528.1•Verordnung über den ABC-Schutz (ABCV)
528.1Verordnung01.06.2025
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(vom 26. Februar 2025)¹,²
gestützt auf Art. 14 des Bevölkerungs- und Zivilschutzgesetzes vom 20. Dezember 2019 (BZG)⁹, Art. 36 und 42 des Umweltschutzgesetzes vom 7. Oktober 1983¹⁰, Art. 45 des Gewässerschutzgesetzes vom 24. Januar 1991¹², Art. 3, 54 und 59 des Tierseuchengesetzes vom 1. Juli 1966 (TSG)¹⁷, Art. 21 Abs. 1 des Strahlenschutzgesetzes vom 22. März 1991¹³, Art. 75 des Epidemiengesetzes vom 28. September 2012 (EpG)¹⁶, § 28 des Bevölkerungsschutzgesetzes vom 4. Februar 2008³, §§ 2 Abs. 3, 29 Abs. 2 und 57 des Einführungsgesetzes zum Gewässerschutzgesetz vom 8. Dezember 1974⁵, § 36 Abs. 1 des Gesetzes über die Feuerpolizei und das Feuerwehrwesen vom 24. September 1978 (FFG)⁷, § 2 Abs. 1 des Zivilschutzgesetzes vom 19. März 2007⁴ und § 2 Abs. 2 des Gesetzes über die Gebäudeversicherung vom 2. März 1975⁸,
beschliesst:
¹ Diese Verordnung bezweckt die Begrenzung und Bewältigung von A-, B- und C-Ereignissen.
² Sie regelt insbesondere
Zweck und Gegenstand
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Begriffe
In dieser Verordnung bedeuten:
a. A-Ereignis: Ereignis mit tatsächlicher oder vermeintlicher Freisetzung von radioaktiven Stoffen oder ionisierender Strahlung, dessen Auswirkungen durch die direkt Betroffenen nicht allein bewältigt werden können,
b. B-Ereignis:
c. C-Ereignis: Ereignis mit tatsächlicher oder vermeintlicher Freisetzung von toxischen oder umweltgefährdenden Stoffen, einschliesslich Schmier-, Brenn- und Treibstoffe, dessen Auswirkungen durch die direkt Betroffenen nicht allein bewältigt werden können,
d. Partnerorganisationen: die Organisationen gemäss Art. 3 Abs. 2 BZG, insbesondere die Kantonspolizei, die Gebäudeversicherung Kanton Zürich (GVZ), das Amt für Gesundheit (AFG), das Kantonale Labor (KLZH), das Amt für Abfall, Wasser, Energie und Luft (AWEL), das Amt für Landschaft und Natur (ALN), das Tiefbauamt (TBA), das Amt für Militär und Zivilschutz (AMZ), das Veterinäramt (VETA), die Kantonale Heilmittelkontrolle und das Forensische Institut Zürich (FOR).
e. Einsatzkräfte: Personal und Angehörige der Partnerorganisationen sowie beigezogene Behörden, Unternehmen und Nichtregierungsorganisationen,
f. Einsatzmaterial: das Material, das zur Bewältigung von A-, B- und C-Ereignissen nötig ist, einschliesslich Fahrzeuge und Anlagen.
Vorsorge
¹ Die Vorsorge umfasst insbesondere die Vorhaltung von Einsatzkräften, Einsatzmaterial, Führungs-, Telematik-, Transport- und Entsorgungskapazität.
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2 Die Partnerorganisationen stellen je in ihrem Zuständigkeitsbereich die Vorsorge sicher. Sie bestimmen und beschaffen die Ausrüstung ihrer Organisation. Dabei sind insbesondere die ABC-Schutzrelevanten Referenzszenarien des Regierungsrates sowie die Grundlagen gemäss Abs. 3 zu berücksichtigen.
3 Die Kantonspolizei erarbeitet zusammen mit der GVZ und den weiteren Partnerorganisationen insbesondere folgende Grundlagen:
4 Die Grundlagen werden mindestens alle drei Jahre aktualisiert.
¹ Die Partnerorganisationen stimmen ihre Vorsorgeleistungen, insbesondere die Lagerhaltung und Beschaffung von Schutzmaterial und Desinfektionsmitteln, untereinander ab. Sie teilen der GVZ den Stand ihrer Vorsorge jährlich sowie auf Anfrage mit.
² Die GVZ leitet die Abstimmung der Vorsorgeleistungen unter den Partnerorganisationen. Sie erhebt die verfügbaren Einsatzmittel und erstattet dem Fachstab der kantonalen Führungsorganisation periodisch oder bei Bedarf Bericht.
³ Sie kann aufgrund von Leistungsvereinbarungen Vorsorgeleistungen für andere Partnerorganisationen erbringen.
¹ Die ABC-Wehr ist die Einsatzorganisation der GVZ für den ABC-Schutz. Die GVZ betreibt diese insbesondere mit ausgewählten Stützpunktfeuerwehren.
² Die ABC-Wehr kommt zum Einsatz, wenn die direkt Betroffenen oder die für ein A-, B- oder C-Ereignis nach der Spezialgesetzgebung zuständige Stelle das Ereignis nicht oder nicht mehr mit eigenen Mitteln bewältigen können.
³ Die GVZ gewährleistet den Bestand einer Einsatzleitzentrale.
⁴ Die nach der Spezialgesetzgebung zuständige Stelle kann den Einsatz auslösen.
¹ Die Gemeinden treffen die erforderlichen Massnahmen zum Schutz der Bevölkerung bei A-, B- und C-Ereignissen. Dazu gehört insbesondere die Planung der Aufnahme, des Schutzes und der Betreuung von Personen aus betroffenen oder gefährdeten Gebieten.
² Sie unterstützen die Partnerorganisationen auf deren Anfrage im Rahmen ihrer Möglichkeiten bei der Bewältigung von A-, B- und C-Ereignissen.
Abstimmung der Vorsorgeleistungen
ABC-Wehr
Aufgaben der Gemeinden
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Zusammenarbeit und Unterstützung
3 Die Gemeinden und andere kommunale Träger von Zivilschutzorganisationen unterstützen die Partnerorganisationen auf Verlangen des AMZ bei der Bewältigung von A-, B- und C-Ereignissen mit Zivilschutzleistungen im Rahmen ihrer Kernaufgaben wie Führungsunterstützung, Absperrung oder Materialverwaltung.
¹ Die Partnerorganisationen arbeiten im ABC-Schutz zusammen.
² Sie können unter sich, mit Privaten, Unternehmen, öffentlich-rechtlichen Körperschaften oder Anstalten Vereinbarungen über die Zusammenarbeit abschließen. Sie orientieren die GVZ über den Abschluss solcher Vereinbarungen.
³ Sie stellen einander und den beigezogenen Fachleuten das erforderliche Einsatzmaterial zur Verfügung.
⁴ Sie können zur Unterstützung weitere Behörden oder Private wie Unternehmen oder Nichtregierungsorganisationen beiziehen, wenn ein Ereignis nicht mit eigenen Mitteln bewältigt werden kann.
⁵ Die Kantonspolizei fordert die Unterstützung anderer Kantone oder des Bundes an, wenn ein Ereignis nicht mit den im Kanton verfügbaren Mitteln bewältigt werden kann.
Aufgaben des AMZ
¹ Das AMZ leistet mit seiner Zivilschutzorganisation Unterstützung beim ABC-Schutz, insbesondere im B-Bereich.
² Es kann mit Zivilschutzorganisationen von Gemeinden oder anderen kommunalen Trägern Leistungsvereinbarungen für erweiterte Leistungen für den ABC-Schutz abschließen.
³ Es koordiniert auf Verlangen einer Partnerorganisation das Aufgebot des Zivilschutzes und beantragt das Einsatzpersonal oder die Einsatzmittel bei den Gemeinden oder anderen kommunalen Trägern von Zivilschutzorganisationen.
Schutz von Einsatzkräften
Die Partnerorganisationen treffen geeignete Massnahmen für den Schutz der Einsatzkräfte.
Erhebung von Personendaten
¹ Jede Partnerorganisation erfasst die von ihr gestellten Einsatzkräfte.
² Die Kantonspolizei, die Stadtpolizei Zürich oder Stadtpolizei Winterthur erfasst die von einem Ereignis betroffenen Dritten am Schadenplatz.
³ Die erfassten Daten werden bei B-Ereignissen mit tatsächlicher Freisetzung von gentechnisch veränderten oder pathogenen Organismen und bei möglichen Spätschäden bei A- und C-Ereignissen während 30 Jahren aufbewahrt.
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4 In den übrigen Fällen gilt eine Aufbewahrungspflicht von zehn Jahren.
¹ Die Kantonspolizei sorgt für die Beschaffung des vom Bund zur Verfügung gestellten ABC-Schutz-Materials.
² Die GVZ verwaltet das Material und stellt es den Partnerorganisationen auf Verlangen in Dauerausleihe oder im Ereignisfall zur Verfügung.
Die Partnerorganisationen und die weiteren mit dem Vollzug des ABC-Schutzes beauftragten Stellen sorgen für eine fach- und stufengerechte sowie koordinierte Aus- und Weiterbildung ihrer Einsatzkräfte.
¹ Bei einem A-, B- oder C-Ereignis mit einer schwer abschätzbaren, schwer kontrollierbaren oder in der Intensität, Dauer oder räumlichen Ausdehnung offenen Entwicklung der Lage, das die ABC-Wehr nicht allein bewältigen kann, ist die ABC-Wehr zusammen mit den von ihr beigezogenen Partnerorganisationen für die Bewältigung der Akutphase zuständig.
² Die ABC-Wehr beendet ihren Einsatz, sobald sich die Lage stabilisiert hat. Die nach der Spezialgesetzgebung zuständige Stelle sorgt für die weitere Bewältigung und Normalisierung der Lage.
Die Kantonspolizei löst nach Rücksprache mit dem AWEL den Hochrheinalarm aus oder beantragt bei der Internationalen Hauptwarnzentrale Basel die Auslösung des internationalen Rheinalarms.
Das ALN berät die Einsatzkräfte auf Anfrage beim Schutz von Boden, Wald, Fauna und Flora sowie bei der landwirtschaftlichen Produktion.
Die GVZ wertet die Einsätze der ABC-Wehr und weiterer Einsatzkräfte für die Bewältigung von bedeutenden Ereignissen aus und stellt die Ergebnisse den interessierten Partnerorganisationen zur Verfügung.
ABC-Schutz-Material des Bundes
Aus- und Weiterbildung
Eskalierendes Ereignis
Rheinalarm
Aufgaben des ALN
Auswertung
¹ Bei lokaler Gefährdung ist der A-Schutz Aufgabe des Kantons.
² Bei nationaler oder regionaler Gefährdung ist der Kanton zuständig für die Durchführung der vom Bundesrat angeordneten Massnahmen.
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Einsatzkräfte
Aufgaben der ABC-Wehr
¹ Die ABC-Wehr trifft zusammen mit der Kantonspolizei die erforderlichen Sofortmassnahmen.
² Bei lokaler Gefährdung stellt sie die Strahlenwehr sicher.
³ Bei nationaler oder regionaler Gefährdung gewährleistet sie die Strahlenwehr im Rahmen ihrer Möglichkeiten und unterstützt die Durchführung der vom Bundesrat angeordneten Massnahmen.
⁴ Sie leitet und koordiniert die kantonale Messunterstützung zugunsten der Nationalen Alarmzentrale.
⁵ Sie misst die Strahlung an den auf dem Gebiet des Kantons festgelegten Punkten.
Aufgaben der Kantonspolizei
¹ Bei lokaler Gefährdung orientiert die Kantonspolizei die Nationale Alarmzentrale und wenn nötig weitere Stellen des Bundes und des Kantons.
² Bei nationaler oder regionaler Gefährdung stellt die Kantonspolizei die dauernde Verbindung zwischen der Nationalen Alarmzentrale, den Partnerorganisationen und den Gemeinden sicher.
³ Sie alarmiert die Bevölkerung in Zusammenarbeit mit dem AMZ.
Aufgaben des KLZH
Aufgaben des VETA und des ALN
Das VETA und das ALN unterstützen das KLZH nach Bedarf bei der Probennahme.
Aufgaben von Gemeinden und weiteren Stellen
¹ Die Gemeinden stellen die zum Schutz der Bevölkerung angeordneten Massnahmen des Bundes und des Kantons in ihrem Zuständigkeitsbereich sicher.
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² Gemeinden, Zweckverbände und Anstalten, die über Messeinrichtungen für Radioaktivität verfügen, unterstützen die GVZ im Ereignisfall mit Messungen.
Die Inhaberinnen und Inhaber von Betrieben, die mit radioaktiven Stoffen umgehen, unterstützen die Einsatzkräfte bei der Vorbereitung und im Einsatz mit den personellen und materiellen Mitteln des Betriebs.
Aufgaben der Betriebe
Der B-Schutz ist Aufgabe des Kantons.
¹ Das AWEL bildet die kantonale Fachstelle im Sinne der Freisetzungsverordnung vom 10. September 2008¹⁴ und der Einschließungsverordnung vom 9. Mai 2012 (ESV)¹⁵.
² Das AWEL
Zuständigkeit des Kantons
Ereignisse mit gentechnisch veränderten oder pathogenen Organismen
a. Einsatzkräfte
b. Aufgaben der ABC-Wehr
c. Aufgaben des AWEL
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stellt die Triage und die Diagnostik von Umweltproben sicher,
gibt den Gefahrenbereich nach Abschluss der Massnahmen frei.
d. Aufgaben der B-Fachberatenden
Die B-Fachberatenden beurteilen die Lage vor Ort und beraten die Einsatzleitung bei der Bewältigung von B-Ereignissen. Bei Bedarf beantragen sie den Bezug weiterer Fachleute.
e. Aufgaben der Universität Zürich
¹ Das AWEL schliesst mit der Universität Zürich eine Leistungsvereinbarungen ab über
² Die Universität führt eine Liste mit Fachleuten, die bei Bedarf von den Einsatzkräften und vom AWEL beigezogen werden können.
f. Aufgaben der Betriebe
¹ Bei Tätigkeiten der Klasse 2 gemäss Art. 7 ESV erstellen die Inhaberinnen und Inhaber von Betrieben, die mit gentechnisch veränderten oder pathogenen Organismen umgehen, eine Betriebseinsatzdokumentation B für die Bewältigung von B-Ereignissen.
² Die Betriebseinsatzdokumentation B gibt Auskunft über
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3 Bei Tätigkeiten ab Klasse 3 gemäss Art. 7 ESV sind zusätzlich die nach der Störfallverordnung vom 27. Februar 1991 erforderlichen Massnahmen zu treffen. Die Betriebsinhaberinnen und Betriebsinhaber erstellen zusammen mit der Feuerwehr und dem AWEL insbesondere eine Einsatzplanung im Sinne der Störfallverordnung. Die Einsatzplanung gibt zudem Auskunft über die erforderlichen Schutzmassnahmen zur Sicherheit der Einsatzkräfte.
4 Die Betriebsinhaberinnen und Betriebsinhaber reichen die Betriebseinsatzdokumentation B und die Einsatzplanung dem AWEL ein und sorgen für die dauernde Aktualität und Richtigkeit der Angaben.
5 Sie unterstützen die Einsatzkräfte bei der Vorbereitung und im Einsatz mit den personellen und materiellen Mitteln des Betriebs.
² Die ABC-Wehr leistet unterstützende Hilfe bei der Bekämpfung von übertragbaren Krankheiten gemäss EpG.
³ Treten Erreger von übertragbaren Krankheiten gemäss TSG und EpG ausserhalb des Vollzugsbereichs dieser Erlasse auf, richtet sich das Vorgehen nach §§ 26 ff.
Ereignisse mit Erregern von übertragbaren Krankheiten gemäss TSG und EpG
Der C-Schutz ist Aufgabe des Kantons.
Zuständigkeit des Kantons
Einsatzkräfte
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Aufgaben der ABC-Wehr
¹ Die ABC-Wehr ist hauptverantwortlich für die Bewältigung von C-Ereignissen.
² Sie misst Schadstoffe und führt Dekontaminations- und Entsorgungsmassnahmen durch.
Aufgaben des AWEL
a. berät die Einsatzkräfte bei allen C-Ereignissen, die Gewässer oder Boden gefährden können,
b. führt Analysen für die Beurteilung der Umweltgefährdung durch,
c. ordnet die erforderlichen Sanierungs- und Entsorgungsmassnahmen an.
² Für diese Aufgaben unterhält es eine Alarmorganisation (Gewässerschutz-Pikett).
Aufgaben der Gewässerschutzfachstellen der Städte Zürich und Winterthur
In den Städten Zürich und Winterthur nehmen die Gewässerschutzfachstellen die Aufgaben des Gewässerschutz-Piketts wahr. Bei schwerwiegenden Schadenereignissen sowie Ereignissen bei Nationalstrassen und Eisenbahnen liegt die Entscheidungsbefugnis für Sanierungs- und Entsorgungsmassnahmen beim AWEL.
Aufgaben der Gemeinden
¹ Die Gemeinden sind zuständig für den Ersteinsatz und die Unterstützung der ABC-Wehr.
² Sie rüsten ihre Feuerwehr nach den Vorgaben der GVZ aus.
³ Sie stellen ihrer Feuerwehr und der GVZ die notwendigen Unterlagen digital zu und aktualisieren diese jährlich.
⁴ Anrainergemeinden unterstützen die Einsatzkräfte beim Transport auf schiffbaren Gewässern mit ihren See- oder Flussrettungsdiensten.
Aufgaben der Betriebe
¹ Von der GVZ festgelegte grössere öffentliche oder private Betriebe mit erhöhtem Risiko eines C-Ereignisses organisieren eine Betriebsfeuerwehr und rüsten diese mit chemiewehrtauglichem, betriebsspezifischem Material aus.
² Die Inhaberinnen und Inhaber von Betrieben im Geltungsbereich der Störfallverordnung erstellen eine Einsatzplanung.
³ Sie reichen die Einsatzplanung der zuständigen Stützpunkt- und Ortsfeuerwehr ein und sorgen für die dauernde Aktualität und Richtigkeit der Angaben.
⁴ Sie unterstützen die Einsatzkräfte bei der Vorbereitung und im Einsatz mit den personellen und materiellen Mitteln des Betriebs.
Chemiefachberatende
¹ Das FOR unterhält einen Bereitschaftsdienst mit Chemiefachberatenden (Primärpikett).
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2 Die GVZ unterhält einen ergänzenden Bereitschaftsdienst mit Chemiefachberatenden (Sekundärpikett).
3 Die Chemiefachberatenden beraten die Einsatzleitung.
¹ Die Gemeinden sind auf ihrem Gemeindegebiet für die Bewältigung von Ereignissen mit Schmier-, Brenn- und Treibstoffen sowie anderen aufschwimmenden Stoffen auf Gewässern zuständig.
² Sie setzen dazu ihre Feuerwehr, See- oder Flussrettungsdienste ein und bieten das Gewässerschutz-Pikett des AWEL auf.
³ Kann die Gemeinde das Ereignis nicht bewältigen, fordert sie die Unterstützung von anderen Gemeinden oder Stellen an.
4 Für die gebietsübergreifende Ereignisbewältigung sind zuständig:
5 Die Anrainergemeinden unterstützen sich mit Einsatzmitteln. Sie können ihre Ölwehren gemeinsam organisieren und betreiben.
¹ Das AWEL führt einen Schadenkataster der C-Ereignisse im Kanton Zürich.
² Die Feuerwehren, die Gewässerschutzfachstellen der Städte Zürich und Winterthur und die Polizeien melden dem AWEL die C-Ereignisse in ihrem Einsatzgebiet.
¹ Das Gewässerschutzlabor des AWEL stellt in den ihm gemäss § 6 der Verordnung über den Gewässerschutz vom 22. Januar 1975 zugewiesenen Bereichen die Analyse von umweltrelevanten Schadstoffen sicher.
² Das KLZH und das VETA untersuchen und beurteilen Schadstoffe in Lebens- und Futtermitteln sowie Trinkwasser gemäss §§ 1 und 2 der Vollzugsverordnung zur Lebensmittel- und Gebrauchsgegenständegesetzgebung vom 5. März 2019⁶ und ordnen die notwendigen Massnahmen an.
³ Das FOR stellt die Untersuchung anderer Schadstoffe sicher.
Ereignisse mit Schmier-, Brenn- und Treibstoffen sowie anderen aufschwimmenden Stoffen bei Gewässern
Schadenkataster und Meldepflicht
Messung und Untersuchung von Schadstoffen
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Aufgaben der GVZ
¹ Die GVZ führt eine Spezialfinanzierung für die Aufwendungen der ABC-Wehr. Dazu gehören die Kosten für Sanierungs- und Entsorgungsmassnahmen, selbst wenn sie von den Gewässerschutzfachstellen der Städte Zürich oder Winterthur angeordnet werden.
² Sie sorgt mit der zentralen Inkassostelle gemäss § 29 Abs. 3 FFG insbesondere für
a. den Einzug der von Verursacherinnen und Verursachern zu tragenden Kosten sowie der Beiträge von Partnerorganisationen und Dritten,
b. die Abgeltung der Träger von Feuerwehren für die Leistungen ihrer Einsatzkräfte nach der Tarifordnung gemäss § 29 Abs. 4 FFG,
c. die Abwicklung der Kostenerstattung gemäss § 46.
³ Die GVZ
a. trägt die zusätzlichen Kosten für Investitionen, Unterhalt und Betrieb der für den ABC-Schutz bestimmten Stützpunktfeuerwehren und stellt diesen zusätzliche Ausrüstung zur Verfügung,
b. kann die Anschaffung von Einsatzmaterial durch die Orts- und Betriebsfeuerwehren bis zu 50% der anrechenbaren Kosten subventionieren,
c. kann die Anschaffung und den Betrieb der in § 41 Abs. 4 genannten Ölsperren sowie bei besonderem Bedarf Ölabscheider bis zu 100% der anrechenbaren Kosten subventionieren.
⁴ Die GVZ kann die Kosten für den Betrieb der ABC-Wehr der zentralen Inkassostelle der Spezialfinanzierung belasten.
Von Verursacherinnen und Verursachern zu tragende Kosten
Zu den von Verursacherinnen und Verursachern zu tragenden Kosten für den Einsatz und die nachfolgende Sanierung gemäss § 29 Abs. 1 FFG gehören alle personellen und materiellen Aufwendungen der ABC-Wehr, von Partnerorganisationen und beigezogenen Dritten, namentlich für
a. die Ereignisbewältigung,
b. Schadstoffanalysen, die Labordiagnostik im Umweltbereich und weitere Untersuchungen,
c. die Entsorgung von belasteten Materialien und Abfällen,
d. die Wiederherstellung des Bodens und von weiteren Umweltgütern,
e. Entschädigungen bei notwendigen Eingriffen in fremdes Eigentum.
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¹ Die Partnerorganisationen tragen die Kosten des ABC-Schutzes in ihrem Zuständigkeitsbereich.
² Eine Partnerorganisation kann von einer anderen die Erstattungen von Aufwendungen gemäss § 45 verlangen, wenn sie auf deren Veranlassung hin weitergehende Leistungen erbracht hat.
³ Die Erstattung von Aufwendungen an Vorsorgeleistungen gemäss § 29 Abs. 1 FFG kann nur von Partnerorganisationen verlangt werden, die sich nicht am Betriebsdefizit der ABC-Wehr beteiligen. Vorbehalten bleibt die Erstattung, wenn das Ereignis durch ihr eigenes Verhalten oder das unter ihrer Verantwortung erfolgte Verhalten Dritter bewirkt wurde.
⁴ Die von einer Partnerorganisation zu leistende Kostenerstattung verringert sich um die Beiträge der Verursacherinnen und Verursacher.
⁵ Begehren für Kostenerstattung sind an die zentrale Inkassostelle gemäss § 29 Abs. 3 FFG zu richten.
⁶ Vereinbarungen zwischen den Partnerorganisationen bleiben vorbehalten.
¹ Bei Übungen trägt jede Partnerorganisation ihre eigenen Personalkosten.
² Über die weiteren Kosten sprechen sich die Partnerorganisationen vor der Übung ab.
¹ GVZ, TBA und AWEL tragen gemeinsam das Betriebsdefizit der ABC-Wehr. Massgebend für ihren Anteil ist der Bezug der Ereigniskosten zu Gebäuden, Strassen und Gewässern.
² Die Baudirektion regelt die Defizittragung in einer Leistungsvereinbarung mit der GVZ.
³ An diesem Kostenausgleichsystem können sich weitere Partnerorganisationen beteiligen. Diesfalls ist die Leistungsvereinbarung anzupassen.
Kostentragung und Kostenerstattung
Kostentragung bei Übungen
Ausgleich des Betriebsdefizits
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1 OS 80.99: Begründung siehe ABI 2025-03-28.
2 Inkrafttreten: 1. Juni 2025.
3 LS 520.
4 LS 522.
5 LS 711.1.
6 LS 817.1.
7 LS 861.1.
8 LS 862.1.
528.1 Verordnung über den ABC-Schutz (ABCV)
9 SR 520.1. 10 SR 814.01. 11 SR 814.012. 12 SR 814.20. 13 SR 814.50. 14 SR 814.911. 15 SR 814.912. 16 SR 818.101. 17 SR 916.40.