522.1•Kantonale Zivilschutzverordnung (KZV)
522.1Verordnung01.11.2008
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(vom 17. September 2008)¹
Der Regierungsrat,
gestützt auf § 2 des Zivilschutzgesetzes (ZSG) vom 19. März 2007²,
beschliesst:
Der Regierungsrat ordnet Zusammenschlüsse von Gemeinden gemäss § 8 Abs. 3 ZSG² an.
Regierungsrat
¹ Die Sicherheitsdirektion genehmigt Verträge über Zusammenschlüsse von Gemeinden gemäss § 8 Abs. 2 ZSG².
Direktion
² Sie bezeichnet die Kommandantin oder den Kommandanten der kantonalen Zivilschutzorganisation.
Amt
¹ Das Amt für Militär und Zivilschutz (Amt) ist die für den Zivilschutz zuständige Stelle des Kantons. Es erfüllt alle Aufgaben im Zivilschutz, die dem Kanton übertragen sind und für die keine andere Behörde zuständig ist.
² Es erlässt Weisungen für den Vollzug.
Kantonale Zivilschutzorganisation
Die kantonale Zivilschutzorganisation unterstützt die Gemeinden und hilft bei interkantonalen und grenzüberschreitenden Notlagen.
¹ Die Gemeinden bewilligen Einsätze des Zivilschutzes zugunsten der Gemeinschaft auf kommunaler Ebene.
Gemeinden
² Sie stellen sicher, dass Schutzbauten für die Zivilschutzorganisationen und öffentliche Schutzräume für die Bevölkerung gebaut, unterhalten und erneuert werden.
³ Sie bezeichnen das Kontrollorgan für die Schutzbauten.
⁴ Sie bezeichnen für die periodische Kontrolle der Schutzräume eine Stelle.
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Kantonale Zivilschutzverordnung (KZV)
Flughafen Zürich
¹ Die Betreiberin des Flughafens vollzieht die Massnahmen im Schutzbaubereich auf dem Gelände des Flughafens wie eine Gemeinde.
² Das Amt und die Betreiberin des Flughafens regeln die Einzelheiten vertraglich.
Dienstanzeigen und Aufgebot
¹ Die aufbietenden Stellen für die Grund-, die Zusatz- und die Kaderausbildung, die Weiterbildung sowie die Wiederholungskurse stellen den Schutzdienstpflichtigen vor dem Aufgebot eine Dienstanzeige zu. Der Dienstleistungsplan gemäß § 11 gilt ebenfalls als Dienstanzeige.
² Wer drei Wochen vor der Dienstleistung kein Aufgebot erhalten hat, meldet sich bei der Aufgebotsstelle. ³ Aufgebote für Einsätze gemäß Art. 27 Abs. 2 BZG³ und § 10 Abs. 3 ZSG² bedürfen keiner Dienstanzeige. ⁴ Aufgebote bei Katastrophen und in Notlagen erfolgen mit dem vom Kanton festgelegten technischen System.
Zuteilung
¹ Das Amt teilt vor abgeschlossener Grundausbildung die Schutzdienstpflichtigen der Personalreserve zu. Danach kann es die Schutzdienstpflichtigen einer Zivilschutzorganisation zuteilen.
² Es kann Schutzdienstpflichtige umteilen:
Datenbearbeitung
¹ Das Amt bearbeitet und speichert elektronisch die für die Kontrollführung im Zivilschutz erforderlichen Personendaten aus den Einwohnerkontrollregistern der Gemeinden und aus dem Personal-Informations-System der Armee (PISA).
² Es verwaltet die Personendaten der Schutzdienstpflichtigen auf einer zentralen Datenbank. ³ Der Datenaustausch zwischen dem Amt und den Gemeinden erfolgt elektronisch mit dem vom Amt festgelegten technischen System. ⁴ Sind die technischen Voraussetzungen gegeben, können Gesuche in elektronischer Form eingereicht werden.
Kantonale Zivilschutzverordnung (KZV) 522.1
¹ Die Grund-, die Zusatz- und die Kaderausbildung sowie die Weiterbildung werden durch hauptamtliches Lehrpersonal erteilt. Das Amt kann den Einsatz von nebenamtlichem Lehrpersonal bewilligen.
Aus- und Weiterbildung
² Das Amt erstellt ein Kurstableau für die kantonalen Kurse.
¹ Das Kader der Zivilschutzorganisationen führt die Wiederholungskurse durch.
Wiederholungskurse
² Das Amt genehmigt die von den Gemeinden eingereichten Wiederholungskursprogramme.
³ Die Kommandantinnen oder Kommandanten erstellen jährlich einen Dienstleistungsplan für ihre Zivilschutzorganisation, den sie dem Amt jeweils bis 30. September des Vorjahres zur Genehmigung einreichen. Sie stellen ihn nach erteilter Genehmigung den Angehörigen der Zivilschutzorganisation bis 15. November zu.
⁴ Schutzdienstpflichtige, die bis am 15. Dezember keinen Dienstleistungsplan erhalten haben, melden sich bei der für den Zivilschutz zuständigen Stelle der Gemeinde.
¹ Die Zivilschutzorganisationen melden dem Amt geeignete Anwärterinnen und Anwärter für Kader- und Spezialistenaufgaben zur Erreichung des Sollbestandes.
Kaderausbildung und Beförderung
² Das Amt befördert die Anwärterinnen und Anwärter nach erfolgreich abgeschlossener Ausbildung.
³ Die Kommandantinnen und Kommandanten können im Rahmen der Wiederholungskurse folgende Beförderungen vornehmen:
a. höchstens 15% der Soldaten zu Gefreiten,
b. Korporale mit Stellvertreterfunktion zu Wachtmeistern,
c. Leutnants nach zwei absolvierten Wiederholungskursen zu Oberleutnants.
¹ Als hauptamtliches Lehrpersonal sind eidgenössisch diplomierte Zivilschutzinstruktorinnen und -instruktoren tätig. Das Amt kann Zusatzausbildungen verlangen.
Lehrpersonal
² Das Amt legt die Anforderungen für die Ausbildung des nebenamtlichen Lehrpersonals fest.
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Kantonale Zivilschutzverordnung (KZV)
Ausbildungs-infrastruktur
¹ Das Amt betreibt ein Ausbildungszentrum in Andelfingen.
² Die Gemeinden erstatten Staatsbeiträge für Zivilschutz-Ausbildungszentren zurück, wenn sie die Bundesbeiträge gemäss Art. 42 Abs. 1 BZG³ zurückerstatten müssen.
³ Werden Zivilschutz-Ausbildungszentren infolge von Reformen oder neuen Organisationsstrukturen aufgehoben, sind die Staatsbeiträge nur zurückzuerstatten, wenn
D. Material und Fahrzeuge
Persönliche Ausrüstung
¹ Schutzdienstpflichtige, die einer Zivilschutzorganisation zugeteilt sind, erhalten die persönliche Ausrüstung.
² Sie geben die persönliche Ausrüstung bei ihrer Entlassung aus dem Zivilschutz oder beim Wegzug aus dem Kanton der Zivilschutzorganisation zurück.
Ausrüstung der Zivilschutzorganisationen
¹ Das Amt legt Art und Umfang der Mindestausrüstung der Zivilschutzorganisationen in einer Materialliste fest.
² Es beschafft das Material und die Fahrzeuge. Es hört die Gemeinden und die Partnerorganisationen des Bevölkerungsschutzes dazu an. ³ Es regelt die Verwendung der vom Bund den Gemeinden vor dem 1. Januar 2004 gelieferten Ausrüstung. ⁴ Es bewilligt den Zivilschutzorganisationen den Verkauf, die kostenlose Weitergabe und die Entsorgung von überzähliger Ausrüstung.
Zivilschutzfremde Verwendung
¹ Die Gemeinden dürfen die ihnen abgegebene Ausrüstung für zivilschutzfremde Zwecke verwenden, wenn
² Die Funkgeräte Polycom werden nur den Partnerorganisationen des Bevölkerungsschutzes abgegeben.
Kontrolle
Das Amt kontrolliert periodisch die von Bund und Kanton beschaffte Ausrüstung.
Kantonale Zivilschutzverordnung (KZV) 522.1
¹ Die Gemeinden führen eine Liste der auf ihrem Gebiet verfügbaren Schutzplätze für die ständige Wohnbevölkerung. Sie weisen Gebiete aus, in denen zu wenig, genügend und zu viel Schutzplätze vorhanden sind.
Schutzplatzsteuerung und Zuweisung
² Sie weisen der Bevölkerung die Schutzräume zu.
³ Sie legen dem Amt alle fünf Jahre die Planung des Schutzraumbaus zur Genehmigung vor.
Öffentliche Schutzräume
¹ Die Gemeinden legen die Gebiete fest, in denen öffentliche Schutzräume erstellt oder bestehende Schutzräume erneuert werden müssen.
² Das Amt entscheidet auf Antrag der Gemeinde über die Zahl der Schutzplätze, den Standort und die Dringlichkeit der Bereitstellung.
¹ Die Gemeinden können bei Neubauten für zwei oder mehrere benachbarte Wohnhäuser gemeinsame Schutzräume anordnen, wenn⁶
Gemeinsame Schutzräume
² Diese Auflage ist im Baubewilligungsverfahren zu verfügen.
¹ Ferien- und Personalhäuser, Kinder- und Jugendheime sowie Klöster und Internate sind Wohnhäusern im Sinne von Art. 46 Abs. 1 BZG³ in Verbindung mit Art. 17 Abs. 1 lit. a der Verordnung über den Zivilschutz vom 5. Dezember 2003 (ZSV)⁴ gleichgestellt. Bei Lofthäusern ist pro 40 m² Bruttogeschossfläche ein Schutzplatz zu erstellen.
² Als Spitäler und Heime im Sinne von Art. 46 Abs. 2 BZG³ in Verbindung mit Art. 17 Abs. 1 lit. b ZSV⁴ gelten auch⁶
³ Bei gemischter Gebäudenutzung besteht nur für den Wohnbereich eine Schutzraumbaupflicht.
⁴ Als Neubauten von Wohnhäusern, Spitäler sowie Alters- und Pflegeheimen gelten
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Kantonale Zivilschutzverordnung (KZV)
5 Als Areal im Sinne von Art. 17 Abs. 3 und 4 ZSV⁴ gelten mehrere aneinandergrenzende Grundstücke (Parzellen), die derselben Eigentümerin oder demselben Eigentümer bzw. derselben Baurechtnehmerin oder demselben Baurechtnehmer gehören. Strassen im Areal unterbrechen das Areal nicht.
Anzahl der Schutzplätze
a.⁵ ¹ Die Pflicht zur Erstellung von Schutzplätzen sowie deren Anzahl richtet sich nach Art. 17 ZSV⁴.
² In Gemeinden oder Beurteilungsgebieten mit weniger als 1000 Einwohnerinnen und Einwohnern besteht eine Pflicht zur Erstellung von Schutzplätzen bereits bei Neubauten von Wohnhäusern ab acht Zimmern.
Ausnahmen
Das Amt kann anstelle des Baus von Schutzräumen die Leistung eines Ersatzbeitrages verfügen. Dies gilt für
a. die in Art. 18 ZSV⁴ aufgeführten Fälle,
b. die Herabsetzung der Zahl der zu erstellenden Schutzplätze bei Neubauten,
c. nicht unterkellerte Gebäude.
Bewilligung
¹ Das Amt bewilligt die Schutzraumbauprojekte. Es kann die Gemeinden zur Erteilung von Bewilligungen ermächtigen.
² Die Gemeinden erteilen die Baufreigabe erst nach der Bewilligung des Schutzraumbauprojektes.
³ Die Bewilligungen verfallen, wenn nicht innerhalb von drei Jahren mit dem Bau begonnen wird.
Sicherheitsleistung
¹ In der Baubewilligung kann Sicherheitsleistung verlangt werden für:
a. die Mängelbehebung,
b. die Aufwendungen des Kontrollorgans.
² Der Aufwand des Kontrollorgans kann durch Pauschalbeträge abgegolten werden.
Abnahme
¹ Das Kontrollorgan führt die Abnahme innert zweier Monate nach Meldung der Fertigstellung des Schutzraumes durch die Projektverfasserin oder den Projektverfasser, spätestens aber nach Erteilung der Bezugsbewilligung des Gebäudes durch.
² Die Frist für eine Mängelbehebung beträgt 90 Tage. Die Nachkontrolle und die Schlussabnahme erfolgen spätestens sechs Monate nach der Abnahme.
Kantonale Zivilschutzverordnung (KZV)
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¹ Die Gemeinden legen die Pflicht zur Leistung von Ersatzbeiträgen im Baubewilligungsverfahren fest; das Amt verfügt deren Höhe.
Ersatzbeiträge a. Leistung
² Die Gemeinden nehmen das Inkasso der Ersatzbeiträge vor und überweisen diese dem Amt. Das Amt entschädigt die Gemeinden dafür angemessen.⁶
³ Das Amt führt eine Liste über die verfügten und die verwendeten Ersatzbeiträge. Es teilt den Gemeinden jeweils auf Ende Jahr den Stand der Ersatzbeiträge mit. Differenzen sind innerhalb von 90 Tagen zu bereinigen.
⁴ Erfüllen Hauseigentümerinnen und -eigentümer die Schutzraumbaupflicht auf dem gleichen Areal innert fünf Jahren nach rechtskräftiger Festlegung des Ersatzbeitrages, können sie die zinslose Rückerstattung der Ersatzbeiträge verlangen.
⁵ . . .⁷
Das Amt entscheidet auf Antrag der Gemeinde oder von Amtes wegen über die Verwendung der Ersatzbeiträge. Die Ersatzbeiträge können namentlich für folgende Massnahmen des Zivilschutzes gemäß Art. 22 Abs. 1 ZSV⁴ verwendet werden:⁶
¹ Die Gemeinden kontrollieren den baulichen Zustand und die technische Betriebsbereitschaft der bestehenden Schutzräume gemäß den Weisungen des Bundes.
Periodische Kontrolle a. Schutzräume
² Mängel sind innert 90 Tagen zu beheben.
¹ Das Amt kontrolliert die Schutzanlagen gemäß Art. 35 Abs. 1 ZSV⁴.
b. Schutzanlagen
² Mängel sind innert eines Jahres zu beheben.
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Kantonale Zivilschutzverordnung (KZV)
3 Schutzbauten, die im sanitätsdienstlichen Bereich nicht mehr benötigt werden, stehen den Eigentümerinnen und Eigentümern im Rahmen der Bestimmungen des Bundes für ihre Bedürfnisse zur Verfügung, soweit sie nicht als geschützte Unterkunft für Partnerorganisationen benötigt werden.
Aufhebung von Schutzbauten
⁶ ¹ Das Amt entscheidet auf Antrag der Gemeinden über die Aufhebung von Schutzräumen im Sinne von Art. 29 ZSV⁴.
² Es kann Schutzräume aufheben, die nicht mehr den Mindestanforderungen entsprechen, sofern
³ Die Gemeinden erstatten Staatsbeiträge für öffentliche Schutzräume und Schutzanlagen zurück, wenn sie die Bundesbeiträge gemäss Art. 55 Abs. 2 BZG³ sowie Art. 29 Abs. 3 und Art. 39 a ZSV⁴ zurückerstatten müssen.
Ersatzvornahme
¹ Das Amt entscheidet über die Durchführung einer Ersatzvornahme im Sinne von Art. 58 BZG³. Es kann den Vollzug der Gemeinde übertragen.
² Es ordnet ausnahmsweise die Leistung eines Ersatzbeitrages an, insbesondere wenn der finanzielle Aufwand für die Ersatzvornahme unverhältnismäßig wäre.
F. Haftung
Kostenverteilung
Der Kanton und die Gemeinden sind im Rahmen ihrer Zuständigkeiten Dritten gegenüber im Sinne von Art. 60 ff. BZG³ schadenersatzpflichtig.
G. Schlussbestimmung
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. November 2008 in Kraft.
Kantonale Zivilschutzverordnung (KZV) 522.1
Die Ersatzbeiträge, die bis 31. Dezember 2011 verfügt wurden, werden von den Gemeinden verwaltet.
Die Verwendung der Ersatzbeiträge durch die Gemeinde bedarf einer Genehmigung des Amtes.
Die Verwendung von Ersatzbeiträgen gemäss § 28 erfolgt erst, wenn die Gemeinde selbst über keine Mittel aus Ersatzbeiträgen mehr verfügt.