552.5•Kantonale Sprengstoffverordnung (KSprstV)
552.5Verordnung01.03.2011
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(vom 15. Dezember 2010)¹,²
Die Kantonspolizei vollzieht das Bundesgesetz vom 25. März 1977 über explosionsgefährliche Stoffe (Sprengstoffgesetz; SprstG)⁴ und die Verordnung vom 27. November 2000 über explosionsgefährliche Stoffe (Sprengstoffverordnung; SprstV)⁵. Abweichende Regelungen dieser Verordnung bleiben vorbehalten.
Das kantonale Feuerpolizeirecht³ bleibt vorbehalten.
Der Vollzug der Bestimmungen über pyrotechnische Gegenstände für Vergnügungszwecke obliegt der Feuerpolizei.
Fabrikationsbetriebe für Sprengmittel und pyrotechnische Gegenstände, einschliesslich Herstellerlager, die sich auf dem Betriebsareal befinden, werden wie folgt überwacht:
Im Bereich des Arbeitnehmerschutzes werden die Betriebe und Unternehmen vom Amt für Wirtschaft⁷ überwacht. Dieses arbeitet dabei mit der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt zusammen.
Die für Ausbildungskurse und Prüfungen erforderlichen Zuverlässigkeitsbescheinigungen werden von der Kantonspolizei oder den Stadtpolizeien von Zürich und Winterthur ausgestellt.
¹ Die Verwendung von Schiesspulver für die Feier historischer Anlässe und für ähnliche Bräuche bedarf einer Bewilligung der Polizeibehörde der Gemeinde. Die Bewilligung darf nur erteilt werden, wenn Gewähr für fachgemässe Verwendung besteht.
² Die Gemeinden können die Verwendung in ihren Polizeiverordnungen allgemein verbieten.
Vollzug im Allgemeinen
Feuerpolizeirecht
Pyrotechnische Gegenstände für Vergnügungszwecke
Fabrikationsbetriebe und Herstellerlager (Art. 18 SprstG)
Arbeitnehmerschutz (Art. 23 SprstG)
Zuverlässigkeitsbescheinigungen (Art. 55 Abs. 1 SprstV)
Historische Anlässe (Art. 15 Abs. 5 SprstG)
552.5
Kantonale Sprengstoffverordnung (KSpstV)
Rückgabe und Vernichtung von Sprengmitteln (Art.26 SprstG)
Sprengmittel, die in ihrer Wirkungsweise, Brauchbarkeit oder Beständigkeit mangelhaft sind, sind dem Verkäufer zurückzugeben oder dem nächsten Polizeiposten abzuliefern.
Strafverfolgung
Die Strafverfolgung von Übertretungen des Sprengstoffrechts des Bundes obliegt den Statthalterämtern.
1 OS 66, 130: Begründung siehe ABI 2010, 3069. 2 Inkrafttreten: 1. März 2011. 3 LS 861.1 ff. 4 SR 941.41. 5 SR 941.411. 6 Aufgehoben durch RRB vom 7. Juli 2021 (OS 76, 397; ABI 2021-07-16). In Kraft seit 1. Januar 2022. 7 Fassung gemäss RRB vom 12. Dezember 2023 (OS 78, 549; ABI 2023-12-15). In Kraft seit 1. Januar 2024.