432.22•Bibliotheksförderungsverordnung (BFV)
432.22Verordnung01.11.2011
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(vom 24. August 2011)¹,²
Der Regierungsrat,
gestützt auf § 9 des Bildungsgesetzes vom 1. Juli 2002 (BiG)³,
beschliesst:
Diese Verordnung regelt die Förderung von Gemeinde- und Volksschulbibliotheken durch den Kanton.
¹ Gemeindebibliotheken sind allgemeine öffentliche Bibliotheken, die Kindern, Jugendlichen und Erwachsenen leihweise Bücher und andere Medien für Information, Bildung und Unterhaltung sowie weitere bibliothekarische Dienstleistungen zur Verfügung stellen.
² Sie werden von den Gemeinden errichtet, betrieben und finanziert.
¹ In Volksschulbibliotheken stehen Bücher und andere Medien zur Verfügung, die den Unterricht der Lehrpersonen unterstützen und die Lese- und Medienkompetenz, die Lesefreude sowie das selbstständige Arbeiten der Schülerinnen und Schüler fördern. Das Angebot trägt zu einem bewussten Umgang mit Informationen und Medien bei.⁵
² Sie werden von den Schulgemeinden errichtet, betrieben und finanziert.
a. im Kanton ein Bibliotheksnetz aufzubauen und zu erhalten, das der Bevölkerung, den Schülerinnen und Schülern sowie den Lehrpersonen der Volksschulen den Zugang zu Medien aller Art auf zweckmäßige Weise gewährleistet,
b. die Qualität der bibliothekarischen Dienstleistungen und den Ausbildungsstand des Bibliothekspersonals zu sichern.
¹ Der Vollzug dieser Verordnung obliegt dem Amt für Jugend und Berufsberatung (Amt), soweit keine anderen Zuständigkeiten vorgesehen sind.
² Das Amt⁵
a. erarbeitet Konzepte und Empfehlungen für die Wahrnehmung der Aufgaben gemäss § 4 lit. a und koordiniert entsprechende kommunale und regionale Bestrebungen,
b. informiert Gemeinde- und Volksschulbibliotheken über wesentliche Entwicklungen im Bereich des Bibliothekswesens,
Gegenstand
Begriffe
a. Gemeinde-bibliotheken
b. Volksschul-bibliotheken
Zweck
Vollzug
432.22
Bibliotheksförderungsverordnung (BFV)
⁶ kann für die Wahrnehmung der Aufgaben gemäss § 4 bibliothekarische Hilfsmittel zur Verfügung stellen.
³ Das Amt koordiniert seine Arbeit mit den zuständigen Fachstellen anderer Verwaltungseinheiten, der Zentralbibliothek Zürich und Dritten.
Bibliothekskommission
a. Bestellung und Konstituierung
¹ Die Bibliothekskommission (Kommission) besteht aus höchstens neun Mitgliedern. Die Bildungsdirektion ernennt dafür Fachpersonen aus dem Bibliothekswesen und aus bibliotheksnahen Bereichen. Der Kommission gehört eine Vertreterin oder ein Vertreter der Zentralbibliothek Zürich an.⁵
² Die Amtsdauer der Mitglieder beträgt vier Jahre. Die Wiederwahl ist zweimal möglich.
³ Die Direktion bestimmt den Vorsitz; im Übrigen konstituiert sich die Kommission selbst.
⁴ Die Kommission erlässt eine Geschäftsordnung. Diese untersteht der Genehmigung durch die Direktion.
b. Aufgaben
Bibliotheksförderungsverordnung (BFV)
432.22
c.⁵ berät das Amt bei der Erarbeitung von Konzepten und Empfehlungen sowie bei der Planung und Durchführung von Projekten oder regt Konzepte, Empfehlungen oder Projekte an,
¹ Die Kommission tritt nach Bedarf, mindestens jedoch zwei Mal jährlich, zu einer Sitzung zusammen.
² Das Amt bereitet die Geschäfte vor. Eine Vertretung des Amtes nimmt mit beratender Stimme an den Sitzungen der Kommission teil und führt das Protokoll.
¹ Die Bildungsdirektion sorgt für Ausbildungskurse für das Personal der Gemeinde- und Volksschulbibliotheken. Sie arbeitet dabei mit der Zentralbibliothek Zürich zusammen.⁵
² Die Inhalte und Zielsetzungen der Kurse werden nach den Vorgaben der anerkannten schweizerischen Fachorganisationen für das Bibliothekswesen festgelegt. Die Kommission wird vorgängig angehört. ³ Die Kurse werden durch Beiträge der Teilnehmenden und Subventionen gemäss § 10 Abs. 1 lit. e und f finanziert.
¹ Zur Erreichung des Zwecks gemäss § 4 kann die Bildungsdirektion Subventionen gemäss § 14 BiG³ ausrichten, insbesondere
c. Sitzungen
Ausbildungskurse
Subventionen
1.1.26-131
432.22
Bibliotheksförderungsverordnung (BFV)
2 Die Ausrichtung von Subventionen kann vom Abschluss einer Leistungsvereinbarung abhängig gemacht werden.
1 OS 66, 578; Begründung siehe ABl 2011, 2250. 2 Inkrafttreten: 1. November 2011. 3 LS 410.1. 4 LS 440.1. 5 Fassung gemäss RRB vom 6. November 2019 (OS 74, 604; ABl 2019-11-15). In Kraft seit 1. Januar 2020. 6 Eingefügt durch RRB vom 27. August 2025 (OS 80, 304; ABl 2025-09-12). In Kraft seit 1. Januar 2026.