700.3•Sondergebrauchsverordnung (SGV)
700.3Verordnung01.07.1978
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(vom 24. Mai 1978)¹
Der Regierungsrat,
gestützt auf § 359 Abs. 1 lit. g des Planungs- und Baugesetzes vom 7. September 1975³,¹²
beschliesst:
¹ Diese Verordnung regelt die Inanspruchnahme öffentlichen kantonalen¹² Grundes mit Einschluss seines Erdreichs und seines Luft- raums zu privaten Zwecken.¹⁰
Geltungsbereich
² Vorbehalten bleiben die besonderen wasserrechtlichen Bestimmungen über Wasserbenützungsanlagen und Materialentnahmen.
¹⁰ Öffentlicher kantonaler¹² Grund im Sinne dieser Verordnung sind:
Öffentlicher Grund
¹ Die Inanspruchnahme öffentlichen kantonalen¹² Grundes, die dessen Zweckbestimmung widerspricht oder dessen gleichzeitigen bestimmungsgemässen oder erlaubten Gebrauch durch andere erheblich erschwert oder ihn verunmöglicht, bedarf einer Bewilligung (Gebrauchsbewilligung oder Konzession); gleiches gilt für Änderungen erlaubter Inanspruchnahmen.
Bewilligung
² Weniger weit gehende, im Rahmen des Gemeingebrauchs liegende Inanspruchnahmen stehen jedermann unter Vorbehalt der polizeilichen Ordnung oder besonderer gesetzlicher Bestimmungen frei und unentgeltlich zu. A. Pflicht
¹ Bewilligungen werden unbefristet oder auf Zeit erteilt. Sie können mit dem Vorbehalt der freien Widerrufbarkeit verbunden werden.
B. Art und Zulässigkeit
² Zulässigkeit, Dauer und Widerrufbarkeit einer Bewilligung werden in Abwägung aller in Frage stehenden öffentlichen und privaten Interessen im Einzelfall beurteilt.
³ Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen:
a. Interessen des Verkehrs, des Orts- und Städtebaus sowie des Schutzes von Gewässern, Natur- und Heimatschutzobjekten und Wohngebieten,
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4 Ein Anspruch auf eine Bewilligung besteht nur, soweit sich ein solcher aus Verfassung oder Gesetz ergibt.
C. Ausstellung und Übertragbarkeit
¹ Bewilligungen werden auf die Person des Gesuchstellers oder auf den jeweiligen Eigentümer des begünstigten Grundstückes ausgestellt.
² Persönlich erteilte Bewilligungen sind nur übertragbar, wenn die Übertragbarkeit in der Verfügung ausdrücklich vorgesehen worden ist oder die zuständige Behörde der Übertragung zustimmt. Eine Zustimmung ist zu erteilen, wenn keine neuen Tatsachen, Erkenntnisse und Bedürfnisse eine Verweigerung erfordern und der neue Bewerber Gewähr für einen gesetzes- und verfügungskonformen Gebrauch der Sache bietet.
³ Einer Zustimmung durch die Bewilligungsbehörde bedarf ferner die Begründung von Rechtsverhältnissen mit Dritten, durch die aus der Bewilligung hergeleitete Befugnisse, Pflichten oder faktische Vorteile an diese übertragen werden.
Ausübung des Gebrauchs
A. Allgemein
¹ Die private Inanspruchnahme öffentlichen kantonalen¹² Grundes darf weder polizeiliche Interessen verletzen, Dritte schädigen noch über das erlaubte Mass den öffentlichen Grund beeinträchtigen oder dessen Sicherheit vermindern noch sonstwie dem Kanton¹² Schäden oder Nachteile zufügen.
² Für Schäden haftet der Bewilligungsnehmer.
B. Bauten und Anlagen
¹ Der Bewilligungsnehmer hat die ihm bewilligten Anlagen fachgerecht zu erstellen, zu unterhalten und soweit erforderlich zu erneuern.
² Die Ausführungsprojekte sind vor Baubeginn dem kantonalen Tiefbauamt zur Genehmigung zu unterbreiten; Abweichungen sind nur im Einvernehmen mit dem Tiefbauamt zulässig.¹⁰
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3 Unmittelbar nach Vollendung der Anlage ist diese dem zuständigen Fachamt zur Abnahme zu melden und es sind, soweit notwendig, Pläne einzureichen, aus denen insbesondere die Lage unterirdischer Anlagen genau hervorgeht. Die kantonalen¹² Organe sind jederzeit berechtigt, den fachgerechten Bau und Unterhalt der Anlage zu überprüfen.
¹ Erfordern spätere Bauten auf dem öffentlichen Grund oder andere öffentliche Interessen Anpassungen an den bewilligten Anlagen, hat sie der Bewilligungsnehmer auf erste Aufforderung hin und auf eigene Kosten vorzunehmen.
² Die Eigentümer bewilligter Anlagen sind verpflichtet, deren Mitbenützung durch Dritte gegen entsprechende Kostenbeteiligung zu dulden, sofern nicht der Zweck der Anlage oder ihr störungsfreier Betrieb eine Mitbenützung ausschließt.
³ Können sich die Bewilligungsnehmer über die Kostenbeteiligung nicht einigen, wird darüber auf Begehren des Mitbenützers im Verfahren nach dem Gesetz betreffend die Abtretung von Privatrechten⁴ befunden; doch hemmt diese Auseinandersetzung die rechtskräftig bewilligte Inanspruchnahme nur dann, wenn der Mitbenützer die vom Obmann der Schätzungskommission festzusetzende Sicherheit nicht leistet.
Mehrkosten, die dem Kanton¹² bei Veränderungen, Erweiterungen oder Unterhaltsarbeiten am öffentlichen Grund aus der privaten Inanspruchnahme entstehen, sind vom Bewilligungsnehmer zu ersetzen.
Der Bewilligungsnehmer hat dem Kanton¹² Aufwendungen für dauerhafte Einrichtungen zu ersetzen, welche die Inanspruchnahme des öffentlichen Grundes für private Zwecke ermöglichen oder erleichtern.
Erfordert die Wahrnehmung der kantonalen¹² Interessen im Einzelfall abweichende oder zusätzliche Bestimmungen über den Gebrauch der Sache, sind diese in der Bewilligung als Nebenbestimmungen ausdrücklich festzuhalten.
¹ Bewilligungspflichtige Inanspruchnahmen öffentlichen kantonalen¹² Grundes sind unter Vorbehalt von § 231 Abs. 2 PBG³ nur gegen Entrichtung einer Benützungsgebühr zulässig; deren Höhe wird in der Bewilligung festgesetzt.
² Auf die Erhebung einer Gebühr kann ganz oder zum Teil verzichtet werden, wenn die Inanspruchnahme auch öffentlichen Interessen dient.
C. Mehrkosten
D. Beanspruchung kantonaler¹² Einrichtungen
E. Vorbehalt besonderer Bestimmungen
Benützungsgebühr
A. Gebührenpflicht
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B. Gebühren- höhe
¹ Die Höhe der Gebühren bemisst sich nach den Ansätzen, wie sie im Anhang zu dieser Verordnung festgesetzt sind; der Anhang ist Bestandteil dieser Verordnung.
² Hängt die Intensität der erlaubten Nutzung vom Geschäftsgang des vom Bewilligungsnehmer betriebenen Gewerbes ab, können neben einer Grundgebühr für die übliche Nutzung variable Abgaben festgesetzt werden, die in ihrer Höhe von dem die Nutzung beeinflussenden wirtschaftlichen Sachverhalt abhängig zu machen sind.
C. Bezug
⁶ Vorübergehende oder untergeordnete Inanspruchnahmen, wie Leitungen, Schaukästen, Baugrubenumschliessungen und Erdanker, werden in der Regel durch eine einmalige Gebühr, lang andauernde und intensive Inanspruchnahmen, wie Überbauungen von Strassengebiet, durch jährlich wiederkehrende Gebühren abgegolten.
D. Anpassungen
Jährlich wiederkehrende Gebühren können von Amtes wegen oder auf Verlangen des Bewilligungsnehmers in Revision gezogen werden, sofern sich die für die seinerzeitige Festsetzung der Gebührenhöhe massgebenden Grundlagen wesentlich geändert haben.
E. Zahlungsfrist
a. ¹¹ Gebühren sind innert 30 Tagen seit der Zustellung der Rechnung zu bezahlen. Der Gebührenschuldner wird nach Ablauf der Zahlungsfrist gemahnt; er schuldet ab dem Datum der Mahnung einen Verzugszins von 5%.
Beendigung
A. Arten
a. mit Ablauf ihrer Dauer,
b. durch schriftlichen Verzicht des Bewilligungsnehmers,
c. durch Nichtausübung der bewilligten Inanspruchnahme während zweier Jahre seit Erteilung der Bewilligung oder seit Unterbrechung des einmal aufgenommenen Gebrauchs.
a. das öffentliche Interesse es erfordert,
b. Schädigungen Dritter eintreten,
c. der Bewilligungsnehmer seinen Pflichten aus der Bewilligung trotz schriftlicher Aufforderung innert angemessener Frist nicht nachkommt.
B. Folgen
¹ Der Bewilligungsnehmer hat nach Beendigung der Bewilligung den öffentlichen Grund auf seine Kosten in den Zustand zurückzuversetzen, in dem er angetreten worden ist.
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2 Übernimmt der Kanton¹² die bewilligte Anlage in sein Eigentum, hat der Bewilligungsnehmer Anspruch auf angemessene Entschädigung.
3 Vorbehalten bleiben abweichende Nebenbestimmungen zur Bewilligung.
Der vorzeitige Entzug einer Bewilligung begründet nur unter den Voraussetzungen und nach den Regeln des Enteignungsrechts einen Anspruch auf Entschädigung.
Bereits erhobene oder festgesetzte Gebühren sind anteilmässig zurückzuerstatten oder zu erlassen.
¹ Bewilligungsgesuche sind schriftlich im Doppel einzureichen. Sie haben alle notwendigen Angaben zu enthalten, insbesondere solche über Lage, Ort, Umfang und Dauer der Beanspruchung sowie über die Person des Gesuchstellers.
Verfahren
A. Gesuch
² Wird die Inanspruchnahme einer bestimmten Fläche oder die Bewilligung baulicher Vorkehren begehrt, ist in der Regel eine Kopie des Grundbuchplanes mit Eintrag dieser Fläche oder ein Projektplan in dem für die Beurteilung nötigen Massstab, mindestens 1:500, im Doppel beizulegen.
¹² Das kantonale Tiefbauamt entscheidet über Bewilligungen im Anwendungsbereich dieser Verordnung, insbesondere über
B. Zuständigkeit
a. die Inanspruchnahme von Strassen,
b. die Verlegung von Leitungen in Strassen.
C. Entscheid
¹ Der Entscheid setzt fest, ob die Bewilligung unbefristet, auf Zeit und/oder unter dem Vorbehalt der freien Widerrufbarkeit erteilt wird.
² Er setzt insbesondere die im Zusammenhang mit der Bewilligung zum Schutze des öffentlichen Grundes und sonstiger öffentlicher Interessen gebotenen Nebenbestimmungen fest. Er kann ferner regeln, welche der erlaubten Anlagen nach Beendigung der Bewilligung in das Eigentum des Kantons¹² übergehen sollen.
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Inkraftsetzung
Diese Verordnung tritt nach der Veröffentlichung im Amtsblatt auf den 1. Juli 1978 in Kraft.
1 OS 46, 818 und GS V, 100. 2 LS 682. 3 LS 700.1. 4 LS 781. 5 Aufgehoben durch RRB vom 11. März 1981 (OS 48, 76). 6 Fassung gemäss RRB vom 11. März 1981 (OS 48, 76). 7 Eingefügt durch RRB vom 9. Januar 1991 (OS 51, 368). In Kraft seit 1. März 1991. 8 Fassung gemäss RRB vom 9. Januar 1991 (OS 51, 368). In Kraft seit 1. März 1991. 9 Aufgehoben durch RRB vom 21. Oktober 1992 (OS 52, 286). In Kraft seit 1. Januar 1993. 10 Fassung gemäss RRB vom 21. Oktober 1992 (OS 52, 286). In Kraft seit 1. Januar 1993. 11 Fassung gemäss RRB vom 8. Mai 1996 (OS 53, 350). In Kraft seit 1. Juni 1996. 12 Fassung gemäss RRB vom 24. August 2011 (OS 66, 593; AB1 2011, 2320). In Kraft seit 1. November 2011. 13 Eingefügt durch RRB vom 27. Februar 2013 (OS 68, 195; AB1 2013-03-08). In Kraft seit 1. Juni 2013. 14 Aufgehoben durch RRB vom 27. Februar 2013 (OS 68, 195; AB1 2013-03-08). In Kraft seit 1. Juni 2013. 15 Fassung gemäss RRB vom 24. Oktober 2018 (OS 73, 585; AB1 2018-11-09). In Kraft seit 1. April 2019.
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A. Die Benützungsgebühr gemäss §§ 12–15 der Verordnung wird wie folgt berechnet:
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¹ Für Leitungen ist eine einmalige Benützungsgebühr zu entrichten. Sie beträgt¹⁵
für unterirdische Leitungen
bis zu einer Lichtweite von 20 cm Fr. 30 pro Laufmeter,
bei Lichtweiten von 21–50 cm Fr. 41 pro Laufmeter,
bei Lichtweiten von 51–80 cm Fr. 51 pro Laufmeter,
bei Lichtweiten von 81–120 cm Fr. 61 pro Laufmeter,
bei Lichtweiten über 120 cm Fr. 91 pro Laufmeter,
für oberirdische, aus einem Draht oder Drähtepaar bestehende Leitungen Fr. 13 pro Laufmeter Leitung.
Für jedes weitere Drähtepaar oder jeden weiteren Draht an denselben Stangen wird ein Fünftel der Gebühr zugeschlagen.
² Dieser Gebührentarif findet Anwendung auf sämtliche Leitungen, die nicht innerhalb eines Monats wieder entfernt werden.
³ Bei Entzug der Leitungskonzession oder Verzicht des Konzessionärs auf deren weitere Ausübung vor dem zehnten Jahr seit der Verleihung, ist dem Konzessionär die Konzessionsgebühr nach Abzug von 10% für jedes angefangene Jahr zurückzuzahlen. War die Leitung nicht erstellt, erfolgt die Rückzahlung ganz.
⁴ Eine Zinsvergütung findet in keinem Fall statt.
¹ Für Geleise wird eine jährliche Benützungsgebühr von Fr. 279 pro Laufmeter verrechnet.¹⁵
² Die volle Gebühr ist auch für jenes Jahr zu entrichten, in welchem das Geleise wieder entfernt wird.
¹ Für Erdanker im öffentlichen Grund, die eine bleibende tragende Funktion erfüllen, ist eine einmalige Benützungsgebühr von Fr. 63 pro Laufmeter zu entrichten.
² Für provisorische Erdanker wird eine Benützungsgebühr von Fr. 32 pro Laufmeter erhoben.
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1 Für die Inanspruchnahme öffentlichen Grundes zur Ablagerung von Materialien oder zur Abstützung von Baugerüsten und dergleichen wird in Bauzonen eine Benützungsgebühr von Fr. 6/m² und Monat, in den übrigen Fällen von Fr. 4 erhoben.¹⁵
2 Die Gebühren werden bis zur Abmeldung bzw. bis zur gänzlich vollzogenen Räumung und Reinigung des beanspruchten Gebietes berechnet.
Bei vorübergehender Inanspruchnahme öffentlichen Grundes zu Sonderzwecken gewerblicher Art, wie Errichtung und Betrieb von Verkaufsständen, Schaustellungen und dergleichen, ist eine Benützungsgebühr von Fr. 16/m² und Monat zu entrichten.
Die Plakatierungsstellen für gewerblichen Plakataushang werden durch das zuständige Amt öffentlich ausgeschrieben. Es können Rahmenkonzessionen vergeben werden.
¹ Die Dauerparkierung auf Staatsstrassen ist nur dann gebührenpflichtig, wenn die Gemeinde eine entsprechende Gebührenpflicht für Gemeindestrassen einführt.
² Die Gebührenhöhe wird einheitlich durch die Gemeinde festgesetzt.
³ Die Bewilligung zur Benützung der Staatsstrassen und zur Gebührenerhebung erteilt das kantonale Tiefbauamt auf Ersuchen der Gemeinde. Die Gebührenaufteilung zwischen Kanton und Gemeinde erfolgt nach Massgabe des Staatsstrassenanteiles, der zur Dauerparkierung offensteht.¹²
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Neben der Benützunggebühr werden Staats- und Schreibgebühren nach Massgabe der Gebührenordnung für die Verwaltungsbehörden vom 30. Juni 1966² erhoben.
C.¹⁴