415.442•Beschluss des Regierungsrates über die Vereinbarung über die Vetsuisse-Fakultät der Universitäten Bern und Zürich
415.442Konkordat01.09.2006
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(vom 6. Dezember 2005)¹
Der Regierungsrat,
gestützt auf § 26 des Universitätsgesetzes vom 15. März 1998³,
beschliesst:
Der Kanton Zürich schliesst mit dem Kanton Bern die Vereinbarung über die Vetsuisse-Fakultät der Universitäten Bern und Zürich ab. Vorbehalten bleibt ein gleich lautender Beschluss des Kantons Bern.
Dieser Beschluss bedarf der Genehmigung des Kantonsrates⁴.
Veröffentlichung in der Gesetzessammlung.
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¹ OS 61, 372; Weisung siehe ABl 2005, 1435. ² LS 274. ³ LS 415.11. ⁴ Vom Kantonsrat genehmigt am 27. März 2006 (ABl 2006, 350; ABl 2006, 966).
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Vetsuisse-Fakultät der Universitäten Bern und Zürich
(vom 16. November / 6. Dezember 2005)
Die Kantone Bern und Zürich vereinbaren:
Ziel der vorliegenden Vereinbarung ist die Schaffung der Veterinärmedizinischen Fakultät Schweiz (Vetsuisse-Fakultät), zusammengeführt aus den Veterinärmedizinischen Fakultäten der Universitäten Bern und Zürich.
Dadurch sollen insbesondere:
Die Veterinärmedizinischen Fakultäten der Universitäten Bern und Zürich bilden nach Massgabe dieser Vereinbarung die Veterinärmedizinische Fakultät Schweiz unter der Bezeichnung Vetsuisse-Fakultät mit den Standorten Bern und Zürich.
Die Standorte Bern und Zürich bleiben Teil der jeweiligen Universität und behalten den Status einer Fakultät.
Soweit diese Vereinbarung nichts anderes regelt, gilt die Universitätsgesetzgebung des jeweiligen Standorts. Insbesondere bleiben die Rechte und Pflichten der Standorte gegenüber ihren Universitäten vorbehalten.
Vetsuisse-Fakultät der Universitäten Bern und Zürich
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1 Die nach kantonalem Recht zuständigen Organe beschliessen übereinstimmend über:
2 Das nach kantonalem Recht zuständige Organ des jeweiligen Standorts beschliesst nach Absprache mit dem zuständigen Organ des anderen Standorts über Budget und die finanzielle Planung des Standorts.
Die Vetsuisse-Organe sind:
1 Mitglieder des Vetsuisse-Rats sind:
2 Die Rektorinnen oder Rektoren der beiden Universitäten führen abwechslungsweise für eine Amtsdauer von zwei Jahren den Vorsitz und stellen das Sekretariat. Im Übrigen konstituiert sich der Rat selbst.
3 An den Sitzungen des Vetsuisse-Rats nehmen die Vetsuisse-Dekanin oder der Vetsuisse-Dekan sowie die Standortdekaninnen und Standortdekane mit beratender Stimme teil.
4 Der Vetsuisse-Rat ist bei Anwesenheit der Mehrheit seiner Mitglieder beschlussfähig; er entscheidet mit Zweidrittelsmehrheit der anwesenden Mitglieder.
1 Der Vetsuisse-Rat legt die strategischen Vorgaben und die Planung für die Vetsuisse-Fakultät fest. Er setzt diese über einen Leistungsauftrag um und überprüft die erreichten Ziele. Er stützt sich dabei auf den Rat eines externen Beratungsgremiums (Advisory Board).
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Vetsuisse-Fakultät der Universitäten Bern und Zürich
2 Er entscheidet über die Äufnung und Verwendung besonderer Mittel zu Gunsten der Vetsuisse-Fakultät.
3 Er ist abschliessend zuständig für:
4 Anträge des Vetsuisse-Rats, insbesondere über die Planung, werden an die Universitätsleitungen bzw. über diese an die nach kantonalem Recht zuständigen Organe weitergeleitet.
1 Die Vetsuisse-Fakultätsversammlung setzt sich zusammen aus der Vetsuisse-Dekanin oder dem Vetsuisse-Dekan, den Standortdekaninnen und Standortdekanen sowie Professorinnen und Professoren und den Vertreterinnen und Vertretern der Stände. Sie tagt mindestens einmal pro Semester. Die Einzelheiten regelt das Fakultätsreglement.
2 Die Vetsuisse-Fakultätsversammlung
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3 Die Vetsuisse-Fakultätsversammlung ist abschliessend zuständig für:
¹ Als Vetsuisse-Dekanin oder Vetsuisse-Dekan wählbar sind Professorinnen oder Professoren mit einem veterinärmedizinischen oder mit einem anderen fachrelevanten Abschluss.
² Die Vetsuisse-Dekanin oder der Vetsuisse-Dekan leitet die Vetsuisse-Fakultät und vertritt sie gegen aussen.
³ Die Vetsuisse-Dekanin oder der Vetsuisse-Dekan hat insbesondere folgende Aufgaben:
⁴ Die Vetsuisse-Dekanin oder der Vetsuisse-Dekan ist für alle operativen Aufgaben zuständig, die keinem anderen Organ übertragen sind.
¹ Das Vetsuisse-Dekanat besteht aus der Vetsuisse-Dekanin oder dem Vetsuisse-Dekan sowie den Standortdekaninnen und Standortdekanen. ² Die Standortdekaninnen und Standortdekane unterstützen die Vetsuisse-Dekanin oder den Vetsuisse-Dekan. Sie vertreten die Standorte und sind insbesondere zuständig für standortspezifische Angelegenheiten fachlicher, organisatorischer und technischer Art. Zusätzlich können sie gesamtfakultäre Aufgaben übernehmen.
¹ Die Standortversammlung wählt die Standortdekanin oder den Standortdekan.
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Vetsuisse-Fakultät der Universitäten Bern und Zürich
2 Die Standortversammlung erfüllt die ihr nach Standortrecht zukommenden Aufgaben.
3 Sie ist zuständig für die Verleihung der Ehrendoktorwürde.
4 Die Standortdekanin oder der Standortdekan leitet die Standortversammlung. Die Vetsuisse-Dekanin oder der Vetsuisse-Dekan nimmt an den Standortversammlungen mit Stimmrecht teil.
1 Soweit diese Vereinbarung nichts anderes regelt, untersteht das Vetsuisse-Fakultätspersonal dem Recht der Universität am Ort der Anstellung.
2 Mit der Anstellung kann die Verpflichtung verbunden werden, auch am anderen Standort in Lehre, Forschung und bei Dienstleistungen mitzuwirken.
1 Soweit diese Vereinbarung nichts anderes regelt, unterstehen die Studierenden dem Recht der Universität am Ort der Immatrikulation.
2 Einzelne Veranstaltungen werden nur an einem Standort geführt und sind dort zu besuchen.
1 Die Finanzierung der Standorte erfolgt über die Universität des Standorts und mit getrennter Rechnung.
2 Die Universitäten tragen die Kosten für die Anstellung der Vetsuisse-Dekanin oder des Vetsuisse-Dekans je zur Hälfte.
3 Die für die Vetsuisse-Fakultät an jedem Standort erforderlichen Einrichtungen, Betriebe und Infrastrukturen werden von der jeweiligen Universität zur Verfügung gestellt.
4 Die Universitäten beantragen die Grundbeiträge und Investitionsbeiträge des Bundes sowie die Beiträge aus Vereinbarungen betreffend Studiengebühren separat und ziehen diese separat ein.
Die Haftung des Personals richtet sich nach dem Recht der Universität, an der die Anstellung erfolgt ist.
1 Die Parteien versuchen, sich bei Streitigkeiten, die sich aus der Anwendung der Vereinbarung ergeben, gütlich zu einigen.
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$^{2}$ Kommt es zu keiner gütlichen Einigung, legen sie die Streitigkeit einem aus drei Mitgliedern zusammengesetzten Schiedsgericht vor. Die Regierungen bezeichnen je ein Mitglied des Schiedsgerichts; die beiden Mitglieder wählen gemeinsam das dritte Mitglied, welches das Schiedsgericht leitet.
$^{3}$ Es gelten die Bestimmungen des interkantonalen Konkordats über die Schiedsgerichtsbarkeit vom 27. März 1969².
Diese Vereinbarung kann unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Jahren schriftlich auf jeweils den 31. August, erstmals auf den 31. August 2012, gekündigt werden.
Diese Vereinbarung tritt unter der Bedingung der Genehmigung durch die Kantone Bern und Zürich am 1. September 2006 in Kraft.
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