415.446•Verordnung über die Titularprofessur an der Vetsuisse-Fakultät der Universität Zürich (TPV VSF)
415.446Verordnung01.09.2021
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(vom 7. Oktober 2020)¹
Die Fakultätsversammlung,
gestützt auf § 34 Abs. 3 Ziff. 2 des Universitätsgesetzes vom 15. März 1998 (UniG)³ und § 22 Abs. 1 der Rahmenverordnung über die Titularprofessur an der Universität Zürich vom 16. Dezember 2019 (RVO TP)⁴,
beschliesst:
¹ Diese Verordnung regelt das Verfahren zur Ernennung zur Titularprofessorin oder zum Titularprofessor und das Verfahren zur Verlängerung der Titularprofessur an der Vetsuisse-Fakultät der Universität Zürich.
Regelungsbereich
² Sie stützt sich auf die Rahmenverordnung über die Titularprofessur an der Universität Zürich vom 16. Dezember 2019 (RVO TP) und konkretisiert diese nach Massgabe der besonderen Voraussetzungen für die Vetsuisse-Fakultät. Zweck
³ Soweit diese Verordnung keine Bestimmungen enthält, gilt unmittelbar die RVO TP.
¹ Mit der Titularprofessur will die Vetsuisse-Fakultät qualifizierte Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler in Lehre und Forschung einbinden.
Zweck
² Die Vetsuisse-Fakultät fördert im Hinblick auf die Gleichstellungspolitik insbesondere die Ernennung von Titularprofessorinnen.
¹ Die Ernennung erfolgt für die Dauer von höchstens sechs Jahren.
Rechtsstellung
² Titularprofessorinnen und Titularprofessoren betreiben eigenständige Forschung.
³ Sie müssen mindestens einmal jährlich eine Lehrveranstaltung durchführen. Die Dekanin oder der Dekan kann sie auf begründetes Gesuch hin von dieser Verpflichtung ganz oder teilweise entbinden.
⁴ Titularprofessorinnen und Titularprofessoren haben das Promotionsrecht an der Vetsuisse-Fakultät.
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Verordnung über die Titularprofessur (TPV VSF)
5 An der Universität angestellte Titularprofessorinnen und Titularprofessoren beteiligen sich aktiv an der akademischen Selbstverwaltung in ihrer Organisationseinheit und der Vetsuisse-Fakultät.
Antrag und Eröffnung des Verfahrens
¹ Jedes Fakultätsmitglied kann einen Antrag auf Ernennung einer bestimmten Person (Kandidatin oder Kandidat) zur Titularprofessorin oder zum Titularprofessor stellen; Voraussetzung dafür ist die Zustimmung der Kandidatin oder des Kandidaten.
² Der Antrag ist zu begründen und beim Dekanat zuhanden der ständigen Vetsuisse-Kommission für Beförderungsgeschäfte (VS-K BG) einzureichen.
³ Die VS-K BG beschließt über die Eröffnung oder die Nichteröffnung des Verfahrens.
Voraussetzungen für die Ernennung
¹ Die allgemeinen Voraussetzungen für die Eröffnung eines Verfahrens richten sich nach § 5 Abs. 1 RVO TP.
² Spezifische Voraussetzungen sind insbesondere:
a. Forschung:
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dieser zwei Autorenpositionen im Sinne der Nachwuchsförderung verzichtet. Der eigene Anteil an den publizierten oder zur Publikation angenommenen Arbeiten muss genau bezeichnet werden. Dies gilt namentlich für die Idee zur Arbeit, für die angewendeten Experimente und Methoden und für die Ausarbeitung der Publikationen.
b. Lehre:
³ Wer vorwiegend in der Klinik oder in einem Dienstleistungslabor tätig ist, muss sich über eine herausragende und anerkannte Kompetenz im betreffenden Spezialgebiet auszeichnen.
¹ Die Kandidatinnen und Kandidaten haben folgende Unterlagen einzureichen:
² Werden eines oder mehrere der eingereichten Themen von der Kommission als ungeeignet bewertet, fordert diese die Kandidatin oder den Kandidaten auf, eine entsprechende Anzahl anderer Themenvorschläge einzureichen. Vorbehalten bleibt § 9 Abs. 5.
¹ Die VS-K BG beurteilt die eingereichten Unterlagen und Holt zur weiteren Beurteilung der wissenschaftlichen Arbeiten, insbesondere der Publikationen, zwei Gutachten ein. Mindestens eines der Gutachten ist von einer externen Expertin oder einem externen Experten zu verfassen.
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2 Der Kandidatin oder dem Kandidaten ist es freigestellt, zusammen mit dem Gesuch eine unverbindliche Liste mit höchstens fünf möglichen externen Gutachterinnen oder Gutachtern einzureichen. Allfällige Verbindungen zu den Gutachterinnen und Gutachtern sind in der Liste offenzulegen.
3 Es können nur Gutachterinnen und Gutachter berücksichtigt werden, bei denen keine Ausstandsgründe vorliegen.
4 Bei deutlich voneinander abweichenden Beurteilungen durch die Gutachterinnen und Gutachter wird von der VS-K BG vor dem Entscheid über die Beendigung oder die Fortsetzung des Verfahrens ein weiteres externes Gutachten eingeholt.
¹ Die VS-K BG entscheidet über die Fortsetzung oder die Beendigung des Verfahrens. Dabei berücksichtigt sie nicht nur die Anzahl der Publikationen, sondern auch die fortlaufende wissenschaftliche Leistung, die Qualität der Publikationen sowie die Verbindung zur Vetsuisse-Fakultät.
² Bei einem Rückzug des Gesuchs schreibt die VS-K BG das Verfahren als gegenstandslos ab.
³ Der Entscheid über die Beendigung des Verfahrens wird der Kandidatin oder dem Kandidaten sowie dem antragstellenden Fakultätsmitglied mit schriftlicher Begründung durch die Dekanin oder den Dekan im Namen der Vetsuisse-Fakultät mitgeteilt.
¹ Wird das Verfahren fortgesetzt, erfolgt die mündliche Leistung im Rahmen einer öffentlichen Probevorlesung der Kandidatin oder des Kandidaten. Sie oder er hat der VS-K BG hierfür drei Themen einzureichen. Die VS-K BG wählt daraus ein Thema aus; und das Dekanat teilt dies der Kandidatin oder dem Kandidaten drei Wochen vor dem Vorlesungstermin mit.
² Die mündliche Leistung besteht aus einer 35 Minuten dauernden Probevorlesung und einer daran anschliessenden zehnminütigen Diskussion.
³ Die Probevorlesung soll das Thema im Bereich des wissenschaftlichen Profils der Kandidatin oder des Kandidaten auf wissenschaftlichem Niveau allgemeinverständlich und schlüssig darlegen. Die Vorlesung kann in einer Landessprache oder in Englisch gehalten werden. Die Präsentation soll einerseits die didaktischen Fähigkeiten der Lehre für die Studierenden unter Beweis stellen und andererseits neueste Forschungsergebnisse vorstellen.
⁴ Ist die Kandidatin nicht Tiermedizinerin oder der Kandidat nicht Tiermediziner, muss das Thema der öffentlichen Probevorlesung einen eindeutigen Bezug zur Tiermedizin haben.
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5 Bei an der Vetsuisse-Fakultät der Universität Zürich habilitierten Personen wird auf die mündliche Leistung verzichtet. 6 Inhalt und Verlauf sowie das Ergebnis über die Beurteilung werden in einem Protokoll zusammengefasst.
¹ Die VS-K BG entscheidet über die Annahme oder Ablehnung der mündlichen Leistung. Sind Evaluationen über Lehrleistungen aus höchstens den letzten drei Jahren vorhanden, können diese zur Anerkennung der mündlichen Leistung beigezogen werden.
² Eine abgelehnte mündliche Leistung kann einmalig zu einem neuen Thema wiederholt werden. ³ Die Dekanin oder der Dekan teilt der Kandidatin oder dem Kandidaten die Annahme oder Ablehnung der mündlichen Leistung schriftlich mit. Der Entscheid über die endgültige Ablehnung der mündlichen Leistung beendet das Verfahren.
¹ Sind alle Voraussetzungen erfüllt, stellt die VS-K BG über das Dekanat zuhanden der Erweiterten Universitätsleitung Antrag auf Ernennung zur Titularprofessorin oder zum Titularprofessor.
² Die Ernennung wird der Kandidatin oder dem Kandidaten durch die Dekanin oder den Dekan mitgeteilt.
Die Titularprofessorin oder der Titularprofessor kann innerhalb eines Jahres nach der Ernennung eine öffentliche Antrittsvorlesung halten, sofern sie oder er noch keine Antrittsvorlesung an der Universität gehalten hat.
Entscheid über die mündliche Leistung Ernennung Antrittsvorlesung
¹ Voraussetzungen für eine Verlängerung der Titularprofessur sind insbesondere:
² Es erfolgt keine Überprüfung der mündlichen Leistung.
³ Es werden keine Gutachten von einer externen Expertin oder einem externen Experten eingeholt.
Voraussetzungen
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¹ Der Antrag der Titularprofessorin oder des Titularprofessors auf Verlängerung der Titularprofessur ist beim Dekanat zuhanden der VS-K BG vor Ablauf der Ernennungsdauer einzureichen. Diese prüft, ob
² Die VS-K BG stellt der Dekanin oder dem Dekan zuhanden der Fakultätsversammlung Antrag auf Verlängerung oder Nichtverlängerung der Titularprofessur.
³ Wird der Antrag auf Verlängerung angenommen, stellt die Dekanin oder der Dekan im Namen der Fakultätsversammlung der Erweiterten Universitätsleitung Antrag auf Verlängerung der Titularprofessur, unter Mitteilung an die Titularprofessorin oder den Titularprofessor.
⁴ Der Entscheid der Fakultätsversammlung über die Nichtverlängerung der Titularprofessur beendet das Verfahren. Das Recht zur Führung des Professorentitels erlischt nach Rechtskraft des Entscheids.
Das Verfahren auf Entzug der Titularprofessur richtet sich nach der Verordnung über den Umgang mit wissenschaftlichem Fehlverhalten an der Universität Zürich (Integritätsverordnung) vom 25. Mai 2020⁵.
¹ Eine Kandidatin oder ein Kandidat kann bei der Dekanin oder dem Dekan Einsicht in die Gutachten und in die weiteren Verfahrensakten verlangen.
² Die Dekanin oder der Dekan kann die Einsichtnahme im Umfang der Vorgaben von § 19 Abs. 3 RVO TP einschränken.
³ Sofern die Dekanin oder der Dekan bereits Antrag zuhanden der Erweiterten Universitätsleitung gestellt hat, ist das Einsichtsgesuch an die Rektorin oder den Rektor zu richten.
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Die Verordnung über die Titularprofessur an der Vetsuisse-Fakultät der Universität Zürich tritt nach Genehmigung² durch die Erweiterte Universitätsleitung am 1. September 2021 in Kraft.
Die Verordnung über die Titularprofessur an der Vetsuisse-Fakultät der Universität Zürich gilt für alle nach dem Inkrafttreten eröffneten Verfahren.
Übergangsbestimmungen
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"source": "ch-zh-erlass",
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