612•Lotteriefondsgesetz (LFG)
612Gesetz01.01.2021
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}(vom 2. November 2020)¹,²
Der Kantonsrat,
nach Einsichtnahme in die Anträge des Regierungsrates vom 30. Januar 2019³ und der Finanzkommission vom 20. August 2020,
beschliesst:
¹ Der Kanton führt zur Verwaltung der Reingewinne aus den Bestand Lotterien und Sportwetten:
² Die Fonds verfügen über keine eigene Rechtspersonlichkeit. ³ Sie werden gesondert verwaltet und führen eine eigene Rechnung.
¹ Den Fonds werden die folgenden Anteile am Gewinnanteil des Kantons aus der Genossenschaft Swisslos Interkantonale Landeslotterie zugewiesen:
² Der Regierungsrat kann den Fonds freiwillige Zuwendungen Privater zuweisen. ³ Die Zuweisung weiterer Mittel ist ausgeschlossen.
¹ Die Mittel des Gemeinnützigen Fonds werden für gemeinnützige Zwecke aller Art ausserhalb der Bereiche der anderen Fonds verwendet. In den Bereichen Sport, Kultur und Denkmalpflege können sie ausnahmsweise für Beiträge an einmalige Grossvorhaben, insbesondere bedeutende Bauvorhaben oder ausserordentliche Jubiläumsaktivitäten, verwendet werden, die in den Bereichen Sport und Kultur 2 Mio. Franken bzw. im Bereich Denkmalpflege 1 Mio. Franken übersteigen.
Lotteriefondsgesetz (LFG)
2 Die Mittel der anderen Fonds werden für gemeinnützige Zwecke in den Bereichen verwendet, die der Bezeichnung des Fonds entsprechen.
3 Die Fonds müssen jederzeit in der Lage sein, ihre Verpflichtungen mit den ihnen zugewiesenen Mitteln zu erfüllen.
4 Sie halten keine eigene Liegenschaften. Ausgenommen sind die Liegenschaften des Sportzentrums Kerenzerberg.
Verwaltung
¹ Für jeden Fonds bestimmt der Regierungsrat die zuständige Direktion und eine Fondsverwaltung.
² Die zuständige Direktion kann die Kosten der Verwaltung dem Fonds belasten.
Transparenz
¹ Der Regierungsrat veröffentlicht jährlich die Rechnungen der Fonds in einem Gesamtüberblick.
² Er veröffentlicht darin in geeigneter Form insbesondere:
B. Beiträge
Voraussetzungen
¹ Aus den Fonds können Beiträge an Vorhaben gewährt werden, die
² Betriebsbeiträge werden für längstens fünf Jahre gewährt. Über eine Verlängerung ist neu zu entscheiden.
³ Der Regierungsrat kann
⁴ Auf die Gewährung eines Beitrags besteht kein Anspruch.
Lotteriefondsgesetz (LFG)
¹ Die Fondsverwaltung prüft Gesuche um Beiträge aus dem Gesuche Fonds.
² Der Regierungsrat regelt die Anforderungen an Form und Inhalt der Gesuche sowie die Fristen für deren Einreichung.
¹ Die Fondsverwaltung lehnt das Gesuch sofort ab, wenn
² Sie weist das Gesuch zur Verbesserung zurück, wenn es die Anforderungen an Form und Inhalt nicht erfüllt.
³ In den anderen Fällen holt sie Stellungnahmen der betroffenen Direktionen ein.
⁴ Sie lehnt das Gesuch ab oder weist es zur Überarbeitung zurück, wenn
⁵ In den anderen Fällen bereitet sie einen Entscheid zur Gewährung eines angemessenen Beitrags vor.
¹ Der Regierungsrat entscheidet auf Antrag der zuständigen Direktion über die Gewährung eines Beitrags aus dem Gemeinnützigen Fonds. Übersteigt der Beitrag 1 Mio. Franken, bedarf der Entscheid der Genehmigung des Kantonsrates. Das fakultative Referendum ist ausgeschlossen.
² Die zuständige Direktion entscheidet über die Gewährung von Beiträgen aus dem Kultur- und dem Denkmalpflegefonds bis zu 1 Mio. Franken sowie aus dem Sportfonds bis zu 2 Mio. Franken. Über höhere Beiträge entscheidet der Regierungsrat auf deren Antrag. Übersteigt der Beitrag 2 Mio. Franken, bedarf der Entscheid des Regierungsrates der Genehmigung des Kantonsrates. Das fakultative Referendum ist ausgeschlossen.
³ Bei mehrjährigen Betriebsbeiträgen ist der Gesamtbetrag massgebend.
⁴ Der Entscheid kann mit Bedingungen und Auflagen verbunden werden.
⁵ Bedingungen und Auflagen von untergeordneter Bedeutung kann die Fondsverwaltung nachträglich ganz oder teilweise aufheben.
1.1.21 - 111
Lotteriefondsgesetz (LFG)
¹ Die Fondsverwaltung kann die Auszahlung des gewährten Beitrags kürzen oder verweigern oder einen bereits ausbezahlten Beitrag zurückfordern, wenn
² Bei einer Rückforderung ist ein Zins von jährlich 5% seit der Auszahlung geschuldet.
³ Der Anspruch auf Auszahlung verjährt fünf Jahre nach der Fälligkeit des Beitrags, der Anspruch auf Rückforderung zehn Jahre nach seiner Entstehung.
¹ Die Empfängerinnen und Empfänger eines Beitrags sowie ihre Organe und Hilfspersonen erteilen der Fondsverwaltung auf Verlangen Auskunft über
² Sie erstatten einen schriftlichen Bericht, wenn das Vorhaben verwirklicht ist oder es nicht oder nicht rechtzeitig verwirklicht werden kann. Auf Verlangen der Fondsverwaltung erstatten sie Zwischenberichte.
³ Sie legen der Fondsverwaltung auf Verlangen Unterlagen vor und gewähren ihr Zutritt zu ihrem Gelände und ihren Räumlichkeiten.
⁴ Die Finanzkontrolle verfügt über dieselben Rechte wie die Fondsverwaltung.
¹ Das Verfahren und der Rechtsschutz richten sich nach dem Verwaltungsrechtspflegegesetz vom 24. Mai 1959⁵, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
² Der gesuchstellenden Person können Kosten auferlegt werden, wenn
³ Angefochtene Akte werden auf Rechtsverletzungen überprüft. Die Rüge der Unangemessenheit ist ausgeschlossen.
Lotteriefondsgesetz (LFG)
¹ Mit Busse bis zu Fr. 20 000 wird bestraft, wer vorsätzlich
² In leichten Fällen kann auf Anzeige oder Bestrafung verzichtet werden. ³ Die Strafverfolgung und die Strafe verjahren in fünf Jahren.
Die nachstehenden Gesetze werden wie folgt geändert:
¹ Beitragsgesuche, über die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes noch nicht entschieden ist, werden nach neuem Recht beurteilt.
² Bei Inkrafttreten dieses Gesetzes werden 20 Mio. Franken aus dem Gemeinnützigen Fonds in den Kulturfonds übertragen.
³ Bis Ende 2023 werden folgende Mittel aus dem Gemeinnützigen Fonds zusätzlich zugewiesen:
1.1.21 - 111
Lotteriefondsgesetz (LFG)
c. der Bildungsdirektion: für Kulturangebote und Projekte im Bildungsbereich und der Kinder- und Jugendhilfe jährlich höchstens 6 Mio. Franken für Betriebsbeiträge an Organisationen und besondere Vorhaben,
d. der Volkswirtschaftsdirektion: zur Förderung des Wirtschaftsraumes und der Pflege historischer Objekte jährlich höchstens 0,5 Mio. Franken für Betriebsbeiträge an Organisationen und besondere Vorhaben,
e. dem Amt für Landschaft und Natur: jährlich höchstens 1,5 Mio. Franken für Betriebsbeiträge an Institutionen im Bereich Naturbildung.
4 Über die Verwendung der Mittel gemäss Abs. 3 entscheidet die zuständige Direktion bei Beiträgen bis zu 1 Mio. Franken. Über höhere Beiträge entscheidet der Regierungsrat auf deren Antrag.
5 Die Beträge gemäss Abs. 3 werden anteilmäßig gekürzt, wenn der Nettobestand des Gemeinnützigen Fonds sonst unter den Betrag der Mittel sinken würde, die ihm im Vorjahr zugewiesen worden sind.
6 Bis Ende 2023 kann der Gemeinnützige Fonds unabhängig von den Voraussetzungen von § 3 Abs. 1 Satz 2 Beiträge an Vorhaben im Kultur- und Denkmalpflegebereich leisten, die keine Vorhaben gemäss Abs. 3 lit. a und b sind.
1 OS 75, 663. 2 Inkrafttreten: 1. Januar 2021. Aufhebung von Kantonsratsbeschlüssen, siehe OS 75, 669. 3 ABl 2019-02-15. 4 LS 132.2. 5 LS 175.2. 6 LS 611. 7 Text siehe OS 75, 663.