415.456.1
Rahmenverordnung über das «Lehrdiplom für Maturitätsschulen» an der Philosophischen Fakultät der Universität Zürich (RVO LfM)
(Änderung vom 4. November 2024)
Der Universitätsrat beschliesst:
Die Verordnung über das «Lehrdiplom für Maturitätsschulen» an der Philosophischen Fakultät der Universität Zürich vom 2. November 2020 wird wie folgt geändert:
§ 53
Abs. 1 unverändert.
² Die Ergebnisse werden mittels Notenbrief einschliesslich Rechtsmittelbelehrung verfügt.
Ergebnisse und Notenbrief
§ 60
¹ Der Einsprache an die Studiendekanin oder den Studiendekan unterliegen:
- der Leistungsausweis gemäß § 42 bezüglich der im letzten Semester neu ausgewiesenen Leistungen,
- der Notenbrief gemäß § 53 Abs. 2 bezüglich der darin ausgewiesenen Leistungen,
- alle übrigen Verfügungen gemäß dieser Rahmenverordnung.
² Die Einsprache ist der Studiendekanin oder dem Studiendekan innerhalb von 30 Tagen nach Empfang des Leistungsausweises, des Notenbriefs bzw. der Verfügung schriftlich und begründet einzureichen. Der Einspracheentscheid unterliegt dem Rekurs.
Abs. 3 und 4 werden aufgehoben.
Abs. 5 wird zu Abs. 3.
Rechtsschutz
Im Namen des Universitätsrates
Die Präsidentin: Silvia Steiner
Die Aktuarin: Dorothea Christ
24.1.2025 - OS Band 80
415.456.1
RVO LfM
Rechtskraft und Inkrafttreten
Diese Änderung ist rechtskräftig und tritt am 1. Februar 2025 in Kraft (ABI 2024-11-15).