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673.12•Vereinbarung zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Französischen Republik über die steuerliche Behandlung von Zuwendungen zu ausschliesslich uneigennützigen Zwecken
673.12Konkordat30.10.1979
673.12
(vom 30. Oktober 1979)¹
Der Schweizerische Bundesrat,
im Namen der Kantone Zürich, Bern, Luzern, Uri, Obwalden, Glarus, Zug, Freiburg, Basel-Stadt, Baselland, Schaffhausen, Appenzell A. Rh., Appenzell I. Rh., St. Gallen, Graubünden, Aargau, Thurgau, Waadt und Neuenburg
und
die Regierung der Französischen Republik,
vom Wunsche geleitet, Schenkungen und Erbschaften zugunsten von öffentlichen Körperschaften und Organisationen, die ausschliesslich uneigennützige Zwecke verfolgen, zu erleichtern,
in der Erwägung, dass sowohl die in Frankreich wie auch die in den schweizerischen Kantonen geltenden Steuergesetze die Befreiung von Schenkungen und Erbschaften zugunsten von öffentlichen Körperschaften und Organisationen, die ausschliesslich uneigennützige Zwecke verfolgen, vorsehen,
vom Wunsche geleitet, diese Befreiung, unter Vorbehalt des Gegenrechts, auch auf Körperschaften und Organisationen des anderen Staates auszudehnen,
haben Folgendes vereinbart¹:
1.10.15-90
673.12
Gegenrechtsvereinbarung mit Frankreich
Nur die zuständigen Behörden der beiden Vertragsstaaten, das sind französischerseits le Ministre du Budget (Service de Législation Fiscale) und schweizerischerseits die Eidgenössische Steuerverwaltung, handelnd im Namen der an dieser Vereinbarung beteiligten Kantone, können unmittelbar miteinander verkehren. Sie bemühen sich, Schwierigkeiten, die bei der Anwendung dieser Vereinbarung entstehen, in gegenseitigem Einvernehmen zu beseitigen.
Gegenrechtsvereinbarung mit Frankreich
673.12
Geschehen in Paris am 30. Oktober 1979 in zwei Urschriften, in französischer Sprache².
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