551.101•Verordnung über die kriminalpolizeiliche Aufgabenteilung
551.101Verordnung01.01.2006
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(vom 6. Juli 2005)¹
Der Regierungsrat,
gestützt auf § 35 Abs. 1 lit. a des Polizeiorganisationsgesetzes (POG) vom 29. November 2004²,
beschliesst:
¹ Ein komplexer Strafrechtsfall im Sinne von § 13 Abs. 2 POG liegt bei den nachfolgenden Delikten vor:
a. Strafbare Handlungen gegen Leib und Leben
b. Strafbare Handlungen gegen das Vermögen
Komplexe Strafrechtsfälle a. Nach Delikten
1.1.06-51
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Verordnung über die kriminalpolizeiliche Aufgabenteilung
c. Verbrechen und Vergehen gegen die Freiheit
d. Strafbare Handlungen gegen die sexuelle Integrität
Delikte gemäss Art. 187–200 StGB, die mit Drohung oder Körperkontakt verbunden sind oder im Rahmen von Abhängigkeitsverhältnissen erfolgen,
e. Gemeingefährliche Verbrechen und Vergehen
f. Verbrechen und Vergehen gegen den öffentlichen Frieden
g. Verbrechen und Vergehen gegen den Staat und die Landesverteidigung (Art. 265–278 StGB)
h. Störung der Beziehungen zum Ausland (Art. 296–302 StGB)
j. Bestechung (Art. 322ter–322octies StGB)
k. Verfahren betreffend strafbare Handlungen, die der Bundesgerichtsbarkeit unterstehen (Art. 340 und Art. 340bis StGB)
Widerhandlung gegen das Bundesgesetz über die Betäubungsmittel vom 3. Oktober 1951 (BetmG)⁶
Schwere Fälle gemäss Art. 19 Ziff. 2 BetmG.
² Abs. 1 gilt auch dann, wenn sich der Tatverdacht auf Versuch, Anstiftung oder Teilnahme beschränkt.
b. Nach Vorgehen
Ein komplexer Strafrechtsfall im Sinne von § 13 Abs. 2 POG liegt ferner vor, wenn
a. die Strafuntersuchung durch eine spezialisierte Staatsanwaltschaft geführt wird,
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Ein komplexer Strafrechtsfall im Sinne von § 13 Abs. 2 POG liegt ferner vor, wenn
Die kriminalpolizeiliche Grundversorgung umfasst die Bearbeitung aller Strafrechtsfälle, ausgenommen:
c. Nach Mitteln
Grundversorgung
¹ Die Kantonspolizei bearbeitet im ganzen Kanton die komplexen Strafrechtsfälle und die von den Bundesbehörden delegierten Verfahren.
² Sie stellt die kriminalpolizeiliche Grundversorgung sicher, vorbehaltlich der Zuständigkeit der Stadtpolizeien Zürich und Winterthur sowie weiterer kommunaler Polizeien, denen gemäss § 20 lit. a POG Aufgaben übertragen worden sind.
³ Im Zuständigkeitsbereich der kommunalen Polizeien ist die Kantonspolizei zum Handeln befugt.
¹ Auf dem Gebiet der Stadt Zürich stellt die Stadtpolizei Zürich die kriminalpolizeiliche Grundversorgung sicher. Dazu gehören auch Verfahren bei folgenden Delikten:
Kantonspolizei
Stadtpolizei Zürich
1.1.06 - 51
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2 Die Stadtpolizei ist ferner zuständig für Verfahren im Zusammenhang mit
3 Sind Kinder oder Jugendliche als Täter oder Geschädigte beteiligt, ist die Stadtpolizei ferner bei folgenden Delikten, einschliesslich Fälle gemäss §§ 2 und 3, zuständig:
4 Die Zuständigkeit der Stadtpolizei Zürich bleibt auch dann bestehen, wenn Adressen für an ein IP-Netzwerk angeschlossene Rechner (Internet-Protokoll-Adressen/IP-Adressen) und Auskünfte gemäss Art. 5 BÜPF erhoben werden müssen oder bewilligungsfreie verdeckte Ermittlungen erforderlich sind.
5 Für den Einsatz von verdeckten Ermittlern und Führungspersonen durch die Stadtpolizei erlässt die zuständige städtische Behörde die dienstrechtlichen Bestimmungen im Sinne von Art. 9 Abs. 3 BVE.
Stadtpolizei Winterthur
a. Im
Allgemeinen
Auf dem Gebiet der Stadt Winterthur ist die Stadtpolizei Winterthur zuständig für:
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a. Strafbare Handlungen gegen Leib und Leben
b. Strafbare Handlungen gegen das Vermögen
c. Strafbare Handlungen gegen den Geheim- oder Privatbereich
d. Vergehen gegen die Freiheit
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Verbreiten menschlicher Krankheiten (Art. 231 StGB),
g. Vergehen gegen den öffentlichen Verkehr
Vergehen gegen die Rechtspflege, soweit sie sich auf Tatbestände beziehen, die zu verfolgen die Stadtpolizei Winterthur befugt ist
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¹ Die Stadtpolizei Winterthur zieht die Kantonspolizei bei, wenn sich Anhaltspunkte dafür ergeben, dass es sich um Delikteserien handelt, eine überörtliche Ermittlungsarbeit nötig wird oder die Ermittlungen besondere Fachkenntnisse erfordern.
² Ist die sofortige Eröffnung einer Untersuchung durch die Staatsanwaltschaft erforderlich, entscheidet diese aufgrund der genannten Kriterien, ob die weitere Sachbearbeitung durch die Stadtpolizei Winterthur erfolgen kann.
b. Beizug der Kantonspolizei
¹ Die kommunalen Polizeien treffen die notwendigen Sicherungsmassnahmen, soweit die Kantonspolizei das Verfahren noch nicht übernommen hat.
² Die Stadtpolizeien Zürich und Winterthur erstellen den ersten Tatbestandsrapport.
¹ Sobald die Erhebungen der kommunalen Polizei ergeben, dass für ein Verfahren ausschliesslich die Kantonspolizei zuständig ist, wird es umgehend an den zuständigen Spezialdienst der Kantonspolizei abgetreten.
² Sind in einem Verfahren mehrere Straftaten derselben Täterschaft zu untersuchen, bestimmt sich die Zuständigkeit unabhängig vom Tatort nach der Straftat mit der höchsten Strafandrohung. Sind die Strafandrohungen gleich hoch, ist der örtliche Schwerpunkt der Straftaten massgebend.
³ Sind in einem Verfahren mehrere Straftaten mit unterschiedlicher Täterschaft zu untersuchen, für die teils ausschliesslich die Kantonspolizei, teils eine kommunale Polizei zuständig ist, so ist die Kantonspolizei zuständig.
⁴ Die Kantonspolizei kann Verfahren, die im Zuständigkeitsbereich einer kommunalen Polizei liegen, dieser zur Bearbeitung zuweisen.
¹ Ist die Stadtpolizei Zürich oder die Stadtpolizei Winterthur für einen Fall zuständig, kann sie Amts- und Rechtshilfeersuchen direkt an Amtsstellen anderer Kantone oder des Bundes richten.
² Amts- und Rechtshilfeersuchen von Amtsstellen anderer Kantone oder des Bundes bearbeitet die Kantonspolizei. Sie kann solche Gesuche zur weiteren Bearbeitung an die örtlich zuständige Stadtpolizei weiterleiten, insbesondere wenn diese in der Sache bereits gehandelt hat.
Sicherungs- massnahmen
Verfahrens- abtretung
Amts- und Rechtshilfe
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Zusammenarbeit
¹ Die Polizeikorps unterstützen sich gegenseitig bei der Erfüllung ihrer kriminalpolizeilichen Aufgaben und arbeiten partnerschaftlich zusammen.
² Sie pflegen auf allen Stufen einen regelmässigen Informationsaustausch und nehmen gemeinsam Lagebeurteilungen vor.
Zuständigkeitskonflikte
Können sich die Kantonspolizei und eine kommunale Polizei über die Zuständigkeit zur Bearbeitung eines einzelnen Falles nicht einigen, ist die Frage unverzüglich der Oberstaatsanwaltschaft zum endgültigen Entscheid vorzulegen.
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt nach ihrer Genehmigung durch den Kantonsrat⁷ zusammen mit dem Polizeiorganisationsgesetz² in Kraft⁸.
1 OS 60, 473. 2 LS 551.1. 3 SR 311.0. 4 SR 312.8. 5 SR 780.1. 6 SR 812.121. 7 Vom Kantonsrat genehmigt am 14. November 2005. 8 In Kraft seit 1. Januar 2006 (OS 60, 463).