.
9 ¹ Die Leiterin oder der Leiter der Dissertation bestimmt innerhalb von sechs Monaten nach Beginn des Doktorats eine Promotionskommission. Sie bzw. er hält dazu Rücksprache mit der oder dem Doktorierenden.
2 Die Promotionskommission besteht aus der Leiterin oder dem Leiter der Dissertation und mindestens zwei weiteren Mitgliedern.
3 Mindestens zwei Mitglieder müssen entweder Fakultätsmitglied oder Titularprofessorin oder Titularprofessor der Fakultät mit Promotionsrecht sein. Bei interdisziplinären Dissertationen kann eines dieser Mitglieder durch eine Angehörige oder einen Angehörigen mit Promotionsrecht einer anderen Fakultät der UZH substituiert werden.
4 Ein Mitglied sollte mindestens promoviert und vorzugsweise nicht an der Universität Zürich oder ETH Zürich angestellt sein.
5 Den Vorsitz führt ein Fakultätsmitglied. Es kann sich dabei auch um die Leiterin oder den Leiter der Dissertation handeln.
6 Die Promotionskommission hat insbesondere folgende Aufgaben:
¹ Die Leiterin oder der Leiter der Dissertation hat selbst mindestens promoviert und verfügt über selbstständige Forschungserfahrung.
2 Die Leiterin oder der Leiter der Dissertation betreut die Doktorierende oder den Doktorierenden.
Promotionskommission
Leiterin oder Leiter der Dissertation
1.4.26 - 132
415.433.3
PromVO Dr. sc. med. / Dr. sc. med. dent.
3 Ihre bzw. seine Aufgaben sind insbesondere:
Zulassung
¹ Die Zulassung zu den Doktoratsprogrammen setzt einen universitären Masterabschluss voraus.
² Zusätzlich können folgende Abschlüsse die Zulassung zu einem Doktoratsprogramm ermöglichen:
³ Weitere Voraussetzung für die Zulassung ist der Aufnahmeentscheid in das jeweilige Doktoratsprogramm sowie die von der Leiterin oder dem Leiter der Dissertation bzw. einer Person mit Promotionsrecht unterzeichnete Betreuungsbestätigung.⁹
Inhalt und Umfang
¹ Die Doktoratsprogramme umfassen:
² Umfang und Gegenstand der zu absolvierenden Module sind in der jeweiligen Doktoratsordnung festgelegt.
PromVO Dr. sc. med. / Dr. sc. med. dent. 415.433.3
¹ Das Doktorat dauert in der Regel drei Jahre (Vollzeit). Bei Absolvierung in Teilzeit verlängert sich die Dauer entsprechend. Die Höchstdauer beträgt sechs Jahre.
Dauer des Doktorats
² Die Frist beginnt mit der Zulassung zum Doktorat und endet am Tag der Anmeldung zum Doktoratsabschluss.
³ Über Fristverlängerungen in begründeten Fällen entscheidet die Promotionskommission.
¹ Ein Modul ist eine inhaltlich und zeitlich abgeschlossene Lerneinheit, die sich aus einer oder mehreren Lehrveranstaltungen zusammensetzt und sich über höchstens zwei Semester erstrecken kann.
² Das Absolvieren eines Moduls kann von Voraussetzungen abhängig gemacht werden.
³ Die Zahl der Teilnehmenden eines Moduls kann beschränkt und/oder auf eine Zielgruppe eingeschränkt werden.
¹ Der Umfang der Studienleistungen wird mit dem Europäischen Kreditpunktesystem (European Credit Transfer and Accumulation System, ECTS) bemessen. Ein ECTS Credit entspricht einem erwarteten mittleren Arbeitsaufwand von 30 Stunden.
² Jedem Modul wird eine Anzahl von ECTS Credits (in ganzen Zahlen) zugewiesen, die dem für das erfolgreiche Absolvieren des Moduls erwarteten mittleren Arbeitsaufwand entspricht.
³ Für die Vergabe von ECTS Credits muss die oder der Doktorierende einen expliziten Leistungsnachweis bestehen. Die Vergabe von ECTS Credits auf Basis blosser Anwesenheit ist ausgeschlossen.
⁴ Die dem Modul zugewiesene Anzahl von ECTS Credits wird immer vollständig vergeben, eine anteilige Vergabe ist nicht zulässig.
¹ Leistungsnachweise werden entweder benotet oder mit «bestanden» / «nicht bestanden» bewertet.
² Die Benotung der Leistungsnachweise erfolgt auf einer Skala von 1 bis 6, wobei 6 die beste und 1 die schlechteste Note bezeichnet. Grundsätzlich erfolgt die Benotung in Halbnotenschritten, Viertelnoten sind zulässig.
³ Der Leistungsnachweis gilt als bestanden, wenn mindestens die Note 4 erreicht wurde.
1.4.26 - 132
415.433.3
PromVO Dr. sc. med. / Dr. sc. med. dent.
Modulangaben
Die Module und alle damit zusammenhängenden studienrelevanten Angaben werden in geeigneter Form bekannt gegeben.
An- und Abmeldung von Modulen
¹ Um ein Modul absolvieren zu können, ist eine fristgerechte Buchung erforderlich. Diese umfasst auch die Buchung des Leistungsnachweises, soweit kein gesondertes Prüfungsmodul ausgewiesen ist.
² Die Abmeldung von einem Modul ist nur innerhalb der Abmeldefrist möglich.
Wiederholung von Modulen
¹ Ein nicht bestandenes Modul kann einmal wiederholt werden, sofern das Modul erneut angeboten wird. Andernfalls kann das Modul einmal substituiert werden.
² Bei ungenügenden schriftlichen Arbeiten kann die Doktoratsordnung die einmalige Überarbeitung vorsehen.
³ Es besteht kein Anspruch auf unmittelbare Wiederholung.
⁴ Ein bestandenes oder definitiv nicht bestandenes Modul kann nicht wiederholt oder erneut absolviert werden.
Prüfungsverhinderung und Prüfungsabbruch
¹ Tritt vor Beginn der Durchführung eines Leistungsnachweises ein zwingender, unvorhersehbarer und unabwendbarer Verhinderungsgrund ein oder liegt ein bewilligtes Urlaubsgesuch vor, ist dies der oder dem Modulverantwortlichen mitzuteilen.
² Tritt ein solcher Verhinderungsgrund unmittelbar vor oder während der Durchführung eines Leistungsnachweises ein, ist dies der oder dem Prüfungsverantwortlichen mitzuteilen.
³ Die nachträgliche Geltendmachung von Verhinderungsgründen, die sich auf einen bereits abgelegten Leistungsnachweis beziehen, ist grundsätzlich ausgeschlossen.
Verfahren bei Verhinderung, Abbruch, unentschuldigtem Fernbleiben
¹ In jedem Fall ist ein schriftlich begründetes Abmeldungsgesuch spätestens zwei Arbeitstage nach dem Termin des Leistungsnachweises zusammen mit den entsprechenden Bestätigungen (z.B. Arztzeugnis) bei der oder dem Modulverantwortlichen einzureichen.
² Bei Leistungsnachweisen, die sich über einen längeren Zeitraum erstrecken (insbesondere schriftliche Arbeiten), kann vor Ablauf der Abgabefrist ein Gesuch um Fristverlängerung gestellt werden.
³ Die oder der Modulverantwortliche entscheidet über die Bewilligung des Gesuchs. Wird das Gesuch nicht bewilligt, gilt der Leistungsnachweis als nicht bestanden.
⁴ In Zweifelsfällen kann die oder der Modulverantwortliche eine Vertrauensärztin oder einen Vertrauensarzt einbeziehen.
⁵ Bleibt die oder der Doktorierende einem Leistungsnachweis ohne Abmeldung fern, oder reicht sie bzw. er ein Gesuch verspätet ein, gilt der Leistungsnachweis als nicht bestanden.
PromVO Dr. sc. med. / Dr. sc. med. dent. 415.433.3
¹ Nach Abschluss eines Semesters werden die bestandenen und nicht bestandenen Module in einem Leistungsausweis dokumentiert. Studienleistungen, die nicht an der Universität Zürich erbracht worden sind, werden gekennzeichnet.
² Der Leistungsausweis wird in deutscher Sprache ausgestellt. Es wird eine englische Übersetzung abgegeben.
¹ Auf Antrag der oder des Doktorierenden kann die Doktoratsprogrammkommission gleichwertige Studienleistungen, die ausserhalb des gewählten Doktoratsprogramms erbracht worden sind, anerkennen und an den Studienabschluss anrechnen. Der Umfang in ECTS Credits darf dabei höchstens einen Drittel der Mindestpunktzahl für Module des Doktoratsprogramms betragen. Sonderregelungen für die Anerkennung und Anrechnung von Studienleistungen im Rahmen von Kooperationsabkommen mit anderen universitären Hochschulen bleiben vorbehalten.
² Bei der Anerkennung und Anrechnung prüft die Doktoratsprogrammkommission, ob die zur Anrechnung vorgesehenen Studienleistungen gleichwertig sind und den Bestimmungen dieser Promotionsverordnung sowie der zugehörigen Doktoratsordnung entsprechen.
³ Es obliegt den Doktorierenden, die notwendigen Unterlagen beizubringen.
¹ Die Dissertation kann aus einer Monografie oder aus einer Sammlung veröffentlichter, zur Veröffentlichung akzeptierter oder eingereichter Publikationen bestehen. Eine Dissertation aus einer Sammlung von Publikationen enthält eine allgemeine Einleitung sowie eine abschließende Diskussion.
² Eine Arbeit, die bereits an einer Hochschule für die Erlangung eines akademischen Grades verwendet worden ist, kann nicht als Dissertation eingereicht werden.
Die Dissertation ist in deutscher oder englischer Sprache abzufassen. Die Promotionskommission kann die Abfassung in einer anderen Sprache bewilligen.
¹ Die oder der Vorsitzende der Promotionskommission verfasst ein Fachgutachten über die Dissertation. Sofern es sich bei der oder dem Vorsitzenden der Promotionskommission und der Leiterin oder dem Leiter der Dissertation um verschiedene Personen handelt, ist das Gutachten gemeinsam zu verfassen.
1.4.26 - 132
415.433.3
PromVO Dr. sc. med. / Dr. sc. med. dent.
2 Die oder der Vorsitzende der Promotionskommission veranlasst in jedem Fall die Einholung eines zusätzlichen externen Fachgutachtens:
3 Die Gutachten müssen bis zur Promotionsprüfung vorliegen.
Beurteilung
Über die Annahme der Dissertation entscheidet die Promotionskommission. Die Annahme der Dissertation ist Voraussetzung für die Anmeldung zur Promotion gemäss § 30 Abs. 1.
Unlauteres Verhalten
¹ Unlauteres Verhalten liegt bei der Vornahme von Betrugshandlungen oder Unredlichkeiten vor. Dazu gehört insbesondere
² Liegt unlauteres Verhalten vor, erklärt die Fakultätsversammlung die Dissertation als nicht bestanden. Allfällige bereits ausgestellte Dokumente werden eingezogen, ein bereits verliehener Doktorgrad wird aberkannt.
³ Die Einleitung weiterer Verfahren, insbesondere nach der Verordnung über den Umgang mit wissenschaftlichem Fehlverhalten an der Universität Zürich vom 25. Mai 2020³ und der Disziplinarordnung der Universität Zürich vom 17. Februar 1976⁴, bleibt vorbehalten.
Anmeldung
¹ Die Anmeldung zur Promotion (Promotionsprüfung) erfolgt durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden der Promotionskommission und ist an das Dekanat zu richten.
² Die Promotionskommission setzt den Termin zur Promotionsprüfung mit den Doktorierenden fest.
PromVO Dr. sc. med. / Dr. sc. med. dent. 415.433.3
¹ Während der Promotionsprüfung muss die Promotionskommission anwesend sein.⁹
² Die Promotionsprüfung besteht aus
³ Die Präsentation der Dissertation umfasst die öffentliche Präsentation der Dissertationsergebnisse durch die Doktorierende oder den Doktorierenden einschliesslich einer Diskussion. Die Präsentation dauert höchstens eine Stunde.
⁴ Es erfolgt zusätzlich eine nicht öffentliche Befragung durch die Promotionskommission, die das Fachgebiet umfasst, in dem promoviert werden soll. Die Befragung dauert höchstens eine Stunde.
⁵ Die Bewertung der Promotionsprüfung erfolgt gesamthaft mit «bestanden» oder «nicht bestanden».
⁶ Im Anschluss an die Promotionsprüfung beschliesst die Promotionskommission über den Antrag zur Genehmigung der Dissertation zuhanden der Fakultätsversammlung.
⁷ Wird die Promotionsprüfung nicht bestanden, kann sie einmal vollständig wiederholt werden.
⁹ ¹ Die Ernennung zur Doktorin oder zum Doktor der Medizinischen Wissenschaften (Dr. sc. med.; Englisch: PhD) oder zur Doktorin oder zum Doktor der Zahnmedizinischen Wissenschaften (Dr. sc. med. dent.; Englisch PhD) erfolgt durch die Aushändigung der unterzeichneten Promotionsurkunde.
² Der Titel «Dr. sc. med.» oder «Dr. sc. med. dent.» bzw. «PhD» darf ab dem Ausstellungsdatum der Promotionsurkunde geführt werden. ³ Die Promotionsurkunde wird erst nach erfolgter Publikation der Dissertation ausgehändigt.
⁹ ¹ Die Dissertation ist innerhalb von zwei Jahren nach erfolgreichem Abschluss des Promotionsverfahrens in elektronischer Form an die Zentralbibliothek abzugeben. Dateiformat und Datenträger richten sich nach den Vorgaben der Zentralbibliothek.
² Dissertationen können zusätzlich in gedruckter Form publiziert werden. ³ Die Doktoratsordnungen regeln die Einzelheiten.
1.4.26 - 132
415.433.3
PromVO Dr. sc. med. / Dr. sc. med. dent.
4 Für nachträgliche Änderungen, Ergänzungen oder Streichungen in der genehmigten Dissertation ist die Zustimmung der oder des Vorsitzenden der Promotionskommission und der zuständigen Vizedekanin oder des zuständigen Vizedekans einzuholen.
Auszeichnung
a.⁸ ¹ Die Fakultät verleiht für eine hervorragende Dissertation eine Auszeichnung, falls mindestens zwei Gutachterinnen oder Gutachter und die Doktoratsprogrammkommission einen entsprechenden Antrag stellen. Über den Antrag entscheidet die Fakultätsversammlung in offener Abstimmung.
² Die Fakultät regelt die Einzelheiten in einem Reglement.
Abschluss-dokumente
Die Absolventinnen und Absolventen erhalten folgende Abschlussdokumente: die Promotionsurkunde, das Diploma Supplement und den Academic Record (Abschlusszeugnis).
Promotionsurkunde
¹ Die Promotionsurkunde trägt das Siegel der Universität Zürich und der Fakultät sowie die Unterschrift der Rektorin oder des Rektors sowie der Dekanin oder des Dekans der Fakultät.
² Die Promotionsurkunde enthält den Titel der Dissertation und das Datum der Promotionsprüfung.
³ Sie wird in deutscher Sprache ausgefertigt. Es wird eine englische Übersetzung abgegeben.
Diploma Supplement
Das Diploma Supplement ist eine standardisierte Erläuterung des Doktorats. Es wird in deutscher und englischer Sprache ausgestellt.
Academic Record
¹ Im Academic Record (Abschlusszeugnis) werden alle an den Doktoratsabschluss angerechneten sowie die anerkannten, aber nicht angerechneten Studienleistungen mit der jeweiligen Bewertung ausgewiesen. Studienleistungen, die nicht an der Universität Zürich erbracht worden sind, werden entsprechend gekennzeichnet.
² Der Academic Record wird in deutscher Sprache ausgestellt. Es wird eine englische Übersetzung abgegeben.
PromVO Dr. sc. med. / Dr. sc. med. dent. 415.433.3
¹ Alle im Leistungsausweis jeweils neu ausgewiesenen Studienleistungen sowie alle Verfügungen, die gestützt auf diese Verordnung ergehen, unterliegen der Einsprache an die zuständige Vizedekanin oder den zuständigen Vizedekan.
² Die Einsprache ist dem Dekanat innerhalb von 30 Tagen nach Empfang der Verfügung schriftlich und begründet einzureichen. Der Einspracheentscheid unterliegt dem Rekurs.
³ Für den Rekurs zuständig ist die Rekurskommission der Zürcher Hochschulen.
Rechtsschutz
1.4.26 - 132
1 OS 77.41; Begründung siehe ABl 2021-10-01. 2 Inkrafttreten: 1. Februar 2022. 3 LS 415.27. 4 LS 415.33. 5 SR 0.414.8. 6 SR 231.1. 7 SR 414.20. 8 Eingefügt durch URB vom 11. Dezember 2025 (OS 81.47; ABl 2025-12-19). In Kraft seit 1. Februar 2026. 9 Fassung gemäss URB vom 11. Dezember 2025 (OS 81.47; ABl 2025-12-19). In Kraft seit 1. Februar 2026. 10 Aufgehoben durch URB vom 11. Dezember 2025 (OS 81.47; ABl 2025-12-19). In Kraft seit 1. Februar 2026.
{
"legislation": {
"lawId": "erlass-415_433_3",
"source": "ch-zh-erlass",
"kurztitel": "-",
"bandnummer": "8",
"collection": "ls",
"sourceStem": "erlass-415_433_3-2021_09_06-2022_02_01-132",
"ordnungsnummer": "415.433.3"
},
"content": {
"collection": "ls",
"ordnungsnummer": "415.433.3"
}
}