415.456.21•Reglement über die Entschädigung von Leistungen im Rahmen der Lehrerinnen- und Lehrerbildung für Maturitätsschulen (Entschädigungsreglement LLBM)
415.456.21Entschädigungsreglement LLBMReglement01.08.2016
415.456.21
Reglement über die Entschädigung von Leistungen im Rahmen der Lehrerinnen- und Lehrerbildung für Maturitätsschulen (Entschädigungsreglement LLBM)
(vom 4. Juli 2016)¹,²
Der Universitätsrat,
gestützt auf § 5 a des Universitätsgesetzes vom 15. März 1998³ und § 24 Abs. 1 der Personalverordnung der Universität Zürich vom 29. September 2014⁴,
beschliesst:
Dieses Reglement gilt für alle Personen, die im Studiengang «Lehrdiplom für Maturitätsschulen» Leistungen gemäß § 2 erbringen, sofern die Tätigkeit nicht Teil der Stellenbeschreibung oder des Pflichtenhefts der UZH-Anstellung oder des mit der UZH vereinbarten Pflichtenhefts einer anderen Anstellung ist.
² Dieses Reglement legt die Entschädigungen für die erbrachten Leistungen sowie die Spesenberechtigung fest.
Entschädigungen werden für die folgenden Arten von Leistungen ausgerichtet:
Gegenstand und Geltungsbereich
Arten von Leistungen
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Entschädigungsreglement LLBM
Betreuung von Hospitationspraktika, Übungslektionen und Unterrichtspraktika
¹ Für die Betreuung von Studierenden im Rahmen des Hospitationspraktikums gemäß §§ 20–22 der Studienordnung zum Studiengang «Lehrdiplom für Maturitätsschulen» (StO LfM) vom 11. Dezember 2015 beträgt die Entschädigung an die Lehrperson pro Hospitationspraktikum
² Für die Betreuung von Studierenden bei Übungslektionen gemäß §§ 23–26 StO LfM beträgt die Entschädigung an die Lehrperson für jede durch Studierende erteilte Lektion Fr. 105
³ Für die Betreuung von Studierenden im Rahmen eines Unterrichtspraktikums gemäß §§ 27 ff. StO LfM beträgt die Entschädigung an die Praktikumslehrperson pro Unterrichtspraktikum
⁴ Für die zusätzliche Betreuung des von den Studierenden im Rahmen des ersten Unterrichtspraktikums gemäß §§ 27–29 StO LfM zu erstellenden Praktikumsjournals beträgt die Entschädigung an die Lehrperson: Fr. 200
⁵ Werden Praktika gemäß Abs. 3 von mehreren Lehrpersonen betreut, erfolgt die Auszahlung anteilsmässig. Die Anteile orientieren sich an der Anzahl der durch die/den Studierende/n erteilten Lektionen.
⁶ Werden Praktika gemäß Abs. 3 vorzeitig abgebrochen, erfolgt die Auszahlung pro rata. Für jede durch die Studierenden erteilte Lektion beträgt die Entschädigung Fr. 100. Zusätzlich werden pauschal Fr. 200 für den organisatorischen Aufwand ausbezahlt.
Schulübergreifende Koordination der berufspraktischen Prüfungen
Die Prüfungskoordinatorinnen bzw. die Prüfungskoordinatoren gemäß § 15 der Verordnung über die Organisation der Zusammenarbeit in der Lehrerinnen- und Lehrerbildung für Maturitätsschulen vom 4. Juli 2016 werden für ihre Tätigkeit mit Fr. 15 pro Prüfungslektion entschädigt.
Entschädigungsreglement LLBM 415.456.21
Prüfungsleiterinnen und -leiter der berufspraktischen Prüfungen gemäss § 62 StO LfM erhalten für ihre Tätigkeit pro Studierende/n
Leitung der berufspraktischen Prüfungen
Fachexpertinnen und Fachexperten gemäss §§ 62 und 64 StO LfM erhalten für ihre Mitwirkung an den berufspraktischen Prüfungen
Wirken Dozierende für Fachdidaktik, die diese Aufgabe nicht im Rahmen ihrer Stellenbeschreibung oder ihres Pflichtenhefts wahrnehmen, an berufspraktischen Prüfungen mit, so werden sie für jede berufspraktische Prüfung mit Fr. 100 entschädigt.
Mitwirkung als Fachexpertin bzw. Fach-experte bei den berufspraktischen Prüfungen
Mitwirkung von Dozierenden für Fachdidaktik als Fachdidaktik-expertinnen bzw. -experten bei berufspraktischen Prüfungen
¹ Werden Fachdidaktikprüfungen von Dozierenden für Fachdidaktik durchgeführt, die diese Aufgabe nicht im Rahmen ihrer Stellenbeschreibung wahrnehmen, so werden sie für jede Fachdidaktikprüfung mit Fr. 50 entschädigt.
Durchführung von Fachdidaktikprüfungen
² Beisitzerinnen und Beisitzer bei Fachdidaktikprüfungen gemäss §§ 63 und 64 StO LfM werden für jede Fachdidaktikprüfung mit Fr. 20 entschädigt.
Für alle Tätigkeiten im Rahmen von berufspraktischen und fachdidaktischen Prüfungen, die eine Anwesenheit ausserhalb der Stadt Zürich oder ausserhalb des hauptsächlichen Arbeitsortes erfordern, können Reisespesen geltend gemacht werden. Das Spesenreglement der UZH gilt sinngemäss.
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