631.121•Verordnung über die elektronische Einreichung der Steuererklärung (Änderung)
631.121Verordnung01.07.2025
631.121
(Änderung vom 13. Mai 2025)
Die Verordnung über die elektronische Einreichung der Steuererklärung vom 18. Oktober 2011 wird wie folgt geändert:
¹ Das kantonale Steueramt stellt den im Kanton Zürich steuerpflichtigen natürlichen und juristischen Personen über das Internet Applikationen zur elektronischen Einreichung der Steuererklärung zur Verfügung.
² Mit diesen Applikationen kann die Steuererklärung gemäß den Vorgaben dieser Verordnung rechtsgültig elektronisch eingereicht werden.
Abs. 3 unverändert.
Das kantonale Steueramt speichert die mittels der Applikationen erfassten und elektronisch übermittelten Steuererklärungsdaten auf von ihm oder in seinem Auftrag betriebenen Servern.
a. damit die zuständigen Steuerämter jederzeit auf die gemäß § 8 elektronisch eingereichten Steuererklärungsdaten zugreifen können,
lit. b und c unverändert.
d. damit jederzeit nachvollzogen werden kann, welche Personen auf welche Daten zugegriffen haben.
² Die Steuerämter dürfen die Steuererklärungsdaten erst einsehen und bearbeiten, wenn die steuerpflichtige Person sie gemäß § 8 eingereicht hat. Die erfassten Daten werden verschlüsselt übermittelt und auf dem Server abgelegt.
¹ Das zuständige Steueramt sendet der steuerpflichtigen Person die zur Einreichung der Steuererklärung erforderlichen Angaben. Gemeinsam steuerpflichtige Ehegatten und eingetragene Partnerinnen und Partner erhalten eine gemeinsame Information.
Applikationen zur elektronischen Einreichung der Steuererklärung
Server zur Speicherung der Steuererklärungsdaten
Datenschutz und Informationssicherheit
Zugang zu den Applikationen
25.6.2025 - OS Band 80
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V über die elektronische Einreichung der Steuererklärung
2 Das kantonale Steueramt veröffentlicht die Voraussetzungen für den Zugang zu den Applikationen auf seiner Webseite.
Abs. 3 wird aufgehoben.
Authentifizierung
Für den Zugang zur Applikation muss sich die steuerpflichtige Person gemäss den auf der Webseite des kantonalen Steueramtes veröffentlichten Vorgaben authentifizieren.
Erfassen der Steuererklärung
¹ Nach erfolgter Authentifizierung kann die steuerpflichtige Person ihre Steuererklärungsdaten mittels der Applikation elektronisch erfassen.
² Die Applikationen erlauben die Übernahme der aktuellen Stammdaten der steuerpflichtigen Person und von ausgewählten Steuererklärungsdaten der Vorperiode.
Abs. 3 unverändert.
Einreichung der Steuererklärung
¹ Die Steuererklärung gilt als elektronisch eingereicht, wenn die steuerpflichtige Person die auf der Applikation erfasste Steuererklärung elektronisch an den Server übermittelt und dabei elektronisch bestätigt hat, dass die Steuererklärung wahrheitsgemäss und vollständig ausgefüllt ist.
Abs. 2 unverändert.
³ Juristische Personen führen in der Bestätigung die natürlichen Personen auf, welche die Bestätigung für die juristische Person abgeben.
Abs. 3 wird zu Abs. 4.
Weitere Erfassungen
Nach der elektronischen Übermittlung gemäss § 8 kann die steuerpflichtige Person in der Applikation eine berichtigte Steuererklärung eröffnen, ausfüllen und gemäss § 8 einreichen.
Vertretung der steuerpflichtigen Person
¹ Die steuerpflichtige Person kann Drittpersonen durch Übergabe der Zugangsdaten bevollmächtigen, ihre Steuererklärungsdaten über die Applikation zu erfassen und die Steuererklärung elektronisch einzureichen.
Abs. 2 unverändert.
V über die elektronische Einreichung der Steuererklärung
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$\S 12$ Abs. 1 und 2 unverändert.
Abs. 3 wird aufgehoben.
Abs. 4-6 werden zu Abs. 3-5.
$\S 14$ wird aufgehoben.
Treuhänder-Register
Finanzdirektion
Ernst Stocker
Inkrafttreten
Diese Änderung tritt am 1. Juli 2025 in Kraft (ABI 2025-05-23).
25.6.2025 - OS Band 80
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