700.6•Bauverfahrensverordnung (BVV)
700.6Verordnung01.01.1998
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(vom 3. Dezember 1997)¹
Der Regierungsrat beschliesst:
Keiner baurechtlichen Bewilligung bedürfen in Bauzonen⁴⁴:
a.⁴⁴ Bauten und Anlagen, deren Gesamthöhe nicht mehr als 2,5 m beträgt und die eine Bodenfläche von höchstens 6 m² überlagern; sie sind jedoch bewilligungspflichtig in Kernzonen, im Geltungsbereich einer anderen Schutzanordnung oder eines Ortsbild- oder Denkmalschutzinventars und im Bereich von Verkehrsbaulinien,
b.²⁴ Beseitigen von inneren Trennwänden zwischen Wohnräumen oder Verändern von Öffnungen in solchen Wänden,
c.²⁴ Baubaracken, Bauinstallationen und Baureklametafeln für eine bestimmte Baustelle und für die Dauer der Bauausführung,
d. Geländeveränderungen, die nicht im Zusammenhang mit anderen bewilligungspflichtigen Bauten und Anlagen stehen und weder 1,0 m Höhe noch 500 m² Fläche überschreiten,
e. Mauern und geschlossene Einfriedigungen bis zu einer Höhe von 0,8 m sowie offene Einfriedigungen,
f.⁴⁴ nicht leuchtende Eigenreklamen auf privatem Grund bis zu einer Fläche von ½ m² je Betrieb; solche Anlagen sind jedoch bewilligungspflichtig in Kernzonen und im Geltungsbereich einer anderen Schutzanordnung oder eines Ortsbild- oder Denkmalschutzinventars,
g.²⁴ nach aussen nicht in Erscheinung tretende Ausrüstungen baurechtlich untergeordneter Bedeutung, wie Lichtanlagen, Bade-, Wasch- und Abortanlagen, Wasser- und Elektrizitätsanschlüsse sowie Fallrohre, Schneefänge und untergeordnete Lüftungsaufsätze üblicher Konstruktion,
h. Werk- und Lagerplätze in Industriezonen, soweit sie nicht mehr als ⅓ der vermarkten Grundstücksfläche belegen,
²⁶ Empfangs- und Sendeantennen mit einer gesamten Sendeleistung (äquivalenten Strahlungsleistung ERP max.) von weniger als 6 Watt, sofern die einzelnen Antennen in keiner Richtung 0,8 m überschreiten und die Höhe tragender Masten weniger als 1 m beträgt; solche Anlagen sind jedoch bewilligungspflichtig in Kern-
¹ Bergeig. Aufbetatung
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zonen sowie im Geltungsbereich einer anderen Schutzanordnung oder eines Ortsbild- oder Denkmalschutzinventars,
j.⁵⁴ steckerfertige Solaranlagen bis zu einer Fläche von 4 m²; solche Anlagen sind jedoch bewilligungspflichtig in Kernzonen, im Geltungsbereich eines Ortsbild- oder Denkmalschutzinventars oder im Geltungsbereich einer denkmalpflegerischen Schutzanordnung,
k.⁵⁴ nicht öffentlich zugängliche Ladestationen für Elektrofahrzeuge an bestehenden Fahrzeugabstellplätzen.
B. Tragweite
¹ Die Befreiung erstreckt sich auf die Pflicht zur Einreichung eines Baugesuches sowie zur Aussteckung und zur öffentlichen Bekanntmachung des Bauvorhabens.
² Die Befreiung von der Bewilligungspflicht entbindet nicht von der Pflicht, die Vorschriften des materiellen Rechts einzuhalten.²⁴
A. Tatbestände
a.⁵⁵ ¹ Der Meldepflicht unterliegen unter Vorbehalt von Abs. 2:
a. Solaranlagen auf Dächern, soweit sie nach Art. 32 a der Raumplanungsverordnung vom 28. Juni 2000 (RPV)¹¹ genügend angepasst sind,
b. Solaranlagen an Fassaden in Bauzonen, wenn sie nach dem Stand der Technik reflexionsarm ausgeführt werden, kompakt angeordnet sind, parallel zur Fassade verlaufen, nicht über die Fassadenfläche hinausragen und diese im rechten Winkel um höchstens 20 cm überragen,
c. freistehende Solaranlagen in Bauzonen bis zu einer Fläche von 20 m²,
d. Solaranlagen in Industrie- und Gewerbezonen auf Dächern, auch wenn sie nicht nach Art. 32 a RPV genügend angepasst sind,
e. Solaranlagen an Fassaden sowie freistehende Solaranlagen in Industrie- und Gewerbezonen,
f. innen aufgestellte Luft/Wasser-Wärmepumpen,
g. aussen aufgestellte Luft/Wasser-Wärmepumpen, sofern sie ein Volumen von 2 m³ nicht überschreiten,
h. Erdwärmesonden-Wärmepumpen, wenn alle neu zu erstellenden Erdwärmesonden mindestens 2,5 m Grenzabstand aufweisen und nicht im Bereich von Bau- und Abstandslinien liegen; vorbehalten bleibt in jedem Fall die gewässerschutzrechtliche Bewilligung,
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Anschlüsse an ein Fernwärmenetz, wenn dieses die Voraussetzungen gemäß § 47 g der Besonderen Bauverordnung I vom 6. Mai 1981⁴ erfüllt,
j. öffentlich zugängliche Ladestationen für Elektrofahrzeuge an bestehenden Fahrzeugabstellplätzen.
² Bewilligungspflichtig sind sämtliche Solaranlagen und aussen aufgestellte Luft/Wasser-Wärmepumpen in Kernzonen, im Geltungsbereich eines Ortsbild- oder Denkmalschutzinventars oder im Geltungsbereich einer denkmalpflegerischen Schutzanordnung.
b.⁴⁰ ¹ Meldepflichtige Bauvorhaben müssen nicht ausgesteckt und öffentlich bekannt gemacht werden.
² Die Meldung entbindet nicht von der Pflicht, die Vorschriften des materiellen Rechts einzuhalten.
c.⁵⁵ ¹ Mit der Meldung für eine Solaranlage sind folgende Unterlagen einzureichen:
² Mit der Meldung für eine Luft/Wasser-Wärmepumpe sind folgende Unterlagen einzureichen:
B. Tragweite
C. Einzureichende Unterlagen
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e. bei aussen aufgestellten Luft/Wasser-Wärmepumpen einfache Skizzen, Fotos oder Pläne der projektierten Anlage.
3 Mit der Meldung für eine Erdwärmesonden-Wärmepumpe sind folgende Unterlagen einzureichen:
4 Mit der Meldung für einen Anschluss an ein Fernwärmenetz sind folgende Unterlagen einzureichen:
5 Mit der Meldung für eine Ladestation für Elektrofahrzeuge sind einzureichen:
D. Einreichung
d.⁵⁹ ¹ Die Meldung ist zusammen mit den Unterlagen spätestens 30 Tage vor Baubeginn elektronisch über die Plattform gemäß §§ 19 a–19 c im Dateiformat PDF bei der örtlichen Baubehörde einzureichen.
² Das örtliche Bauamt bestätigt den Eingang der Meldung und gibt bekannt, wann die Behandlungsfrist abläuft.
³ Die Behandlungsfrist beträgt 30 Tage. Das örtliche Bauamt kann die Frist bei Vorhaben mit erhöhtem Behandlungsaufwand verlängern.
⁴ Das örtliche Bauamt kann ein Bewilligungsverfahren anordnen, um öffentliche Interessen zu wahren oder Rechte Dritter zu schützen.
⁵ Die Gesuchstellenden können anstelle des Meldeverfahrens die Durchführung eines ordentlichen Verfahrens verlangen.
E. Baufreigabe
e.⁵⁸ Muss ein Bewilligungsverfahren durchgeführt werden, teilt die örtliche Baubehörde dies innert 30 Tagen nach Einreichung der Meldung elektronisch über die Plattform mit. Andernfalls darf das Projekt ausgeführt werden.
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¹ Mit dem Baugesuch sind in der Regel folgende Pläne einzureichen:
a.³⁶ Situationsplan in Form eines aktuellen Katasterplans gemäss amtlicher Vermessung oder eines anderen Plans gleichen Inhalts und gleicher Darstellung. Der Situationsplan gibt Aufschluss über die Stellung und die Abstände der projektierten Bauten und Anlagen zu den Grundstücksgrenzen und den benachbarten Bauten und Anlagen. Ferner sind darin die im Kataster der öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen erfassten Themen (§ 2 Kantonale Verordnung über den Kataster der öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen [KÖREBKV] vom 27. Juni 2012⁷) soweit darstellbar abzubilden. Die Übereinstimmung mit den massgeblichen Daten und den Darstellungsnormen der amtlichen Vermessung ist durch die Nachführungsstelle der amtlichen Vermessung bestätigen zu lassen. Eine Beglaubigung im Sinne von Art. 37 Abs. 1 der Verordnung über die amtliche Vermessung vom 18. November 1992¹⁰ ist nicht erforderlich.
b.⁴⁵ Grundrisse aller Geschosse sowie die baurechtlich wesentlichen Schnitte im Massstab 1:100 mit auf die Meereshöhe bezogenen Höhenkoten, wobei eingetragen sein müssen:
c.⁴⁵ Fassadenzeichnungen im Massstab 1:100 mit Angaben des massgebenden und gestalteten Terrains, allfälliger Niveaulinien sowie der auf die Meereshöhe bezogenen Höhenkoten,
Gesuchsunterlagen
A. Pläne
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d.⁶² Umgebungsplan im Massstab 1:200 oder 1:100 mit Angaben über
² Bei Neubauten und Umbauten mit wesentlichen Auswirkungen auf den Gebäudeumschwung ist der Umgebungsplan zwingend einzureichen.
³ Die Pläne müssen auch die allfällig weiteren für die Prüfung des Bauvorhabens nötigen Angaben enthalten.
¹ Im Situationsplan nach § 3 Abs. 1 lit. a sind bleibende Bauten und Anlagen schwarz, Neu- und Umbauten rot, abzubrechende Teile gelb darzustellen.³¹
² In den Grundrissen, Schnitten und Fassadenzeichnungen sind Neubauten schwarz darzustellen. Bei Umbauten sind bleibende Bauteile schwarz, neue rot und abzubrechende gelb wiederzugeben.
³ Bei Zweckänderungen ist in den Grundrissen die neue Zweckbestimmung rot und die ursprüngliche gelb zu unterstreichen.
⁴ Anstelle oder neben der Schwarz-, Rot- und Gelb-Darstellung in einem Plan können allenfalls, nach Vereinbarung mit der örtlichen Baubehörde, separate Pläne mit altem und neuem Zustand eingereicht werden.
B. Weitere Unterlagen
⁶² ¹ Je nach Art und Lage des Bauvorhabens sind ferner erforderlich:
f.⁵⁹ Nachweis der Energiebedarfsdeckung (§ 10 a Energiegesetz vom 19. Juni 1983⁹),
g. Lärmgutachten,
h. Emissionserklärung sowie Pläne und Angaben über Abluftanlagen,
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m.⁵⁹ Nachweis der Berechtigung zur Einreichung des Baugesuches, wenn die Gesuchstellenden über das Baugrundstück nicht alleinverfügungsberechtigt sind, n.²⁸ aktuelle Fotos des Zustands des Baugrundstücks, der unmittelbaren Umgebung des Bauvorhabens und von bestehenden Bauten und Anlagen, o.⁵³ Nachweis der Menge des Aushubs gemäß § 2 der Verordnung über den Bahntransport von Aushub und Gesteinskörnung vom 3. Februar 2021⁶.
² Bei Neubauten und Umbauten mit wesentlichen Auswirkungen auf die Liegenschaftenentwässerung ist der Plan über die Liegenschaftenentwässerung zwingend einzureichen.
⁵⁹ ¹ Das Baugesuch und die Gesuchsunterlagen sind elektronisch im Dateiformat PDF über die Plattform einzureichen.
² Die Gesuchstellenden oder die für das Projekt Verantwortlichen reichen das Baugesuch ein. Sie versehen das Gesuch mit
³ Die Bevollmächtigung oder die Zustimmung Dritter ist mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäß dem Bundesgesetz über die elektronische Signatur oder mit einer handschriftlichen Unterschrift zu versehen. Bei handschriftlicher Unterschrift ist die Bevollmächtigung oder die Zustimmung einzuscannen und elektronisch im Dateiformat PDF über die Plattform einzureichen.
a.⁵⁹ ¹ Die Akteneinsicht gemäß § 8 des Verwaltungsrechts pflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG)² erfolgt elektronisch über die Plattform.
² Das Gesuch um Akteneinsicht ist mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäß dem Bundesgesetz über die elektronische Signatur zu versehen.
C. Einreichung
D. Akteneinsicht
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Ergänzungen zur Grundordnung
¹ Die im Anhang zu dieser Verordnung genannten Vorhaben bedürfen neben oder anstelle der baurechtlichen Bewilligung der örtlichen Baubehörde (§ 318 PBG³) der Beurteilung (Bewilligung, Konzession oder Genehmigung) anderer, namentlich kantonaler Stellen.
² Die besonderen Bestimmungen des Wasser- und Strassenrechts über das Verfahren und die Zuständigkeiten bleiben vorbehalten.²⁸
Koordinationspflicht
¹ Die für die Koordination verantwortliche Stelle sorgt bei Vorhaben, die durch mehrere Stellen zu prüfen sind, für die ausreichende formelle und materielle Koordination der Beurteilungen, für widerspruchsfreie Entscheide und für einheitliche Rechtsmittelbelehrungen.²⁹
² Nicht der Koordinationspflicht unterliegen die im Anhang bezeichneten Beurteilungen, die für die Zulässigkeit des Vorhabens an sich nicht erheblich sind. Solche Nebenbewilligungen können ergänzenden Verfahren vorbehalten werden.²⁴
Verantwortliche Behörden
a. im Regelfall die örtliche Baubehörde,
b. bei Vorhaben, die einer Umweltverträglichkeitsprüfung bedürfen, die im massgeblichen Verfahren zuständige Behörde,
c.²⁴ bei Vorhaben, die keine Bewilligung der örtlichen Baubehörde benötigen, die kantonale Leitstelle.
² Muss ein Vorhaben durch mehrere kantonale Stellen beurteilt werden, sorgt die kantonale Leitstelle für die Koordination der kantonalen Verfahren und Entscheide.²⁹
Vorprüfung im Allgemeinen
¹ Das örtliche Bauamt prüft unverzüglich nach Eingang eines Baugesuches summarisch, ob die Unterlagen den Anforderungen entsprechen. Es weist offensichtlich mangelhafte Gesuche zurück. Diese werden nicht an andere Stellen weitergeleitet, und die Vorprüfungsfrist gemäß § 313 PBG³ beginnt nicht zu laufen.²⁹
² Das örtliche Bauamt stellt gleichzeitig fest, ob und welche Beurteilungen kantonaler Stellen erforderlich sind, nimmt zum Bauvorhaben Stellung und leitet das Gesuch mit den Gesuchsunterlagen elektronisch über die Plattform unverzüglich an die kantonale Leitstelle weiter. Es verweist auf die massgebenden Ziffern gemäss dem Anhang zu dieser Verordnung.⁵⁹
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3 Das örtliche Bauamt und die kantonalen Stellen prüfen, ob die Unterlagen für den Entscheid ausreichen. Falls weitere Unterlagen erforderlich sind, teilen die kantonalen Stellen dies unter Orientierung der kantonalen Leitstelle dem örtlichen Bauamt so rechtzeitig mit, dass dieses die Gesuchstellenden innert der Frist von drei Wochen seit der Einreichung des Gesuches gesamthaft zu den nötigen Ergänzungen auffordern kann. Die nachträglich eingereichten Unterlagen unterliegen erneut der Vorprüfung.²⁴
4 Die Behandlungsfrist gemäss § 319 PBG³ beginnt mit dem Abschluss der Vorprüfung durch sämtliche Stellen, spätestens mit Ablauf der Vorprüfungsfrist von drei Wochen.²⁴
5 Ausnahmsweise können ergänzende Unterlagen nachträglich verlangt werden, wenn dies für die Beurteilung des Vorhabens erforderlich und mit den Anforderungen an die öffentliche Auflage (§ 314 PBG³) vereinbar ist.
⁵⁹ ¹ Die Leitstelle führt die der Koordination unterliegenden Entscheide aller kantonaler Stellen in der Regel in einer einzigen Verfügung zusammen.²⁹
² Die kantonalen Entscheide werden der örtlichen Baubehörde elektronisch über die Plattform übermittelt. Die Baubehörde eröffnet sie zusammen mit ihrem eigenen Beschluss.
³ Die baurechtlichen Entscheide sind mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss dem Bundesgesetz über die elektronische Signatur zu versehen.
⁴ Baurechtliche Entscheide werden elektronisch im Dateiformat PDF über die Plattform eröffnet.
a.⁴⁹ ¹ Stellt das örtliche Bauamt oder ein kantonales Amt, das eine Beurteilung vornehmen muss, klare Hindernisse fest, die dem Vorhaben entgegenstehen und sich nicht mit Nebenbestimmungen beheben lassen, teilt es dies den Gesuchstellenden unverzüglich mit. Es informiert die weiteren Stellen.
² Das örtliche Bauamt eröffnet vorab den ablehnenden Einzelentscheid, wenn die Gesuchstellenden
a. das Gesuch nicht zurückziehen,
b. keine vollständige Behandlung verlangen.
³ Die weiteren Stellen sistieren das Verfahren, bis die Gesuchstellenden die Wiederaufnahme verlangen oder das Gesuch zurückziehen.
Koordination und Eröffnung der Entscheide
Grundsatz
Eröffnung eines Einzelentscheids
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Bauverfahrensverordnung (BVV)
b.⁵⁸ ¹ Werden in elektronischer Form vorliegende Akten, die mit einer elektronischen Signatur versehen sind, in physische Akten gewandelt, prüft die aktenführende Verwaltungsbehörde die elektronische Signatur bezüglich
² Die Verwaltungsbehörde fügt den gewandelten Akten das Ergebnis der Signaturprüfung aus Abs. 1 bei.
³ Die Bestätigung, dass die gewandelten Akten mit den in elektronischer Form vorliegenden Akten übereinstimmen, ist mit Vorname, Name und Funktion sowie mit Datum und Unterschrift zu versehen.
Grundsatz
¹ Für Bauvorhaben von untergeordneter Bedeutung, durch welche keine zum Rekurs berechtigenden Interessen Dritter berührt werden, wird anstelle des ordentlichen Verfahrens das Anzeigeverfahren angewendet.²⁴
² Beim Anzeigeverfahren entfallen die Aussteckung und die öffentliche Bekanntmachung. Die Behandlungsfrist beträgt 30 Tage.⁵⁰
³ Die Gesuchstellenden können anstelle des Anzeigeverfahrens die Durchführung des ordentlichen Verfahrens verlangen.
Voraussetzungen
Das Anzeigeverfahren findet namentlich Anwendung auf:⁵⁵
a. Vordächer, b.⁴⁵ Balkone, Nischen, rückspringende und vorspringende Gebäudeteile, c. Dachkamine und andere kleinere technisch bedingte Dachaufbauten, d. Dachflächenfenster, Dachaufbauten, wie Lukarnen, Gauben und dergleichen, sowie Dacheinschnitte, sofern sie zusammen mit den bereits bestehenden nicht mehr als ¹/₂₀ der betreffenden Dachfläche beanspruchen; ausgenommen sind Vorhaben in Kernzonen und Quartiererhaltungszonen, e. unwesentliche Verkleinerungen des Gebäudegrundrisses und des Baukubus, f. die Veränderung einzelner Fassadenöffnungen, insbesondere von Türen und Fenstern,
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Einrichtung und Umbau von Heizungen, Erdwärmesonden sowie Öltanks für das bediente Gebäude, soweit sie nicht meldepflichtig sind (§ 2 a),
Gartenhäuser und Schöpfe gemäss § 18 Abs. 1 der Besonderen Bauverordnung II vom 26. August 1981⁵, soweit diese bewilligungspflichtig sind (§ 1 lit. a),
m. Reklameeinrichtungen, soweit sie bewilligungspflichtig sind (§ 1 lit. f), außer in Kernzonen, n.⁴⁵ Mauern und geschlossene Einfriedigungen von nicht mehr als 1,5 m Höhe ab massgebendem Terrain, o.⁶² die Unterteilung von Grundstücken gemäss § 309 Abs. 1 lit. e PBG, p.⁶¹ das Fällen von Bäumen, für die eine Erhaltungspflicht gemäss § 309 Abs. 1 lit. n PBG besteht.
⁵⁹ ¹ Das örtliche Bauamt beurteilt, ob keine zum Rekurs berechtigenden Interessen Dritter berührt werden und daher auf die Aussteckung und die öffentliche Bekanntmachung verzichtet werden kann.
² Das Anzeigeverfahren wird gleichwohl durchgeführt, sofern die Gesuchstellenden die Zustimmung der offensichtlich zum Rekurs berechtigten Dritten nachweisen.
³ Die Zustimmung ist mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss dem Bundesgesetz über die elektronische Signatur oder mit einer handschriftlichen Unterschrift zu versehen. Bei handschriftlicher Unterschrift ist die Zustimmung einzuscannen und elektronisch im Dateiformat PDF über die Plattform einzureichen.
⁴ In Zweifelsfällen wird das Vorhaben öffentlich bekannt gemacht, sobald die aufzulegenden Unterlagen vollständig sind. Werden innert der Auflagefrist Zustellbegehren gemäss § 315 PBG³ gestellt, findet das ordentliche Verfahren, andernfalls das Anzeigeverfahren Anwendung. Unverzüglich nach Ablauf der Auflagefrist orientiert das örtliche Bauamt die Gesuchstellenden und die kantonale Leitstelle entweder über die Zustellbegehren oder über die Behandlung des Vorhabens im Anzeigeverfahren. Die Behandlungsfrist von 30 Tagen beginnt in diesem Fall am dritten Tag nach Ablauf der Auflagefrist.
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Unterlagen und Vorprüfung
¹ Die Unterlagen gemäss §§ 3 und 5 sind soweit einzureichen, als sie zur Beurteilung des Vorhabens erforderlich sind.
² Auf die Vorprüfung ist § 11 Abs. 1 und 2 sinngemäss anzuwenden.
Eingangsbestätigung
¹ Wird der Entscheid von der örtlichen Baubehörde nicht sofort getroffen oder ist sie nicht allein zuständig, bestätigt sie den Eingang des Gesuches, sobald die Unterlagen vollständig sind.
² Mit der Eingangsbestätigung wird den Gesuchstellenden und den weiteren Stellen das Datum bekannt gegeben, an welchem die Behandlungsfrist von 30 Tagen endet.
Abschluss des Anzeigeverfahrens
⁵⁹ ¹ Die für den Entscheid zuständigen Stellen können das Anzeigeverfahren elektronisch über die Plattform abschliessen mit
² Auf die Koordination und die Eröffnung der Entscheide ist § 12 sinngemäss anwendbar.
Abgekürzte Behandlungsfrist
²⁹ ¹ Für die im Anhang zu dieser Verordnung besonderen bezeichneten Beurteilungen kantonaler Stellen gilt eine abgekürzte Behandlungsfrist von 30 Tagen auch für Vorhaben, die keiner Bewilligung der örtlichen Baubehörde bedürfen oder im ordentlichen Verfahren behandelt werden.
² In diesen Fällen gibt die kantonale Leitstelle den Gesuchstellenden und der örtlichen Baubehörde das Datum bekannt, an welchem die Behandlungsfrist endet. ³ Bei Vorhaben, die einen besonderen Untersuchungsaufwand erfordern, kann die zum Entscheid zuständige Stelle innert der Behandlungsfrist von 30 Tagen anordnen, dass die kantonale Beurteilung innert der Fristen für das ordentliche Verfahren erfolgt. Die beantragende Stelle orientiert die kantonale Leitstelle und die örtliche Baubehörde bzw., falls diese nicht am Verfahren beteiligt ist, die Gesuchstellenden darüber.
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a.⁵⁹ ¹ Die Baudirektion stellt den am Baubewilligungsverfahren Beteiligten eine Applikation für die elektronische Einreichung des Baugesuches (Plattform) zur Verfügung und trägt die Verantwortung für deren Betrieb.
² Die Plattform stellt über eine standardisierte Schnittstelle (eCH-0211) die Anbindung der Bauverwaltungsapplikationen der Gemeinden, der Geschäftskontrolle des Kantons und anderer im Bewilligungsverfahren benötigter Fachapplikationen sicher.
b.⁵⁹ ¹ Die Baudirektion speichert die auf der Plattform erfassten und elektronisch eingereichten Baugesuchsdaten auf einem von ihr oder in ihrem Auftrag betriebenen Server.
² Alle Vorgänge auf der Plattform sind unter Angabe des Zeitpunkts zu protokollieren. Die Protokolle zum jeweiligen Baugesuch sind bis zur Schlusskontrolle, mindestens jedoch bis zum Ablauf von drei Jahren nach dem rechtskräftigen Abschluss des Bewilligungsverfahrens, aufzubewahren.
c.⁵⁹ ¹ Die Baudirektion trifft die erforderlichen Massnahmen, dass
² Wird das Baugesuch archiviert, löscht die Gemeinde die entsprechenden Daten auf der Plattform.
Betrieb und Anbindung
Speicherung und Protokollierung
Datenschutz und Informationssicherheit
¹ Als baurechtliche Bewilligungen, deren Datum gemäss § 322 PBG³ für die Gültigkeitsdauer massgeblich ist, gelten alle Bewilligungen und Genehmigungen, die nach dem Planungs- und Baugesetz Voraussetzung für den Baubeginn sind.
² . . .⁶⁰
Gültigkeitsdauer der Baubewilligungen
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Betriebe mit Schwer-transporten
59 ¹ Will die Standortgemeinde bei Betrieben für Schwertransporte (§ 227 PBG³) die Genehmigung des Tiefbauamtes vorbehalten, hat sie ihm dies rechtzeitig mitzuteilen, damit die Genehmigung zusammen mit der Bewilligung eröffnet werden kann.
² Begehrt eine andere Gemeinde die Genehmigung der kommunalen baurechtlichen Bewilligung durch das Tiefbauamt, hat sie dies bei ihm unter Orientierung der Standortgemeinde innert der Frist gemäss § 315 PBG³ schriftlich zu verlangen.
Vorentscheide
Die Bestimmungen über die Vorprüfung von Gesuchsunterlagen (§ 313 PBG³) und über die Behandlungsfristen (§ 319 PBG³) gelten auch für Vorentscheidgesuche.
Meldungen über die Bau-ausführung
¹ Als wesentliche Zwischenstände im Sinne von § 327 PBG gelten die Erstellung des Schnurgerüsts, die Fertigstellung der Kanalisationsgrundleitungen, die Rohbauvollendung, die Bezugsbereitschaft und die Vollendung der Umgebungsarbeiten.⁶²
² Die zuständige Baubehörde kann die Meldung weiterer Zwischenstände anordnen oder auf Meldungen verzichten, wenn die Umstände es rechtfertigen.
³ Die Meldungen erfolgen elektronisch über die Plattform.⁵⁸
Baukontrollen
59 ¹ Die Ergebnisse der Baukontrollen sind elektronisch zu protokollieren.
² Das Protokoll ist mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss dem Bundesgesetz über die elektronische Signatur zu versehen.
³ Das örtliche Bauamt zieht die weiteren Stellen, die Bewilligungen zu erteilen hatten, auf ihr Verlangen zu den sie betreffenden Kontrollen bei.
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1998 in Kraft. Auf den gleichen Zeitpunkt wird die Verordnung über das baurechtliche Verfahren vom 19. April 1978 aufgehoben.
Bauverfahrensverordnung (BVV)
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Bis zur Betriebsaufnahme des Katasters der öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen (ÖREB-Kataster; § 13 KÖREBKV) sind in den Situationsplänen gemäß § 3 Abs. 1 lit. a anstelle der im ÖREB-Kataster erfassten Themen die in der amtlichen Vermessung erfassten kantonalen Mehranforderungen gemäß § 5 Abs. 1 der Verordnung über die amtliche Vermessung vom 17. Dezember 1997 soweit darstellbar abzubilden.
Solange gemäss den Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 23. Oktober 2023 des PBG in einer Gemeinde ein baurechtliches Verfahren in Papierform durchgeführt wird, bleiben für dieses Verfahren die §§ 2 d, 5, 6 a, 11, 12, 15, 18, 23 und 24 in der vor Inkrafttreten der Änderung geltenden Fassung anwendbar.
1 OS 54, 435. 2 LS 175.2. 3 LS 700.1. 4 LS 700.21. 5 LS 700.22. 6 LS 700.5. 7 LS 704.13. 8 LS 711.11. 9 LS 730.1. 10 SR 211.432.2. 11 SR 700.1. 12 SR 742.101. 13 SR 743.01. 14 SR 748.132.3. 15 SR 814.201. 16 SR 814.318.142.1.
700.6 Bauverfahrensverordnung (BVV)
17 SR 814.41. 18 SR 814.911. 19 SR 814.912. 20 SR 822.11. 21 SR 822.114. 22 SR 943.03. 23 Eingefügt durch RRB vom 5. Mai 1999 (OS 55, 238). In Kraft seit 1. Januar 2000. 24 Fassung gemäss RRB vom 5. Mai 1999 (OS 55, 238). In Kraft seit 1. Januar 2000. 25 Fassung gemäss RRB vom 13. September 2000 (OS 56, 306). In Kraft seit 1. Oktober 2000. 26 Fassung gemäss RRB vom 11. Februar 2004 (OS 59, 67). In Kraft seit 1. März 2004. 27 Fassung gemäss RRB vom 30. März 2005 (OS 60, 136). In Kraft seit 1. Juli 2005. 28 Eingefügt durch RRB vom 14. Juni 2005 (OS 60, 232). In Kraft seit 1. Juli 2005. 29 Fassung gemäss RRB vom 14. Juni 2005 (OS 60, 232). In Kraft seit 1. Juli 2005. 30 Fassung gemäss RRB vom 19. Juli 2006 (OS 61, 317; AB1 2006, 1062). In Kraft seit 15. Mai 2006. 31 Fassung gemäss RRB vom 31. März 2009 (OS 64, 133; AB1 2009, 550). In Kraft seit 1. Juli 2009. 32 Fassung gemäss RRB vom 19. Mai 2010 (OS 65, 290; AB1 2010, 1127). In Kraft seit 1. Juli 2010. 33 Fassung gemäss RRB vom 24. August 2011 (OS 66, 596; AB1 2011, 2320). In Kraft seit 1. November 2011. 34 Eingefügt durch RRB vom 6. September 2011 (OS 66, 808; AB1 2011, 2502). In Kraft seit 1. Dezember 2011. 35 Fassung gemäss RRB vom 6. September 2011 (OS 66, 808; AB1 2011, 2502). In Kraft seit 1. Dezember 2011. 36 Fassung gemäss RRB vom 27. Juni 2012 (OS 67, 389; AB1 2012-07-13). In Kraft seit 1. November 2012. 37 Fassung gemäss RRB vom 29. Mai 2013 (OS 68, 238; AB1 2013-06-07). In Kraft seit 1. August 2013. 38 Eingefügt durch RRB vom 18. September 2013 (OS 68, 427; AB1 2013-10-04). In Kraft seit 1. Januar 2014. 39 Fassung gemäss RRB vom 18. September 2013 (OS 68, 427; AB1 2013-10-04). In Kraft seit 1. Januar 2014. 40 Eingefügt durch RRB vom 29. April 2015 (OS 70, 310; AB1 2015-05-15). In Kraft seit 1. November 2015 (AB1 2015-09-25). 41 Fassung gemäss RRB vom 29. April 2015 (OS 70, 310; AB1 2015-05-15). In Kraft seit 1. November 2015 (AB1 2015-09-25). 42 Aufgehoben durch RRB vom 29. April 2015 (OS 70, 310; AB1 2015-05-15). In Kraft seit 1. November 2015 (AB1 2015-09-25). 43 Nummerierung gemäß RRB vom 29. April 2015 (OS 70, 310; AB1 2015-05-15). In Kraft seit 1. November 2015 (AB1 2015-09-25).
Bauverfahrensverordnung (BVV) 700.6
44 Fassung gemäss RRB vom 29. April 2015 (OS 70, 310; AB1 2015-05-15). In Kraft seit 1. Juli 2016 (OS 71, 177; AB1 2016-03-18). 45 Fassung gemäss RRB vom 11. Mai 2016 (OS 72, 93; AB1 2016-05-27). In Kraft seit 1. März 2017. 46 Fassung gemäss RRB vom 4. April 2018 (OS 73, 187; AB1 2018-04-20). In Kraft seit 1. Juni 2018. 47 Fassung gemäss RRB vom 14. März 2018 (OS 73, 183; AB1 2018-03-23). In Kraft seit 1. Juli 2018. 48 Fassung gemäss RRB vom 10. Juli 2019 (OS 74, 504; AB1 2019-07-19). In Kraft seit 1. Oktober 2019. 49 Eingefügt durch RRB vom 20. November 2019 (OS 75, 27; AB1 2019-11-29). In Kraft seit 1. Februar 2020. 50 Fassung gemäss RRB vom 20. November 2019 (OS 75, 27; AB1 2019-11-29). In Kraft seit 1. Februar 2020. 51 Aufgehoben durch RRB vom 20. November 2019 (OS 75, 27; AB1 2019-11-29). In Kraft seit 1. Februar 2020. 52 Fassung gemäss RRB vom 2. Dezember 2020 (OS 75, 653; AB1 2020-12-11). In Kraft seit 1. Januar 2021. 53 Eingefügt durch RRB vom 3. Februar 2021 (OS 76, 161; AB1 2021-02-12). In Kraft seit 1. Juli 2021. 54 Eingefügt durch RRB vom 26. Oktober 2022 (OS 77, 583; AB1 2022-11-04). In Kraft seit 1. Januar 2023. 55 Fassung gemäss RRB vom 26. Oktober 2022 (OS 77, 583; AB1 2022-11-04). In Kraft seit 1. Januar 2023. 56 Aufgehoben durch RRB vom 26. Oktober 2022 (OS 77, 583; AB1 2022-11-04). In Kraft seit 1. Januar 2023. 57 Fassung gemäss RRB vom 12. Dezember 2023 (OS 78, 551; AB1 2023-12-15). In Kraft seit 1. Januar 2024. 58 Eingefügt durch RRB vom 24. Januar 2024 (OS 79, 69; AB1 2024-02-09). In Kraft seit 1. April 2024. 59 Fassung gemäss RRB vom 24. Januar 2024 (OS 79, 69; AB1 2024-02-09). In Kraft seit 1. April 2024. 60 Aufgehoben durch RRB vom 24. Januar 2024 (OS 79, 69; AB1 2024-02-09). In Kraft seit 1. April 2024. 61 Eingefügt durch RRB vom 25. September 2024 (OS 79, 424; AB1 2024-10-11). In Kraft seit 1. Dezember 2024. 62 Fassung gemäss RRB vom 25. September 2024 (OS 79, 424; AB1 2024-10-11). In Kraft seit 1. Dezember 2024.
700.6
Bauverfahrensverordnung (BVV)
a. In der nachstehenden Tabelle sind aufgeführt:
Spalte 1: die Besonderheiten, bei denen Vorliegen die Erstellung oder Änderung von Bauten und Anlagen neben oder an Stelle der baurechtlichen Bewilligung der örtlichen Baubehörde einer Beurteilung (Bewilligung, Konzession oder Genehmigung) weiterer, kantonaler Stellen (§ 318 PBG³; § 7 BVV) bedarf;
Spalte 2:³² die beantragenden Stellen mit folgenden Kurzbezeichnungen:
AFM⁵² Amt für Mobilität (Volkswirtschaftsdirektion)
ALN Amt für Landschaft und Natur (Baudirektion)
ARE³³ Amt für Raumentwicklung (Baudirektion)
AWI⁵⁷ Amt für Wirtschaft⁵⁷ (Volkswirtschaftsdirektion)
AWEL Amt für Abfall, Wasser, Energie und Luft (Baudirektion)
GS Generalsekretariat (Baudirektion)
HBA Hochbauamt (Baudirektion)
TBA Tiefbauamt (Baudirektion)
Spalte 3: die zum Entscheid zuständigen Stellen;
Spalte 4: (mit * bezeichnet) die Beurteilungen kantonaler Stellen, die in der Regel, wenn nicht ausnahmsweise ein besonders enger Zusammenhang mit der Hauptbewilligung besteht, gemäß § 8 Abs. 2 BVV nicht der formellen Koordination unterliegen und daher in einem späteren Zeitpunkt Gegenstand einer separaten Bewilligung bilden können;
Spalte 5: (mit x bezeichnet) die Fälle, in denen für die kantonale Beurteilung die abgekürzte Behandlungsfrist von 30 Tagen gemäß § 19 BVV gilt, soweit nicht die Behandlung innert der für das ordentliche Verfahren geltenden Fristen angeordnet wird.
b. Weitere Prüfungen und Bewilligungen aufgrund der Spezialgesetzgebung des Bundes und des Kantons bleiben vorbehalten.
Bauverfahrensverordnung (BVV)
700.6
c.³³ Auf die Bewilligung von Reklamen an Strassen ist diese Verordnung nur anwendbar, wenn weitere Beurteilungen durch kantonale Stellen gemäss diesem Anhang erforderlich sind. Andernfalls erfolgt die Koordination mit der verkehrspolizeilichen Bewilligung der Kantonspolizei (Nationalstrassen sowie kantonale Autobahnen und Autostrassen) unmittelbar durch die örtliche Baubehörde. Gesuche für Baureklamen an Strassen sind ausschliesslich durch die Gemeinde bzw. die Kantonspolizei zu prüfen; deren Verfügungen werden den Gesuchstellenden von diesen Stellen selbst eröffnet.
d.⁵⁰ Gesuche für Bauvorhaben, die der Prüfung durch die kantonale Feuerpolizei oder das kantonale Amt für Militär und Zivilschutz unterliegen, unterbreitet das örtliche Bauamt diesen Stellen ausserhalb des in dieser Verordnung geregelten Verfahrens. Es koordiniert die feuerpolizeilichen und die zivilschutzrechtlichen Nebenbestimmungen mit den übrigen erforderlichen Bewilligungen und macht sie zum Bestandteil der kommunalen Bewilligung.
1.1.25 - 127
700.6
Bauverfahrensverordnung (BVV)
Besonderheiten des Vorhabens (der zu erstellenden oder von der Änderung betroffenen Baute oder Anlage) Beantragende Stelle Zum Entscheid § § 219
1.1.1 an bestehenden oder geplanten Staatsstrassen und an Routen für Ausnahmetransporte (ausserhalb der Städte Zürich und Winterthur) bezüglich der Übereinstimmung mit den Vorschriften über die
1.1.2 innerhalb von Projektierungszonen oder Baulinien für Nationalstrassen TBA⁵² TBA⁵² (Baupolizei)⁵²
1.1.3³³ mit Beanspruchung von kantonalem öffentlichem Grund TBA TBA (Fachstelle) TBA
1.2.1³³ in Landwirtschafts-, Freihalte- und Reservezonen (unter Vorbehalt von 1.2.3 und 1.2.4) ARE ARE (Fachstelle)
1.2.2 im Wald oder im Bereich einer Rodungsbewilligung (vor der Festsetzung einer Nutzungszone) ALN ALN²⁵ (Fachstelle)²⁵
1.2.3³⁰ in Naturschutzgebieten, im Nahbereich von Ufervegetation und im Bereich von Lebensräumen geschützter Pflanzen und Tiere ALN ALN (Fachstelle)
1.2.4⁴⁴ in Erholungszonen, wenn das Vorhaben nicht dem Zonenzweck entspricht ARE ARE (Fachstelle)
im Wald, innerhalb einer Waldabstandslinie oder, wo keine festgesetzt ist, innerhalb eines Waldabstandes von 15 m ALN ALN (Fachstelle)
1.4.1 im Geltungsbereich einer überkommunalen Schutzanordnung oder im Geltungsbereich eines überkommunalen Inventars betreffend ALN ALN²⁵ x
1.4.1.1 – Naturschutz (inkl. Bundesinventare der Hoch- und Flachmoore und der Auengebiete) ALN ALN²⁵ x
1.4.1.2 – Landschaftsschutz im Geltungsbereich einer überkommunalen Schutzanordnung ARE ARE (Fachstelle)
Bauverfahrensverordnung (BVV) 700.6
| Besonderheiten des Vorhabens (der zu erstellenden oder von der Änderung betroffenen Baute oder Anlage) | Beantragende Stelle | Zum Entscheid zuständige Stelle | § 8 | § 19 | |
|---|---|---|---|---|---|
| 1.4.1.3 – Landschaftsschutz im Geltungsbereich eines überkommunalen Inventars | ARE (Fachstelle) | ARE | x | ||
| 1.4.1.4 – Ortsbildschutz (ausser in den Städten Zürich und Winterthur) | ARE (Fachstelle) | ARE | x | ||
| 1.4.1.5 – Denkmalpflege | ARE (Fachstelle) | ARE | x | ||
| 1.4.1.6 – Archäologie | ARE (Fachstelle) | ARE | |||
| 1.4.2 im Nahbereich von Ufervegetation und im Bereich von Lebensräumen geschützter Pflanzen und Tiere, soweit bekannt | ALN (Fachstelle)25 | ALN25 | x | ||
| 1.5 in Bezug auf Grundwasser | |||||
| 1.5.133 in einer Grundwasserschutzzone, sofern kein Schutzzonenreglement vorliegt oder das Schutzzonenreglement eine kantonale Bewilligung vorschreibt, oder in einem Grundwasserschutzareal | AWEL (Fachstelle) | AWEL | |||
| 1.5.241 Nutzung von Grund-, Quell- und Drainagewasser (wasserrechtliches Konzessionsverfahren) | AWEL (Fachstelle) | AWEL | * | ||
| 1.5.335 unter dem höchsten Grundwasserspiegel im Gewässerschutzbereich Au (einschliesslich diesbezügliche temporäre Grundwasserabsenkungen) | AWEL (Fachstelle) | AWEL | |||
| 1.633 in Bezug auf Oberflächengewässer | |||||
| 1.6.135 im Gewässerraum bzw. im Uferstreifen nach den Übergangsbestimmungen vom 4. Mai 2011 der Gewässerschutzverordnung vom 28. Oktober 199815, auf Grundstücken, die an Gewässer anstossen oder im Bereich von Baulinien für Fluss- und Bachkorrektionen (Um- und Neubauten) | AWEL (Fachstelle) | AWEL | |||
| 1.6.2 bauliche Veränderung eines Oberflächengewässers (Gewässerbett, Uferböschung, Vorländer, Dämme) | AWEL (Fachstelle) | AWEL | |||
| 1.6.3 Nutzung eines Oberflächengewässers (wasserrechtliches Konzessionsverfahren) | |||||
| 1.6.3.1 – Kraftanlagen, Weiher, Stauhaltungen, Brücken, Stege usw. (räumliche Inanspruchnahme) | AWEL (Fachstelle) | AWEL/ Baudirektion | |||
| 1.6.3.2 – Wärmeentnahmen und -einleitungen (Kühl- und Heiznutzung), Brauchwasserentnahmen (Industrie und Gewerbe) | AWEL (Fachstelle) | AWEL | |||
| 1.6.3.3 – Nutzung zur Bewässerung | AWEL (Fachstelle) | AWEL | |||
| 1.6.4 Vorhaben auf Konzessionsland (Zürichsee) | AWEL (Fachstelle) | AWEL | |||
| 1.6.5 in einem Hochwassergefahrenbereich | AWEL (Fachstelle) | AWEL | |||
| 1.6.654 Eingriffe in Gewässer, ihre Ufer oder ihren Wasserhaushalt | ALN (Fachstelle) | ALN |
1.1.25-127
700.6
Bauverfahrensverordnung (BVV)
| Besonderheiten des Vorhabens (der zu erstellenden oder von der Änderung betroffenen Baute oder Anlage) | Beantragende Stelle | Zum Entscheid zuständige Stelle | § 8 19 | |
|---|---|---|---|---|
| 1.7^{35} in Bezug auf belastete Standorte | ||||
| 1.7.1 in einem Perimeter gemäss Kataster der belasteten Standorte | AWEL (Fachstelle) | AWEL | ||
| 1.7.2{46} auf einem Baugrundstück mit Pflanzenbeständen von asiatischen Knötericharten oder Essigbaum gemäss Art. 15 Abs. 3 der Freisetzungsverordnung vom 10. September 2008{18} | AWEL (Fachstelle) | AWEL | ||
| 1.8^{40} in Bezug auf Bodeneingriffe ausserhalb der Bauzonen | ||||
| Bodenauftrag, Bodenabtrag oder Bodenverbrauch (durch Bauten und Anlagen) | ||||
| 1.8.1 auf mehr als 500 m² Fläche | ALN (Fachstelle) | ALN | ||
| 1.8.2 auf mehr als 5000 m² Fläche zusätzlich | ARE (Fachstelle) | ARE |
Bauverfahrensverordnung (BVV)
700.6
Besonderheiten des Vorhabens (der zu erstellenden oder von der Änderung betroffenen Baute oder Anlage) Beantragende Stelle Zum Entscheid zuständige Stelle § 8 19
| 2.1³⁵ Bauten und Anlagen für die Abwasserentsorgung und Einleitungen in Oberflächengewässer | |||
|---|---|---|---|
| 2.1.1 | Abwasserreinigungsanlagen, Regenbecken, Regenüberläufe und Pumpwerke | AWEL (Fachstelle) | AWEL |
| 2.1.2 | Einleitung von verschmutztem Abwasser und Niederschlagswasser von industriellen und gewerblichen Bauten und Anlagen | AWEL (Fachstelle) | AWEL |
| 2.1.3 | Nutzung von gereinigtem und ungereinigtem Abwasser zur Wärmentnahme und zu Kühlzwecken | AWEL (Fachstelle) | AWEL |
| 2.1.4 | von nicht verschmutztem Abwasser | ||
| 2.1.4.1 – mit Rohrleitungen bis Ø 200 mm bei Industrie- und Gewerbebetrieben mit sehr umweltrelevanten Prozessen | AWEL (Fachstelle) | AWEL | |
| 2.1.4.2 – mit Rohrleitungen größer als Ø 200 mm | AWEL | AWEL | |
| 2.2³³ Bauten und Anlagen mit Versickerungen | |||
| 2.2.1 | von verschmutztem Abwasser | AWEL (Fachstelle) | AWEL |
| 2.2.2 | von nicht verschmutztem Abwasser aus Industrie und Gewerbebetrieben mit sehr umweltrelevanten Prozessen, Versickerungen in einer Grundwasserschutzzone, sofern kein Schutzzonenreglement vorliegt oder das Schutzzonenreglement eine kantonale Bewilligung vorschreibt, Versickerungen in einem Grundwasserschutzareal sowie in belasteten Standorten und Altlastenverdachtsflächen | AWEL (Fachstelle) | AWEL |
| 2.3³³ | Bauten und Anlagen mit stetiger Zuleitung von nicht verschmutztem Abwasser (Fremdwasser) in eine ARA | AWEL (Fachstelle) | AWEL |
| 2.4⁵⁵ | Bauten und Anlagen in Industrie- und Gewerbebetrieben mit sehr umweltrelevanten Prozessen, soweit keine Aufgabendelegation nach §§ 3 a und 3 b der Verordnung über den Gewässerschutz vom 22. Januar 1975⁶ besteht | AWEL (Fachstelle) | AWEL |
| 2.5⁵⁵ | Lagerung und Umschlag von wassergefährdenden Flüssigkeiten | AWEL (Fachstelle) | AWEL |
| 2.6³³ | Häusliche Abwasserentsorgung mittels einer Klein-Abwasserreinigungsanlage oder durch Abtransport auf eine zentrale Abwasserreinigungsanlage | AWEL (Fachstelle) | AWEL |
1.1.25 - 127
700.6
Bauverfahrensverordnung (BVV)
Besonderheiten des Vorhabens (der zu erstellenden oder von der Änderung betroffenen Baute oder Anlage)
Beantragende Stelle
Zum Entscheid zuständige Stelle 8 19
| 3.1 | ortsfeste Anlagen der Industrie, des Gewerbes und der Landwirtschaft gemäss Art. 2 Abs. 1 LSV^{17}, die beim Betrieb Aussenlärm erzeugen, bezüglich ihrer Übereinstimmung mit den Vorschriften über den Lärmschutz (ausserhalb der Städte Zürich und Winterthur) | AWI{57} (Fachstelle){25} | AWI^{57} | |
|---|---|---|---|---|
| 3.2^{47} | Vorhaben in durch ortsfeste Anlagen lärmbelasteten Gebieten, wenn trotz Ausschöpfen aller Massnahmen Immissionsgrenzwertüberschreitungen verbleiben, zur Zustimmung gemäss Art. 31 Abs. 2 LSV{17}, allenfalls unter Anordnung von weiteren Massnahmen gemäss Art. 31 Abs. 1 LSV{17} | TBA (Fachstelle) | TBA | x |
| 3.3^{33} | Vorhaben an geplanten (neuen oder wesentlich geänderten) | |||
| – National- und Staatsstrassen | ||||
| – Strassen mit überkommunaler Bedeutung in den Städten Zürich und Winterthur | ||||
| – Eisenbahnanlagen | TBA (Fachstelle) | TBA | x |
Bauverfahrensverordnung (BVV)
700.6
Besonderheiten des Vorhabens (der zu erstellenden oder von der Änderung betroffenen Baute oder Anlage) Beantragende Stelle Zum Entscheid zuständige Stelle § § 8 19
| 4.1⁴⁸ | Stationäre Anlagen gemäss Art. 2 Abs. 1 LRV¹⁶ der Industrie, des Gewerbes und der Landwirtschaft (ausserhalb der Städte Zürich und Winterthur) mit erheblichen Auswirkungen bezüglich ihrer Übereinstimmung mit den Vorschriften über die Luftreinhaltung, wie Anlagen folgender Bereiche: – Chemie-, Gummi- und Kunststoffindustrie – Mineralölindustrie – Metallverarbeitung – Entsorgung und Recycling – Lebensmittelverarbeitung – Steine und Erden Darunter fallen nicht Gaststätten, Betriebe der Holzbearbeitung, farbanwendende Betriebe und Druckereien. | AWEL (Fachstelle) | AWEL | | --- | --- | --- | --- | | 4.2⁵⁵ | Grossfeuerungsanlagen (über 1000 kW Feuerungswärmeleistung), stationäre Ver-Verbrennungsmotoren (insbesondere Blockheizkraftwerke, Notstromaggregate und Stromgeneratoren), Feststofffeuerungen mit einer Feuerungswärmeleistung über 70 kW und Anlagen für das Verbrennen von Abfällen (ausserhalb der Städte Zürich und Winterthur) bezüglich ihrer Übereinstimmung mit den Vorschriften über die Luftreinhaltung | AWEL (Fachstelle) | AWEL * | | 4.3³³ | Landwirtschaftliche Tierhaltung (ausserhalb der Städte Zürich und Winterthur) | ARE (Fachstelle ALN) | ARE |
700.6
Bauverfahrensverordnung (BVV)
| Besonderheiten des Vorhabens (der zu erstellenden oder von der Änderung betroffenen Baute oder Anlage) | Beantragende Stelle | Zum Entscheid zuständige Stelle | § 8 19 | |
|---|---|---|---|---|
| 5. | Diverses^{41} | |||
| 5.1^{50} | Betriebe | |||
| 5.1.1 Betriebe, die gemäss Art. 7 und 8 des Arbeitsgesetzes vom 13. März 1964{20} in Verbindung mit Art. 1 Abs. 2 der Verordnung 4 zum Arbeitsgesetz vom 18. August 1993{21} dem Plangenehmigungsverfahren unterstehen | AWI^{57} (Fachstelle) | AWI^{57} | ||
| 5.1.2 Übrige Betriebe, die Arbeitnehmende beschäftigen | AWI^{57} (Fachstelle) | AWI^{57} | ||
| 5.2^{33} | Kiesabbau (gewässerschutzrechtliche Bewilligung) | AWEL (Fachstelle) | AWEL | |
| 5.3^{33} | Abfallanlagen | |||
| 5.3.1 Kompostieranlagen mit einer Behandlungskapazität von mehr als 100 t pro Jahr | AWEL (Fachstelle) | AWEL | ||
| 5.3.2 andere Abfallanlagen mit einer Behandlungskapazität von mehr als 1000 t pro Jahr | AWEL (Fachstelle) | AWEL | ||
| 5.4 | Entgegennahme von Sonderabfällen | AWEL (Fachstelle) | AWEL | * |
| 5.5^{37} | Erdwärmenutzung | |||
| 5.5.1 Erdsonden | AWEL (Fachstelle) | AWEL/Baudirektion | * | |
| 5.5.2 Wärmekörbe, Erdregister, Energiepfähle | AWEL (Fachstelle) | AWEL/Baudirektion | ||
| 5.6^{33} | Sondierbohrungen und Pumpversuche | AWEL (Fachstelle) | AWEL | * x |
| 5.7^{56} | ||||
| 5.8^{34} | Betriebe, die aufgrund des Umgangs mit gentechnisch veränderten oder pathogenen Organismen der Einschliessungsverordnung^{19} unterstehen | AWEL (Fachstelle) | AWEL | * x |
| 5.9^{34} | Erstellung von Wasserversorgungsanlagen | |||
| 5.9.1 Staatsbeitragsberechtigte Wasserversorgungsanlagen von regionaler und überregionaler Bedeutung | AWEL (Fachstelle) | AWEL | ||
| 5.9.2 Reservoire | AWEL (Fachstelle) | AWEL | ||
| 5.9.3 Anlagen, die nicht dem Generellen Wasserversorgungsprojekt entsprechen | AWEL (Fachstelle) | AWEL | ||
| 5.10^{51} | ||||
| 5.11^{56} | ||||
| 5.12^{56} |
Bauverfahrensverordnung (BVV)
700.6
| Besonderheiten des Vorhabens (der zu erstellenden oder von der Änderung betroffenen Baute oder Anlage) | Beantragende Stelle | Zum Entscheid zuständige Stelle | § | § |
|---|---|---|---|---|
| 8 | 19 | |||
| 5.13{53} Bauvorhaben, die in einem Gebiet mit Pflicht zum Bahntransport von Aushub und Gesteinskörnung gemäß § 3 der Verordnung über den Bahntransport von Aushub und Gesteinskörnung vom 3. Februar 2021{6} liegen und bei denen die Menge des gesamthaft anfallenden Aushubs 25 000 Festkubikmeter übersteigt. | AWEL (Fachstelle) | AWEL |
| 6.1^{54} | Bauten und Anlagen, die nicht ganz oder überwiegend dem Eisenbahnbetrieb (Nebenanlagen) dienen, sofern das BAV gestützt auf Art. 18 m Abs. 2 des Eisenbahngesetzes vom 20. Dezember 1957^{12} anzuhören ist | AFM | AFM/ (BAV) |
|---|---|---|---|
| 6.2^{54} | Bauten und Anlagen, die nicht ganz oder überwiegend dem Flugplatzbetrieb dienen (Nebenanlagen), innerhalb des Perimeters für Flugplätze | AFM | AFM/ (BAZL) |
| 6.3^{54} | Luftfahrtspezifische Infrastrukturbauten von untergeordneter Bedeutung ausserhalb von Flugplätzen nach der Aussenlandeverordnung vom 14. Mai 2014^{14} | AFM | AFM/ (BAZL) |
| 6.4^{54} | Seilbahnen wie Stand- und Luftseilbahnen, Schräglifte und Skilifte, die im Zusammenhang mit einem anderen Gesuch stehen und dem kantonalen Bewilligungsverfahren nach dem Seilbahngesetz vom 23. Juni 2006^{13} unterstehen, bezüglich Publikationen und Auflageverfahren, Aussteckung und Eröffnung der Bewilligung | AFM | AFM |