Die Regierungen der Kantone Zürich und Uri vereinbaren, dass Zuwendungen durch letztwillige Verfügungen oder Schenkungen, die von Einwohnern des einen Kantons zugunsten
des andern Kantons,
der Gemeinden des andern Kantons,
der juristischen Personen des öffentlichen und privaten Rechts mit gemeinnützigen oder kirchlichen Zwecken des andern Kantons gemacht werden, am Wohnort des Erblassers oder Schenkgebers von der Erbschafts- und Schenkungssteuer befreit sein sollen.
II.
Die vorliegende Vereinbarung tritt in Kraft, nachdem ihr die Regierungen beider Kantone zugestimmt haben.
III.
Die beiden Regierungen sind berechtigt, jederzeit unter Beobachtung einer Kündigungsfrist von sechs Monaten von der vorliegenden Vereinbarung zurückzutreten.