550.1•Polizeigesetz (PolG) (Änderung)
550.1Gesetz01.01.2026
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Polizeigesetz (PolG)
(Änderung vom 30. Juni 2025; Umsetzung des Gegenvorschlags zur «Anti-Chaoten-Initiative»)
Der Kantonsrat,
nach Einsichtnahme in den Antrag des Regierungsrates vom 22. Mai 2024¹ und der Kommission für Justiz und öffentliche Sicherheit vom 5. Dezember 2024,
beschliesst:
Das Polizeigesetz vom 23. April 2007 wird wie folgt geändert:
Vor «3. Abschnitt: Aufgabenerfüllung im Allgemeinen»:
Bewilligung für gesteigerten Gemein- gebrauch
Polizeiliche Leistungen
a. Demonstrationen, Kundgebungen und andere Veranstaltungen, die zu gesteigertem Gemeingebrauch führen, bedürfen einer vorgängigen Bewilligung durch das zuständige Gemeinwesen.
Abs. 1 und 2 unverändert.
³ Die Polizei muss von der Verursacherin oder dem Verursacher eines ausserordentlichen Polizeieinsatzes Kostenersatz verlangen, wenn diese oder dieser vorsätzlich gehandelt hat.
⁴ Sie verrechnet die Kosten eines ausserordentlichen Polizeieinsatzes ab dem Zeitpunkt, in dem Leistungen erforderlich werden, die über den Grundauftrag zur Verhinderung polizeiwidriger Zustände hinausgehen.
⁵ Sie auferlegt die Kosten der Verursacherin oder dem Verursacher anteilmäßig nach Massgabe ihres bzw. seines konkreten Beitrags.
⁶ Bei bewilligten Veranstaltungen, die der Ausübung des verfassungsmässig garantierten Demonstrationsrechts dienen, werden der Veranstalterin oder dem Veranstalter keine Kosten auferlegt, ausser sie bzw. er hat vorsätzlich oder grobfahrlässig gegen Auflagen der Bewilligung verstossen.
Im Namen des Kantonsrates
Der Präsident: Der Generalsekretär: Beat Habegger Moritz von Wyss
Polizeigesetz (PolG) 550.1
Der Regierungsrat beschliesst:
Die Änderung vom 30. Juni 2025 des Polizeigesetzes (Umsetzung des Gegenvorschlags zur «Anti-Chaoten-Initiative») wird auf den 1. Januar 2026 in Kraft gesetzt (ABI 2025-11-07).
Im Namen des Regierungsrates Der Präsident: Die Staatschreiberin: Martin Neukom Kathrin Arioli
19.12.2025 - OS Band 80
¹ ABI 2023-03-17.