550.11•Verordnung über die polizeiliche Zwangsanwendung (PolZ)
550.11Verordnung01.07.2009
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(vom 21. Januar 2009)¹
Der Regierungsrat,
gestützt auf §§ 13 Abs. 2 und 60 Abs. 1 des Polizeigesetzes (PolG) vom 23. April 2007²,
beschliesst:
¹ Bei der Anwendung polizeilichen Zwangs sind insbesondere das Alter, das Geschlecht und der Gesundheitszustand der betroffenen Person zu berücksichtigen. Erniedrigende oder beleidigende Behandlung ist verboten.
² Leistet die Polizei Amtshilfe, ist sie zudem an einschränkende Weisungen der ersuchenden Amtsstelle gebunden, die diese zur Zwangsanwendung erteilt hat. Ausgenommen sind Fälle von Notwehr, Notwehrhilfe und Notstand.
Die Kommandos der Kantonspolizei und der kommunalen Polizeien erlassen Vorschriften über die Verwendung der Einsatzmittel. Sie berücksichtigen dabei den Stand der Technik, anerkannte Sicherheitsstandards und Empfehlungen von Fachinstitutionen.
Polizeiangehörige, die polizeilichen Zwang ausüben, müssen dazu ausgebildet sein und eine regelmäßige Weiterbildung absolvieren.
¹ Ist bei der Anwendung polizeilichen Zwangs eine Person verletzt worden oder ist eine Verletzung wahrscheinlich, ist dem Kommando schriftlich Bericht zu erstatten.
² Ist eine Person schwer verletzt oder getötet worden oder muss damit gerechnet werden, ist unverzüglich die Strafuntersuchungsbehörde zu orientieren.
1.7.09 - 65
550.11
Verordnung über die polizeiliche Zwangsanwendung (PolZ)
Zulässige Einsatzmittel
¹ Neben dem Einsatz körperlicher Gewalt darf mit folgenden Einsatzmitteln unmittelbarer Zwang angewendet werden:
² In Fällen von Notwehr, Notwehrhilfe und Notstand dürfen auch andere Mittel eingesetzt werden.
Fesselungsmittel
Fesselungsmittel dürfen weder die Blutzirkulation abschnüren noch die Atmung beeinträchtigen.
Diensthunde
¹ Die Einsatzfähigkeit der Diensthunde und ihrer Führerinnen und Führer ist regelmäßig zu prüfen.
² Für die Beurteilung der Einsatzfähigkeit sind die Empfehlungen des Schweizerischen Polizeihundeführer-Verbandes zu berücksichtigen.
Gummischrot
¹ Beim Einsatz von Gummischrot ist zu den Zielpersonen die in den entsprechenden Instruktionsunterlagen angegebene Minimaldistanz einzuhalten.
² Ausgenommen sind Fälle von Notwehr, Notwehrhilfe und Notstand.
Reizstoffe
a. Capsaicinpräparate
¹ Die Kommandos der Kantonspolizei und der kommunalen Polizeien bezeichnen die zulässigen natürlichen und synthetischen Capsaicinpräparate.
² Hält die Reizwirkung nach dem Einsatz eines solchen Präparates über 60 Minuten an, ist ärztliche Hilfe beizuziehen.
b. Reizstoffe
gemäß eidgenössischer Waffenverordnung
¹ Reizstoffe nach Anhang 2 der eidgenössischen Waffenverordnung vom 2. Juli 2008³ dürfen nur auf Anordnung der zuständigen Einsatzleitung oder der verantwortlichen Vorgesetzten vor Ort eingesetzt werden. Ausgenommen sind Fälle von Notwehr, Notwehrhilfe und Notstand.
² Werden die Reizstoffe in geschlossenen Räumen eingesetzt, ist sicherzustellen, dass betroffene Personen diese unverzüglich verlassen können.
Verordnung über die polizeiliche Zwangsanwendung (PolZ)
550.11
3 Werden mit den Reizstoffen besprühte Personen festgenommen, ist ihnen baldmöglichst Gelegenheit zu geben, den Körper zu reinigen und die Kleider zu wechseln. Hält die Reizwirkung über 60 Minuten an, ist ärztliche Hilfe beizuziehen.
¹ Die Kommandos der Kantonspolizei und der Stadtpolizei Zürich bezeichnen die zur Lenkung und Bedienung von Wasserwerfern befugten Polizeiangehörigen.
Wasserwerfer
² Werden dem Wasser Reizstoffe beigemischt, gilt § 10 sinngemäss.
¹ Es dürfen nur Polizeimehrzweckstücke eingesetzt werden, die bruchsicher sind und keine Spitzen aufweisen.
Polizeimehrzweckstücke
² Bei der Ausbildung für den Einsatz von Polizeimehrzweckstöcken ist die Ausbildungsrichtlinie des Schweizerischen Polizei-Instituts (SPI) zu berücksichtigen.
³ Polizeimehrzweckstücke dürfen nicht gezielt gegen besonders sensible Körperteile eingesetzt werden. Ausgenommen sind Fälle von Notwehr, Notwehrhilfe und Notstand.
¹ Die Kommandos der Kantonspolizei und der kommunalen Polizeien bezeichnen die zur Anwendung von Destabilisierungsgeräten befugten Polizeiangehörigen. Diese sind für solche Einsätze auszubilden. Bei der Ausbildung sind die Empfehlungen der Schweizerischen Polizeitechnischen Kommission (SPTK) zu berücksichtigen.
Destabilisierungsgeräte (Elektroimpulsgeräte)
² Ist ein Destabilisierungsgerät eingesetzt worden, ist
a. die getroffene Person einer ärztlichen Kontrolle zuzuführen,
b. dem Kommando schriftlich Bericht zu erstatten.
¹ Folgende Schusswaffen sind zulässig:
Schusswaffen
a. Zulässige Waffen und Munition
a. Hand- und Faustfeuerwaffen,
b. Seriefeuerwaffen,
c. Mehrzweckgewehre.
² Die Kommandos der Kantonspolizei und der kommunalen Polizeien bezeichnen die zulässigen Schusswaffen- und Munitionstypen. Sie berücksichtigen dabei die Empfehlungen der Schweizerischen Polizeitechnischen Kommission (SPTK) und fördern die Vereinheitlichung der Einsatzmittel.
³ Munition, die für den Einsatz gegen Personen bestimmt ist, darf sich beim Aufprall auf den Körper deformieren, aber nicht zerlegen. Bei Einsätzen von Spezialeinheiten der Polizei gegen Personen, die andere unmittelbar an Leib und Leben bedrohen, kann andere Munition verwendet werden.
1.7.09-65
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Verordnung über die polizeiliche Zwangsanwendung (PolZ)
b. Schusswaffengebrauch
¹ Über jeden Schusswaffengebrauch ist dem zuständigen Kommando schriftlich Bericht zu erstatten.
² Ist beim Schusswaffengebrauch eine Person getötet oder verletzt worden oder kann dies nicht ausgeschlossen werden, ist unverzüglich die Strafuntersuchungsbehörde zu orientieren.
Genehmigung und Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt nach ihrer Genehmigung durch den Kantonsrat zusammen mit dem Polizeigesetz in Kraft⁴.
¹ OS 64, 342; Weisung siehe ABI 2009, 147.
² LS 550.1.
³ SR 514.541.
⁴ Inkrafttreten: 1. Juli 2009 (OS 64, 341).