611.2•Finanzcontrollingverordnung (FCV)
611.2Verordnung01.04.2008
{
"legislation": {
"lawId": "erlass-611_2",
"source": "ch-zh-erlass",
"kurztitel": "-",
"bandnummer": "10",
"collection": "ls",
"sourceStem": "erlass-611_2-2008_03_05-2008_04_01-119",
"ordnungsnummer": "611.2"
},
"content": {
"collection": "ls",
"ordnungsnummer": "611.2"
}
}611.2
(vom 5. März 2008)¹
Der Regierungsrat,
gestützt auf §§ 23 Abs. 3, 24 Abs. 2, 25 Abs. 4, 28 Abs. 1 und 58 Abs. 2 des Gesetzes über Controlling und Rechnungslegung vom 9. Januar 2006 (CRG)⁴,
beschliesst:
Diese Verordnung regelt das Finanzcontrolling sowie die Ausgaben und ihre Bewilligung gemäss § 1 Abs. 1 lit. a und b CRG.
Diese Verordnung gilt für den Regierungsrat, die kantonale Verwaltung sowie für andere Behörden und Organisationen, soweit sie gemäss Spezialgesetzgebung dem CRG unterstellt sind.
Gegenstand Geltungsbereich
¹⁴ ¹ Die Mittelfristigkeit gemäss § 4 Abs. 1 CRG umfasst einen Zeitraum von acht Jahren.
² Die Finanzdirektion unterstützt den Regierungsrat bei der Entwicklung von Entlastungsprogrammen gemäss § 4 Abs. 2 CRG und berichtet über deren Umsetzung.
Haushaltsgleichgewicht (§ 4 CRG) Aspekte des Finanzcontrollings (§ 7 lit. b CRG)
611.2
Finanzcontrollingverordnung (FCV)
d. der finanziellen Risiken gemäß § 14 der Verordnung über die Organisation des Regierungsrates und der kantonalen Verwaltung vom 18. Juli 2007 (VOG RR)³.
Versicherung von finanziellen Risiken (§ 7 lit. f CRG)
¹ Der Kanton trägt seine Risiken grundsätzlich selbst. Versicherungen werden nur in Ausnahmefällen abgeschlossen.
² Für die Regelung des internen Schadensausgleichs und den Abschluss von Versicherungen ist die Finanzdirektion zuständig.
Projekte (§ 10 Abs. 1 lit. d CRG)
¹ Projekte werden im KEF dargestellt, wenn sie:
² Darzustellen sind:
Leistungsgruppen und Indikatoren (§ 12 CRG)
¹ Für die wichtigsten Aufgaben einer Leistungsgruppe werden Indikatoren bestimmt.
² Für jeden Indikatorenwert ist anzugeben, ob es sich um einen Zielwert (Höchst- oder Mindestwert) oder eine Prognose handelt.
Verfahren für den KEF (§ 13 CRG)
¹ Der Regierungsrat erlässt auf Antrag der Finanzdirektion Richtlinien für die Erarbeitung des KEF.
² Die Finanzdirektion koordiniert die Erstellung des KEF.
³ . . .¹⁸
Finanzcontrollingverordnung (FCV)
611.2
¹ Der Budgetentwurf ist Teil des KEF.
² Der Regierungsrat unterbreitet dem Kantonsrat zusammen mit den Budgetkrediten gemäß § 15 Abs. 1 CRG Leistungsindikatoren mit Zielwerten.
Budgetentwurf (§ 14 Abs. 2 CRG)
Unerlässliche Ausgaben gemäss § 19 Abs. 2 CRG sind insbesondere:
Fehlender Budgetbeschluss (§ 19 Abs. 2 CRG)
¹ Minderertrag und Mehraufwand sowie höhere Investitionsausgaben sind grundsätzlich innerhalb eines Budgetkredits zu kompensieren.
Budgetbindung (§ 20 CRG)
² Sind zur Einhaltung des Budgetkredits Leistungskürzungen nötig, weist der Regierungsrat diese im Zwischenbericht und im Geschäftsbericht aus. In bedeutenden Fällen informieren die Direktionen oder die Staatskanzlei den Regierungsrat sofort.
¹ Der Antrag für einen Nachtragskredit stellt dar:
² Der Nachtragskredit erhöht den Budgetkredit.
³ Ist für ein Vorhaben, für das ein Nachtragskredit beantragt wird, ein Verpflichtungskredit notwendig, so muss dieser spätestens mit dem Nachtragskredit dem Kantonsrat beantragt werden.
⁴ Der Regierungsrat beschliesst Ausgaben im Zusammenhang mit Nachtragskrediten, die in seine Zuständigkeit fallen, spätestens im Zeitpunkt des Nachtragskreditsantrages.
Nachtragskredite (§ 21 CRG)
a. Inhalt
1.1.23 - 119
611.2
Finanzcontrollingverordnung (FCV)
5 Reicht ein Budgetkredit der Erfolgsrechnung nicht aus, weil Erträge tiefer als budgetiert ausfallen, ist kein Nachtragskredit erforderlich.
Nachtragskredite (§ 21 CRG) b. Verfahren
22 ¹ Der Regierungsrat beantragt dem Kantonsrat Nachtragskredite grundsätzlich mit zwei Sammelvorlagen.
² Die Meldungen für die Sammelvorlagen sind der Finanzdirektion einzureichen. Der Regierungsrat legt den Termin durch Beschluss fest.
Kreditüberschreitungen, Bewilligung (§ 22 CRG)
¹ Der Antrag für die Bewilligung einer Kreditüberschreitung stellt dar:
² Zuständig für die Bewilligung einer Kreditüberschreitung ist die Direktionsvorsteherin oder der Direktionsvorsteher bzw. die Staatschreiberin oder der Staatsschreiber.
³ Bewilligte Kreditüberschreitungen werden im Rahmen der Zwischenberichterstattung und des Geschäftsberichts der Finanzdirektion gemeldet.
⁴ Sie erhöhen den Budgetkredit nicht.
⁵ Wenn ein Budgetkredit der Erfolgsrechnung nicht ausreicht, weil Erträge tiefer ausfallen als budgetiert, ist keine Kreditüberschreitung zu bewilligen.
Rücklagen (§§ 23 und 24 CRG) a. Antrag
¹ Die Direktionen und die Staatskanzlei unterbreiten der Finanzdirektion Begehren auf Bildung von Rücklagen für die Leistungsgruppen ihres Zuständigkeitsbereichs.
² Die Finanzdirektion stellt dem Regierungsrat im Rahmen des Rechnungsabschlusses Antrag. Sie stellt Abweichungen von den Begehren der Direktionen und der Staatskanzlei dar und begründet sie.
b. Begrenzung und Auflösung
¹ Die Bildung neuer Rücklagen darf jährlich 2% des Lohnaufwands gemäss Rechnung der Leistungsgruppe nicht übersteigen. Rücklagen dürfen bis höchstens 5% dieses Lohnaufwands gebildet werden.¹⁴
² Schliesst eine Leistungsgruppe schlechter ab als budgetiert, kann der Regierungsrat einen angemessenen Teil der bestehenden Rücklagen auflösen.
Finanzcontrollingverordnung (FCV)
611.2
¹ Rücklagen können für Vorhaben verwendet werden, die mit den Leistungen der Leistungsgruppe zusammenhängen.
c. Verwendung
² Einmalzulagen an Mitarbeitende sind nicht zulässig. ³ Werden Rücklagen für Vorhaben mit Investitionscharakter verwendet, ist dies der Finanzverwaltung zu melden. ⁴ Werden Rücklagen verwendet, darf der Budgetkredit im betreffenden Umfang überschritten werden. Die Überschreitung wird im Geschäftsbericht ausgewiesen.
¹ Für die Verwendung von Rücklagen gelten die ordentlichen Ausgabenkompetenzen.
d. Zuständigkeiten
² Die Direktionen und die Staatskanzlei informieren den Regierungsrat über die Verwendung von Rücklagen im Rahmen der Berichterstattung für den Geschäftsbericht.
¹ Ausserordentliche Rücklagen können in folgenden Leistungsgruppen gebildet werden:
e. Ausserordentliche Rücklagen
² Die §§ 15–18 gelten sinngemäss.
¹ Eine Kreditübertragung ist höchstens im Umfang der Differenz zwischen Budgetkredit und Rechnung der Leistungsgruppe zulässig.
Kreditübertragungen (§ 25 CRG)
² Kreditübertragungen unter Fr. 50 000 je Vorhaben sind nur zulässig, sofern der Budgetkredit der Leistungsgruppe des Folgejahres nicht höher ist als Fr. 100 000. a. Voraussetzungen
¹ Die Direktionen und die Staatskanzlei unterbreiten der Finanzdirektion Begehren auf Übertragung nicht beanspruchter Mittel auf die neue Rechnung. Die Finanzdirektion stellt dem Regierungsrat im Rahmen des Rechnungsabschlusses Antrag.
b. Bewilligung
² Der Antrag für die Bewilligung von Kreditübertragungen stellt dar:
1.1.23 - 119
611.2
Finanzcontrollingverordnung (FCV)
3 Der Budgetkredit des Folgejahres einer Leistungsgruppe erhöht sich im Umfang der Kreditübertragung.
4 Verzögert sich ein Vorhaben weiter, ist im Folgejahr erneut eine Kreditübertragung zu beantragen.
Zwischenbericht (§ 26 Abs. 1 CRG)
²² ¹ Im Zwischenbericht stellt der Regierungsrat das voraussichtliche Ergebnis der konsolidierten Erfolgsrechnung und der Investitionsrechnung dar. Bedeutende Abweichungen gegenüber dem Budget werden begründet.
² Die Meldungen zum Zwischenbericht sind der Finanzdirektion einzureichen. Der Regierungsrat legt den Termin durch Beschluss fest.
Geschäftsbericht (§ 27 CRG)
¹ Im Bericht über seine Geschäftstätigkeit gemäss § 27 Abs. 2 lit. a CRG stellt der Regierungsrat je für den Kanton, die Direktionen und die Staatskanzlei sowie die Leistungsgruppen insbesondere dar:
² Zur Abrechnung der Ergebnisse der Leistungsgruppen gemäss § 27 Abs. 2 lit. b CRG werden je Leistungsgruppe einander gegenübergestellt:
³ Abweichungen der Werte gemäss Abs. 2 werden ausgewiesen und begründet.
Kosten-Leistungs-Rechnung (§ 28 CRG)
⁹ ¹ Die Kosten-Leistungs-Rechnung wird im Sinne einer Leistungserfassung mit Aufwandausweis (LEA) als Ist-Rechnung geführt. Die Ergebnisse werden für das vergangene Jahr nach dem Rechnungsabschluss bereitgestellt.
Finanzcontrollingverordnung (FCV)
611.2
2 Die LEA hat folgenden Mindestanforderungen zu genügen:
3 Die Anwendung von Branchenstandards ist erlaubt. Sofern sie den Mindestanforderungen der LEA nicht genügen, bewilligt der Regierungsrat auf Antrag der Finanzdirektion ihre Anwendung.
4 Für Leistungsgruppen gemäss § 12 Abs. 2 CRG muss keine LEA geführt werden.
¹ Für Aufwand und Ertrag von Leistungen, die sich nicht direkt den Leistungsbezügern zuordnen lassen, legt der Regierungsrat mit den Richtlinien für die Erarbeitung des KEF Umlageschlüssel fest.
² Die Verrechnung der übrigen intern erbrachten Leistungen regeln Leistungserbringer und -bezüger miteinander.
Interne Verrechnungen und Umlagen (§ 29 CRG)
¹ Die folgenden Bilanzpositionen werden intern verzinst:
c.¹⁴ Verpflichtungen und Vorschüsse der Fonds im Eigenkapital.
² Darlehen und Beteiligungen des Verwaltungsvermögens, die in der Finanzdirektion bilanziert sind, werden intern nicht verzinst.
³ Der Regierungsrat legt den Zinssatz für die interne Verzinsung mit den Richtlinien für die Erarbeitung des KEF fest. Der Zinssatz beruht auf den Kosten des langfristigen Fremdkapitals für Neuaufnahmen und den durchschnittlichen Fremdkapitalkosten des Kantons.
⁴ Die Finanzdirektion kann Fonds, die sich in Auflösung befinden, von der Verzinsung ausnehmen.
⁵ Die selbstständigen Anstalten des Gesundheitswesens sind von der internen Verzinsung ausgenommen. Der Kontokorrent und die Verpflichtungen gegenüber dem Kanton werden gemäss § 28 verzinst.⁷
1.1.23 - 119
611.2
Finanzcontrollingverordnung (FCV)
Andere Zinsen
¹⁴ Die Verzinsung von Kontokorrenten für Dritte, Fonds im Fremdkapital sowie der liquiden Mittel der Bestandeskonten der Legate und Stiftungen ohne Rechtspersönlichkeit richtet sich nach der Weisung der Finanzdirektion. Diese bezeichnet die zu verzinsenden Konten.
Begriffe (§ 34 CRG)
¹ Als Ausgaben im Sinne von § 34 CRG gelten insbesondere:
² Umschichtungen innerhalb des Finanzvermögens sowie Zahlungen zur Tilgung von Schulden sind keine Ausgaben.
Grundsatz der Einheit
¹ Betrifft ein Vorhaben sowohl die Erfolgsrechnung als auch die Investitionsrechnung, ist eine einzige Ausgabenbewilligung einzuholen.
² Neue und gebundene Ausgaben für das gleiche Vorhaben werden getrennt bewilligt.
³ Ist dasselbe Organ für neue und gebundene Ausgaben zuständig, werden die Ausgaben im gleichen Beschluss bewilligt. Sind verschiedene Organe zuständig, beschliesst das Organ mit der niedrigsten Ausgabenkompetenz die Ausgabe in seinem Zuständigkeitsbereich unter dem Vorbehalt der Zustimmung zu den übrigen Ausgaben und stellt gleichzeitig Antrag zur Bewilligung dieser Ausgaben.
Bestimmung der Ausgabenhöhe
¹ In die Ausgabe werden eingerechnet:
a. alle nach der Beschlussfassung zum geplanten Vorhaben anfallenden Aufwendungen, insbesondere:
Finanzcontrollingverordnung (FCV)
611.2
b. vor der Beschlussfassung anfallende Aufwendungen von Investitionsbeiträgen sowie von kantonalen Vorhaben, wenn sie aufgrund der Rechnungslegungsverordnung aktiviert werden müssen.
² Der interne Aufwand eines Vorhabens wird nicht in die Ausgabe eingerechnet, ausgenommen der aktivierbare Arbeitsaufwand von kantonalen Angestellten.
³ Bei Darlehen ist deren Höhe massgebend.
⁴ Die Ausgabenhöhe bei Bürgschaften und Garantieverpflichtungen bestimmt sich nach dem Höchstbetrag der Verpflichtung des Kantons.¹⁴
¹ Ausgaben für operatives Leasing werden als wiederkehrend, jene für Finanzierungsleasing als einmalig behandelt.¹⁴
² Im Antrag ist die Wirtschaftlichkeit der Ausgaben für Leasing auszuweisen.
¹ In den Erläuterungen zur Ausgabenbewilligung werden dargestellt:
² In den Erläuterungen zu einem Verpflichtungskredit des Kantonsrates wird zudem darauf hingewiesen, dass der Verpflichtungskredit der Zustimmung der Mehrheit aller Kantonsratsmitglieder bedarf.
²⁴ ¹ Die Zuständigkeit für den Abschluss von Verträgen zur Umsetzung von Ausgabenbewilligungen, insbesondere für die Vergabe von Aufträgen an Dritte, richtet sich nach den Ausgabenkompetenzen für gebundene Ausgaben.
² Bei Bauten des Kantons bis 4 Mio. Franken ist die Baudirektion zuständig.
³ Bei fondsfinanzierten Bauten bis 4 Mio. Franken ist die fondsverantwortliche Direktion zuständig.
Ausgaben für Leasing Erläuterungen zur Ausgabenbewilligung Vergabe
1.1.23-119
611.2
Finanzcontrollingverordnung (FCV)
Kreditkontrolle (§ 43 Abs. 2 CRG)
Die zuständige Verwaltungseinheit führt für jede Ausgabenbewilligung eine Objektbuchhaltung mit den das Vorhaben betreffenden Ausgaben und Einnahmen.
Kreditabrechnung (§ 43 Abs. 3 CRG)
¹ In der Kreditabrechnung werden dargestellt:
² Ausstehende Beträge von geringem Umfang können geschätzt werden.
³ Für wiederkehrende Ausgaben wird mit der Ausgabenbewilligung der Abrechnungsrhythmus festgelegt.
⁴ Für Ausgaben der Direktionen, die durch Unterzeichnung des Rechnungsbelegs durch die berechtigte Person bewilligt werden, ist keine Kreditabrechnung erforderlich.
Allgemeines
¹⁴ ¹ Für Ausgabenbewilligungen im Zuständigkeitsbereich des Regierungsrates gemäß § 36 lit. b CRG gelten §§ 38–43 CRG sinngemäss, sofern nachfolgend nichts anders geregelt wird.
² Beschliesst der Regierungsrat einen Rahmenkredit, legt er gleichzeitig fest, wer über dessen Aufteilung entscheidet.¹⁷
³ Über einen Zusatzkredit entscheidet das Organ, das für den Gesamtkredit zuständig wäre. Überschreitet der Gesamtkredit die Grenzen von Art. 33 Abs. 1 lit. d KV², entscheidet der Kantonsrat abschliessend.
⁴ Das Organ, das die Ausgabe bewilligt hat,
Finanzcontrollingverordnung (FCV)
611.2
Die Direktionen und die Staatskanzlei beschliessen über:
Ausgabenkompetenzen
¹ Ausgaben der Direktionen und der Staatskanzlei werden durch Verfügung der zuständigen Stelle oder durch Unterzeichnung des Rechnungsbelegs durch die berechtigte Person bewilligt.
² Die Direktionen und die Staatskanzlei legen fest, wie die Ausgaben zu bewilligen sind, und melden dies der Finanzdirektion.
Formen der Ausgabenbewilligung
Finanzdirektion
Die Direktionen und die Staatskanzlei können ihre Kompetenzen gemäss §§ 34, 39 und 47 im Sinne von § 66 Abs. 2 VOG RR³ delegieren.
Delegation
¹ Die Direktionen und die Staatskanzlei holen zu ihren Anträgen an den Regierungsrat mit einmaligen Ausgaben von mehr als 4 Mio. Franken oder mit wiederkehrenden Ausgaben von jährlich mehr als Fr. 400 000 vorgängig eine besondere Stellungnahme der Finanzdirektion ein, sofern die Ausgaben nicht im Budget oder im KEF eingestellt sind.²⁴
Besondere Stellungnahme
² Die Finanzdirektion nimmt innerhalb von höchstens drei Wochen schriftlich Stellung. Sie kann die Stellungnahme im Einzelfall an die Finanzverwaltung delegieren.
1.1.23-119
611.2
Finanzcontrollingverordnung (FCV)
3 Die Stellungnahme der Finanzdirektion wird den Antragsakten zum Geschäft beigelegt.
4 In dringenden Fällen kann mit dem Einverständnis der Finanzdirektion auf die Einholung einer Stellungnahme verzichtet werden. Diese entfällt, wenn ein Mitberichtsverfahren durchgeführt wurde.
Finanzvermögen
a. Übertragung aus dem Verwaltungsvermögen (§ 58 Abs. 1 lit. c CRG)
¹ Die Direktionen und die Staatskanzlei beschließen über die Übertragung nicht mehr benötigter Vermögenswerte des Verwaltungsvermögens bis 1 Mio. Franken ins Finanzvermögen sowie über deren Veräußerung.
² Der Vermögenswert wird zum Buchwert des Verwaltungsvermögens ins Finanzvermögen übertragen.
b. Bauliche Massnahmen
¹ Die Zuständigkeit für die Bewilligung baulicher Massnahmen für Bauten des Finanzvermögens richtet sich nach den Ausgabenkompetenzen für gebundene Ausgaben.
² Die Bestimmungen des 3. Abschnitts über die Ausgaben gelten sinngemäss.
c. Grundstücke
¹ Der Regierungsrat bezeichnet jährlich auf Antrag der Baudirektion die Grundstücke des Finanzvermögens, die veräußert werden können. Die Volkswirtschaftsdirektion liefert der Baudirektion die erforderlichen Angaben für Grundstücke des Strassenfonds.
² Die Baudirektion führt ein Mitberichtsverfahren durch.
³ Für den Erwerb und die Veräußerung von Grundstücken bis 1 Mio. Franken ist die Baudirektion zuständig.²⁰
Prozesse und Vergleiche
a. die Anhebung eines Prozesses, wenn der Streitwert mehr als 1 Mio. Franken beträgt,
b. die Anerkennung einer Klage oder den Abschluss eines Vergleichs, wenn die Verpflichtung des Kantons mehr als 1 Mio. Franken beträgt.
² In den übrigen Fällen entscheiden die Direktionen oder die Staatskanzlei.
Verträge über Einnahmen
¹ Sofern nicht anders geregelt, richtet sich die Zuständigkeit für den Abschluss von Verträgen, die zu Einnahmen führen, nach der Kompetenz zur Bewilligung von gebundenen Ausgaben.
² Bei Verträgen über die Einräumung von Baurechten wird der jährliche Baurechtszins als wiederkehrende Einnahme betrachtet.
Finanzcontrollingverordnung (FCV)
611.2
¹ Die Finanzdirektion ist zuständig für die Annahme von Erbschaften, wenn der Kanton gesetzlicher Erbe ist.
² Über die Annahme anderer Erbschaften und von Zuwendungen Dritter entscheidet der Regierungsrat auf Antrag der Finanzdirektion, wenn
a.¹⁴ die Erbschaft oder Zuwendung zu Verpflichtungen des Kantons führt,
³ In den übrigen Fällen entscheidet die Direktion oder die Staatskanzlei, je nach Zuständigkeit.
Erbschaften und Zuwendungen Dritter
¹ Bei Behörden und Organisationen, die gemäss Spezialgesetzgebung dem CRG unterstellt sind, werden die Planung im KEF und die Berichterstattung im Geschäftsbericht gemäss den für die Leistungsgruppen geltenden Vorgaben dargestellt. Die Eingaben der Behörden und Organisationen werden unverändert übernommen, ausgenommen die Anträge zu den Staatsbeiträgen an die Behörden und Organisationen.
² Die selbstständigen Anstalten weisen im KEF die Finanzen aller Geschäftsfälle gesamthaft und den Staatsbeitrag als Teil des Ertrags gesondert aus. Die Budgetkredite des Leistungsgruppenbudgets umfassen die Finanzen der Geschäftsfälle, die mit Staatsbeiträgen finanziert werden; in der Leistungsgruppenrechnung werden die Finanzen aller Geschäftsfälle abgerechnet. ³ Die selbstständigen Anstalten legen dem Kantonsrat mit dem Geschäftsbericht einen Antrag zur Verwendung des Gewinns oder zur Deckung des Verlustes vor. Es werden keine Rücklagen gebildet. ⁴ Die Ausgabenbewilligung des obersten Organs der Behörden und Organisationen entspricht derjenigen des Regierungsrates. Das oberste Organ kann seine Kompetenzen an unterstellte Einheiten delegieren. ⁵ Abweichende Regelungen in der Spezialgesetzgebung bleiben vorbehalten.
1.1.23 - 119
611.2
Finanzcontrollingverordnung (FCV)
Übergangsbestimmung
Für die Berechnung des mittelfristigen Ausgleichs der Erfolgsrechnung werden für die Jahre vor 2009 die vom Kantonsrat genehmigten Rechnungsergebnisse verwendet.
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. April 2008 in Kraft.
Finanzcontrollingverordnung (FCV) 611.2
19 Eingefügt durch RRB vom 9. Januar 2018 (OS 73, 144; ABl 2018-01-19). In Kraft seit 1. April 2018. 20 Fassung gemäss RRB vom 20. Juni 2018 (OS 74, 140; ABl 2018-06-29). In Kraft seit 1. Januar 2019 (ABl 2019-02-01). 21 Fassung gemäss RRB vom 25. März 2020 (OS 75, 224; ABl 2020-04-03). In Kraft seit 1. April 2020. 22 Fassung gemäss RRB vom 22. April 2020 (OS 75, 307; ABl 2020-04-24). In Kraft seit 1. Januar 2021. 23 Aufgehoben durch RRB vom 22. April 2020 (OS 75, 307; ABl 2020-04-24). In Kraft seit 1. Januar 2021. 24 Fassung gemäss RRB vom 30. Juni 2021 (OS 76, 375; ABl 2021-07-09). In Kraft seit 1. Januar 2022. 25 Fassung gemäss RRB vom 6. Oktober 2021 (OS 76, 654; ABl 2021-10-29). In Kraft seit 1. Januar 2022. 26 Fassung gemäss RRB vom 9. März 2022 (OS 77, 238; ABl 2022-03-25). In Kraft seit 1. Juni 2022. 27 Fassung gemäss RRB vom 5. Oktober 2022 (OS 77, 546; ABl 2022-10-14). In Kraft seit 1. Januar 2023.
611.2
Finanzcontrollingverordnung (FCV)
Konten des kantonalen Kontenplans gemäss § 39 lit. c¹⁴
| Kontonummer | Kontobezeichnung |
|---|---|
| 3100 | Büromaterial |
| 3101 | Betriebs-, Verbrauchsmaterial |
| 3102 | Drucksachen, Publikationen |
| 3103 | Fachliteratur, Zeitschriften |
| 3105 | Lebensmittel |
| 3106 | Medizinisches Material |
| 312 | Ver- und Entsorgung |
| 3130 | Dienstleistungen Dritter (ohne Arbeitsleistungen Dritter wie Dienstleistungsaufträge, Werkaufträge usw.) |
| 3133 | Informatik-Nutzungsaufwand |
| 3134 | Sach- und Vermögensversicherungsprämien |
| 3135 | Dienstleistungsaufwand für Personen in Obhut |
| 3136 | Honorare privatärztlicher Tätigkeit |
| 3137 | Steuern und Abgaben |
| 315 | Unterhalt von Anlagen |
| 361 | Entschädigungen an Gemeinwesen |
| 37 | Durchlaufende Beiträge |
| 39 | Interne Verrechnungen |
| 57 | Durchlaufende Investitionsbeiträge |
Finanzcontrollingverordnung (FCV) 611.2
Bestimmungen gemäss § 39 lit. d
| Nr. | Erlass | Bestimmungen |
|---|---|---|
| LS 131.1¹⁹ | Gemeindegesetz | |
| – Beitrag an die Projektkosten | ||
| (i.V.m. §§ 41f. Gemeindeverordnung) | § 156 | |
| – Zusammenschlussbeitrag | ||
| (i.V.m. § 43 Gemeindeverordnung) | § 157 | |
| – Entschuldungsbeitrag | ||
| (i.V.m. § 44 Gemeindeverordnung) | § 158 | |
| – Beitrag zum Ausgleich von Einbussen | ||
| beim Finanzausgleich | ||
| (i.V.m. § 46 Gemeindeverordnung) | § 159 | |
| SR 312.0 | Schweizerische Strafprozessordnung | |
| – Verfahrenskosten | Art. 422 ff. | |
| LS 410.3 | Gesetz über den Beitritt des Kantons Zürich | |
| zum Konkordat über die Schulkoordination | ||
| – Beitrag an die Kosten des Konkordats | Art. 5 Abs. 3 | |
| LS 412.100²⁷ | Volksschulgesetz | |
| – Staatsbeitrag an die Besoldung | ||
| der Volksschullehrkräfte | § 61 Abs. 1 | |
| – Staatsbeiträge an Schulen mit einem hohen | ||
| Anteil Fremdsprachiger (i.V.m. § 15 Finanz- | ||
| verordnung zum Volksschulgesetz) | § 62 Abs. 2 | |
| – Staatsbeiträge an die Schulung von Kindern | ||
| von Asylsuchenden (i.V.m. § 16 Finanz- | ||
| verordnung zum Volksschulgesetz) | § 62 Abs. 3 | |
| Satz 1 | ||
| LS 413.21 | Mittelschulgesetz | |
| – Staatsbeiträge an ausserkantonale Mittel- | ||
| schulen aufgrund von Vereinbarungen mit | ||
| anderen Kantonen | § 34 |
611.2
Finanzcontrollingverordnung (FCV)
| Nr. | Erlass | Bestimmungen |
|---|---|---|
| LS 413.31 | Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Berufsbildung |
Abs. 2 lit. d
Abs. 1 lit. a
Abs. 1 lit. b
lit. d |
| LS 414.12 | Interkantonale Fachhochschulvereinbarung ab 2005
Finanzcontrollingverordnung (FCV) 611.2
| Nr. | Erlass | Bestimmungen |
|---|---|---|
| LS 415.22 | Verordnung über das Ruhegehalt der Professorinnen und Professoren der Universität Zürich | |
| – Ruhegehälter und Freizügigkeitsleistungen für Professorinnen und Professoren | §§ 2–8 | |
| LS 440.2 | Opernhausgesetz | |
| – Staatsbeitrag an den Unterhalt der Liegenschaften und der technischen Infrastruktur | § 4 Abs. 4 | |
| SR 613.2 | Bundesgesetz über den Finanz- und Lastenausgleich | |
| – Ressourcenausgleich (i.V.m. Anhang 8 der Verordnung über den Finanz- und Lastenausgleich [FiLaV]) | ||
| – Härteausgleich (i.V.m. Anhang 18 FiLaV) | Art. 4 |
| LS 722.1{26} | Strassengesetz – Staatsbeiträge an die Städte Zürich und Winterthur für den Bau und Unterhalt von Strassen mit überkommunaler Bedeutung | §§ 46 und 47 | | SR 742.101 | Eisenbahngesetz – Einlage in den Bahninfrastruktur-Fonds (i.V.m. Art. 23 Verordnung über die Konzessionierung, Planung und Finanzierung der Bahninfrastruktur) | Art. 57 | | LS 832.01{21} | Einführungsgesetz zum Krankenversicherungsgesetz – Beiträge für die Prämienübernahme der Bezügerinnen und Bezüger von Ergänzungsleistungen – Beiträge für Prämienübernahme für Personen unter dem Existenzminimum – Entschädigung für Verlustscheine aufgrund unbezahlter Prämien und Kostenbeteiligungen | § 14 Abs. 1
Abs. 1
Abs. 1 |
| SR 836.1 | Bundesgesetz über die Familienzulagen in der Landwirtschaft – Beitrag an den Bund für Familienzulagen in der Landwirtschaft | Art. 21 |
611.2
Finanzcontrollingverordnung (FCV)
| Nr. | Erlass | Bestimmungen |
|---|---|---|
| SR 837.0 | Bundesgesetz über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung | |
| – Kantonsbeitrag an den Bund für Leistungen an Personen, die weder die Beitragszeit erfüllen noch von der Erfüllung der Beitragszeit befreit sind | Art. 59d | |
| – Kantonsbeitrag an den Bund für den Vollzug | Art. 92 Abs. 7bis | |
| LS 851.1 | Sozialhilfegesetz | |
| – Wirtschaftliche Hilfe (i.V.m. § 17 Sozialhilfeverordnung) | § 44 | |
| LS 852.2^{25} | Gesetz über die Jugendheime und die Pflegekinderfürsorge | |
| – Beiträge für zürcherische Kinder und Jugendliche in ausserkantonalen Heimen (i.V.m. Art. 19 Interkantonale Vereinbarung für soziale Einrichtungen) | ||
| LS 855.2 | Gesetz über Invalideneinrichtungen für erwachsene Personen und den Transport von mobilitätsbehinderten Personen | |
| – Beiträge an die Kosten der bewilligten Leistungen von ausserkantonalen Einrichtungen (i.V.m. Art. 19 Interkantonale Vereinbarung für soziale Einrichtungen) | § 16 Abs. 1 lit. b |