634.2•Verordnung über die Rückerstattung der Verrechnungssteuer
634.2Verordnung01.01.1999
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(vom 17. Dezember 1997)¹
Der Regierungsrat beschliesst:
¹ Der Vollzug des Bundesgesetzes vom 13. Oktober 1965 über die Verrechnungssteuer (VStG)³ wird dem Kantonalen Steueramt, den Gemeindesteuerämtern und dem Steuerrekursgericht übertragen.⁸
² Die Aufsicht richtet sich nach dem Steuergesetz vom 8. Juni 1997².
¹ Das kantonale Steueramt leitet das Verfahren über die Rückerstattung der Verrechnungssteuer. Es ist insbesondere zuständig für:
² Im Weiteren kommen dem kantonalen Steueramt und, im Rahmen von § 107 Abs. 2 Steuergesetz vom 8. Juni 1997², auch den Gemeindesteuerämtern alle Aufgaben und Befugnisse zu, welche durch das Bundesrecht dem kantonalen Verrechnungssteueramt zugewiesen sind.
Die Gemeindesteuerämter vollziehen die Verrechnung und Barrückerstattung. Sie rechnen mit dem kantonalen Steueramt ab.
⁷ Das Steuerrekursgericht ist die kantonale Rekurskommission für die Verrechnungssteuer.
⁸ Der Rückerstattungsanspruch wird mit den Staats- und Gemeindesteuern der mit dem Fälligkeitsjahr übereinstimmenden Steuerperiode verrechnet.
634.2
Verordnung über die Rückerstattung der Verrechnungssteuer
Eintritt der Mündigkeit
Der Rückerstattungsanspruch für das dem Eintritt der Volljährigkeit⁶ vorangegangene Fälligkeitsjahr ist vom Inhaber der elterlichen Gewalt geltend zu machen.
Antrag
¹ Der Antrag auf Rückerstattung ist mit amtlichem Formular beim Steueramt der Einschätzungsgemeinde gemäss § 108 Abs. 1 Steuergesetz vom 8. Juni 1997² für die mit dem Fälligkeitsjahr übereinstimmende Steuerperiode einzureichen.
² Für den Antrag auf Rückerstattung gilt die gleiche Einreichungsfrist wie für die Steuererklärung für die mit dem Fälligkeitsjahr übereinstimmende Steuerperiode.
Zeitpunkt der Verrechnung
a. Rückerstattungsanspruch gemäss Antrag
⁸ ¹ Der Rückerstattungsanspruch wird per 31. März des auf das Fälligkeitsjahr folgenden Jahres gutgeschrieben.
² In den Fällen, in denen die Steuererklärung für die mit dem Fälligkeitsjahr übereinstimmende Steuerperiode im Fälligkeitsjahr oder nach dem 31. März des auf das Fälligkeitsjahr folgenden Jahres eingereicht wird, erfolgt die Gutschrift per Eingang der Steuererklärung.
b. Änderung gegenüber dem Antrag auf Rückerstattung
Führt der Entscheid über den Rückerstattungsanspruch zu einer Änderung gegenüber der ursprünglichen Gutschrift, ist die Differenz zu korrigieren:
a. bei einer Herabsetzung rückwirkend auf den Tag der ursprünglichen Gutschrift,
b. bei einer Erhöhung auf den Tag, der sich gemäss § 9 ergibt.
Rückerstattung in bar
¹ Übersteigt der Rückerstattungsanspruch die verrechenbaren Staats- und Gemeindesteuern, erstattet das Gemeindesteueramt den Mehrbetrag in bar zurück.
² Die Rückerstattung in bar erfolgt in der Regel erst nach Zustellung der Schlussrechnung für die Staats- und Gemeindesteuern. Vorbehalten bleiben die Fälle, in denen von vornherein angenommen werden kann, dass der Rückerstattungsanspruch auch die definitiven Staats- und Gemeindesteuern übersteigen wird.
³ Anstatt den Betrag in bar zurückzuerstatten, kann er mit anderen noch offenen provisorischen oder definitiven Staats- und Gemeindesteuern verrechnet werden.
⁴ §§ 179 und 180 Steuergesetz vom 8. Juni 1997² sind sinngemäss anwendbar.
Verordnung über die Rückerstattung der Verrechnungssteuer
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¹ Der Rückerstattungsanspruch wird in der Regel im Einschätzungsverfahren für die mit dem Fälligkeitsjahr übereinstimmende Steuerperiode festgesetzt.
² Der Entscheid wird eröffnet
³ . . .⁹
⁷ Für das Verfahren, einschliesslich eines an den Entscheid anschliessenden Einspracheverfahrens und des Verfahrens vor dem Steuerrekursgericht, sind die Bestimmungen des Steuergesetzes vom 8. Juni 1997² sinngemäss anwendbar.
Über den Rückerstattungsanspruch kann ausnahmsweise auch ein besonderer Entscheid getroffen werden.
¹ Eine Einsprache gegen einen besonderen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung des Entscheids beim kantonalen Steueramt einzureichen. Über die Einsprache entscheidet das kantonale Steueramt.
² Eine Beschwerde gegen den Einspracheentscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung des Entscheids beim Steuerrekursgericht einzureichen.⁷
Entscheid über den Rückerstattungsanspruch
Verfahrensvorschriften
Besonderer Entscheid
a. Vorbehalt eines besonderen Entscheids
b. Einsprache und Beschwerde
⁸ Ist eine vorzeitige Rückerstattung gemäss Art. 29 Abs. 3 VStG zulässig, erfolgt die Rückerstattung, vorbehaltlich von § 18 Abs. 2, in bar.
1.1.17-95
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Verordnung über die Rückerstattung der Verrechnungssteuer
Zuständigkeit
¹ Der Antrag auf vorzeitige Rückerstattung ist beim kantonalen Steueramt einzureichen. Dieses entscheidet über den Antrag.
² Die §§ 14 und 15 sind sinngemäss anwendbar.
Vollzug
¹ Das Gemeindesteueramt vollzieht die bewilligte Rückerstattung innert 30 Tagen nach Eröffnung des Entscheids.
² Anstatt den Betrag in bar zurückzuerstatten, kann er mit noch offenen provisorischen oder definitiven Staats- und Gemeindesteuern verrechnet werden.
Kürzungsverfahren
¹ Beanstandet die Eidgenössische Steuerverwaltung eine Rückerstattung durch den Kanton und kürzt sie vorsorglich den Anspruch des Kantons, fordert das kantonale Steueramt innert sechs Monaten seit der vorläufigen Kürzung mit besonderem Entscheid die zu Unrecht zurückerstattete Verrechnungssteuer vom seinerzeitigen Antragsteller zurück.
² Das dem Kanton zustehende Recht zur Klage beim Bundesgericht gegen eine vorsorgliche Kürzung der Eidgenössischen Steuerverwaltung wird durch das kantonale Steueramt ausgeübt.⁵
Inkrafttreten
¹ Diese Verordnung tritt nach Genehmigung durch den Bund⁴ am 1. Januar 1999 in Kraft.
² Die Verordnung über die Rückerstattung der Verrechnungssteuer vom 13. Oktober 1966 wird auf den gleichen Zeitpunkt aufgehoben.
Verordnung über die Rückerstattung der Verrechnungssteuer 634.2
Mit den Staats- und Gemeindesteuern für die Steuerperiode 2017 werden verrechnet:
Für den Zeitpunkt der Verrechnung der Rückerstattungsansprüche gemäß Abs. 1 lit. b gilt die Verordnung in der bisherigen Fassung.
Bei Wegzug im Jahr 2017 in eine andere zürcherische Gemeinde werden Rückerstattungsansprüche gemäß Abs. 1 lit. b in der Wegzugsgemeinde zurückerstattet.
OS 54, 548.
LS 631.1.
SR 642.21.
Vom Bund genehmigt am 9. April 1998.
Fassung gemäss RRB vom 30. Juni 2010 (OS 65, 472; AB1 2010, 1481). In Kraft seit 1. August 2010.
Fassung gemäss RRB vom 7. November 2012 (OS 67, 614; AB1 2012-11-16). In Kraft seit 1. Januar 2013.
Fassung gemäss RRB vom 28. August 2013 (OS 68, 384; AB1 2013-09-13). In Kraft seit 1. Januar 2014.
Fassung gemäss RRB vom 18. November 2015 (OS 71, 96; AB1 2015-11-27). In Kraft seit 1. Januar 2017.
Aufhebung durch RRB vom 18. November 2015 (OS 71, 96; AB1 2015-11-27). In Kraft seit 1. Januar 2017.