551.112•Verordnung über die erkennungsdienstliche Behandlung von Personen
551.112Verordnung01.01.2006
551.112
(vom 9. November 2005)¹
¹ Die erkennungsdienstliche Behandlung von Personen ist Grundsatz Sache der Kantonspolizei.
² Sie bestimmt die anzuwendenden Massnahmen nach pflichtgemäßem Ermessen und unter Berücksichtigung des Verhältnismäßigkeitsprinzips, soweit ihr nicht ein Gericht, eine Verwaltungs- oder eine Untersuchungsbehörde Weisungen erteilt.
³ Es können andere Polizeibehörden zur Anordnung und Durchführung erkennungsdienstlicher Behandlungen ermächtigt werden.⁴
¹ Es sind insbesondere folgende Massnahmen zulässig:
Massnahmen
a. Bildaufnahmen (Ganzkörperaufnahmen oder Aufnahmen von Körperteilen),
b. objektive Beschreibung des Signalements,
c. Abnahme von Finger-, Hand-, Ohren-, Fuss- und Gebissabdrücken sowie Abdrücken weiterer für die Personenidentifizierung geeigneter Körpermerkmale,
d. Abnahme von Schriftproben,
e. Entnahme von Blut und Abnahme von Urin,
f. Entnahme von Wangenschleimhautabstrichen oder anderen für die DNA-Analyse geeigneten biologischen Materials,
g. Feststellung und Sicherung von Spuren am Körper oder auf Materialien.
² Die Feststellung und Sicherung von Spuren im Intimbereich sowie die Abnahme von Urin haben durch medizinisches Fachpersonal zu erfolgen.
Die Erstellung von DNA-Analysen und deren Verwendung im Rahmen von erkennungsdienstlichen Massnahmen richten sich nach dem DNA-Profil-Gesetz vom 20. Juni 2003³ und seinen Ausführungsbestimmungen des Bundes und des Kantons².
1.1.22-115
551.112
Erkennungsdienstliche Behandlung von Personen – Verordnung
Erfasster Personenkreis
Die Kantonspolizei kann erkennungsdienstlich behandeln:
Zulässigkeit bei Übertretungen
Bei der Strafverfolgung von Übertretungen ist die erkennungsdienstliche Behandlung von Personen im Sinne von § 4 lit. a–c nur dann zulässig, wenn Wiederholungsgefahr besteht.
Zwangsweise Durchführung
Die Kantonspolizei kann Personen, die sich weigern, zwangsweise erkennungsdienstlich behandeln.
Erkennungsdienstliche Behandlung zu privaten Zwecken
¹ Die Kantonspolizei kann Private auf deren Antrag erkennungsdienstlich behandeln.
² Die antragstellende Person trägt die Kosten der erkennungsdienstlichen Behandlung.
Bereits erfasste Personen
Ist eine Person bereits erkennungsdienstlich behandelt und steht ihre Identität fest, führt die Kantonspolizei nur bei wesentlichen Veränderungen eine neue Behandlung durch.
Weitergabe von erkennungsdienstlichem Material
¹ Die Kantonspolizei kann erkennungsdienstliches Material einer Person Dritten vorlegen oder veröffentlichen, wenn der angestrebte Zweck dies rechtfertigt.
² Sie kann erkennungsdienstliches Material anderen Behörden auf Verlangen zur Verfügung stellen, wenn diese es zur Erfüllung ihrer Aufgabe benötigen.
Vernichtung
¹ In Strafverfahren vernichtet die Kantonspolizei erhobenes erkennungsdienstliches Material bei Kenntnis eines Vernichtungsgrundes von Amtes wegen.
Erkennungsdienstliche Behandlung von Personen – Verordnung 551.112
2 Als Vernichtungsgründe gelten:
3 Liegt kein Vernichtungsgrund nach Abs. 2 vor, wird das erkennungsdienstliche Material nach Ablauf folgender Fristen vernichtet: 30 Jahre bei Verbrechen und Vergehen, 10 Jahre bei Übertretungen.
4 Der Fristenlauf beginnt mit dem letzten Ereignis, das Anlass zu einer erkennungsdienstlichen Behandlung oder zu einem Vorgehen nach § 8 geboten hat.
¹ Die Kantonspolizei vernichtet ausserhalb von Strafverfahren erhobenes erkennungsdienstliches Material sofort nach erfolgter Identifizierung. Bei Hilflosen, Verstorbenen oder Personen mit unbekannter Identität vernichtet sie das erhobene erkennungsdienstliche Material nach Ablauf von 10 Jahren.
² Freiwillig erkennungsdienstlich Behandelte können die Vernichtung ihrer Daten jederzeit verlangen. Ohne Antrag vernichtet die Kantonspolizei solche Daten 10 Jahre nach Erhebung des erkennungsdienstlichen Materials.
Vernichtung ausserhalb von Strafverfahren
1.1.22 - 115
551.112
Erkennungsdienstliche Behandlung von Personen – Verordnung
Mitteilungspflicht
Die Strafverfolgungs- und Strafvollzugsbehörden teilen der Kantonspolizei die für die Vernichtung bedeutsamen Vorgänge mit.
Übergangsbestimmung
Vor Inkrafttreten dieser Verordnung erhobenes erkennungsdienstliches Material vernichtet die Kantonspolizei bei Kenntnis eines Vernichtungsgrundes nach §§ 10 und 11. Im Übrigen erfolgt die Vernichtung nach bisherigem Recht.
Inkrafttreten und Aufhebung bisherigen Rechts
Diese Verordnung tritt auf den 1. Januar 2006 in Kraft. Auf den gleichen Zeitpunkt wird die Verordnung über die erkennungsdienstliche Behandlung von Personen vom 22. Dezember 1960 aufgehoben.
1 OS 60, 353; Begründung ABL 2005, 1582. 2 LS 321.5. 3 SR 363. 4 Eingefügt durch RRB vom 7. Juli 2021 (OS 76, 396; ABL 2021-07-16). In Kraft seit 1. Januar 2022.
{
"legislation": {
"lawId": "erlass-551_112",
"source": "ch-zh-erlass",
"kurztitel": "-",
"bandnummer": "9",
"collection": "ls",
"sourceStem": "erlass-551_112-2005_11_09-2006_01_01-115",
"ordnungsnummer": "551.112"
},
"content": {
"collection": "ls",
"ordnungsnummer": "551.112"
}
}