551.131•Reglement über die Zulagen und Entschädigungen bei der Kantonspolizei
551.131Reglement01.01.2003
551.131
(vom 14. Mai 2003)¹
Der Regierungsrat beschliesst:
¹ Soweit das Reglement keine andere Zuständigkeit vorsieht, werden die den Angehörigen der Kantonspolizei zu entrichtenden Zulagen und Entschädigungen durch das Polizeikommando schriftlich festgelegt.
² Die Regelung von besonderen, im Reglement nicht ausdrücklich umschriebenen Fällen erfolgt durch die Sicherheitsdirektion³.
¹ Dienstzulagen und Funktionszulagen haben Lohncharakter und sind, mit Ausnahme der Funktionszulage für Stellvertretungen und Aushilfen, Bestandteil des versicherten Lohns.
² Die Dienstzulagen und die Funktionszulagen werden monatlich ausbezahlt. Ferienabwesenheit und der Bezug des Dienstaltersgeschenkes unterbrechen die Bezugsberechtigung nicht. Bei Dienstaussetzung wegen Krankheit, Mutterschaftsurlaub, Unfall sowie bei anderen unverschuldeten und unfreiwilligen Arbeitsverhinderungen richten sich allfällige Kürzungen nach solchen des Lohns.
Lohncharakter
¹ Die Korpsangehörigen sowie die Aspirantinnen und Aspiranten erhalten als teilweisen, pauschalen Ersatz ihrer dienstlichen Auslagen sowie als Vergütung für Nacht-, Samstags- und Sonntagsdienst im ordentlichen Aufgabenbereich eine Dienstzulage.
² Mit der Dienstzulage werden keine Überzeitleistungen abgegolten.
Die Dienstzulage beträgt je nach Tätigkeit monatlich: Ansätze
1.4.11-72
551.131 Zulagen und Entschädigungen bei der Kantonspolizei – Reglement
Einstufung
¹ Zuständig für die Einstufung in eine Zulagengruppe ist das Polizeikommando.⁵
² Das Polizeikommando weist Bezügerinnen und Bezüger einer Dienstzulage einer niedrigeren Zulagengruppe zu, wenn die Voraussetzungen für die höhere Zulage nicht mehr gegeben sind. ³ Bei zeitlich beschränkter Zuweisung eines anderen Arbeitsplatzes mit niedrigerer Dienstzulage wird die bisherige, höhere Zulage für zwei weitere Monate ungekürzt ausgerichtet, sofern nachher der angestammte Arbeitsplatz wieder eingenommen wird.
C. Funktionszulage
Voraussetzungen
¹ Angehörigen des Polizeikorps kann unter folgenden Voraussetzungen eine Funktionszulage ausgerichtet werden:⁴
² Bei Stellvertretungen oder Aushilfen kann vom dritten Monat der Aufgabenübernahme an eine Funktionszulage ausgerichtet werden. Die Frist beginnt bei jeder Stellvertretung oder Aushilfe neu zu laufen.
³ Bei Stellvertretungen, die bereits bei der Stellenbewertung berücksichtigt wurden, entsteht kein Anspruch auf eine Funktionszulage.
Höhe der Zulage
⁵ Die Funktionszulage beträgt 75% des Lohnunterschiedes zwischen den Lohnstufen 17 der Lohnklassen des bekleideten und des nächsthöheren Dienstgrades.
Beginn und Ende
¹ Die Funktionszulage wird auch für die Dauer der im betreffenden Beförderungsreglement vorgesehenen Einarbeitungszeit ausgerichtet.
² Sie erlischt mit der Beförderung in den im Stellenwertstufenplan vorgesehenen Dienstgrad oder mit der Zuweisung einer anderen Funktion.
Zuständigkeit
⁵ Zuständig für die Zusprechung der Funktionszulage ist das Polizeikommando.
Zulagen und Entschädigungen bei der Kantonspolizei – Reglement 551.131
⁵ Landstationierte und ihnen durch Verfügung des Polizeikommandos gleichgestellte Korpsangehörige, die ein Motorfahrzeug jederzeit für dienstliche Zwecke zur Verfügung stellen, erhalten eine jährliche Entschädigung.
¹ Die jährliche Entschädigung beträgt:
| für einen Personenwagen | Fr. 300.— |
|---|---|
| für ein Motorrad | Fr. 50.— |
| für ein Kleinmotorrad | Fr. 22.50 |
| für die Garage 80% des Nettomietzinses | |
| (bei Eigenheimen 80% des Nettomietwertes, höchstens aber Fr. 870.-) |
² Die Bezügerinnen und Bezüger einer Entschädigung gemäss Abs. 1 erhalten den folgenden jährlichen Beitrag an die Prämie der Haftpflichtversicherung:
| für einen Personenwagen | Fr. 200.— |
|---|---|
| für ein Kleinmotorrad | Fr. 30.— |
| für ein Motorrad bis 125 ccm Zylinderinhalt | |
| ohne Sozius | Fr. 40.— |
| mit Sozius | Fr. 75.— |
| für ein Motorrad über 125 ccm Zylinderinhalt | |
| ohne Sozius | Fr. 95.— |
| mit Sozius | Fr. 150.— |
³ Das Polizeikommando kann den Bezug der Entschädigung gemäss Abs. 2 weiteren Korpsangehörigen bewilligen.⁵
⁴ Schäden an den für Dienstfahrten verwendeten Privatfahrzeugen werden nach den Bestimmungen der staatlichen Kaskoversicherung gedeckt. Ist ein Schaden im Verlauf einer polizeilichen Intervention entstanden, können Selbstbehalt und Bonusverlust ersetzt werden.
⁵ Erstreckt sich die Bezugsberechtigung nicht auf ein ganzes Jahr, werden die Entschädigungen anteilmäßig gekürzt. Werden die Kontrollschilder während der Dauer der Bezugsberechtigung hinterlegt, entfallen die Entschädigungen für das betreffende Kalenderjahr.
Bei Erhöhung der Verkehrsabgaben oder der Versicherungsprämien können die Ansätze gemäss § 11 durch die Direktion im Einvernehmen mit dem Personalamt angepasst werden.
1.4.11 - 72
551.131
Zulagen und Entschädigungen bei der Kantonspolizei – Reglement
Voraussetzungen
⁴ Anspruch auf Entschädigung haben Angehörige des Polizeikorps, die im Einverständnis mit dem Polizeikommando einen tauglichen eigenen Diensthund halten.
Höhe der Entschädigung
¹ Die Entschädigung beträgt:
² Anspruch auf Entschädigung besteht auch während der Ferien, beim Bezug eines Dienstaltersgeschenks und bei Dienstaussetzung wegen Krankheit, Mutterschaftsurlaub, Unfall sowie bei anderen unverschuldeten und unfreiwilligen Arbeitsverhinderungen.
Dienstverpflichtung
¹ Wer einen Diensthund hält und dafür eine Entschädigung bezieht, ist verpflichtet, an den vom Polizeikommando angeordneten Übungen und Prüfungen teilzunehmen.
² Der Diensthund ist für sämtliche Polizeieinsätze zur Verfügung zu stellen.
Überzeit bei ausserordentlichen Einsätzen
¹ Ausserordentliche Einsätze werden von der Kommandantin oder vom Kommandanten angeordnet, wenn eine polizeiliche Aufgabe mit den im Dienst stehenden Korpsangehörigen nicht bewältigt werden kann.
² Bei ausserordentlichen Einsätzen werden die Überzeitarbeit und die Nacht-, Samstags- und Sonntagsdienstleistungen gemäß allgemeinem Personalrecht² und unabhängig von der Zulagenregelung gemäß §§ 3–5 abgegolten.⁵
³ Anrechenbar sind
Zulagen und Entschädigungen bei der Kantonspolizei – Reglement 551.131
¹ Das Reglement tritt rückwirkend auf den 1. Januar 2003 in Kraft.
² Auf diesen Zeitpunkt wird das Reglement über die Zulagen und Entschädigungen bei der Kantonspolizei vom 11. Dezember 1974 aufgehoben.
¹ OS 58, 110.
² LS 177.10 ff.
³ Fassung gemäss RRB vom 15. März 2006 (OS 61, 112; AB1 2006, 348). In Kraft seit 1. Mai 2006.
⁴ Fassung gemäss RRB vom 5. November 2008 (OS 63, 600; AB1 2008, 1958). In Kraft seit 1. Januar 2009.
⁵ Fassung gemäss RRB vom 15. Dezember 2010 (OS 66, 136; AB1 2010, 3075). In Kraft seit 1. März 2011.
⁶ Aufgehoben durch RRB vom 15. Dezember 2010 (OS 66, 136; AB1 2010, 3075). In Kraft seit 1. März 2011.
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