634.1•Verordnung über die Durchführung des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer
634.1Gesetz01.01.1999
634.1
(vom 4. November 1998)¹
A.¹³
¹² Das Steueramt ist:
¹² Der Vollzug des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer wird folgenden Organen übertragen:
a.²⁰ dem Steueramt mit seinen Abteilungen, b. den Gemeindesteuerämtern, c.¹⁰ dem Steuerrekursgericht, d. dem Verwaltungsgericht, e. der Finanzdirektion.
¹⁰ Soweit Organisation und Verfahren nicht bundesrechtlich geregelt sind, sind die Bestimmungen des kantonalen Rechts über die Organisation des Steueramtes, der Gemeindesteuerämter, des Steuerrekursgerichts und des Verwaltungsgerichts sowie über das Verfahren vor diesen Behörden sinngemäss auf die Bundessteuerbehörden anwendbar.
Kantonale Verwaltung für die direkte Bundessteuer und Erlass- behörde
Organe
Organisation und Verfahren
1.7.24 - 125
634.1
Verordnung über die Durchführung der direkten Bundessteuer
¹ Der Geschäftsleitung kommen zu:
² . . .¹³
¹⁵ Der Abteilung Steuerbezug²⁰ kommen zu:
a. die Mitwirkung bei der Veranlagung nach Massgabe der Vorschriften dieser Verordnung, b.¹⁰ die Erhebung von Beschwerden gegen Veranlagungsverfügungen und Einspracheentscheide beim Steuerrekursgericht (Art. 141 Abs. 1 DBG), c. der gesamte Steuerbezug (Art. 160 ff. DBG), d. der Entscheid über die Rückforderung von bezahlten Steuern (Art. 168 Abs. 3 DBG), e. die Festsetzung von Bussen wegen Verletzung von Verfahrenspflichten gemäß Art. 174 Abs. 1 Bst. a DBG, f.⁹ die Vertretung des Staates in diesen Verfahren vor Gericht und die Ergreifung von Rechtsmitteln, soweit diese Verordnung keine andere Stelle für zuständig erklärt.
a. ¹ Der Abteilung Bezugsdienst²⁰ kommen zu:¹⁵
e.¹⁷ der Entscheid über den Eintrag im Grundbuch (Art. 172 DBG).
² Der Abteilung Bezugsdienst²⁰ können weitere Aufgaben im Bereich des Steuerbezugs zugewiesen werden.
Verordnung über die Durchführung der direkten Bundessteuer
634.1
b.¹⁴ Der Abteilung Register²⁰ kommen zu:
e.¹⁹
c.¹⁴ Der Abteilung Rechnungswesen und Controlling²⁰ kommen zu:
Den Abteilungen Zürich Nord, Zürich Süd, Zürich City, Quellensteuer, Nachlass, Bau, Dienstleistungen und Konsum sowie Bücherrevision kommen zu²⁰:
a.⁹ die Veranlagung der direkten Bundessteuer von natürlichen und juristischen Personen (Art. 131 Abs. 1 DBG),
b.⁹ die Veranlagung der direkten Bundessteuer von kollektiven Kapitalanlagen und ausländischen Personengesamtheiten ohne juristische Persönlichkeit (Art. 49 Abs. 2 und 3 DBG),
e.¹⁰ die Vertretung des Staates im Beschwerdeverfahren vor dem Steuerrekursgericht.
Der Abteilung Spezialdienst²⁰ kommen zu:
c.¹⁵ der Erlass von Haftungsverfügungen (Art. 177 Abs. 1 DBG),
Abteilung Register²⁰
Abteilung Rechnungswesen und Controlling²⁰
Veranlagungsabteilungen
Abteilung Spezialdienst²⁰
1.7.24 - 125
634.1
Verordnung über die Durchführung der direkten Bundessteuer
d.7 die Vertretung des Staates in diesen Verfahren vor Strafunter- suchungsbehörden, vor Gerichten und die Ergreifung der Rechts- mittel.
Abteilung Rechtsdienst²⁰
7 Der Abteilung Rechtsdienst²⁰ kommen zu:
a. der Entscheid über Steuerbefreiungen (Art. 56 DBG) und die Ver- tretung des Staates in diesen Verfahren vor Gerichten sowie die Ergreifung von Rechtsmitteln,
b.¹⁰ die Erhebung von Beschwerden gegen Beschwerdeentscheide des Steuerrekursgerichts beim Verwaltungsgericht (Art. 145 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 141 Abs. 1 DBG) und von Beschwerden beim Bundesgericht (Art. 146 DBG),
c. die Vertretung des Staates im Beschwerdeverfahren vor dem Ver- waltungsgericht und dem Bundesgericht, soweit diese Verordnung keine andere Stelle für zuständig erklärt.
Abteilung Quellensteuer²⁰
Aufgaben gemäss § 7 zu:
a. die Veranlagung des Bundessteueranteils nach Massgabe der Quel- lensteuerverordnungen I² und II³,
b. die Vertretung des Kantons bei den Festlegungen gemäss Art. 85 Abs. 4 und 5 DBG,
c. der Erlass von Haftungsverfügungen (Art. 88 Abs. 3, 92 Abs. 4 und 100 Abs. 2 DBG),
d. die Vertretung des Kantons bei der Festlegung von Bezugsminima bei der Erhebung der Quellensteuer von Künstlern, Sportlern und Referenten (Art. 92 Abs. 5 DBG).
e.¹⁹
g.¹⁶
h.¹³
Übrige Organi- sationseinheiten
amtes stehen den in §§ 6–10 aufgeführten Organisationseinheiten im Rahmen ihrer Aufgaben und Befugnisse auch für die Belange der direk- ten Bundessteuer zur Verfügung.
Zuständigkeit
⁹ Den Gemeindesteuerämtern kommen zu:
a. die Durchführung des Steuererklärungsverfahrens gegenüber den in der Gemeinde steuerpflichtigen natürlichen Personen,
Verordnung über die Durchführung der direkten Bundessteuer 634.1
¹⁰ ¹ Das Steuerrekursgericht ist erste Beschwerdeinstanz.
² Ausgenommen sind Beschwerden gegen Entscheide über Nachsteuern und Bussen, Sicherstellung sowie Steuererlass.
⁷ ¹ Das Verwaltungsgericht ist zweite Beschwerdeinstanz.
² Für Beschwerden gegen Entscheide über Nachsteuern und Bussen sowie Sicherstellung ist allein das Verwaltungsgericht zuständig.¹²
a.¹¹ Gegen Erlassentscheide kann Rekurs bei der Finanzdirektion und gegen Rekursentscheide der Finanzdirektion Beschwerde beim Verwaltungsgericht erhoben werden (Art. 167 g Abs. 1 DBG).
Steuerrekursgericht Verwaltungsgericht Rechtsmittelverfahren bei Steuererlass
¹⁵ Die Meldungen über Mutationen werden für die steuerpflichtigen natürlichen Personen mit Wohnsitz im Kanton von den Gemeindesteuerämtern, für alle übrigen Steuerpflichtigen von der Abteilung Register²⁰ erstellt.
Register
1.7.24 - 125
Meldepflicht der Grundbuchämter
¹⁵ Die Grundbuchämter melden der Abteilung Register²⁰ den Erwerb von Liegenschaften durch im Ausland domizilierte natürliche und juristische Personen.
Öffentliche Aufforderung
Das Steueramt erlässt die öffentliche Aufforderung zur Einreichung der Steuererklärung.
Zustellung der Formulare
¹⁵ Die Formulare für die Steuererklärungen werden zugestellt:
Rückgabe, Fristerstreckung und Mahnung
¹ Die Steuererklärungen sind derjenigen Amtsstelle zurückzugeben, welche die Formulare versandt hat.
² Die gleiche Amtsstelle entscheidet über Gesuche um Fristerstreckung und mahnt säumige Steuerpflichtige.
²⁰ Die Abteilung Steuerbezug oder die Veranlagungsabteilung oder das Gemeindesteueramt eröffnet den Steuerpflichtigen das Ergebnis der Veranlagung (Steuerfaktoren, Steuersätze, Beteiligungsabzug und Steuerbeträge).
Verfahren und Register
²⁰ ¹ Einsprachen sind bei der Abteilung Register einzureichen.
² Die Abteilung Register führt das Register über Einsprachen und übermittelt sie der Veranlagungsabteilung zur Prüfung und Entscheidung. ³ Erhebt die einsprechende Person eine Sprungbeschwerde oder gelangt die Veranlagungsabteilung zur Überzeugung, eine solche sei zweckmäßig, holt die Veranlagungsabteilung die erforderliche Zustimmung ein und leitet die Sache an das Steuerrekursgericht weiter (Art. 132 Abs. 2 DBG).
Verordnung über die Durchführung der direkten Bundessteuer
634.1
¹ Die Abteilung Steuerbezug oder die Veranlagungsabteilung eröffnet der einsprechenden Person den Einspracheentscheid.²⁰
² Sie stellt der Eidgenössischen Steuerverwaltung eine weitere Ausfertigung des Entscheids zu, wenn diese bei der Veranlagung mitgewirkt oder die Eröffnung des Einspracheentscheids verlangt hat (Art. 135 Abs. 2 DBG).
Einsprache-entscheid
D.⁸
§§ 23 und 24.⁸
E. Quellensteuern
Das Veranlagungs- und Rechtsmittelverfahren richtet sich nach den für die kantonalrechtlichen Quellensteuern massgebenden kantonalen Verfahrensvorschriften (Art. 139 Abs. 2 DBG).
F. Steuerbezug
Die direkte Bundessteuer wird durch die Abteilung Steuerbezug²⁰ bezogen. Sie kann die Gemeindesteuerämter zur Mitwirkung heranziehen.
Die Abteilung Steuerbezug²⁰ gibt auf den Zeitpunkt der Fälligkeit der Steuer die allgemeinen Fälligkeits- und Zahlungstermine sowie die kantonalen Einzahlungsstellen öffentlich bekannt (Art. 163 Abs. 3 DBG).
⁹ Zahlstellen sind die Zürcher Kantonalbank mit ihren Filialen und die Poststellen (Art. 163 Abs. 3 DBG).
²⁰ ¹ Die Grundbuchämter dürfen die Übertragung des Eigentums an einer Liegenschaft einer im Ausland ansässigen natürlichen oder juristischen Person im Grundbuch erst mit schriftlicher Zustimmung der Abteilung Bezugsdienst vornehmen (Art. 172 Abs. 1 DBG).
² Die Abteilung Bezugsdienst bescheinigt dem Veräußerer zuhanden des Grundbuchamtes die Zustimmung zum Eintrag oder die Ablehnung (Art. 172 Abs. 2 und 3 DBG).
Bezugsbehörde Aufforderung zur Zahlung Zahlstellen Eintrag im Grundbuch
1.7.24 - 125
634.1
Verordnung über die Durchführung der direkten Bundessteuer
Lösung einer Firma im Handelsregister
¹⁵ ¹ Das Handelsregisteramt gibt der Abteilung Register²⁰ von jeder Anmeldung der Lösung einer juristischen Person Kenntnis (Art. 171 DBG).
² Das Handelsregisteramt darf eine juristische Person im Handelsregisteramt erst löschen, wenn ihm die Abteilung Register²⁰ angezeigt hat, dass die geschuldete Steuer bezahlt oder sichergestellt ist (Art. 171 DBG).
Abrechnung
¹⁵ Die Abteilung Rechnungswesen und Controlling²⁰ schliesst ihre Rechnung auf Jahresende ab.
Aufhebung bisherigen Rechts
Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung wird die Verordnung über die Durchführung der direkten Bundessteuer vom 25. Mai 1994 aufgehoben.
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1999 in Kraft.
1 OS 54, 808. 2 LS 631.41. 3 LS 631.42. 4 SR 642.11. 5 SR 642.118.2. 6 Obsolet. 7 Fassung gemäss RRB vom 23. Juni 2004 (OS 59, 170). In Kraft seit 1. Juli 2004. 8 Aufgehoben durch RRB vom 23. Juni 2004 (OS 59, 170). In Kraft seit 1. Juli 2004. 9 Fassung gemäss RRB vom 30. Juni 2010 (OS 65, 469; ABl 2010, 1481). In Kraft seit 1. August 2010. 10 Fassung gemäss RRB vom 28. August 2013 (OS 68, 381; ABl 2013-09-13). In Kraft seit 1. Januar 2014. 11 Eingefügt durch RRB vom 25. Februar 2015 (OS 70, 113; ABl 2015-03-06). In Kraft seit 1. Januar 2016.
Verordnung über die Durchführung der direkten Bundessteuer 634.1
12 Fassung gemäss RRB vom 25. Februar 2015 (OS 70, 113; AB1 2015-03-06). In Kraft seit 1. Januar 2016. 13 Aufgehoben durch RRB vom 25. Februar 2015 (OS 70, 113; AB1 2015-03-06). In Kraft seit 1. Januar 2016. 14 Eingefügt durch RRB vom 24. August 2016 (OS 71, 393; AB1 2016-09-09). In Kraft seit 1. Oktober 2016. 15 Fassung gemäss RRB vom 24. August 2016 (OS 71, 393; AB1 2016-09-09). In Kraft seit 1. Oktober 2016. 16 Aufgehoben durch RRB vom 24. August 2016 (OS 71, 393; AB1 2016-09-09). In Kraft seit 1. Oktober 2016. 17 Eingefügt durch RRB vom 18. November 2020 (OS 75, 624; AB1 2020-11-20). In Kraft seit 1. Januar 2021. 18 Fassung gemäss RRB vom 18. November 2020 (OS 75, 624; AB1 2020-11-20). In Kraft seit 1. Januar 2021. 19 Aufgehoben durch RRB vom 18. November 2020 (OS 75, 624; AB1 2020-11-20). In Kraft seit 1. Januar 2021. 20 Fassung gemäss RRB vom 27. März 2024 (OS 79, 184; AB1 2024-04-12). In Kraft seit 1. Juni 2024.
1.7.24 - 125
{
"legislation": {
"lawId": "erlass-634_1",
"source": "ch-zh-erlass",
"kurztitel": "-",
"bandnummer": "10",
"collection": "ls",
"sourceStem": "erlass-634_1-1998_11_04-1999_01_01-125",
"ordnungsnummer": "634.1"
},
"content": {
"collection": "ls",
"ordnungsnummer": "634.1"
}
}