612.2•Sportfondsverordnung (SfV)
612.2Verordnung01.01.2021
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}612.2
(vom 9. Dezember 2020)¹,²
Der Regierungsrat,
gestützt auf §§ 4 Abs. 1, 6 Abs. 3 und 7 Abs. 2 des Lotteriefondsgesetzes vom 2. November 2020³,
beschliesst:
Das Sportamt verwaltet den Sportfonds.
Fondsverwaltung
¹ Die Mittel des Fonds werden zur Förderung des Jugend- und Breitensports sowie des Nachwuchs- und Leistungssports verwendet, insbesondere für:
² Ausgeschlossen sind:
612.2
Sportfondsverordnung (SfV)
³ Sportanlagen sowie Trägerschaften im Nachwuchs- und Leistungssport, die ausserhalb des Kantons liegen, können ausnahmsweise gefördert werden, wenn sie einen engen Bezug zum Sport im Kanton aufweisen.
Bei der Bemessung eines Beitrags werden insbesondere berücksichtigt:
¹ Die Sicherheitsdirektion bestimmt die Beitragsätze für Beiträge an den Bau und die Sanierung von Sportanlagen und kann Höchst- und Mindestbeträge für Beiträge festlegen.
² Es werden keine Beiträge von mehr als 2 Mio. Franken gewährt. Ausgenommen sind Beiträge an besonders bedeutende Sportanlagen.
¹ Das Beitragsgesuch und die Beilagen, insbesondere zur Bemessung des Beitrags gemäß § 3, werden in der Regel elektronisch eingereicht.
² Das Gesuch ist möglichst frühzeitig und vor Beginn des Baus, der Veranstaltung und des Projekts oder Programms einzureichen. Auf ein verspätet eingereichtes Gesuch wird nicht eingetreten. ³ Die Fondsverwaltung erlässt Richtlinien über die Gewährung von Beiträgen sowie zu Form und Inhalt der Gesuche mit den einzuhaltenden Fristen und veröffentlicht diese im Internet.
¹ OS 75, 675; Begründung siehe ABl 2020-12-18. ² Inkrafttreten: 1. Januar 2021. ³ LS 612.