611.1•Rechnungslegungsverordnung (RLV)
611.1Verordnung01.04.2008
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(vom 29. August 2007)¹
Der Regierungsrat,
gestützt auf §§ 23 Abs. 3, 24 Abs. 2, 25 Abs. 4, 46 Abs. 2 und 54 Abs. 4 des Gesetzes über Controlling und Rechnungslegung (CRG) vom 9. Januar 2006⁵,
beschliesst:
Diese Verordnung regelt die Rechnungslegung gemäss §§ 44–57 CRG sowie die Rechnungsführung und die interne Kontrolle.
Diese Verordnung gilt für Behörden und Organisationen, Geltungsbereich, soweit sie dem CRG unterstellt sind.
² Ist eine Organisation dem CRG nicht unterstellt, aber in der konsolidierten Rechnung zu erfassen, so gelten für sie die Bestimmungen des 2. Teils, soweit dies für die Erstellung der konsolidierten Rechnung erforderlich ist.
¹ Das Regelwerk gemäss § 46 Abs. 2 CRG sind die International Public Sector Accounting Standards (IPSAS).
² Soweit die IPSAS keine Regelungen enthalten, werden andere anerkannte Standards oder Teile davon sinngemäss angewandt.⁷
³ Die massgeblichen Standards der Regelwerke werden im Anhang ausgewiesen.
⁴ Die Standards bilden die Grundlage für diese Verordnung und für das Handbuch für Rechnungslegung (Handbuch). Das Handbuch ist verbindlich.
⁵ Der Regierungsrat legt den Anhang zur RLV abschliessend fest.
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Rechnungslegungsverordnung (RLV)
Abweichungen vom Regelwerk
¹ Die wesentlichen Abweichungen von IPSAS gemäss § 46 Abs. 2 CRG und den Grundsätzen der Rechnungslegung gemäss § 45 CRG sind:
c.¹⁵ die Bilanzierung der Vorsorgeverpflichtungen gemäss Swiss GAAP FER 16 sowie der Verzicht auf den gemäss IPSAS 39 geforderten Ausweis von anderen langfristig fälligen Leistungen an Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer mit anwartschaftlichem Charakter,
d.¹⁰ die Bewertung von Beteiligungen des Verwaltungsvermögens zum Anschaffungswert oder, wenn tiefer liegend, zum Verkehrswert (§ 56 Abs. 2 CRG).
² Der Anhang weist alle Abweichungen von IPSAS aus.
Weiterentwicklung des Regelwerks
Die Finanzdirektion verfolgt die Entwicklung der IPSAS und beantragt dem Regierungsrat die nötigen Massnahmen, insbesondere die Anpassung dieser Verordnung infolge Änderungen der IPSAS.
Umlauf- und Anlagevermögen
¹ Das Finanz- und das Verwaltungsvermögen gemäss § 49 Abs. 2 CRG werden dem Umlauf- und dem Anlagevermögen zugeordnet.
² Das Umlaufvermögen umfasst das kurzfristig realisierbare Finanzvermögen.
³ Das Anlagevermögen ist in das nicht kurzfristig realisierbare Finanzvermögen und das Verwaltungsvermögen gegliedert.
Aktivierungsgrenzen
¹ Die Aktivierungsgrenze für Mobilien und Immobilien beträgt Fr. 50 000, für immaterielle Anlagen Fr. 200 000. Massgebend sind die Gesamtkosten eines Projektes beziehungsweise eines Beschaffungsgeschäfts.
² Das Handbuch bestimmt, welche Aufwände bei der Berechnung der Aktivierungsgrenze berücksichtigt werden. Es kann tiefere Aktivierungsgrenzen vorsehen.
Rechnungslegungsverordnung (RLV)
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¹ Wertberichtigungen sind Abzugsposten von Aktiven für eingetretene oder absehbare Entwertungen aufgrund vergangener Entwicklungen oder Ereignisse.
² Sie werden grundsätzlich einzeln ermittelt. Pauschale Wertberichtigungen sind zulässig, wenn solide Erfahrungswerte vorliegen.
Werden mit Aktivdarlehen öffentliche Aufgaben erfüllt und erzielt der Empfänger dabei Zinsersparnisse, so wird der Zinsausfall als Transferaufwand verbucht.
¹ Dritten gewährte Beiträge für Investitionsgüter werden aktiviert, wenn
a. die Voraussetzungen ihrer Bilanzierung gemäss § 55 Abs. 1 CRG erfüllt sind und
b. eine Rückforderung rechtlich durchsetzbar ist.
² Ist eine Zweckentfremdung des Investitionsgutes ausgeschlossen, wird der Beitrag unter der Voraussetzung von § 55 Abs. 1 CRG aktiviert.
³ Dritten gewährte Darlehen werden als Investitionsbeiträge aktiviert, wenn sie die Voraussetzungen gemäss Abs. 1 erfüllen und wenn der Zeitpunkt der Rückzahlung nicht festgelegt ist.
⁴ Investitionsbeiträge von Dritten werden passiviert.
⁵ Aktivierte und passivierte Investitionsbeiträge werden über die Nutzungsdauer des finanzierten Investitionsgutes abgeschrieben bzw. aufgelöst. Wurde ein Investitionsbeitrag vom Kanton unter einer befristeten Bedingung oder einer Auflage gewährt, so erfolgt die Abschreibung über die entsprechend kürzere Frist. In der Erfolgsrechnung werden die Abschreibungen bzw. Auflösungen dem Transferaufwand- bzw. dem Transferertrag zugerechnet.
¹ Immobilien im Finanzvermögen werden neu bewertet, wenn deren Markpreise wesentlich von den bilanzierten Werten abweichen.¹³
² Immobilien des Finanzvermögens werden zum aktuellen Buchwert in das Verwaltungsvermögen übertragen.
Kulturgüter sowie Bio- und Geotope gelten als Verwaltungsvermögen.
¹ Für Verpflichtungen gemäss § 55 Abs. 2 CRG, die auf demselben Sachverhalt beruhen, werden ab einer Höhe von Fr. 500 000 Rückstellungen gebildet.
² Rückstellungen für personalrechtliche Ansprüche werden ungeachtet ihrer Höhe gebildet.
Wertberichtigungen
Aktivdarlehen
Investitionsbeiträge
Immobilien im Finanzvermögen
Kulturgüter; Bio- und Geotope
Rückstellungen
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Rechnungslegungsverordnung (RLV)
Fonds
² Alle anderen Fonds werden dem Eigenkapital zugerechnet.
³ Die Bestandesveränderungen von Fonds im Fremdkapital sowie von Fonds zur Vorfinanzierung von Investitionen werden brutto über die Erfolgsrechnung verbucht. Die Über- oder Unterdeckungen der Fonds im Eigenkapital werden als Teil des Jahresergebnisses ausgewiesen und im Eigenkapitalnachweis dargestellt.
⁴ Das Jahresergebnis vor der erfolgswirksamen Verbuchung der Bestandesänderung von Fonds wird im Anhang der Jahresrechnung offen gelegt.
Rücklagen
¹ Rücklagen sind Eigenkapital.
² Sie werden erfolgsneutral über das Eigenkapital gebildet und aufgelöst.
³ Leistungen zu Lasten von Rücklagen werden periodengerecht als Aufwand verbucht.
B. Erfolgsrechnung
Abschreibungen
¹ Planmässige Abschreibungen des Verwaltungsvermögens erfolgen linear über die festgelegten Nutzungsdauern. Ausgenommen sind Grundstücke, Waldungen, Darlehen und Beteiligungen.
² Die Abschreibungen beginnen mit der Nutzung.
Dauernde Wertminderungen
¹ Die Bilanzpositionen des Verwaltungsvermögens werden mindestens einmal jährlich auf dauernde Wertminderungen geprüft.
² Wird bei dieser Prüfung oder in anderem Zusammenhang eine dauernde Wertminderung festgestellt, wird eine ausserplanmässige Abschreibung vorgenommen.
Staatssteuerertrag
¹ Der in der Jahresrechnung n ausgewiesene Staatssteuerertrag setzt sich zusammen aus den zu veranlagenden Staatssteuern gemäss Abs. 2 sowie den im Rechnungsjahr n vereinnahmten Quellensteuern.
Rechnungslegungsverordnung (RLV)
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² Die zu veranlagenden und in der Jahresrechnung n auszuweisenden Staatssteuern setzen sich zusammen aus:
³ Die in der Jahresrechnung n vorgenommene Schätzung der Nach- und Rückträge aus den zu veranlagenden Staatssteuern für die Steuerperiode n in den Jahren n+1 bis n+4 kann schon vor dem Rechnungsjahr n+4 korrigiert werden.
Als ausserordentlich werden Aufwand und Ertrag gemäss § 50 Abs. 4 CRG ab einer Wesentlichkeitsgrenze von 10 Mio. Franken je Sachverhalt erfasst.
Ausserordentlicher Aufwand und Ertrag
Zur Ermittlung des Geldflusses aus betrieblicher Tätigkeit wird das Jahresergebnis nach der indirekten Methode bereinigt hinsichtlich:
a. nicht geldwirksamer Erfolgsbuchungen, b.¹² Veränderungen der nicht in den flüssigen Mitteln enthaltenen Positionen des Umlaufvermögens und des kurzfristigen Fremdkapitals.
Der die Investitionstätigkeit betreffende Teil der Geldflussrechnung enthält die Investitionsrechnung, die Korrekturen ihrer nicht geldwirksamen Transaktionen sowie Zu- und Abgänge der im Anlagevermögen bilanzierten Positionen des Finanzvermögens.
² Die Investitionsrechnung enthält die Investitionsausgaben und -einnahmen.
Betriebliche Tätigkeit
Investitionstätigkeit
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Rechnungslegungsverordnung (RLV)
¹ Zusätzliche Angaben für die Beurteilung der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage gemäss § 53 lit. d CRG sind insbesondere:
h.¹² Segmentinformation.
² Die zusätzlichen Angaben sind Teil des Anhangs der konsolidierten Rechnung.
¹ Als finanzielle Zusicherungen gelten insbesondere:
² Finanzielle Zusicherungen werden im Anhang der Jahresrechnung ausgewiesen, wenn sie bis zum Bilanzstichtag erfolgt sind und nach diesem zu Verpflichtungen führen.
Die Segmentinformation enthält Angaben zu Aufwand, Ertrag, Investitionsausgaben und -einnahmen sowie Aktiven und Passiven.
Elemente der konsolidierten Rechnung sind:
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Die konsolidierte Rechnung wird nach den gleichen Rechnungslegungsgrundsätzen erstellt wie die Jahresrechnung.
Rechnungslegungsgrundsätze
¹ Betriebsbeiträge im Sinne von § 54 Abs. 1 lit. c CRG sind wesentlich, wenn sie jährlich mindestens 20 Mio. Franken betragen.
Konsolidierte Einheiten
² Eine wesentliche Beeinflussung im Sinne von § 54 Abs. 1 lit. c CRG liegt insbesondere vor, wenn der Regierungsrat oder der Kantonsrat durch Festlegung des Budgets, Abnahme der Rechnung, Wahl der obersten Organe oder durch Stimmenmehrheit die Geschicke einer Organisation massgebend mitträgen kann.
³ Nicht konsolidiert werden Einheiten, die durch den Kanton gemäss § 3 des Staatsbeitragsgesetzes⁴ Subventionen erhalten.
⁴ Der Regierungsrat legt die zu konsolidierenden Einheiten durch Beschluss fest. Diese werden im Anhang zur konsolidierten Rechnung ausgewiesen.
Die konsolidierte Rechnung wird nach der Methode der Vollkonsolidierung erstellt.
Konsolidierungsmethode
¹ Die konsolidierten Einheiten konsolidieren ihrerseits weitere Organisationen, wenn die Voraussetzungen von § 54 CRG und § 28 dieser Verordnung erfüllt sind.
Vorgaben für konsolidierte Einheiten
² Die Finanzdirektion ist gegenüber den konsolidierten Einheiten in Bezug auf die Konsolidierung weisungsberechtigt.
¹ Der Beteiligungsspiegel ist Teil des Anhanges der konsolidierten Rechnung.¹²
Beteiligungsspiegel
² Im Beteiligungsspiegel werden alle Kapitalbeteiligungen des Kantons aufgeführt, die nicht konsolidiert werden.
a.⁶ Die Vorsorgeverpflichtungen nach IPSAS 25 werden im Anhang der konsolidierten Rechnung ausgewiesen und mindestens alle vier Jahre neu berechnet.
Vorsorgeverpflichtungen
Die Rechnungsperiode entspricht einem Kalenderjahr.
Rechnungsperiode
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Rechnungslegungsverordnung (RLV)
Grundsätze a. Vollständigkeit und Richtigkeit
¹ Die buchungspflichtigen Vorgänge werden lückenlos und periodengerecht erfasst. Die Jahresrechnung und die konsolidierte Rechnung enthalten sämtliche erfassungspflichtigen Sachverhalte.
² In der Buchhaltung werden die Vorgänge und Sachverhalte willkürfrei und unverfälscht erfasst.
b. Rechtzeitigkeit
¹ Die Buchhaltung ist aktuell zu halten.
² Die Vorgänge werden chronologisch verbucht.
c. Nachprüfbarkeit
¹ Die Sachverhalte werden in der Buchhaltung klar und verständlich erfasst. Korrekturen werden gekennzeichnet.
² Jede Buchung erfordert einen gültigen Beleg, aus dem der wirtschaftliche Sachverhalt hervorgeht.
Kontenrahmen
¹ Der Kontenrahmen zeigt die Artengliederung.
² Er ist auf den harmonisierten Kontenrahmen der Konferenz der kantonalen Finanzdirektoren abgestimmt.
Buchungskreise
¹ Zur Führung der Finanzbuchhaltung werden Buchungskreise gebildet.
² Die Buchhaltung wird auf dem zentralen Rechnungssystem der Finanzverwaltung geführt. Die Finanzdirektion regelt Ausnahmen im Einvernehmen mit der betroffenen Direktion.
Inventare
¹ Über Vermögenswerte, deren Anschaffungs- oder Herstellwert einen im Handbuch festgelegten Mindestwert übersteigt, wird eine Bestandesfortschreibung (Inventar) geführt.
² Für die in den Inventaren geführten Bestände wird jährlich mindestens einmal eine Bestandesaufnahme (Inventur) durchgeführt. Das Handbuch regelt die Ausnahmen.
Rechnungslegungsverordnung (RLV)
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Die Finanzdirektion legt unter Einbezug der Finanzkontrolle und der Direktionen Grundsätze für ein zweckmäßiges internes Kontrollsystem fest.
Interne Kontrolle
¹ Die Finanzdirektion erlässt unter Einbezug der Finanzkontrolle und der Direktionen das Handbuch für die Rechnungslegung in Form einer Weisung. Es wird insbesondere auf Beginn der Erarbeitung eines neuen Konsolidierten Entwicklungs- und Finanzplans (KEF) nachgeführt.
Finanzdirektion
² Sie regelt den Zahlungsverkehr. ³ Sie stellt die Zahlungsbereitschaft des Kantons sicher.
¹ Die Direktionen und die Staatskanzlei bezeichnen die für die Führung des Rechnungswesens verantwortlichen Stellen und setzen die Grundsätze über das interne Kontrollsystem um.
Verwaltungseinheiten
² Die Führungsverantwortlichen der Verwaltungseinheiten sorgen in ihrem Bereich dafür, dass die Vorschriften über die Rechnungslegung eingehalten werden. Sie sind insbesondere dafür verantwortlich, dass die der Finanzverwaltung gemeldeten Informationen zur Erstellung der Jahresrechnung und der konsolidierten Rechnung richtig und vollständig sind.
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Rechnungslegungsverordnung (RLV)
Inkrafttreten
Die Verordnung tritt nach der Genehmigung der §§ 3–5 durch den Kantonsrat² zusammen mit dem Gesetz über Controlling und Rechnungslegung (CRG) in Kraft³.
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IPSAS 1, Presentation of Financial Statements (Darstellung des Abschlusses), Stand Dezember 2006. Abweichung zu IPSAS 1, § 7: Einlagen in und Entnahmen aus Fonds zur Vorfinanzierung von Investitionen erfolgen abweichend vom Grundsatz der Periodengerechtigkeit.
IPSAS 2, Cash Flow Statements (Geldflussrechnung), Stand Mai 2000.
IPSAS 3, Accounting Policies, Changes in Accounting Estimates and Errors (Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden, Änderungen von Schätzungen und Fehler), Stand Dezember 2006.
IPSAS 4, The Effects of Changes in Foreign Exchange Rates (Auswirkungen von Änderungen der Wechselkurse), Stand April 2008.
IPSAS 5, Borrowing Costs (Fremdkapitalkosten), Stand Mai 2000.
IPSAS 9, Revenue from Exchange Transactions (Ertrag aus Transaktionen mit zurechenbarer Gegenleistung [Lieferungen und Leistungen]), Stand Juli 2001.
IPSAS 10, Financial Reporting in Hyperinflationary Economies (Rechnungslegung in Hochinflationsländern), Stand Juli 2001.
IPSAS 11, Construction Contracts (Bau- und Fertigungsaufträge), Stand Juli 2001.
IPSAS 12, Inventories (Vorräte), Stand Dezember 2006.
IPSAS 13, Leases (Leasingverhältnisse), Stand Dezember 2006.
IPSAS 14, Events after the Reporting Date (Ereignisse nach dem Abschlussstichtag), Stand Dezember 2006.
IPSAS 16, Investment Property (Als Finanzinvestition gehaltene Immobilien), Stand Dezember 2006.
IPSAS 17, Property, Plant and Equipment (Sachanlagen), Stand Dezember 2006.
IPSAS 18, Segment Reporting (Segmentberichterstattung), Stand Juni 2000.
IPSAS 19, Provisions, Contingent Liabilities and Contingent Assets (Rückstellungen, Eventualverbindlichkeiten und Eventualforderungen), Stand Oktober 2002.
IPSAS 20, Related Party Disclosures (Angaben über Beziehungen zu nahe stehenden Einheiten und Personen), Stand Oktober 2002.
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Rechnungslegungsverordnung (RLV)
Rechnungslegungsverordnung (RLV)
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IPSAS 38, Disclosure of Interests in Other Entities (Angaben zu Beteiligungen an anderen Einheiten), Stand Januar 2015.
IPSAS 39 Employee Benefits (Leistungen an Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer), Stand Juli 2016. Allgemeine Abweichungen: Vorsorgeverpflichtungen werden nicht bilanziert, sondern im Anhang ausgewiesen. Die Bilanzierung erfolgt nach Swiss GAAP FER 16. Die Bestimmungen zum Ausweis von langfristig fälligen Leistungen an Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer mit anwartschaftlichem Charakter werden nicht angewendet.
IPSAS 40 Public Sector Combinations (Zusammenschlüsse im öffentlichen Sektor), Stand Januar 2017.
IPSAS 41 Financial Instruments (Finanzinstrumente), Stand August 2018. Abweichung zu IPSAS 41, § 43: Die Bewertung von Beteiligungen des Verwaltungsvermögens erfolgt zum Anschaffungswert oder zum tieferen Verkehrswert.
IPSAS 42 Social Benefits (Sozialleistungen), Stand Januar 2019.
FER 16, Swiss GAAP FER 16, Vorsorgeverpflichtungen, Stand 2011.
Amendments to IPSAS 19 Collective and Individual Services (Änderung von IPSAS 19: Kollektivgüter und -dienstleistungen sowie Leistungen an Einzelne), Stand Januar 2020.
Amendments to IPSAS 36 Longterm Interests in Associates and Joint Ventures (Änderung von IPSAS 36: Langfristige Anteile an assoziierten Einheiten und Gemeinschaftsunternehmen), Stand Januar 2019.
Amendments to IPSAS 41 Prepayment Features with Negative Compensation (Änderung von IPSAS 41: Vorauszahlungen mit Negativausgleich), Stand Januar 2019.
Improvements to IPSASs (Verbesserungen der IPSAS), Stand Januar 2010.
Improvements to IPSASs 2010 (Verbesserungen der IPSAS 2010), Stand November 2010.
Improvements to IPSASs 2011 (Verbesserungen der IPSAS 2011), Stand Oktober 2011.
Improvements to IPSASs 2014 (Verbesserungen der IPSAS 2014), Stand Januar 2015.
Improvements to IPSASs 2015 (Verbesserungen der IPSAS 2015), Stand April 2016.
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¹ Die Standards können unter www.ifac.org/public-sector oder bei der Staatskanzlei eingesehen werden.