431.1•Statistikgesetz (StatG)
431.1Gesetz01.01.2016
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(vom 11. Mai 2015)¹,²
Der Kantonsrat,
nach Einsichtnahme in die Anträge des Regierungsrates vom 28. August 2013³ und der Kommission für Staat und Gemeinden vom 13. März 2015,
beschliesst:
Zweck
In diesem Gesetz bedeuten:
Begriffe
¹ Dieses Gesetz gilt für die statistischen Tätigkeiten öffentlicher Organe.
Geltungsbereich
² Es gilt nicht
1.1.16-91
431.1
Statistikgesetz (StatG)
³ Soweit öffentliche Organe statistische Tätigkeiten des Bundes ausführen, gilt dieses Gesetz subsidiär.
Öffentliche Organe dürfen für ihre statistischen Tätigkeiten Daten, einschliesslich Personendaten und besonderer Personendaten, bearbeiten.
¹ Der Regierungsrat plant die wichtigsten statistischen Tätigkeiten des Kantons.
² Die kantonalen Statistikproduzenten erstatten dem Regierungsrat im Rahmen des Geschäftsberichts jährlich Bericht über ihre statistischen Tätigkeiten.
a. sorgt für die Koordination der statistischen Tätigkeiten des Kantons, insbesondere für den fachlichen Austausch unter den kantonalen Statistikproduzenten,
b. erstellt in Zusammenarbeit mit den übrigen kantonalen Statistikproduzenten und nach Anhören interessierter Kreise die Grundlagen der Planung der statistischen Tätigkeiten des Kantons,
c. wirkt auf eine Koordination der statistischen Tätigkeiten des Kantons mit den statistischen Tätigkeiten des Bundes und der Gemeinden hin, insbesondere um Erhebungen aufeinander abzustimmen und Register und andere Datensammlungen zu harmonisieren.
Für statistische Tätigkeiten kann die Versichertennummer nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung⁴ verwendet werden. Sie ist so zu verschlüsseln, dass keine Rückschlüsse auf betroffene Personen möglich sind.
Für statistische Tätigkeiten erhobene Personendaten dürfen nur für nicht personenbezogene Zwecke weiterverwendet und bekannt gegeben werden.
Statistikgesetz (StatG)
431.1
Für statistische Tätigkeiten erhobene Personendaten werden anonymisiert oder gelöscht, sobald und soweit der Bearbeitungszweck es erlaubt.
Anonymisierung oder Löschung
¹ Kanton und Gemeinden beziehen die für ihre statistischen Tätigkeiten erforderlichen Daten in erster Linie aus anderen staatlichen Datenbeständen (Indirekterhebung).
² Lassen sich die erforderlichen Daten auf diesem Wege nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand beschaffen, können sie durch Befragung von Personen oder Institutionen erhoben werden (Direkterhebungen). Direkterhebungen sind in Bezug auf die Anzahl und auf den Kreis der Befragten auf ein Mindestmass zu beschränken.
Öffentliche Organe sind zur Auskunftserteilung und Mitwirkung verpflichtet.
Auskunfts- und Mitwirkungspflichten
a. öffentliche Organe
Private können zur Auskunftserteilung und Mitwirkung verpflichtet werden, wenn die Methode der Erhebung und die Bedeutung der Statistik dies erfordern.
b. Private
Zur Auskunft oder Mitwirkung verpflichtete öffentliche Organe oder Private erteilen wahrheitsgetreue Informationen.
c. Wahrheitspflicht
¹ Die Erteilung von Auskünften und die Mitwirkung werden nicht entschädigt.
d. Entschädigung
² Für besondere Aufwendungen kann eine Entschädigung vorgesehen werden.
Anordnung von Direkterhebungen
¹ Direkterhebungen beschliesst der Regierungsrat in einer anfechtbaren Anordnung, wenn Privaten Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten auferlegt werden.
² Alle übrigen Direkterhebungen beschliessen die zuständigen Direktionen oder die Staatskanzlei in einer anfechtbaren Anordnung.
1.1.16-91
431.1
Statistikgesetz (StatG)
3 Die Anordnungen umfassen insbesondere:
4 Abs. 1 gilt sinngemäss für die Gemeinden.
Veröffentlichung und Zugang
¹ Die wichtigsten statistischen Ergebnisse werden in benützergerechter Form veröffentlicht. Nicht veröffentlichte Ergebnisse werden auf geeignete Weise zugänglich gemacht.
² Veröffentlichte oder zugänglich gemachte Ergebnisse dürfen keine Rückschlüsse auf einzelne Personen zulassen. Ausgenommen sind Rückschlüsse auf öffentliche Organe gemäss § 3 lit. a.
³ Die Ergebnisse werden mit Angaben über die Erhebungs- und Auswertungsmethoden dokumentiert.
Verwendung
Veröffentlichte oder zugänglich gemachte Ergebnisse von statistischen Tätigkeiten können bewilligungsfrei verwendet und wiedergegeben werden. Die Quelle ist anzugeben.
¹ OS 70, 359. ² Inkrafttreten: 1. Januar 2016. ³ ABl 2013-09-06. ⁴ SR 831.10.