615•Gesetz über den Beitritt zur Rahmenvereinbarung für die interkantonale Zusammenarbeit mit Lastenausgleich
615Gesetz01.07.2007
Gesetz über den Beitritt zur Rahmenvereinbarung für die interkantonale Zusammenarbeit mit Lastenausgleich
(vom 12. Februar 2007)¹
Der Kantonsrat,
nach Einsichtnahme in die gleich lautenden Anträge des Regierungsrates vom 22. März 2006² und der Kommission für Staat und Gemeinden vom 15. September 2006,
beschliesst:
Der Kanton Zürich tritt der Rahmenvereinbarung über die Beitritt interkantonale Zusammenarbeit mit Lastenausgleich vom 24. Juni 2005 (IRV) bei.
¹ Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten über den Vollzug Vollzug der IRV.
² Er legt rechtzeitig das Verfahren fest, das bei der Aushandlung eines Vertrags zur interkantonalen Zusammenarbeit mit Lastenausgleich zur Anwendung kommen soll.
¹ OS 62, 156. Inkrafttreten: 1. Juli 2007. ² ABl 2006, 314. ³ SR 101. ⁴ SR 173.110.
1.7.07 - 57
Rahmenvereinbarung – Interkant. Zusammenarbeit mit Lastenausgleich
(vom 24. Juni 2005)
Die Kantone verpflichten sich, die Grundsätze der Subsidiarität und der fiskalischen Äquivalenz sinngemäss auch im innerkantonalen Verhältnis zu beachten.
Rahmenvereinbarung – Interkant. Zusammenarbeit mit Lastenausgleich 615
Die Präsidentin oder der Präsident der KdK ist zuständig für das informelle Vorverfahren im Rahmen des Streitbeilegungsverfahrens.
1.7.07 - 57
Rahmenvereinbarung – Interkant. Zusammenarbeit mit Lastenausgleich
Die Rahmenvereinbarung regelt folgende Formen der interkantonalen Zusammenarbeit mit Lastenausgleich:
Nachfragende aus den Trägerkantonen haben gleichberechtigten Zugang zu den Leistungen.
Rahmenvereinbarung – Interkant. Zusammenarbeit mit Lastenausgleich 615
1 Bei gemeinsamen Trägerschaften werden interparlamentarische Geschäftsprüfungskommissionen eingesetzt.
2 Die Sitzzuteilung ist grundsätzlich paritätisch. In Ausnahmefällen kann sie sich nach dem Finanzierungsschlüssel richten, wobei jedem Kanton eine Mindestvertretung einzuräumen ist.
3 Die interparlamentarische Geschäftsprüfungskommission wird rechtzeitig und umfassend über die Arbeit der gemeinsamen Trägerschaft informiert.
4 Interparlamentarische Geschäftsprüfungskommissionen können den Trägerkantonen Änderungen des Vertrages beantragen. Sie haben im Rahmen der Erarbeitung eines Leistungsauftrages und Globalbudgets angemessene Mitwirkungsrechte.
1 Neue Trägerkantone bezahlen eine Einkaufssumme, welche dem aktuellen Wert der durch die bisherigen Trägerkantone getätigten Investitionen anteilmäßig entspricht.
2 Die bisherigen Trägerkantone haben im Umfang der von ihnen getätigten Investitionen einen Anspruch auf die Einkaufssumme.
3 Das Eintrittsverfahren ist in den interkantonalen Verträgen zu regeln.
1 Das Austrittsverfahren und die Austrittsbedingungen einschliesslich eines allfälligen Entschädigungsanspruchs austretender Trägerkantone sind in den interkantonalen Verträgen zu regeln.
2 Austretende Trägerkantone haften für Verbindlichkeiten, die während der Dauer ihrer Mitträgerschaft entstanden sind.
1 Ein allfälliger Auflösungs- und Liquidationserlös ist anteilmäßig nach Massgabe der Beteiligung auf die Vertragsparteien zu verteilen.
2 Für allfällige zur Zeit der Auflösung bestehende Verpflichtungen haften die Trägerkantone solidarisch, soweit die interkantonalen Verträge nichts anderes vorsehen.
1 Die Trägerkantone haften subsidiär und solidarisch für die Verbindlichkeiten gemeinsamer Trägerschaften.
2 Die Trägerkantone haften für Personen, die sie in interkantonale Organe abordnen.
1.7.07 - 57
615 Rahmenvereinbarung – Interkant. Zusammenarbeit mit Lastenausgleich
³ Vorbehalten bleiben abweichende Regelungen in den jeweiligen interkantonalen Verträgen.
Die Trägerkantone sind über die Tätigkeiten der gemeinsamen Trägerschaft rechtzeitig und umfassend zu informieren.
Ein Leistungskauf kann mittels Ausgleichszahlungen, Tausch von Leistungen oder Mischformen von Zahlung und Tausch erfolgen.
Den Leistungskäufern wird in der Regel mindestens ein partielles Mitspracherecht gewährt.
¹ Nachfragende aus den Vertragskantonen haben grundsätzlich gleichberechtigten Zugang zu den Leistungen.
² Bei Zulassungsbeschränkungen werden Nachfragende aus Vertragskantonen jenen aus Nichtvertragskantonen vorgezogen.
³ Bei Zulassungsbeschränkungen werden Nachfragende aus Trägerkantonen jenen aus Kantonen, welche Leistungskäufer sind, vorgezogen.
Die Leistungskäufer sind vom Leistungserbringer periodisch über die erbrachten Leistungen zu informieren.
¹ Grundlage für die Ermittlung der Abgeltungen bilden transparente und nachvollziehbare Kosten- und Leistungsrechnungen.
² Die an einem Vertrag beteiligten Kantone erarbeiten die Anforderungen an die Kosten- und Leistungsrechnungen.
Rahmenvereinbarung – Interkant. Zusammenarbeit mit Lastenausgleich 615
¹ Vor Aufnahme von Verhandlungen legen die Verhandlungspartner dar, von welchen Leistungen und Vorteilen sie profitieren und mit welchen Kosten und nachteiligen Wirkungen sie belastet werden. Die Leistungserbringer weisen die anfallenden Kosten nach.
² Die Kantone sind verpflichtet, die nötigen Unterlagen zur Verfügung zu stellen.
¹ Leistungen mit erheblichen Kosten, für die ausserkantonale Leistungsbezügerinnen und -bezüger nicht aufkommen, werden durch Ausgleichszahlungen der Kantone abgegolten.
² Die Festlegung der Abgeltung und der sonstigen Vertragsinhalte ist grundsätzlich Sache der Vertragsparteien.
¹ Ausgangslage für die Bestimmung der Abgeltung bilden die durchschnittlichen Vollkosten.
² Die Abgeltung erfolgt ergebnisorientiert und richtet sich nach der effektiven Beanspruchung der Leistungen.
³ Weitere Kriterien bei der Festlegung der Abgeltung sind:
a. eingeräumte oder beanspruchte Mitsprache- und Mitwirkungsrechte,
b. der gewährte Zugang zum Leistungsangebot,
c. erhebliche Standortvorteile und -nachteile im Zusammenhang mit der Leistungserbringung und dem Leistungsbezug,
d. Transparenz des Kostennachweises,
e. Wirtschaftlichkeit der Leistungserstellung.
Der Leistungserbringer verpflichtet sich, die Abgeltung dem Leistungsersteller zukommen zu lassen, soweit dieser die Kosten für die Leistungserstellung trägt.
¹ Sind die Leistungsersteller Gemeinden, ist diesen ein Anhörungs- und Mitspracherecht einzuräumen.
1.7.07 - 57
Rahmenvereinbarung – Interkant. Zusammenarbeit mit Lastenausgleich
2 In einem interkantonalen Vertrag kann Gemeinden oder von ihnen getragenen Organisationen ein direkter Anspruch auf die Abgeltung eingeräumt werden.
1 Die Kantone und interkantonale Organe bemühen sich, Streitigkeiten aus bestehenden oder beabsichtigten interkantonalen Verträgen durch Verhandlung oder Vermittlung beizulegen.
2 Sie verpflichten sich, bei allen Streitigkeiten im Zusammenhang mit der interkantonalen Zusammenarbeit mit Lastenausgleich vor Erhebung einer Klage gemäss Art. 120 Abs. 1 Buchstabe b des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005⁴ am nachstehend beschriebenen Streitbeilegungsverfahren teilzunehmen.
3 Das Streitbeilegungsverfahren kann auch von Nichtvereinbarungskantonen sowie von interkantonalen Organen, die nicht auf der IRV basieren, angerufen werden.
1 Das Streitbeilegungsverfahren ist zweistufig. Es besteht aus einem informellen Vorverfahren vor dem Präsidium der KdK und einem förmlichen Vermittlungsverfahren vor der IVK.
2 Jeder Kanton und jedes interkantonale Organ kann zu diesem Zweck beim Präsidium der KdK mit schriftlichem Vermittlungsgesuch das Streitbeilegungsverfahren einleiten.
1 Nach Eingang des Vermittlungsgesuchs lädt die Präsidentin oder der Präsident der KdK oder eine andere von ihr oder ihm bezeichnete Persönlichkeit als Vermittler die Vertretungen der beteiligten Parteien zu einer Aussprache ein.
2 Im Einvernehmen mit den Beteiligten kann eine auf dem Gebiet der Mediation besonders befähigte Person beigezogen werden.
3 Führt das informelle Vorverfahren nicht innert sechs Monaten ab Eingang des Vermittlungsgesuchs zu einer Einigung, so leitet der Vermittler das förmliche Vermittlungsverfahren vor der IVK ein.
Rahmenvereinbarung – Interkant. Zusammenarbeit mit Lastenausgleich 615
1.7.07 - 57
615 Rahmenvereinbarung – Interkant. Zusammenarbeit mit Lastenausgleich
³ Die Austrittserklärung kann frühestens auf das Ende des 5. Jahres seit Inkrafttreten und fünf Jahre nach erfolgtem Beitritt abgegeben werden.
Die Rahmenvereinbarung tritt in Kraft, wenn ihr 18 Kantone beigetreten sind.
¹ Die Rahmenvereinbarung gilt unbefristet.
² Sie tritt ausser Kraft, wenn die Zahl der Mitglieder unter 18 fällt.
Auf Antrag von drei Kantonen leitet die KdK die Änderung der Rahmenvereinbarung ein. Sie tritt unter den Voraussetzungen von Art. 36 in Kraft.
{
"legislation": {
"lawId": "erlass-615",
"source": "ch-zh-erlass",
"kurztitel": "-",
"bandnummer": "10",
"collection": "ls",
"sourceStem": "erlass-615-2007_02_12-2007_07_01-057",
"ordnungsnummer": "615"
},
"content": {
"collection": "ls",
"ordnungsnummer": "615"
}
}