415.441•Organisationsreglement der Vetsuisse-Fakultät der Universität Zürich (OrgR VSF)
415.441Reglement01.07.2022
415.441
(vom 6. Oktober 2021)¹,²
Die Standortfakultätsversammlung,
gestützt auf § 34 Abs. 3 Ziff. 3 des Universitätsgesetzes vom 15. März 1998 (UniG)³ und § 79 der Universitätsordnung der Universität Zürich vom 4. Dezember 1998 (UniO)⁴,
beschliesst:
Dieses Reglement regelt die Organisation der Vetsuisse-Fakultät der Universität Zürich sowie die Aufgaben ihrer Organe und Organisationseinheiten. Vorbehalten bleibt die Vereinbarung der Kantone Bern und Zürich über die Vetsuisse-Fakultät der Universitäten Bern und Zürich vom 16. November/6. Dezember 2005⁶ und die darauf beruhenden Ausführungserlasse.
² Die Vetsuisse-Fakultät der Universität Zürich ist eine Standortfakultät mit besonderen organisatorischen Rahmenbedingungen gemäss dem geltenden Fakultätsreglement der Vetsuisse-Fakultät, Universitäten Bern und Zürich, vom 6. März 2013 (Fakultätsreglement)⁸.
Die Vetsuisse-Fakultät legt besonderen Wert auf die Chancengleichheit.
² Sie unterstützt ihre Organe und Gremien, um im Sinne der Gleichstellungspolitik der Universität Zürich auf allen Stufen und Funktionen eine ausgewogene Vertretung beider Geschlechter zu erzielen und die Diversität zu berücksichtigen.
Die Standortfakultät verfügt über folgende Organe: Standortfakultätsversammlung, Standortfakultätsvorstand, Standortdekanin oder Standortdekan.
² Dazu kommen die standortübergreifenden ständigen Kommissionen sowie die fakultären ständigen Kommissionen. ³ Die Standortfakultätsversammlung kann weitere Organe und Organisationseinheiten einsetzen.
Regelungsbereich
Chancengleichheit und Diversität
Organe
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OrgR VSF
Standort-dekanat
¹ Das Standortdekanat unterstützt die Standortdekanin oder den Standortdekan sowie die übrigen Standortfakultätsorgane bei der Erfüllung ihrer Aufgaben.
² Es setzt sich zusammen aus der Standortdekanin oder dem Standortdekan, der Leitung der Geschäftsstelle und einer Assistenz. ³ Die Standortdekanin oder der Standortdekan leitet das Standortdekanat.
Organisation der Fakultät
¹ Die Standortfakultät gliedert sich in die den Instituten gemäß § 23 Abs.1 UniG gleichrangigen Organisationseinheiten:
² Das Veterinärwissenschaftliche Institut umfasst die Bereiche und Organisationseinheiten:
a. Bereich für Biomedizinische Wissenschaften (Präklinik), bestehend aus:
b. Bereich Pathobiologische Institute und Veterinary Public Health (Paraklinik), bestehend aus:
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³ Für das Universitäre Tierspital finden die geltenden organisationsrechtlichen Bestimmungen der Verordnung über das Tierspital der Vetsuisse-Fakultät der Universität Zürich vom 9. April 2019 (Tierspitalverordnung)⁷ Anwendung. Es besteht gemäss § 1 Abs. 1 der Tierspitalverordnung aus den Departementen
⁴ Die Organisationseinheiten gemäß Abs. 2 behalten ihre bisherige Bezeichnung als Institute bei.
a.¹⁰ ¹ Das One Health Institute ist als fakultätsübergreifendes Institut mehrerer Fakultäten administrativ der Vetsuisse-Fakultät zugeordnet.
² Die Organisation des One Health Institute ist in der Institutsordnung des One Health Institute vom 18. April 2023 geregelt.
One Health Institute
¹ Die Standortfakultätsversammlung setzt sich aus den ordentlichen und ausserordentlichen Professorinnen und Professoren, den Assistenzprofessorinnen und -professoren sowie den Förderungsprofessorinnen und -professoren der Standortfakultät einschliesslich der Doppelinstitute zusammen.
² Dazu kommt eine Anzahl von Delegierten jedes Standes, die 5% der Anzahl der Professorinnen und Professoren entsprechen, mindestens aber je zwei Delegierte.
³ Die an der Vetsuisse-Fakultät angestellten Titularprofessorinnen und -professoren nehmen an der Standortfakultätsversammlung mit beratender Stimme teil, sofern sie nicht gleichzeitig Standesvertreterinnen oder Standesvertreter sind.
⁴ Die Vetsuisse-Dekanin oder der Vetsuisse-Dekan kann an den Standortfakultätsversammlungen mit Stimmrecht teilnehmen.
⁵ Die Leitung und die Assistenz der Geschäftsstelle des Standortdekanats, die Controllerin oder der Controller der Standortfakultät und die Finanzdirektorin oder der Finanzdirektor des Universitären Tierspitals nehmen mit beratender Stimme an den Sitzungen teil.
⁶ Die Standortdekanin oder der Standortdekan kann nach Bedarf weitere Sachverständige mit beratender Stimme oder als Gäste zu den Sitzungen oder zu einzelnen Traktanden beiziehen.
Zusammen- setzung
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¹ Der Standortfakultätsversammlung obliegt die Antragstellung zuhanden der Universitätsleitung in Bezug auf die Schaffung, Umwandlung, Aufhebung und Umbenennung von Lehrstühlen, Instituten und anderen Organisationseinheiten der Standortfakultät, sofern nicht die Berufung, Beförderung und Entlassung von Professorinnen und Professoren betroffen sind.
² Sie ist unter Vorbehalt der Genehmigung durch die Erweiterte Universitätsleitung zuständig für den Erlass
³ Sie ist abschliessend zuständig für
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die Wahl der Delegierten der Standortfakultät in gesamtuniversitäre und ausseruniversitäre Gremien unter Beachtung der massgebenden Bestimmungen gemäß dem Wahlreglement,
j. den Erlass von fakultären Reglementen und Richtlinien.
¹ Die Standortdekanin oder der Standortdekan leitet die Standortfakultät und vertritt sie gegen aussen.
Leitung der Standortfakultät
² Ihr oder ihm obliegt die Aufsicht über die Organisationseinheiten gemäß § 5 Abs.1. Sie oder er verfügt über ein entsprechendes Weisungsrecht. ³ Sie oder er bestimmt eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter aus dem Kreis der Prodekaninnen und Prodekane.
¹ Die Standortdekanin oder der Standortdekan ist zuständig aufgaben für die folgenden Geschäfte:
Führungsverantwortung gegenüber Professorinnen und Professoren im Rahmen der universitären und gesetzlichen Vorgaben,
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2 Der Standortdekanin oder dem Standortdekan obliegt überdies die Antragstellung zuhanden der Universitätsleitung, insbesondere in Bezug auf:
3 Die Standortdekanin oder der Standortdekan stellt zuhanden der Standortfakultätsversammlung Antrag auf Wahl der Prodekaninnen und Prodekane, unter Vorbehalt der oder des gestützt auf die Tierspitalverordnung zu wählenden Prodekanin oder Prodekans.
4 Die Standortdekanin oder der Standortdekan nimmt die ihr oder ihm durch andere universitäre Erlasse übertragenen Kompetenzen wahr und ist für alle Angelegenheiten der Standortfakultät zuständig, die keinem anderen Organ übertragen sind.
Zusammensetzung
¹ Der Standortfakultätsvorstand setzt sich zusammen aus:
² Die Standortfakultätsversammlung kann Anzahl und Aufgaben der Prodekaninnen und Prodekane gemäß Abs. 1 lit. b und c im Rahmen des übergeordneten Rechts ändern.
Aufgaben
¹ Die Prodekaninnen und Prodekane unterstützen die Standortdekanin oder den Standortdekan bei der Erfüllung der fakultären Aufgaben.
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2 Der Standortfakultätsvorstand ist insbesondere zuständig für die folgenden Geschäfte:
3 Die Assistentin oder der Assistent der Standortdekanin oder des Standortdekans, die Leiterin oder der Leiter der Geschäftsstelle, die Controllerin oder der Controller der Fakultät und die Finanzdirektorin oder der Finanzdirektor des Universitären Tierspitals nehmen mit beratender Stimme an den Sitzungen teil.
¹ Für die Vorbereitung der Wahl der Standortdekanin oder des Standortdekans setzt die Standortfakultätsversammlung eine Findungskommission ein. Diese besteht aus insgesamt drei Vertreterinnen oder Vertretern aus der Professorenschaft, die von der Standortfakultätsversammlung gewählt werden, je einer Vertretung der Stände und einem Mitglied der Universitätsleitung. Den Vorsitz führt das Mitglied der Universitätsleitung.
² Die Findungskommission ergänzt und spezifiziert das Amtsprofil der Standortdekanin oder des Standortdekans zuhanden des Standortfakultätsvorstands.
³ Die Findungskommission schlägt der Fakultätsversammlung Kandidatinnen oder Kandidaten zur Wahl vor.
¹ Bei einer Wiederwahl kann die Standortfakultätsversammlung im Einvernehmen mit der Universitätsleitung auf die Einsetzung einer Findungskommission verzichten.
² Spätestens zwei Semester vor Ablauf der Amtszeit gibt die Standortdekanin oder der Standortdekan bekannt, ob sie oder er sich für eine Wiederwahl zur Verfügung stellt. Bei weiteren Kandidaturen setzt die Standortfakultätsversammlung eine Findungskommission ein.
Findungskommission
Wiederwahl
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Amtsdauer, Amtsantritt
¹ Die Amtsdauer der Mitglieder des Standortfakultätsvorstands gemäss § 10 Abs. 1 lit. a–c beträgt vier Jahre. Wiederwahl ist möglich.
² Die Standortdekanin oder der Standortdekan tritt das Amt jeweils am 1. August an. Die Prodekaninnen und Prodekane treten das Amt nach ihrer Wahl in der ersten Standortfakultätssitzung des Herbstsemesters an.
³ Die ärztliche Direktorin oder der ärztliche Direktor des Universitären Tierspitals nimmt als Prodekanin oder Prodekan Kommunikation und Weiterbildung Einsitz in den Standortfakultätsvorstand. Wahl und Wiederwahl der ärztlichen Direktorin oder des ärztlichen Direktors richten sich nach § 2 Abs. 3 Tierspitalverordnung.
Freistellung
¹ Während ihrer Amtsdauer werden die Standortdekanin oder der Standortdekan sowie die Prodekaninnen und Prodekane in angemessenem Rahmen von Verpflichtungen in Forschung, Lehre und Dienstleistung freigestellt.
² Die Universitätsleitung beschliesst in Absprache mit der Standortdekanin oder dem Standortdekan über den Umfang der Freistellung und die Rahmenbedingungen zur Aufrechterhaltung ihres bzw. seines Forschungs- und Lehrbetriebs an der Universität.
Vorzeitiges Ausscheiden aus dem Amt
¹ Bei Rücktritt oder dauernder Verhinderung der Amtsausübung der Standortdekanin oder des Standortdekans ist eine Ersatzwahl durchzuführen. § 12 Abs. 1 ist anwendbar.
² Tritt die Vakanz weniger als ein halbes Jahr vor Ablauf der Amtsdauer ein, erfolgt keine Ersatzwahl.
³ Bis zur Bestimmung einer Nachfolgerin oder eines Nachfolgers in einer Ersatz- oder Neuwahl führt die Stellvertreterin oder der Stellvertreter der Standortdekanin oder des Standortdekans die Geschäfte interimistisch weiter.
F. Kommissionen
Ständige und nichtständige Standortfakultätskommissionen
¹ Für wichtige Aufgaben können ständige fakultäre Kommissionen eingesetzt werden.
² Zur Erfüllung befristeter besonderer Aufgaben können nichtständige fakultäre Kommissionen eingesetzt werden.
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¹ Die Standortfakultätsversammlung tritt mindestens dreimal pro Semester zusammen.
² Der Standortfakultätsvorstand tritt mindestens dreimal pro Semester zusammen.
¹ Ausserordentliche Sitzungen der Standortfakultätsversammlung werden durch die Standortdekanin oder den Standortdekan nach Bedarf oder auf Begehren von mindestens einem Drittel der stimmberechtigten Mitglieder der Standortfakultätsversammlung einberufen.
² Ausserordentliche Sitzungen des Standortfakultätsvorstands werden durch die Standortdekanin oder den Standortdekan einberufen.
Einladungen und Tagesordnung für die Standortfakultätsversammlung sind in der Regel sechs Tage vor dem Sitzungsdatum zu versenden.
¹ Die Anwesenheit an der Standortfakultätsversammlung ist für die Mitglieder Amtspflicht.
² Die Mitglieder des Standortfakultätsvorstands und der Kommissionen haben an den Sitzungen teilzunehmen und sind bei Abstimmungen und Wahlen zur Stimmabgabe verpflichtet.
¹ Anträge auf Behandlung eines Traktandums in der Standortfakultätsversammlung sind der Standortdekanin oder dem Standortdekan bis spätestens neun Tage vor dem Sitzungsdatum schriftlich einzureichen.
² Nicht traktandierte Geschäfte können bei Beginn einer Sitzung in die Traktandenliste aufgenommen werden, wenn mindestens drei Viertel der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind und sich mindestens drei Viertel der Anwesenden für die Traktandierung aussprechen.
¹ Über die Sitzungen der Standortfakultätsversammlung, des Standortfakultätsvorstands und der Kommissionen wird ein Protokoll geführt.
² Das Protokoll ist an der nächsten Sitzung zur Genehmigung vorzulegen.
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Beschluss-fähigkeit
¹ Die Standortfakultätsversammlung, der Standortfakultätsvorstand und die Standortfakultätskommissionen sind beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist.
² Mit Ausnahme von Wahlgeschäften können ordnungsgemäss angekündigte Geschäfte von einer geringeren Zahl von Mitgliedern behandelt werden, wenn sie von mindestens drei Vierteln der anwesenden Stimmberechtigten als dringlich anerkannt werden.
Abstimmungen
¹ Die Standortfakultätsversammlung, der Standortfakultätsvorstand und die Standortfakultätskommissionen beschliessen mit einfacher Mehrheit der massgebenden Stimmen.
² Leere und ungültige Stimmen werden zur Ermittlung der massgebenden Stimmen nicht mitgezählt.
³ Der oder die Vorsitzende stimmt mit und hat bei Stimmengleichheit den Stichentscheid.
⁴ Abstimmungen erfolgen durch Handerheben, sofern nicht ein Drittel der anwesenden Mitglieder eine geheime Abstimmung verlangt.
Wahlen
¹ Eine Wahl bedarf des absoluten Mehrs der massgebenden Stimmen. Die Zahl der massgebenden Stimmen wird durch die doppelte Zahl der zu besetzenden Stellen geteilt. Die nächsthöhere ganze Zahl ist das absolute Mehr.
² Wird im zweiten Wahlgang das absolute Mehr nicht erreicht, genügt im dritten Wahlgang das relative Mehr der abgegebenen Stimmen.
³ Wahlen erfolgen durch Handerheben, sofern nicht ein Drittel der anwesenden Mitglieder eine geheime Wahl verlangt.
⁴ Die Wahl der Standortdekanin oder des Standortdekans sowie der Prodekaninnen und Prodekane ist geheim.
Schriftliche oder elektronische Durchführung von Versammlungen und Sitzungen
¹ Die schriftliche und elektronische Durchführung von Versammlungen und Sitzungen richtet sich nach § 82 b UniO.
² Anwesenheitsquoren und Teilnahmepflichten gemäss diesem Reglement gelten sinngemäss.
³ Die Stimmberechtigten werden bei der elektronischen Wahl oder Abstimmung vorgängig in geeigneter Weise über die Handhabung instruiert.
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¹ Die Mitglieder der Standortfakultätsorgane und -gremien Schweigepflicht unterstehen der Schweigepflicht in Bezug auf:
² Die Bindung an die Schweigepflicht besteht auch nach Ausscheiden aus dem Amt.
¹ Die Mitglieder des Standortfakultätsvorstands dürfen, wo es zur Erfüllung der fakultären Aufgaben geboten erscheint, die Mitglieder der Standortfakultätsversammlung und Dritte über die Geschäfte informieren, die der Schweigepflicht gemäss § 28 unterliegen.
² Die Delegierten der Stände haben das Recht, die Angehörigen ihres jeweiligen Standes mündlich oder schriftlich über die in den Standortfakultätsgremien zu beratenden Traktanden, gefällten und protokollierten Beschlüsse und deren Begründung zu orientieren. Dabei dürfen sie die Stimmenverhältnisse, die wesentlichen Anträge und die während der Sitzung vertretenen hauptsächlichen Ansichten, aber keine Namen von Votantinnen und Votanten nennen.
³ Vorbehalten bleiben Traktanden und Beschlüsse der Standortfakultätsgremien über Beschränkungen der Information mit Rücksicht auf Persönlichkeitsrechte der Betroffenen.
¹ Das Standortdekanat bietet die Sitzungsakten der Standortfakultätsgremien, die Dossiers über Dozierende und Studierende sowie weitere Informationen und Findmittel dem Universitätsarchiv zur Übernahme an, wenn diese nicht mehr benötigt werden.
² Informationen und Findmittel, die nicht mehr benötigt werden, bewahrt das Standortdekanat höchstens zehn Jahre lang auf.
Schweigepflicht
Informationsrecht
Archivierung
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Zusammensetzung
¹ Die Institutsversammlung setzt sich aus den ordentlichen und ausserordentlichen Professorinnen und Professoren, den Assistenzprofessorinnen und -professoren sowie den Förderungsprofessorinnen und -professoren (Professorenschaft) der Bereiche Präklinik und Paraklinik einschliesslich der Doppelinstitute (§ 5 Abs. 2) zusammen.
² Dazu kommen:
³ Je eine der Standesvertretungen von Abs. 2 lit. a–c stammt aus einem der Bereiche gemäß § 5 Abs. 2.
⁴ Die an der Vetsuisse-Fakultät angestellten Titularprofessorinnen und -professoren und die Privatdozentinnen und -dozenten nehmen mit beratender Stimme teil, sofern sie nicht gleichzeitig Standesvertreterinnen oder Standesvertreter sind.
Zuständigkeiten
Bereichssitzungen
¹ Die Professorenschaft, die Titularprofessorinnen und -professoren und die Privatdozentinnen und -dozenten des jeweiligen Bereichs gemäß § 5 Abs. 2 können nach Bedarf eigene Sitzungen zu bereichsspezifischen Belangen der Lehre und Forschung bzw. zur Vorbereitung von Traktanden der Instituts- und Fakultätsversammlung durchführen.
² Die Bereiche konstituieren sich selbst. Sie können ein gemeinsames Sekretariat einrichten.
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Die Verfahrensvorschriften des 3. Abschnitts gelten sinngemäss, soweit sie für diesen Abschnitt anwendbar sind.
Weitere Verfahrensvorschriften
¹ Die Standortdekanin oder der Standortdekan ist von Amtes wegen Institutsleiterin bzw. Institutsleiter des Veterinärwissenschaftlichen Instituts. Sie oder er ernennt eine Stellvertretung aus dem Kreis des Fakultätsvorstands.
Dekanin oder Dekan
² Sie oder er ist zuständig für
¹ Die Auswahl und die Führung des Institutspersonals obliegt Delegation in erster Linie den Leitungen der Organisationseinheiten, in zweiter Linie der Institutsleitung.
² Vorbehalten bleibt § 9 Abs.1 lit.i.
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