415.461•Organisationsreglement der Mathematisch-naturwissenschaftlichen Fakultät der Universität Zürich (OrgR MNF)
415.461Reglement01.10.2025
415.461
(vom 13. März 2025)¹,²
Die Fakultätsversammlung,
gestützt auf § 34 Abs. 3 Ziff. 3 des Universitätsgesetzes vom 15. März 1998 (UniG)³ und § 79 der Universitätsordnung der Universität Zürich vom 4. Dezember 1998 (UniO)⁴,
beschliesst:
Dieses Reglement regelt gestützt auf das Universitätsgesetz und die Universitätsordnung der Universität Zürich die Organisation der Mathematisch-naturwissenschaftlichen Fakultät sowie die Aufgaben ihrer Organe, Einheiten und Kommissionen.
Regelungs- bereich
Die Mathematisch-naturwissenschaftliche Fakultät richtet sich bei der Erfüllung ihrer organisatorischen Aufgaben an der akademischen Forschungs- und Lehrfreiheit und der universitären Selbstverwaltung sowie an folgenden Leitprinzipien aus:
Leitprinzipien
Die Organe der Fakultät sind:
Organe
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Organisationseinheiten und Kommissionen
Die Fakultät ist in folgende Organisationseinheiten und Kommissionen gegliedert:
Fakultätsverwaltung
Die Fakultätsverwaltung besteht aus:
Zusammensetzung
¹ Die Fakultätsversammlung setzt sich aus der Gesamtheit der Professorenschaft der Fakultät gemäss § 8 a UniG zusammen.
² Dazu kommen die Delegierten der Stände. Die Anzahl Delegierter der Stände entspricht je 5% der Anzahl Professorinnen und Professoren, umfasst aber mindestens zwei Delegierte jedes Standes.
³ An der Fakultätsversammlung nimmt die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer des Dekanats mit beratender Stimme teil.
⁴ Die Fakultätsversammlung kann weitere Personen, die ihr nicht angehören, mit beratender Stimme an ihren Sitzungen teilnehmen lassen. Die Einzelheiten werden in der Richtlinie der Fakultätsversammlung geregelt.
Aufgaben
¹ Die Fakultätsversammlung stellt Antrag zuhanden der Universitätsleitung auf:
² Sie stellt Antrag zuhanden der Erweiterten Universitätsleitung auf:
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³ Sie wird konsultiert bei der Zusammensetzung von Berufungs- und Beförderungskommissionen.
⁴ Sie ist abschliessend zuständig für:
⁵ Sie kann ihre Aufgaben im Einzelfall delegieren, soweit dies das übergeordnete Recht zulässt.
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Zusammensetzung
¹ Der Fakultätsausschuss setzt sich zusammen aus:
² An den Sitzungen des Fakultätsausschusses nimmt die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer des Dekanats mit beratender Stimme teil.
Aufgaben
¹ Der Fakultätsausschuss wird konsultiert und unterstützt die Dekanin oder den Dekan bei der strategischen Entwicklung der Fakultät in Forschung und Lehre.
² Er stellt Antrag zuhanden der Universitätsleitung auf:
³ Er stellt Antrag zuhanden der Erweiterten Universitätsleitung auf Verlängerung der Titularprofessur.
⁴ Er Fakultätsausschuss wird konsultiert bei:
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5 Er kann insbesondere zu den Anträgen der Berufungs- und Beförderungskommissionen zuhanden der Universitätsleitung Stellung nehmen.
6 Er gibt betreffend folgender Geschäfte aufgrund seiner Abstimmung eine Empfehlung zuhanden der Fakultätsversammlung:
7 Er ist abschliessend zuständig für:
8 Die Fakultätsversammlung kann dem Fakultätsausschuss weitere Aufgaben übertragen.
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¹ Die Fakultätsleitung setzt sich zusammen aus:
² An Sitzungen der Fakultätsleitung nehmen mit beratender Stimme teil:
¹ Die Prodekaninnen oder Prodekane unterstützen die Dekanin oder den Dekan. Die Dekanin oder der Dekan kann Aufgaben an die Prodekaninnen oder Prodekane delegieren, soweit dies das übergeordnete Recht zulässt.
² Insbesondere unterstützen die Prodekaninnen oder Prodekane die Dekanin oder den Dekan bei:
³ Die Fakultätsleitung stellt Antrag zuhanden der Universitätsleitung auf:
⁴ Eine Prodekanin oder ein Prodekan ist für den Bereich Lehre zuständig. Als Studiendekanin oder Studiendekan obliegt ihr oder ihm die Leitung des Studiendekanats.
⁵ Die einzelnen Aufgaben der Fakultätsleitung werden nach dem Konsensprinzip unter den Mitgliedern verteilt. Kommt kein Konsens zustande, entscheidet die Dekanin oder der Dekan nach § 75 Abs. 2 UniO.
⁶ Wichtige Geschäfte werden gemeinsam beraten und entschieden.
⁷ Die Fakultätsleitung kann einzelne Aufgaben delegieren, soweit dies das übergeordnete Recht zulässt.
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¹ Die Prodekaninnen und Prodekane werden durch die Fakultätsversammlung auf eine Amtsdauer von vier Jahren gewählt. Wiederwahl ist möglich.
Wahl der Prodekaninnen und Prodekane
² Sie treten ihr Amt in der Regel auf Beginn des Herbstsemesters an.
³ Spätestens zwei Semester vor Ablauf der Amtszeit geben die Prodekaninnen oder Prodekane der Fakultätsversammlung bekannt, ob sie sich für eine Wiederwahl zur Verfügung stellen.
⁴ Jedes stimmberechtigte Mitglied der Fakultätsversammlung kann Kandidatinnen und Kandidaten für die Wahl der Prodekaninnen oder Prodekane vorschlagen.
⁵ Auf Vorschlag der Fakultätsleitung entscheidet die Fakultätsversammlung über den Nominierungsprozess.
⁶ Stellen sich die Prodekaninnen und Prodekane für eine Wiederwahl zur Verfügung, kann auf den Nominierungsprozess verzichtet werden.
¹ Bei vorzeitigem Rücktritt oder dauernder Verhinderung an der Amtsausübung eines Mitglieds der Fakultätsleitung hat eine Ersatzwahl zu erfolgen.
Ersatzwahl der Prodekaninnen und Prodekane vor Ablauf der Amtszeit
² Die Ersatzwahl kann unterbleiben, sofern innert sechs Monaten ordentliche Neuwahlen durchzuführen sind. In diesem Fall führt ein anderes Mitglied der Fakultätsleitung die Geschäfte als Stellvertreterin oder Stellvertreter weiter.
¹ Während ihrer Amtsdauer werden die Dekanin oder der Dekan und die Prodekaninnen oder Prodekane in angemessenem Rahmen von Verpflichtungen in Forschung, Lehre und Dienstleistungen freigestellt.
² Die Universitätsleitung entscheidet über den Umfang der Freistellung der Prodekaninnen und Prodekane sowie über die Rahmenbedingungen zur Aufrechterhaltung der Professur der Dekanin oder des Dekans.
Freistellung und weitere Rahmenbedingungen
Die Dekanin oder der Dekan bestimmt eine Stellvertretung aus dem Kreis der Prodekaninnen und Prodekane.
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¹ Der Dekanin oder dem Dekan obliegt die Leitung der Fakultät sowie der Fakultätsverwaltung. Sie oder er hat die Aufsicht über die Institute und die weiteren Organisationseinheiten der Fakultät.
² Sie oder er vertritt die Fakultät gegen aussen, insbesondere gegenüber der Universitätsleitung und der Erweiterten Universitätsleitung.
³ Sie oder er erfüllt die ihr oder ihm zugewiesenen Aufgaben gemäss Universitätsgesetz der Universität Zürich, Universitätsordnung der Universität Zürich, Personalverordnung der Universität Zürich⁵ und Finanzhandbuch der Universität Zürich.
⁴ Sie oder er stellt Antrag zuhanden der Universitätsleitung über:
⁵ Sie oder er ist insbesondere zuständig für:
⁶ Ihr oder ihm obliegt die Führungsverantwortung gegenüber den Professorinnen und Professoren im Rahmen der universitären Vorgaben.
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7 Sie oder er trägt die Gesamtverantwortung für:
8 Sie oder er kann Aufgaben an die Prodekaninnen oder Prodekane delegieren, soweit dies das übergeordnete Recht zulässt.
9 Sie oder er nimmt die Kompetenzen wahr, die ihr oder ihm durch andere universitäre Erlasse übertragen wurden, und ist für alle Angelegenheiten der Fakultät zuständig, die keinem anderen Organ übertragen sind.
¹ Die Dekanin oder der Dekan wird durch die Fakultätsversammlung auf eine Amtsdauer von vier Jahren gewählt. Wiederwahl ist möglich.
² Spätestens drei Semester vor Ablauf der Amtszeit gibt die Dekanin oder der Dekan der Fakultätsversammlung bekannt, ob sie oder er sich für eine Wiederwahl zur Verfügung stellt.
³ Sie oder er tritt das Amt in der Regel auf Beginn des Herbstsemesters an.
¹ Die Vorbereitung der Wahl richtet sich nach § 75 a UniO.
² Die Findungskommission ergänzt oder spezifiziert das Amtsprofil zuhanden der Fakultätsleitung.
³ Die Findungskommission schlägt der Fakultätsversammlung Kandidatinnen und Kandidaten zur Wahl vor.
⁴ Jedes stimmberechtigte Mitglied der Fakultätsversammlung kann gegenüber der Findungskommission Kandidatinnen und Kandidaten vorschlagen.
Wahl der Dekanin oder des Dekans
Vorbereitung der Wahl der Dekanin oder des Dekans
¹ Die Studiendekanin oder der Studiendekan ist für den Bereich der Lehre zuständig.
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2 Sie oder er ist insbesondere zuständig für:
³ Ihr oder ihm obliegt die Organisation und Koordination der gesamten Lehre und des Studiums auf Ebene Bachelor, Master und Promotion.
Zusammensetzung
Die Fachbereiche setzen sich aus einem oder mehreren Instituten, Professuren oder weiteren Organisationseinheiten zusammen.
Aufgaben
¹ Die Fachbereiche erstellen Fachbereichsreglemente.
² Sie stellen Antrag zuhanden des Fakultätsausschusses auf:
³ Den Fachbereichen obliegt die Konzipierung und Koordination des Bachelor-, Master- und Promotionsstudiums zuhanden der Studienkommission.
⁴ Die Fachbereiche sind zuständig für die Zuteilung der Lehre sowie die Umsetzung der Studienprogramme gemäss Curriculum.
⁵ Im Übrigen organisieren sie sich selbst.
Zusammensetzung, Zuordnung und Organisation
¹ Die Institute setzen sich aus einer oder mehreren Professuren zusammen.
² Jedes Institut muss einem Fachbereich zugeordnet sein.
³ Die Institute organisieren sich im Rahmen ihrer Institutsordnung selbst.
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¹ Die Fakultät kann nach Massgabe des übergeordneten Rechts weitere Organisationseinheiten schaffen und ihnen Kompetenzen übertragen.
² Die weiteren Organisationseinheiten organisieren sich im Rahmen der massgeblichen Verordnung oder Geschäftsordnung selbst.
Die Fakultät verfügt über ständige und nichtständige Kommissionen. Die Kommissionen sind gegenüber dem jeweiligen Organ rechenschaftspflichtig.
¹ Für wichtige und kontinuierliche Aufgaben können ständige Kommissionen auf fakultärer Ebene eingesetzt werden.
² Ständige Kommissionen sind:
¹ Die Fakultätsversammlung wählt die Mitglieder aus den Wahl Fachbereichen auf deren Vorschlag.
² Die Mitglieder aus den Fachbereichen werden für eine Amtsdauer von vier Jahren gewählt. Wiederwahl ist möglich. ³ Die Delegierten der Stände werden gemäss deren Wahlreglementen bestimmt.
¹ Die Studienkommission setzt sich zusammen aus:
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2 Die Prodekanin oder der Prodekan Lehre leitet die Studienkommission.
b. Aufgaben
¹ Die Studienkommission stellt Antrag zuhanden der Fakultätsversammlung auf:
² Sie ist abschliessend zuständig für:
³ Ihr obliegt die Aufsicht über das Lehrangebot.
Kommission für Forschung und Nachwuchsförderung
a. Zusammensetzung
¹ Die Kommission für Forschung und Nachwuchsförderung setzt sich zusammen aus:
² Das Mitglied der Fakultätsleitung leitet die Kommission.
b. Aufgaben
Die Kommission bearbeitet die aus der Fakultät eingegangenen Gesuche zuhanden der entsprechenden universitären Kommissionen.
Allgemeines
¹ Zur Erfüllung zeitlich begrenzter Aufgaben können nichtständige Kommissionen eingesetzt werden.
² Nichtständige Kommissionen sind insbesondere die Berufungs- und Beförderungskommissionen.
³ Die Kommissionen organisieren sich selbst.
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¹ Die Berufungs- und Beförderungskommissionen setzen sich zusammen aus:
² Bei Berufungen und Beförderungen von Kandidatinnen müssen zwei Professorinnen Einsitz nehmen. ³ Die Dekanin oder der Dekan oder ein anderes Mitglied der Fakultätsleitung leitet die Kommission.
¹ Die Berufungs- und Beförderungskommissionen stellen Antrag zuhanden der Universitätsleitung auf die Berufung, Ernennung und Beförderung von Professorinnen und Professoren.
² Die Berufungs- und Beförderungskommissionen stellen Antrag zuhanden der Fakultätsversammlung über die Strukturberichte betreffend die Ausrichtung von Professuren.
Berufungs- und Beförderungskommissionen a. Zusammensetzung
b. Aufgaben
Die Dekanin oder der Dekan setzt für die Führung des Dekanats eine Geschäftsführerin oder einen Geschäftsführer ein.
Dekanat
¹ Das Dekanat unterstützt die Fakultät bei der Erfüllung ihrer Aufgaben.
Aufgaben des Dekanats
² Die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer kann Aufgaben delegieren.
¹ Das Studiendekanat stellt den Lehr- und Studienbetrieb sicher.
Aufgaben des Studien-dekanats
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2 Ihm obliegen insbesondere:
3 Es unterstützt die Studiendekanin oder den Studiendekan bei der Erfüllung ihrer oder seiner Aufgaben.
Ordentliche Sitzungen
¹ Die Dekanin oder der Dekan ist für die Vorbereitung, Einberufung und Leitung der Sitzungen der Fakultätsversammlung, des Fakultätsausschusses sowie der Fakultätsleitung verantwortlich.
² Die Fakultätsversammlung, der Fakultätsausschuss und die Studienkommission treten mindestens zweimal pro Semester zusammen.
³ Die Sitzungen des Fakultätsausschusses und der Studienkommission finden in der Regel vor den Sitzungen der Fakultätsversammlung statt.
Ausserordentliche Sitzungen
¹ Ausserordentliche Sitzungen der Fakultätsversammlung können einberufen werden:
² Ausserordentliche Sitzungen des Fakultätsausschusses können einberufen werden:
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³ Ausserordentliche Sitzungen von Kommissionen können einberufen werden:
Einladungen und Tagesordnungen sind in der Regel sechs Kalendertage vor dem Sitzungsdatum auf elektronischem Weg bekannt zu geben.
¹ Anträge auf Behandlung eines Traktandums sind der oder dem Vorsitzenden bis spätestens zehn Arbeitstage vor Sitzungsbeginn schriftlich einzureichen.
² Nicht traktandierte Geschäfte können zu Beginn einer Sitzung in die Traktandenliste aufgenommen werden, wenn mindestens die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist und sich von denen drei Viertel dafür aussprechen. ³ Antragsberechtigt sind die Mitglieder des jeweiligen Organs und der jeweiligen Kommissionen.
¹ Die Teilnahme an Sitzungen ist für die Mitglieder des jeweiligen Organs oder der jeweiligen Kommissionen Amtspflicht.
² Ist ein Mitglied verhindert, an einer Sitzung teilzunehmen, gilt folgende Regelung für die Stellvertretung:
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Anwesenheits- quorum
¹ Die Fakultätsversammlung, der Fakultätsausschuss und die Kommissionen sind beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist.
² Mit Ausnahme von Wahlen der Dekanin oder des Dekans sowie der Prodekaninnen und der Prodekane können ordnungsgemäss angekündigte Geschäfte von einer geringeren Zahl von Mitgliedern behandelt werden, wenn sie von mindestens drei Vierteln der anwesenden Stimmberechtigten als dringlich anerkannt werden.
Abstimmungen
¹ Beschlüsse werden unter Vorbehalt abweichender Regelungen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Leere und ungültige Stimmen fallen ausser Betracht.
² Die oder der Vorsitzende stimmt mit. Bei Stimmengleichheit hat sie oder er den Stichentscheid. ³ Abstimmungen erfolgen in der Regel offen, wenn nicht ein Drittel der anwesenden Stimmberechtigten eine geheime Abstimmung verlangt. ⁴ Abstimmungen über personenbezogene Anträge sind geheim.
Wahlen
¹ Eine Wahl bedarf des absoluten Mehrs der abgegebenen Stimmen. Leere und ungültige Stimmen fallen ausser Betracht.
² Wird im zweiten Wahlgang das absolute Mehr nicht erreicht, so genügt im dritten Wahlgang das relative Mehr der abgegebenen Stimmen. Leere und ungültige Stimmen fallen ausser Betracht. ³ Wahlen erfolgen geheim, wenn nicht zwei Drittel der anwesenden Mitglieder einer offenen Wahl zustimmt. ⁴ Die Wahl der Dekanin oder des Dekans und der Prodekaninnen und Prodekane ist geheim.
Protokoll
Über die Sitzungen der Fakultätsversammlung, des Fakultätsausschusses, der ständigen Kommissionen sowie der Berufungs- und Beförderungskommissionen wird ein Protokoll geführt. Es ist an der nächsten Sitzung zur Genehmigung vorzulegen.
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¹ Die Vorsitzenden der Organe und Kommissionen können Geschäfte einem Zirkularverfahren unterstellen, soweit dies im Einklang mit übergeordnetem Recht steht. Dieses kann auf elektronischem Weg durchgeführt werden.
Zirkularverfahren
² Bei Geschäften von Organen und Kommissionen der Fakultät kann jedes Mitglied innert dreier Arbeitstage nach Ankündigung eines Zirkularverfahrens der oder dem Vorsitzenden mitteilen, dass es die Behandlung des Geschäfts an der nächsten regulären Sitzung wünscht. In diesem Fall wird das Zirkularverfahren abgebrochen.
³ Im Übrigen richtet sich das Verfahren sinngemäss nach §§ 37 ff.
¹ Der Geheimhaltungspflicht unterstehen Geschäfte, die von Geheimhaltung der Dekanin oder dem Dekan bzw. der oder dem in der Sache zuständigen Leiterin oder Leiter eines Organs oder einer Kommission der Geheimhaltungspflicht unterstellt werden.
² Personenbezogene Geschäfte unterstehen grundsätzlich der Geheimhaltung, insbesondere in Bezug auf:
³ Namen sind auch im Zusammenhang mit anderen Geschäften geheim zu halten, wenn ihre Nennung geeignet wäre, das Ansehen der Betroffenen herabzusetzen.
⁴ Wer in Organen und Kommissionen der Fakultät mitwirkt, darf nicht bekannt geben, wie andere Teilnehmerinnen und Teilnehmer gestimmt oder Stellung bezogen haben.
⁵ Die Bindung an die Geheimhaltungspflicht besteht auch nach dem Ausscheiden aus dem Amt.
⁶ Die Geheimhaltungspflicht entfällt, wenn dies im Sinne übergeordneter Interessen erforderlich ist.
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Information
¹ Die Dekanin oder der Dekan darf, wo es geboten erscheint, die Fakultätsversammlung und Dritte über Geschäfte informieren, die der Geheimhaltungspflicht unterstehen.
² Unter den gleichen Voraussetzungen darf sie oder er andere Personen ermächtigen, Informationen weiterzugeben.
³ Die Delegierten der Stände haben das Recht und die Aufgabe, die Angehörigen ihres jeweiligen Standes mündlich oder schriftlich über die in den Organen und Kommissionen zu beratenden Traktanden sowie über die gefällten und protokollierten Beschlüsse zu orientieren. Dabei dürfen sie, vorbehaltlich der Geheimhaltungspflicht, die Stimmenverhältnisse, die wesentlichen Anträge und die während der Sitzung vertretenen hauptsächlichen Ansichten, aber keine Personen oder Namen nennen.
⁴ In Angelegenheiten von Ernennungen, Beförderungen und Lehranstellungen dürfen die Mitglieder der jeweiligen Organe und Kommissionen über die Anträge der Organe und Kommissionen an die oberen Instanzen sowie über ihre eigenen, in den Sitzungen der Organe und Kommissionen gestellten Anträge und geäusserten Meinungen orientieren. Vorbehalten bleiben Beschlüsse der Organe und Kommissionen über Beschränkungen der Information mit Rücksicht auf Persönlichkeitsrechte der Betroffenen.
Archivierung
Das Dekanat bewahrt die Sitzungsakten der Organe und Kommissionen, die Dossiers über Dozierende und Studierende sowie wichtige Korrespondenz für die Dauer nach geltendem Recht auf. Anschliessend übergibt es die Akten dem Universitätsarchiv.
¹ OS 80, 184: Begründung siehe ABl 2025-06-13. Von der Erweiterten Universitätsleitung genehmigt am 3. Juni 2025.
² Inkrafttreten: 1. Oktober 2025.
³ LS 415.11.
⁴ LS 415.111.
⁵ LS 415.21.
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