551.172•Vereinbarung zwischen den Kantonen Thurgau und Zürich über die Ausübung der Autobahnpolizei auf der N1 und der N7
551.172Konkordat10.08.1976
551.172
(vom 10. August 1976)¹
Der Regierungsrat des Kantons Zürich und der Regierungsrat des Kantons Thurgau, gestützt auf Art. 57bis des Bundesgesetzes vom 19. Dezember 1958 über den Strassenverkehr (in der Fassung vom 16. März 1967)⁵ sowie Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 24. Juni 1970 über Ordnungsbussen im Strassenverkehr⁶,
vereinbaren:
¹ Auf dem thurgauischen Teilstück der N 1 zwischen der Kantonsgrenze bei Hagenbuch und dem Anschlusswerk Matzingen werden der Verkehrs-, Ordnungs- und Sicherheitsdienst, die polizeiliche Fahndung sowie in kriminalpolizeilicher Hinsicht die unaufschiebbaren Massnahmen von der Autobahnpolizei des Kantons Zürich mit Stützpunkt im Werkhof Winterthur ausgeübt.
² Auf dem zürcherischen Teilstück der Autobahn N 7 zwischen der Kantonsgrenze bei Kefikon und der Verzweigung von N 1 und N 7 werden die in Abs. 1 genannten Aufgaben von der Verkehrsabteilung der Kantonspolizei Thurgau, nachfolgend ebenfalls Autobahnpolizei genannt, ausgeübt.
Autobahnpolizei, Zuweisung der Verantwortlichkeiten
¹ In den nachfolgenden Bestimmungen werden der Kanton Zürich betreffend die N 1 und der Kanton Thurgau betreffend die N 7 als Stammkanton, der Kanton Zürich betreffend die N 7 und der Kanton Thurgau betreffend die N 1 als Gebietskanton bezeichnet.
² Auf den in Art. 1 genannten Teilstücken hat die verantwortliche Autobahnpolizei des Stammkantons die gleichen Rechte und Pflichten gegenüber den Verkehrsteilnehmern wie die Polizeiorgane des Gebietskantons, unabhängig davon, ob die handelnden Polizeiorgane der Autobahnpolizei angehören oder von dieser als Verstärkung beigezogen worden sind.
Grundsatz
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Vereinbarung betreffend Autobahnpolizei auf der N 1 und der N 7
¹ Die Zuständigkeit der Autobahnpolizei des Stammkantons beschränkt sich im Gebietskanton auf die Autobahn einschliesslich Anschlusswerke. Dazu gehören Fahrbahn, Mittelstreifen, Strassenböschung, Kunstbauten, Rastplätze sowie die Nebenanlagen im Sinne von Art. 4 Abs. 1 der Vollziehungsverordnung zum Nationalstrassen-gesetz vom 24. März 1964⁴.
² Die Begrenzung der Zuständigkeitsbereiche auf den Anschlusswerken ist in Situationsplänen festgelegt. Diese Pläne werden dem Stammkanton vom Gebietskanton zur Verfügung gestellt und bilden integrierenden Bestandteil dieser Vereinbarung. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen über die Nacheile (Art. 356 StGB³).
a. Strassenpolizei
Die Autobahnpolizei des Stammkantons besorgt im Gebietskanton im Rahmen ihrer örtlichen Zuständigkeit folgende Aufgaben:
¹ Der Autobahnpolizei des Stammkantons obliegen die polizeiliche Fahndung sowie bei Straftaten jeder Natur die unaufschiebbaren Massnahmen, die auf dem Autobahnteilstück des Gebietskantons vorzunehmen sind.
Vereinbarung betreffend Autobahnpolizei auf der N1 und der N7 551.172
2 Personen, die bei strafbaren Handlungen auf frischer Tat betroffen oder deren Verübung verdächtigt werden, zur Verhaftung ausgeschrieben sind oder deren Festnahme auf andere Weise angeordnet worden ist, sind von der Autobahnpolizei den Strafunterschungsbehörden des Gebietskantons zuzuführen. 3 Der Autobahnpolizei obliegt ferner die Entgegennahme von Anzeigen und deren Weiterleitung. 4 Die Autobahnpolizei benachrichtigt bei Straffällen die Untersuchungsorgane des Gebietskantons. Diese verfügen die notwendigen Massnahmen.
¹ Bei ihren Amtshandlungen im Gebietskanton hat die Verfahren Autobahnpolizei die Verfahrensvorschriften dieses Kantons anzuwenden. Vorbehalten bleibt Art. 4 lit. g.
² Die Polizeikommandos der beiden Kantone regeln das Rapport- und Meldewesen.
Das Polizeikommando des Gebietskantons ordnet den Rettungswesen Einsatz des Feuerwehr- und Sanitätsdienstes.
Die Gerichtsbarkeit des Gebietskantons und die Anwendung seines Rechts bleiben vorbehalten unter besonderem Hinweis auf die Bestimmung des Gerichtsstandes, der Rechtshilfe und der Nacheile (Art. 350–356 StGB³).
Die Beamten der Autobahnpolizei unterstehen für ihr Dienstverhältnis grundsätzlich der Gesetzgebung ihres Stammkantons und tragen dessen Uniform, Zeichen und Waffen.
¹ Allgemeine Weisungen für die Tätigkeit der Autobahnpolizei auf dem Gebiete des andern Kantons sind von den Vorgesetzten des Stammkantons nach Fühlungnahme mit den Polizeibehörden des Gebietskantons zu erlassen.
² Auftrag zu gerichtspolizeilichen Handlungen erteilen die zuständigen Behörden des Gebietskantons von Fall zu Fall und nur durch Vermittlung des vorgesetzten Polizeikommandos des Stammkantons an dessen Autobahnpolizei.
1.1.16-91
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Disziplinar-gewalt
Die Beamten der Autobahnpolizei unterstehen der Disziplinargewalt der Behörden ihres Stammkantons. Disziplinarvergehen, die auf dem Gebiete des andern Kantons begangen werden, sind von dessen Behörden den Vorgesetzten des fehlbaren Beamten zu melden.
Haftung
¹ Für den Schaden, den ein Beamter der Autobahnpolizei des Stammkantons bei seinem Dienst im Gebietskanton einem Dritten zufügt, haften der Gebietskanton und der Beamte nach dem Verantwortlichkeitsrecht des Gebietskantons, soweit danach dem Geschädigten ein Ersatzanspruch zusteht.
² Dem Gebietskanton steht der Rückgriff auf den Beamten zu, soweit dieser dem Geschädigten oder dem Staat nach dem Recht des Stammkantons ersatzpflichtig ist; doch gilt hierfür das Recht des Gebietskantons, wenn dieses für den Beamten günstiger ist.
³ Für Sach- und Personenschäden, welche Beamte der Autobahnpolizei beim Dienst erleiden, haftet der Stammkanton, soweit eine solche Haftung auch in Bezug auf die übrigen Angehörigen seines Polizeikorps besteht.
⁴ Vorbehalten bleibt die Haftung des Stammkantons als Motorfahrzeughalter gemäss Bundesrecht.
Beistand
¹ Hat sich ein Beamter der Autobahnpolizei wegen Handlungen bei seinem Dienst im Gebietskanton in einem straf- oder zivilrechtlichen Verfahren zu verantworten, so leisten ihm die Behörden dieses Kantons in gleichem Masse Beistand, wie er ihn in seinem Stammkanton erhält, und nicht weniger, als er einem eigenen Polizeibeamten zusteht.
² Der Stammkanton entschädigt die Beamten der Autobahnpolizei für die Folgen von Unfällen, die sie beim Dienst im Gebietskanton erleiden, in gleichem Masse wie für die Folgen von dienstlichen Unfällen im eigenen Kanton.
Betriebskosten
¹ Die Vertragsparteien verzichten gegenseitig auf die Geltendmachung von Forderungen für die Kosten, die ihnen durch die Dienstausübung ihrer Autobahnpolizei auf dem Gebiete des andern Kantons erwachsen. Inbegriffen sind die Kosten von Unfall- und Haftpflichtversicherungen.
² Allfällige Beiträge des Bundes an die Kosten der Autobahnpolizei gehen an den Stammkanton.
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Der Vollzug dieser Vereinbarung obliegt der Polizeidirektion des Kantons Zürich und dem Polizeidepartement des Kantons Thurgau.
Anstände zwischen den Vertragsparteien aus der Anwendung dieser Vereinbarung sind einem Schiedsgericht zu unterbreiten. Beide Kantonsregierungen bezeichnen einen Vertreter und diese einen Obmann. Können sie sich nicht einigen, bestimmen die Kantonsregierungen den Obmann.
¹ Diese Vereinbarung tritt mit der Verkehrsübergabe der N 7 von der Attiker-Verzweigung (N 1 / N 7) bis Frauenfeld-Ost in Kraft.
² Sie wird für die Dauer bis zum 31. Dezember 1977 abgeschlossen und gilt stillschweigend als um ein Jahr verlängert, wenn sie nicht von einer der Parteien bis spätestens am 1. Juli eines Jahres auf Jahresende schriftlich gekündigt wird.
³ Mit Inkrafttreten dieser Vereinbarung erlischt die Vereinbarung zwischen den Kantonen Zürich und Thurgau über die Ausübung der Autobahnpolizei auf der N 1 vom 29. Oktober 1970.
Diese Vereinbarung wird gemäß Art. 7 Abs. 2 der Bundesverfassung² dem Bundesrat zur Genehmigung⁷ unterbreitet.
¹ OS 46, 319 und GS IV, 132. ² Heute: Bundesverfassung vom 18. April 1999 (SR 101). ³ SR 311.0. ⁴ Heute: Nationalstrassenverordnung (NSV) vom 7. November 2007 (SR 725.111). ⁵ SR 741.01. ⁶ SR 741.03. ⁷ Vom Bundesrat genehmigt am 4. Oktober 1976.
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