551.175•Vereinbarung zwischen den Kantonen Zürich und Zug über die Ausübung der Polizeidienste auf der Nationalstrasse A4, Zürich–Luzern, zwischen dem Anschluss Affoltern am Albis und der Verzweigung Blegi (A4/A4a)
551.175Konkordat13.11.2009
551.175
(vom 18. August / 19. August 2009)¹
Der Regierungsrat des Kantons Zürich und der Regierungsrat des Kantons Zug,
gestützt auf Art. 57a des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 1958⁵ sowie Art. 4 Abs. 1 des Ordnungsbussengesetzes vom 24. Juni 1970⁶,
vereinbaren:
¹ Diese Vereinbarung bezweckt die Sicherstellung der polizeilichen Versorgung im grenzüberschreitenden Abschnitt der Autobahn A4 der Kantone Zug und Zürich.
² Die Zuständigkeiten werden so zugeteilt, dass die Verkehrsteilnehmenden bei einem Unfall möglichst rasch versorgt werden können.
¹ Auf dem grenzüberschreitenden Teilstück der A4 zwischen dem Anschluss Affoltern am Albis ZH und der Verzweigung Blegi ZG Fahrtrichtung Luzern werden der Verkehrs-, Ordnungs- und Sicherheitsdienst, die polizeiliche Fahndung sowie die kriminalpolizeilich unaufschiebbaren Massnahmen von der Kantonspolizei Zürich ausgeübt.
² In der Gegenrichtung auf dem grenzüberschreitenden Teilstück der A4 zwischen der Verzweigung Blegi ZG und dem Anschluss Affoltern am Albis ZH in Fahrtrichtung Zürich werden der Verkehrs-, Ordnungs- und Sicherheitsdienst, die polizeiliche Fahndung sowie die kriminalpolizeilich unaufschiebbaren Massnahmen von der Zuger Polizei ausgeübt.
Zweck
Gegenstand
551.175 Vereinbarung über die Ausübung der Polizeidienste auf der A4/A4a
¹ In den nachfolgenden Bestimmungen wird der Kanton Zürich auf dem Teilstück der A4 zwischen dem Anschluss Affoltern am Albis und der Verzweigung Blegi Fahrtrichtung Luzern ab Kantonsgrenze als Betreuungskanton bezeichnet, der Kanton Zug als Gebietskanton. ² In der Gegenrichtung gilt der Kanton Zug von der Verzweigung Blegi Fahrtrichtung Zürich ab Kantonsgrenze bis zum Anschluss Affoltern am Albis als Betreuungs- und der Kanton Zürich als Gebietskanton. ³ Auf dem in Art. 3 genannten Teilstück hat die verantwortliche Polizei des Betreuungskantons die gleichen Rechte und Pflichten gegenüber den Verkehrsteilnehmenden wie die Polizeiorgane des Gebietskantons.
¹ Die Zuständigkeit der Autobahnpolizei des jeweiligen Betreuungskantons beschränkt sich im Gebietskanton auf die Nationalstrasse einschliesslich Anschlussbauwerke. Dazu gehören unter anderem Fahrbahn, Pannenstreifen, Strassenböschung, Kunstbauten, Leitplanken in Fahrtrichtung sowie die Nebenanlagen im Sinne von Art. 2 der Nationalstrassenverordnung vom 7. November 2007⁴. ² Die Begrenzung der Zuständigkeitsbereiche auf den Anschlussbauwerken ist in Situationsplänen (Plan Nr. 1: Schematische Übersicht, Plan Nr. 2: Detailplan Anschluss Affoltern a. A. / Rastplatz Knonauer Amt, Plan Nr. 3: Detailplan Verzweigung Blegi) festgelegt. Diese Pläne bilden integrierenden Bestandteil dieser Vereinbarung. ³ Vorbehalten bleiben die Bestimmungen des Schweizerischen Strafgesetzbuches über die Nacheile (Art. 360 StGB³).
¹ Die Polizei des Betreuungskantons besorgt im Gebietskanton im Rahmen ihrer örtlichen und sachlichen Zuständigkeit folgende Aufgaben:
Vereinbarung über die Ausübung der Polizeidienste auf der A4/A4a 551.175
2 Verfügung und Veröffentlichung von Verkehrsanordnungen und Verkehrsbeschränkungen sind – unter Vorbehalt der bundesrechtlichen Zuständigkeiten – Sache des Gebietskantons. Diese sind dem Betreuungskanton mitzuteilen.
3 Das Aufstellen von stationären autonomen Geschwindigkeitsmesssystemen erfolgt nur mit Zustimmung des Gebietskantons. 4 Die bundesrechtlichen Bestimmungen der Nationalstrassengesetzgebung bleiben vorbehalten. 5 Auf dem Rückweg in ihren Gebietskanton darf die jeweilige Polizei auf dem Gebiet des anderen Kantons festgestellte Verkehrsregelverletzungen ahnden. Sie erstellt einen Anzeigerapport via gebietszuständigen Verkehrspolizeistützpunkt zuhanden der zuständigen kantonalen Justizbehörde. Systematische oder geplante Kontrollen erfolgen nur auf dem Betreuungsgebiet. Die Erhebung von Ordnungsbussen auf dem Rückweg erfolgt nach den Vorschriften der handelnden Polizei.
¹ Dem Betreuungskanton obliegen die polizeiliche Fahndung sowie die unaufschiebbaren Massnahmen bei Straftaten jeder Art, die auf dem in Art. 2 genannten Teilstück vorzunehmen sind.
² Personen, die bei strafbaren Handlungen auf frischer Tat ertappt oder deren Verübung verdächtigt werden, zur Verhaftung ausgeschrieben sind oder deren Festnahme auf andere Weise angeordnet worden ist, sind vom jeweiligen Betreuungskanton den Strafunterschungsbehörden des Gebietskantons zuzuführen.
³ Dem jeweiligen Betreuungskanton obliegen ferner die Entgegennahme und Weiterleitung von Anzeigen.
4 Der Betreuungskanton benachrichtigt bei Straffällen unverzüglich die Untersuchungsorgane des Gebietskantons. Diese verfügen die notwendigen Massnahmen.
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Verfahren
¹ Der Betreuungskanton hat die Verfahrensvorschriften des Gebietskantons anzuwenden. Vorbehalten bleiben die Vorschriften des Betreuungskantons für die Erhebung von Ordnungsbussen.
² Die Polizeikommandos des Betreuungs- und des Gebietskantons regeln das Rapport- und Meldewesen.
Dienstverhältnis
Das Dienstverhältnis der Angehörigen des Betreuungskantons untersteht der Gesetzgebung des Betreuungskantons. Sie tragen dessen Uniform, Zeichen und Waffen.
Befehlsgewalt
¹ Allgemeine Weisungen für die Tätigkeit der Polizei im Gebietskanton sind von den Vorgesetzten des Betreuungskantons nach Rücksprache mit den Polizeibehörden des Gebietskantons zu erlassen.
² Auftrag zu gerichtspolizeilichen Handlungen erteilen die zuständigen Behörden des Gebietskantons von Fall zu Fall und nur durch Vermittlung des vorgesetzten Polizeikommandos des Betreuungskantons.
Disziplinargewalt
Die Angehörigen unterstehen der Disziplinargewalt des jeweiligen Betreuungskantons. Disziplinarfehler, die im Gebietskanton begangen wurden, sind den Vorgesetzten der Fehlbaren zu melden.
Verantwortlichkeit
¹ Für den Schaden, den Angehörigen eines Betreuungskantons beim Dienst im Gebietskanton einem Dritten zufügen, haftet der Gebietskanton nach seinem Verantwortlichkeitsrecht.
² Dem Gebietskanton steht der Rückgriff auf Fehlbare offen, soweit diese nach dem Recht des Betreuungskantons ersatzpflichtig sind; vorbehalten bleibt das Recht des Gebietskantons, wenn dieses für die Ersatzpflichtigen günstiger ist.
³ Für Sach- und Personenschäden, die Angehörige im Dienst erleiden, haftet der jeweilige Betreuungskanton, soweit eine solche Haftung auch für die übrigen Angehörigen seines Polizeikorps besteht.
⁴ Vorbehalten bleibt die Haftung des Betreuungskantons als Motorfahrzeughalter gemäss Bundesrecht.
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¹ Haben sich Angehörige eines Betreuungskantons wegen ihres Verhaltens beim Dienst im Gebietskanton in einem straf- oder zivilrechtlichen Verfahren zu verantworten, so leisten ihnen die Behörden dieses Kantons in gleichem Masse Beistand, wie sie ihn in ihrem Betreuungskanton erhalten, und nicht weniger als den Angehörigen der Kantonspolizei des Gebietskantons. ² Die Versicherung der Angehörigen ist Sache der Betreuungskantone.
¹ Die Vertragsparteien verzichten gegenseitig auf die Geltendmachung von Forderungen für die Kosten, die ihnen durch die Dienstausübung ihrer Autobahnpolizei auf dem Gebiet des anderen Kantons erwachsen. Inbegriffen sind die Kosten für Unfall- und Haftpflichtversicherungen. ² Allfällige Beiträge des Bundes an die Kosten der Autobahnpolizei gehen an den Betreuungskanton. Die Einnahmen aus Ordnungsbussen verbleiben beim Betreuungskanton bzw. beim erhebenden Kanton auf dem Rückweg gemäss Art. 5 Abs. 5.
Der Vollzug dieser Vereinbarung obliegt der Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich und der Sicherheitsdirektion des Kantons Zug.
Vollzug
Anstände zwischen den Vertragskantonen aus der Anwendung dieser Vereinbarung sind einem Schiedsgericht zu unterbreiten. Beide Kantonsregierungen bezeichnen einen Vertreter und diese einen Obmann. Können sie sich nicht einigen, bestimmen die Kantonsregierungen den Obmann.
Anstände
¹ Diese Vereinbarung tritt mit Verkehrsübergabe der A4, Zürich–Luzern, in Kraft⁷. ² Sie wird für die Dauer bis zum 31. Dezember 2014 abgeschlossen und gilt stillschweigend als um ein Jahr verlängert, wenn sie nicht von einem der Vertragskantone unter Beachtung einer zwölfmonatigen Frist auf das Ende eines Jahres schriftlich gekündigt wird.
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Kenntnisnahme durch Bundesrat
Diese Vereinbarung wird gemäss Art. 48 Abs. 3 der Bundesverfassung² vom Regierungsrat des Kantons Zug dem Bundesrat zur Kenntnisnahme mitgeteilt.
1 OS 64.551. 2 SR 101. 3 SR 311.0. 4 SR 725.111. 5 SR 741.01. 6 SR 741.03. 7 Inkrafttreten: 13. November 2009.
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Beilage 1 zur Verwaltungsvereinbarung zwischen den Kantonen Zürich und Zug über die Ausübung der Polizeidienste auf der Nationalstrasse A4 (Zürich-Luzern) zwischen dem Anschluss Affoltern am Albis und der Verzweigung Blegi (A4/A4a)

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Vereinbarung über die Ausübung der Polizeidienste auf der A4/A4a
Beilage 2 zur Verwaltungsvereinbarung zwischen den Kantonen Zürich und Zug über die Ausübung der Polizeidienste auf der Nationalstrasse A4 (Zürich-Luzern) zwischen dem Anschluss Affoltern am Albis und der Verzweigung Blegi (A4/A4a)
Detail Anschluss Affoltern a. A. / Rastplatz Knonauer Amt
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Beilage 3 zur Verwaltungsvereinbarung zwischen den Kantonen Zürich und Zug über die Ausübung der Polizeidienste auf der Nationalstrasse A4 (Zürich-Luzern) zwischen dem Anschluss Affoltern am Albis und der Verzweigung Blegi (A4/A4a)

Zuständigkeiten:
1.1.10-67
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