gestützt auf §§ 92 Abs. 4 und 102 Abs. 4 des Steuergesetzes vom 8. Juni 1997 (StG)³,
verfügt:
§ 1
Die Bezugsprovision beträgt 2% des gesamten Quellensteuerbetrags. § 2 bleibt vorbehalten.
§ 2
Für Kapitalleistungen aus Vorsorge beträgt die Bezugsprovision 1% des gesamten Quellensteuerbetrags, jedoch höchstens Fr. 50 pro Kapitalleistung für die Quellensteuer von Bund, Kanton und Gemeinde.
1.1.21 - 111
¹ OS 75, 535: AB1 2020-09-18.
² Inkrafttreten: 1. Januar 2021.
³ LS 631.1.