550.12•Verordnung über die polizeiliche Überprüfung von Neuzuzugsmeldungen (VpÜN)
550.12Verordnung01.04.2018
550.12
(vom 31. Januar 2018)¹,²
Der Regierungsrat,
gestützt auf §§ 21 Abs. 5 und 60 Abs. 1 des Polizeigesetzes vom 23. April 2007³,
beschliesst:
Diese Verordnung regelt, welche Personen, die sich neu in einer Zürcher Gemeinde niederlassen oder in einer solchen Aufenthalt begründen (zuziehende Personen), die Polizei in den polizeilichen Fahndungssystemen überprüfen darf.
Die Polizei ist während sechs Monaten nach Meldung der Niederlassung oder des Aufenthaltes berechtigt, die Daten von zuziehenden Personen abzurufen und in den polizeilichen Fahndungssystemen zu überprüfen.
¹ Die Polizei darf Daten von zuziehenden Personen in den polizeilichen Fahndungssystemen systematisch und automatisiert überprüfen, falls sachliche Gründe dazu Anlass geben.
² Sachliche Gründe liegen vor bei Personen:
a. mit Staatsbürgerschaft eines Drittstaates, bei dem nach Art. 13 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG)⁵ kein Strafregisterauszug verlangt wird oder vorgelegt werden kann,
b. mit besonderem Bezug zu einem Staat, in dem nach Art. 7 des Bundesgesetzes vom 20. Juni 1997 über Waffen, Waffenzubehör und Munition⁶ in Verbindung mit Art. 12 der Verordnung vom 2. Juli 2008 über Waffen, Waffenzubehör und Munition⁷ ein Waffenverbot gilt,
c. mit besonderem Bezug zu Personen und Organisationen, welche die innere Sicherheit der Schweiz gefährden können,
d. die sich innerhalb der letzten zwölf Monate in einer oder mehreren Gemeinden aufgehalten, sich aber in keiner Gemeinde niederge-lassen haben,
e. mit unbekanntem Zuzugsort oder Wegzugsort,
f. die staatenlos sind.
Gegenstand
Überprüfung von zuziehenden Personen a. Zeitraum
b. Gründe
1.4.18 - 100
550.12
VpÜN
c. zusätzliche Prüfung
¹ Die Polizei darf im Interesse der öffentlichen Sicherheit Daten von zuziehenden Personen aus besonderen Gründen stichprobenweise in den Fahndungssystemen überprüfen.
² Besondere Gründe sind namentlich:
Übertragung der Daten ins POLIS
¹ Die Polizei überträgt die gemäss §§ 3 und 4 abgerufenen Datensätze in das Polizei-Informationssystem POLIS.
² Die Bearbeitung von in das Polizei-Informationssystem POLIS übernommenen Daten richtet sich nach der Verordnung über das Polizei-Informationssystem POLIS vom 13. Juli 2005⁴.
Berechtigte Stellen
Die Sicherheitsdirektion und die für die kommunalen Polizeien zuständigen Stellen bezeichnen die zum Abruf der Daten über die zuziehenden Personen und deren Überprüfung in den polizeilichen Fahndungssystemen berechtigten Mitarbeitenden der Polizei.
¹ OS 73.142: Begründung siehe ABl 2018-02-09. ² Inkrafttreten: 1. April 2018. ³ LS 550.1. ⁴ LS 551.103. ⁵ SR 142.20. ⁶ SR 514.54. ⁷ SR 514.541.
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