691•Gesetz über das Salzregal und über den Beitritt des Kantons Zürich zur Interkantonalen Vereinbarung über den Salzverkauf in der Schweiz (Salzgesetz)
691SalzgesetzGesetz01.10.1975
Gesetz über das Salzregal und über den Beitritt des Kantons Zürich zur Interkantonalen Vereinbarung über den Salzverkauf in der Schweiz (Salzgesetz)
(vom 22. September 1974)¹
Die Einfuhr und der Verkauf von Salz sowie Salzgemischen mit einem Gehalt von 30% oder mehr an Natriumchlorid und Sole sind kantonales Regal.
¹ Der Kanton Zürich tritt der Interkantonalen Vereinbarung über den Salzverkauf in der Schweiz vom 22. November 1973³ bei.
² Die Interkantonale Vereinbarung hat folgenden Wortlaut:
Diese Vereinbarung bezweckt die Schaffung einer einheitlichen Salzverkaufsordnung auf dem Gebiet der Schweiz unter Wahrung der kantonalen Salzregale. Zweck
Das auf die kantonalen Salzregale abgestützte Recht auf Einfuhr und Verkauf von Salz sowie Salzgemischen mit einem Gehalt von 30% oder mehr an Natriumchlorid und Sole wird im Auftrag der dieser Vereinbarung angeschlossenen Kantone durch die Vereinigten Schweizerischen Rheinsalinen, Aktiengesellschaft in Schweizerhalle, nachstehend Rheinsalinen genannt, ausgeübt. Salzregal
Die Rheinsalinen erheben für Rechnung der dieser Vereinbarung angeschlossenen Kantone einheitliche, nach Salzarten abgestufte Regalgebühren. Gebühren
¹ Die Lieferpreise der Rheinsalinen für die verschiedenen Salzarten sollen einheitlich gestaltet werden. Preise
² In den Lieferpreisen sind die Regalgebühren eingeschlossen.
Die Regalgebühren werden durch die Rheinsalinen regelmäßig nach einem Verteilungsschlüssel den Kantonen ausgerichtet. Einnahmen
Die Organe dieser Vereinbarung sind: Organe
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Salzgesetz
¹ Jeder Aktionärkanton hat Anspruch auf einen Vertreter im Verwaltungsrat der Rheinsalinen.
² Hinsichtlich dieser Vereinbarung hat der Verwaltungsrat neben seinen in den Statuten festgelegten Befugnissen folgende Aufgaben:
³ Bei Geschäften gemäss Abs. 2 lit. a bis d sind nur die Verwaltungsratsmitglieder stimmberechtigt, welche Vertreter der dieser Vereinbarung angeschlossenen Kantone sind.
¹ Die Geschäftsleitung der Rheinsalinen übernimmt alle Aufgaben, die nicht einem anderen Organ übertragen sind.
² Es handelt sich namentlich um folgende Aufgaben:
Die Kontrollstelle der Rheinsalinen hat folgende Aufgaben:
¹ Bei Anständen zwischen Privaten und der Geschäftsleitung der Rheinsalinen über die Anwendung dieser Vereinbarung, insbesondere im Hinblick auf die Einfuhr und den Verkauf sowie die Erhebung der Regalgebühren, entscheidet der Verwaltungsrat, wobei Art. 7 Abs. 3 Anwendung findet.
Salzgesetz
2 Der ordentliche Rechtsweg bleibt vorbehalten.
3 Streitigkeiten zwischen den dieser Vereinbarung angeschlossenen Kantonen sowie zwischen ihnen und den Organen dieser Vereinbarung werden vom Bundesgericht entschieden.
¹ Wenn mindestens 12 Kantone oder Halbkantone den Beitritt erklärt haben, ist der Verwaltungsrat ermächtigt, diese Vereinbarung in Kraft zu setzen.² Für diesen Beschluss ist Art. 7 Abs. 3 sinngemäss anwendbar.
2 Die Beitrittserklärungen sind an den Verwaltungsrat der Rheinsalinen zu richten. Dieser holt für die Vereinbarung die Genehmigung des Bundesrates ein.
Der Austritt kann jederzeit, unter Berücksichtigung einer Kündigungsfrist von einem Jahr, auf Ende eines Kalenderjahres erklärt werden.
Über Änderungen und Ergänzungen der Art. 3 bis 11 der Interkantonalen Vereinbarung beschliesst der Kantonsrat.
¹ Übertretungen der Vorschriften dieses Gesetzes und der gestützt darauf erlassenen Beschlüsse und Verfügungen werden mit Busse bestraft.⁴
² In leichten Fällen kann ein Verweis erteilt werden.
Durch dieses Gesetz wird das Gesetz über das Salzregal vom 22. September 1918 aufgehoben.
Dieses Gesetz tritt, sofern die Stimmberechtigten es annehmen, nach der amtlichen Veröffentlichung des Kantonsratsbeschlusses über die Erwahrung auf den vom Regierungsrat zu bestimmenden Zeitpunkt in Kraft.
¹ OS 45, 188 und GS IV, 547.
² In Kraft seit 1. Oktober 1975.
³ Vom Bundesrat genehmigt am 4. Dezember 1974. Die Vereinbarung ist heute verbindlich für alle Kantone, ausgenommen VD und JU.
⁴ Fassung gemäss G über die Anpassung an den geänderten allgemeinen Teil des Strafgesetzbuches und an das neue Jugendstrafgesetz vom 19. Juni 2006 (OS 61, 391; ABl 2005, 1483). In Kraft seit 1. Januar 2007.
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