440.6•Gesetz über den Beitritt zur interkantonalen Kulturlastenvereinbarung
440.6Gesetz01.01.2010
440.6
(vom 14. Februar 2005)
Der Kantonsrat,
nach Einsichtnahme in die gleich lautenden Anträge des Regierungsrates vom 26. Mai 2004² und der Kommission für Bildung und Kultur vom 24. August 2004,
beschliesst:
¹ Der Kanton Zürich tritt der Vereinbarung über die interkantonale Zusammenarbeit im Bereich überregionaler Kultureinrichtungen vom 1. Juli 2003 bei.
² Die von den Regierungen der Kantone Zürich, Luzern, Schwyz⁸ und Zug angenommene Vereinbarung hat folgenden Wortlaut:
Die Vereinbarung regelt die interkantonale Zusammenarbeit im Bereich überregionaler Kultureineinrichtungen im Sinne von Leistungskauf.
¹ Vereinbarungskanton ist ein Kanton, welcher der Vereinbarung beigetreten ist. Zahlungspflichtiger Kanton ist ein Vereinbarungskanton, der für die Nutzung von überregionalen Kultureinrichtungen durch seine Bevölkerung Abgeltungen zu zahlen hat. Standortkanton ist ein Kanton, auf dessen Gebiet die überregionale Kultureinrichtung ihr Stammhaus hat.
² Eine überregionale Kultureinrichtung erfüllt folgende Kriterien:
Zweck
Begriffe
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Interkantonale Kulturlastenvereinbarung
³ Für Kultureinrichtungen ohne eigenes Ensemble legen die Regierungen der Vereinbarungskantone die Kriterien fest, nach denen eine Veranstaltung im Stammhaus als überregionale Kulturveranstaltung anerkannt wird.
¹ Die zahlungspflichtigen Kantone leisten den Standortkantonen eine jährliche Abgeltung an die anrechenbaren Kosten für die überregionalen Kultureinrichtungen. ² Die Bevölkerung der zahlungspflichtigen Kantone ist bei den überregionalen Kultureinrichtungen hinsichtlich Zugang zum Angebot und Eintrittspreisen der Bevölkerung des Standortkantons gleichgestellt.
¹ Die Vereinbarungskantone halten beim Abschluss der Vereinbarung in einer Liste fest, welche Kultureinrichtungen als überregional im Sinne dieser Vereinbarung gelten. Die Liste wird als Anhang¹ zu dieser Vereinbarung geführt. ² Die Regierungen der Vereinbarungskantone können einstimmig die nachträgliche Aufnahme weiterer Kultureinrichtungen auf diese Liste beschliessen.
¹ Die zahlungspflichtigen Kantone verzichten auf die Geltendmachung eines betrieblichen Mitspracherechts bezüglich der Institutionen, die dieser Vereinbarung unterstehen. ² Die Regierungen der Vereinbarungskantone sind anzuhören vor jeder Änderung des Subventionsverhältnisses, die eine wesentliche Veränderung der Abgeltungen verursacht.
¹ Die Abgeltungen werden vom Standortkanton vereinnahmt und dienen der Entlastung seiner Staatskasse. Die Regelung der finanziellen Beziehungen mit dem einzelnen Institut und der innerkantonal zuständigen Trägergemeinde ist Angelegenheit des Standortkantons. ² Mit der Leistung der Abgeltung sind die Vereinbarungskantone samt ihren Gemeinden von weiteren finanziellen Verpflichtungen gegenüber den Trägerschaften der überregionalen Kultureinrichtungen in den Standortkantonen befreit.
¹ Vgl. Anhang 1.
Interkantonale Kulturlastenvereinbarung
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3 Der Standortkanton stellt gegenüber den zahlungspflichtigen Kantonen sicher, dass die überregionalen Kultureinrichtungen die Öffentlichkeit in angemessener Form auf die Abgeltungsleistungen aufmerksam machen.
4 Der Standortkanton gewährleistet den Einbezug der Anliegen der Institute und der innerkantonal zuständigen Gemeinde im Rahmen dieser Vereinbarung.
¹ Die Regierungen der Vereinbarungskantone bezeichnen die Geschäftsstelle dieser Vereinbarung. Geschäftsstelle
2 Ihr obliegen insbesondere folgende Aufgaben:
¹ Die Abgeltung wird für eine Periode von drei Kalenderjahren festgelegt. Abgeltungsperiode
2 Sie wird im ersten Jahr der Periode errechnet.
¹ Der Standortkanton ermittelt die anrechenbaren Kosten für jede überregionale Kultureinrichtung. Anrechenbare Kosten
2 Als Berechnungsgrundlage dienen die Betriebssubvention sowie die kalkulatorischen Kosten für Abschreibung und Verzinsung der Investitionsausgaben der öffentlichen Hand für die Kultureinrichtung.
3 Als anrechenbare Betriebssubvention einer Abgeltungsperiode ist der Durchschnitt der Betreffnisse der beiden Kalenderjahre vor der Berechnung massgebend.
4 Anrechenbar als Investitionsausgaben beim Inkrafttreten dieser Vereinbarung sind die Investitionsausgaben der öffentlichen Hand für die Kultureinrichtung der vorangegangenen zehn Jahre. Die Abschreibung und Verzinsung für diese Investitionen wird während ihrer ganzen betrieblichen Nutzungsdauer angerechnet.
5 Nach Inkrafttreten dieser Vereinbarung getätigte neue Investitionsausgaben der öffentlichen Hand für die Kultureinrichtung sind jeweils ab einer neuen Abgeltungsperiode anzurechnen.
6 Die Standortkantone haben über die anzurechnenden Investitionen und ihre Abschreibung anhand einer Anlagebuchhaltung Aufschluss zu geben.
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Interkantonale Kulturlastenvereinbarung
7 Für Kultureinrichtungen ohne eigenes Ensemble werden die anrechenbaren Kosten im Verhältnis des Anteils der überregionalen Kulturveranstaltungen an der Gesamtzahl der Veranstaltungen im Stammhaus herabgesetzt.
¹ Der Standortkanton ist für die Erfassung der Publikumsverteilung verantwortlich. ² Zur Bestimmung der kantonalen Herkunft sind die vom Publikum angegebenen Wohnadressen massgeblich. Dafür werden die Abonnemente ausgewertet und bei den Einzeleintritten repräsentative Stichproben erhoben. ³ Die kantonale Verteilung des Publikums pro Institut wird im Durchschnitt der im laufenden Jahr endenden und der beiden vorangegangenen Spielzeiten bestimmt. Publikumsanteile aus Kantonen, die der Vereinbarung nicht beigetreten sind, und aus dem Ausland werden dem Standortkanton zugerechnet.
Die Abgeltung wird wie folgt berechnet:
¹ Der Standortkanton stellt jedem zahlungspflichtigen Kanton jährlich Rechnung. ² Die Abgeltung ist am 30. September fällig. ³ Standortkantone können ihre Abgeltungen gegenseitig verrechnen.
Die Vereinbarung wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen.
¹ Weitere Kantone können der Vereinbarung jederzeit beitreten. ² Die Vereinbarungskantone verpflichten sich, auf den Beitritt anderer Kantone hinzuwirken. ³ Der Beitritt eines Standortkantons erfordert die Zustimmung der Regierungen aller Vereinbarungskantone zur Ergänzung der Liste der überregionalen Kultureinrichtungen. Der Beitritt wird in der darauf folgenden Abgeltungsperiode wirksam.
Interkantonale Kulturlastenvereinbarung
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Die Regierung jedes Vereinbarungskantons kann die Vereinbarung unter Einhaltung einer Frist von zwei Jahren auf das Ende jeder Abgeltungsperiode kündigen.
¹ Auf diese Vereinbarung sind ergänzend die Bestimmungen der Interkantonalen Rahmenvereinbarung (IRV)³ anwendbar.
² Solange die IRV nicht in Kraft getreten ist, bezeichnen die Vereinbarungskantone bei Streitigkeiten eine Schlichtungsstelle, bevor sie den Rechtsweg beschreiten. Können sie sich nicht auf eine Schlichtungsstelle einigen, wird sie vom Präsidenten des Bundesgerichts bestimmt.
¹ Die Vereinbarung tritt auf den Beginn des Kalenderjahres in Kraft, nachdem mindestens die vier Kantone Zürich, Luzern, Schwyz und Zug den Beitritt erklärt haben, frühestens auf 2004.
² Die erste Abgeltungsperiode beginnt in dem Jahr, in dem die Vereinbarung in Kraft tritt.
Kündigung
Anwendbares Recht
Inkrafttreten
Opernhaus Zürich
Schauspielhaus Zürich
Tonhalle Zürich
Kultur- und Kongresszentrum Luzern (KKL)
Luzerner Theater
Luzerner Sinfonieorchester
1.1.25 - 127
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Interkantonale Kulturlastenvereinbarung
Die Kantone Luzern und Zug erklären zu Art. 2 Abs. 3 Folgendes:
In Berücksichtigung des eigenen Angebotes im Theater Casino Zug hat der Kanton Zug nur für 60% der vorgesehenen 80% (= 100%) des kulturellen Angebotes des KKL mit überregionaler Ausstrahlung Abgeltungen zu leisten.
Die Kantone Zürich und Aargau erklären zu Art. 11 Folgendes:
¹ Aufgrund des vielfältigen Kulturangebots des Kantons Aargau, das auch von Zürcher Besuchenden in Ergänzung zu ihrem überregionalen Kulturangebot genutzt wird, reduziert sich die errechnete Aargauer Abgeltung um 16%.
² Nach Abschluss der 6. Abgeltungsperiode gemäss Art. 8 der Vereinbarung wird über die Berechtigung und den Umfang der gewährten Reduktion neu verhandelt.
Die Kantone Zürich und Uri erklären zu Art. 11 Folgendes:
¹ Aufgrund des überregional bedeutenden Angebots im Theater(uri) reduziert sich die für das Schauspielhaus Zürich errechnete Urner Abgeltung um 15% auf 85%.
² Nach Abschluss der 6. Abgeltungsperiode gemäss Art. 8 der Vereinbarung wird über die Berechtigung und den Umfang der gewährten Reduktion neu verhandelt.
Interkantonale Kulturlastenvereinbarung
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Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten über den Vollzug der Vereinbarung.
¹ Ab Inkrafttreten der Vereinbarung richtet der Kanton der Stadt Zürich jene Beiträge aus, die bisher vom Kanton Zug an das Schauspielhaus, das Theater am Neumarkt und die Tonhalle geleistet worden sind.
² Die Stadt Zürich gibt die Beiträge an diese Kulturinstitutionen weiter und erhöht innert dreier Jahre ihre Subventionen im entsprechenden Umfang.
³ Die Pflicht des Kantons gemäss Abs. 1 endet mit der Neufestsetzung des Lastenausgleiches für die Stadt Zürich, die der Subventions-erhöhung der Stadt Zürich gemäss Abs. 2 folgt.
1 OS 64, 714. 2 ABI 2004, 595. 3 LS 615. 4 Fassung gemäss RRB vom 11. März 2015 (OS 70, 102). 5 Fassung gemäss RRB vom 11. März 2015 (OS 70, 103). 6 Obsolet. 7 Fassung gemäss RRB vom 26. September 2018 (OS 73, 582). 8 Der Regierungsrat des Kantons Schwyz hat die Vereinbarung auf den 31. Dezember 2021 gekündigt. 9 Fassung gemäss RRB vom 25. August 2021 (OS 76, 492). 10 Fassung gemäss RRB vom 19. April 2023 (OS 78, 369).
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