612.3•Kulturfondsverordnung (KufV)
612.3Verordnung01.01.2021
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(vom 24. Februar 2021)¹,²
Der Regierungsrat,
gestützt auf §§ 4 Abs. 1, 6 Abs. 3 und 7 Abs. 2 des Lotteriefondsgesetzes vom 2. November 2020³,
beschliesst:
Die Fachstelle Kultur der Direktion der Justiz und des Innern verwaltet den Kulturfonds.
Fondsverwaltung
¹ Die Mittel des Fonds werden zur Förderung des zeitgenössischen Kunst- und Kulturschaffens verwendet, insbesondere für
Vorhaben
² Einer Institution wird nur einmal während vier Jahren ein Beitrag gemäss Abs. 1 lit. g und h gewährt.
³ Der Fonds kann ausnahmsweise Projekte unterstützen, die ausserhalb des Kantons stattfinden, wenn sie einen engen Bezug zum Kanton Zürich aufweisen.
1.4.21 - 112
612.3
Kulturfondsverordnung (KufV)
Beitrag
¹ Bei der Beurteilung der Gesuche und der Bemessung eines Beitrags werden insbesondere berücksichtigt:
² Die Fondsverwaltung kann Empfehlungen der Fachgruppen der Kulturförderungskommission gemäss § 7 der Kulturförderungsverordnung vom 26. Mai 2010⁴ einholen.
³ Die Fondsverwaltung entscheidet über die Gewährung von Beiträgen im Rahmen der Direktionskompetenz.
Beitragsgesuch
¹ Das Beitragsgesuch und die Beilagen, insbesondere zur Bemessung des Beitrags gemäss § 3 Abs.1, werden elektronisch eingereicht.
² Das Gesuch ist möglichst frühzeitig und in der Regel vor Beginn der Verwirklichung des Vorhabens einzureichen.
³ Die Fondsverwaltung erlässt Richtlinien über die Gewährung von Beiträgen sowie zu Form und Inhalt der Gesuche mit den einzuhaltenden Fristen und veröffentlicht diese im Internet.
¹ OS 76, 61; Begründung siehe ABl 2021-02-26. ² Inkrafttreten: 1. Januar 2021. ³ LS 440.1. ⁴ LS 440.11. ⁵ LS 612.