700.91•Mehrwertausgleichsverordnung (MAV)
700.91Verordnung01.01.2021
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(vom 30. September 2020)¹,²
Der Regierungsrat,
gestützt auf §§ 3 Abs. 4, 12 Abs. 2, 17 Abs. 2 und 27 des Mehrwertausgleichsgesetzes vom 28. Oktober 2019 (MAG)⁴,
beschliesst:
Diese Verordnung gilt für den kantonalen und kommunalen Mehrwertausgleich.
Geltungsbereich
¹ Die Baudirektion vollzieht den kantonalen Mehrwertausgleich.
Zuständigkeiten a. Kanton
² Sie kann den Vollzug ganz oder teilweise untergeordneten Verwaltungsstellen übertragen.
¹ Die Gemeinden vollziehen den kommunalen Mehrwertausgleich.
b. Gemeinden
² Sie melden der Baudirektion die Verwaltungsstellen, die für den Vollzug zuständig sind.
Die Gemeinden legen die Freifläche und den Abgabesatz einheitlich für ihr Gemeindegebiet fest.
Kommunale Mehrwertabgabe
Bei gemeinschaftlichem Eigentum kann die Personenverbindung oder Gemeinschaft aufgefordert werden, eine gemeinsame Vertreterin oder einen gemeinsamen Vertreter zu bezeichnen. Leistet sie der Aufforderung innert Frist keine Folge, bezeichnet die zuständige Verwaltungsstelle die Vertreterin oder den Vertreter.
Gemeinschaftliches Eigentum
Der Verkehrswert gemäss § 3 Abs. 1 MAG entspricht dem Erlös, der bei einer Veräußerung im freien Handel am massgebenden Stichtag gemäss § 3 Abs. 2 MAG hätte erzielt werden können.
Verkehrswert
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Mehrwertausgleichsverordnung (MAV)
Bewertungsgrundsätze
² Für die Überbauungsmöglichkeit ist massgebend:
³ Für die Bewertung eines Grundstücks wird eine anerkannte Bewertungsmethode angewendet. ⁴ Bei der Bewertung werden nur planungsbedingte Zuschläge und Abzüge berücksichtigt.
Planungsbericht
Die Gemeinde stellt den Mehrwertausgleich für jede Planungsmassnahme im Bericht gemäß Art. 47 der Raumplanungsverordnung vom 28. Juni 2000⁷ dar.
Ziel und Grundlagen
¹ Zur schematischen, formelmässigen Bewertung von Grundstücken mit und ohne Planungsmassnahme werden Landpreismodelle erstellt.
² Die Modelle beruhen insbesondere auf den beurkundeten Grundstückverkäufen. Sie berücksichtigen die Einflussfaktoren, die sich auf den Grundstückspreis auswirken, insbesondere die Erreichbarkeit von Zentren und Naherholungsgebieten, die Immissionen, die topografischen Gegebenheiten, die kommunale Steuerbelastung und die Überbauungsmöglichkeit. ³ Die Baudirektion beauftragt Sachverständige mit der Erstellung der Landpreismodelle. Sie lässt die Modelle in der Regel alle vier Jahre überprüfen. ⁴ Sie stellt die Modelle den Gemeinden zur Verfügung.
Expertengruppe Landpreismodelle
¹ Der Regierungsrat setzt eine Expertengruppe Landpreismodelle ein, die zu einem Drittel aus verwaltungsinternen und zu zwei Dritteln aus verwaltungsunabhängigen Fachpersonen, insbesondere aus den Bereichen Immobilienwesen und Wissenschaft, besteht.
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2 Die Expertengruppe nimmt mindestens alle zwei Jahre zu den Landpreismodellen Stellung, insbesondere zu deren wissenschaftlichen Grundlagen, der Weiterentwicklung der Modelle und den planungsbedingten Zuschlägen und Abzügen. Bei erheblichen Marktveränderungen kann sie eine ausserordentliche Überprüfung der Modelle veranlassen.
3 Die Baudirektion regelt die Aufgaben und die Organisation der Expertengruppe.
¹ Vor der Festsetzung einer Planungsmassnahme ermittelt die zuständige Verwaltungsstelle den voraussichtlichen Mehrwert gestützt auf die Landpreismodelle (Mehrwertprognose). Erfolgt der Ausgleich mittels eines städtebaulichen Vertrags, wird keine Mehrwertprognose erstellt.
² Die Mehrwertprognose erfolgt auf der Grundlage der zum Zeitpunkt der Erstellung vorliegenden Informationen.
³ Bei der Planauflage gemäss § 7 Abs. 2 PBG wird die Mehrwertprognose für die von der Planungsmassnahme betroffenen Grundstücke gesamthaft bekannt gegeben.
⁴ Den Grundeigentümerinnen und Grundeigentümern sowie den Baurechtsnehmerinnen und Baurechtsnehmern wird gleichzeitig die Mehrwertprognose mitgeteilt, die ihr Grundstück betrifft.
⁵ Sie können sich während der Auflagefrist zur Mehrwertprognose äussern.
¹ Nach der Festsetzung der Planungsmassnahme prüft die zuständige Verwaltungsstelle, ob besondere Gründe für eine individuelle Schätzung vorliegen.
² Liegen keine besonderen Gründe vor und wird keine individuelle Schätzung verlangt, ermittelt sie den Mehrwert des Grundstücks gestützt auf die Landpreismodelle.
¹ Als besondere Gründe gelten insbesondere:
a. verbesserte Nutzungsmöglichkeiten infolge von Sondernutzungsplanungen,
b. tatsächliche und öffentlich-rechtliche Eigenschaften des Grundstücks, die dazu führen, dass die durch die Planungsmassnahme verbesserten Nutzungsmöglichkeiten nicht ausgeschöpft werden können,
Mehrwertprognose
Mehrwertermittlung
a. Grundsatz
b. besondere Gründe
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c. Grundstücke in Zonen nach § 49 b PBG oder anderweitig für den gemeinnützigen Wohnungsbau dauerhaft gesicherte Grundstücke.
2 Die zuständige Verwaltungsstelle teilt das Ergebnis ihrer Prüfung gemäss § 12 Abs. 1 den Grundeigentümerinnen und Grundeigentümern sowie den Baurechtsnehmerinnen und Baurechtsnehmern mit.
c. individuelle Schätzung auf Verlangen
¹ Die Grundeigentümerin oder der Grundeigentümer bzw. die Baurechtsnehmerin oder der Baurechtsnehmer kann innert zehn Tagen nach der Mitteilung gemäss § 13 Abs. 2 eine individuelle Schätzung verlangen.
² Wer eine individuelle Schätzung verlangt, hat keinen Anspruch darauf, zu bestimmen, wer die Schätzung durchführt.
d. Durchführung der individuellen Schätzung
¹ Die zuständige Verwaltungsstelle veranlasst die individuelle Schätzung. Sie kann externe Fachpersonen beiziehen.
² Sie prüft die Schätzung unabhängiger Fachpersonen. Sie kann zusätzliche Schätzungen in Auftrag geben.
³ Die Grundeigentümerinnen oder Grundeigentümer bzw. die Baurechtsnehmerinnen oder Baurechtsnehmer sind verpflichtet, bei der Schätzung des Mehrwerts mitzuwirken sowie wahrheitsgemäss und fristgerecht Auskünfte zu erteilen. Kommen sie der Mitwirkungspflicht trotz Mahnung nicht oder nur ungenügend nach, ermittelt die zuständige Verwaltungsstelle den Mehrwert nach pflichtgemässem Ermessen.
⁴ Die Kosten für die individuelle Schätzung tragen
a. in den Fällen gemäss § 2 Abs. 1 MAG der kantonale Mehrwertausgleichsfonds,
b. bei Auf- und Umzonungen die kommunalen Mehrwertausgleichsfonds,
c. in den Fällen gemäss § 14, wer die Schätzung verlangt hat.
e. Planauflage und rechtliches Gehör
¹ Mit der Planauflage gemäss § 5 Abs. 3 PBG wird der ermittelte Mehrwert für die von der Planungsmassnahme betroffenen Grundstücke gesamthaft bekannt gegeben.
² Den Grundeigentümerinnen und Grundeigentümern sowie den Baurechtsnehmerinnen und Baurechtsnehmern wird gleichzeitig mit der Planauflage eine Frist von 30 Tagen angesetzt, um
a. zum für ihr Grundstück ermittelten Mehrwert Stellung zu nehmen und
b. Abzüge gemäss § 19 Abs. 5 MAG geltend zu machen.
³ Abzüge gemäss Abs. 2 lit. b, die erst nach der Festsetzung der Mehrwertabgabe entstehen, sind spätestens 30 Tage nach der Rechnungstellung geltend zu machen.
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Nach Eintritt der Rechtskraft der Planungsmassnahme be- f. Bereinigung reinigt die zuständige Verwaltungsstelle den ermittelten Mehrwert.
¹ Die zuständige Verwaltungsstelle setzt nach Inkrafttreten festsetzungs- verfügung der Planungsmassnahme die Mehrwertabgabe auf der Grundlage des bereinigten Mehrwerts und nach Massgabe des anwendbaren Abgabesatzes fest.
² Die Verfügung verweist auf die Regelung gemäss § 5 Abs. 2 und 3 MAG sowie die Möglichkeit zum nachträglichen Abzug gemäss § 16 Abs. 3.
¹ Die zuständige Verwaltungsstelle meldet das Grundpfandrecht dem Grundbuchamt zur Eintragung an, sobald die Festsetzungs- verfügung rechtskräftig ist. Auf die Anmeldung kann verzichtet werden, wenn das Ausfallrisiko gering erscheint.
² Die Kosten trägt
¹ Als geringfügige bauliche Massnahmen gemäss § 10 Abs. 1 MAG gelten Erweiterungen der anrechenbaren Geschossfläche gemäss § 255 PBG innerhalb des bestehenden Gebäudes von weniger als 100 m² sowie Sanierungen.
² Die Erweiterung der bestehenden Gebäudefläche gilt nicht als geringfügige bauliche Massnahme gemäss § 10 Abs. 1 MAG.
¹ Als geringfügige bauliche Massnahmen gemäss § 10 Abs. 1 MAG gelten Erweiterungen von Bauten um eine anrechenbare Geschossfläche gemäss § 255 PBG von weniger als 100 m² sowie Sanierungen.
² Die Veräußerung löst keine Fälligkeit aus.
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Meldefrist
Die Meldungen gemäss § 11 MAG erfolgen innert 30 Tagen.
Vorzeitige Rechnungstellung
¹ Die oder der Abgabepflichtige kann ab Rechtskraft der Festsetzungsverfügung die vorzeitige Rechnungstellung verlangen.
² Die vorzeitige Begleichung der Abgabe berechtigt nicht zu einer Abgabereduktion.
Ausgleichszins
¹ Der Ausgleichszins entspricht dem im Zeitpunkt der Fälligkeit gültigen Durchschnittszinssatz gemäss Art. 2 der Verordnung des WBF vom 22. Januar 2008 über die Erhebung des für die Mietzinse massgebenden hypothekarischen Durchschnittszinssatzes⁵.
² Der Zinsenlauf beginnt neu, wenn
Zahlungs-erleichterungen
¹ Die zuständige Verwaltungsstelle kann auf begründetes Gesuch Stundung und Ratenzahlung gewähren. Sie gewährt die Stundung in der Regel für längstens fünf Jahre. Die Mindestrate beträgt Fr. 1000.
² Bei Um- und Aufzonungen werden Stundung und Ratenzahlung in der Regel bis zur Bauabnahme gewährt.
Landwirtschaftliche Ersatzbaute
Tritt die Fälligkeit vor Ablauf der Frist zur Beschaffung einer landwirtschaftlichen Ersatzbaute gemäss § 3 Abs. 3 MAG ein, wird der Bezug bis zum Ablauf der Frist aufgeschoben.
Lösung der Grundbuchanmerkung und des Grundpfandrechts
Die zuständige Verwaltungsstelle meldet dem Grundbuchamt nach vollständiger Begleichung der Abgabe oder der Verjährung der Mehrwertabgabeforderung die Löschung der Grundbuchanmerkung und des Grundpfandrechts.
Vorvertrag
¹ Vor Abschluss des städtebaulichen Vertrags können die Parteien einen Vorvertrag abschliessen.
² Sie regeln darin insbesondere
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Scheitern die Vertragsverhandlungen oder wird vom Vertrag zurückgetreten, wird das Verfahren gemäß §§ 12 ff. durchgeführt.
Verträge zur Sicherstellung der Verfügbarkeit gemäss Art. 15 Abs. 4 Bst. d des Bundesgesetzes vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung⁶ dürfen keine Ausgleichsregelungen umfassen.
Inhalt des städtebaulichen Vertrags
Ordentliches Bemessungsverfahren
Verträge bei Einzonungen
Die Baudirektion erlässt das Fondsreglement.
Fondsreglement
Der Mehrwertausgleichsfonds wird als Fremdkapital bilanziert.
Bilanzierung
¹ Es werden folgende Mindestbeiträge festgesetzt:
Mindestbeiträge
² Auf Beiträge, die kleiner sind als die Mindestbeiträge, besteht kein Anspruch.
¹ Die Fondsverwaltung veröffentlicht jährlich die Rechnung des Fonds.
Rechnung und Bericht- erstattung
² Sie veröffentlicht insbesondere
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Vorrang
¹ Beiträge für die Entschädigung der Gemeinden bei Auszonungen nach § 16 Abs. 1 lit. a MAG haben gegenüber Beiträgen für Massnahmen der Raumplanung nach § 16 Abs. 1 lit. b MAG Vorrang.
² Beiträge an Massnahmen der Raumplanung werden nur geleistet, wenn der Fondsbestand 3 Mio. Franken nicht unterschreitet.
Beiträge bei Auszonungen a. Gesuch
Die Gemeinde reicht das Gesuch im Rahmen der Vorprüfung gemäss § 87 a PBG ein.
b. Beitragshöhe
¹ Der Gemeinde wird der Minderwert des Grundstücks unter Vorbehalt des Mindestbeitrags gemäss § 34 Abs. 1 lit. a vollumfänglich entschädigt.
² Der Minderwert entspricht der Differenz zwischen dem Verkehrswert des Grundstücks mit und ohne Auszonung. Er wird nach Möglichkeit gestützt auf die Landpreismodelle ermittelt.
³ Die Grundeigentümerin bzw. der Grundeigentümer hat Anspruch auf mindestens 50% des Beitrags, der an die Gemeinde ausgerichtet wird. Die Baudirektion kann diesen Anteil in der Zusicherung des Beitrags nach Massgabe der Schwere des Eigentumseingriffs erhöhen.
Beiträge an Massnahmen der Raumplanung a. beitragsberechtigte Massnahmen
¹ Beitragsberechtigte Massnahmen gemäss § 16 Abs. 1 lit. b MAG sind insbesondere
a. die Aufwertung der Landschaft durch den Erhalt und die Schaffung von prägenden Landschaftselementen oder die Beseitigung von Beeinträchtigungen,
b. die Gestaltung des öffentlichen Raums, insbesondere die Erstellung und ökologisch hochwertige Gestaltung von Pärken, Plätzen, Grünanlagen, Erholungseinrichtungen und anderen öffentlich zugänglichen Freiräumen, sowie die Beseitigung von Beeinträchtigungen,
c. überkommunale Massnahmen zur Verbesserung des Lokalklimas und der ökologischen Qualität und Durchlässigkeit des Siedlungsraums,
d. die Verbesserung der Bau- und Planungskultur, insbesondere bei überkommunalen Vorhaben,
e. die Planungskosten für die Überdeckung von Verkehrsinfrastrukturen,
f. die Kompensation von Verlusten von Fruchtfolgeflächen aufgrund von Einzonungen im Anordnungsspielraum des Siedlungsgebiets.
² Beitragsberechtigt sind auch Rechtserwerbe.
³ Für Betrieb und Unterhalt werden keine Beiträge ausgerichtet.
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höhe nach der raumplanerischen Bedeutung und Wirkung der Mass- nahme. ² Bei kommunalen Massnahmen ist zusätzlich der Beitrag der Ge- meinde massgebend.
b. Beitragshöhe
ziert. Eine Verschuldung ist nicht zulässig.
insbesondere
a. die Gestaltung des öffentlichen Raums, insbesondere die Erstellung und ökologisch hochwertige Gestaltung und Ausstattung von Pär- ken, Plätzen, Grünanlagen und Erholungseinrichtungen und ande- ren öffentlich zugänglichen Freiräumen, b. die Verbesserung des Lokalklimas und die Verbesserung der öko- logischen Qualität und Durchlässigkeit des Siedlungsraums, c. die Verbesserung der Zugänglichkeit von Haltestellen des öffent- lichen Verkehrs und von öffentlichen Einrichtungen mit Rad- und Fusswegen, d. die Erstellung von sozialen Infrastrukturen wie die Erstellung von sozialen Treffpunkten oder ausserschulischen Einrichtungen, e. die Verbesserung der Bau- und Planungskultur, f. die Planungskosten für die Überdeckung von Verkehrsinfrastruk- turen.
² Beitragsberechtigt sind auch Rechtserwerbe. ³ Für Betrieb und Unterhalt werden keine Beiträge ausgerichtet.
gleichsfonds richtet sich nach der Zuständigkeitsordnung für Verpflich- tungskredite. Massgebend ist die Höhe der Fondsentnahme.
Mehrwertausgleichsfonds jährlich bekannt.
Bilanzierung
Beitrags- berechtigte Massnahmen
Zuständigkeit für Fonds- entnahmen
Berichterstattung
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Mehrwertausgleichsverordnung (MAV)
Online-Plattform Mehrwertausgleich
Die Baudirektion stellt über das Internet Applikationen für den Vollzug des kantonalen und kommunalen Mehrwertausgleichs zur Verfügung (Online-Plattform Mehrwertausgleich). Sie ist für die Informationsbestände verantwortlich.
Zugriffsrechte
Kantonale Verwaltungsstellen, Gemeinden, Notariate und Grundbuchämter sowie Private haben Zugriff auf die Online-Plattform Mehrwertausgleich. Die Baudirektion regelt die Berechtigungen der Benutzergruppen.
Indikatoren der Wirkungskontrolle
¹ Folgende Indikatoren werden jährlich ausgewiesen:
a. für rechtskräftige Ein-, Auf- und Umzonungen sowie Auszonungen die Anzahl der Fälle und deren Flächen, aufgeteilt nach regionaler Verteilung und Zonenarten,
b. die Summen der bezogenen Abgaben nach Art der Massnahme (Ein-, Auf- und Umzonung) sowie nach regionaler Verteilung und Zonenarten,
c. die Summen der ausstehenden Abgaben nach Art der Massnahme (Ein-, Auf- und Umzonung) sowie nach regionaler Verteilung und Zonenarten,
d. den Gesamtertrag des kantonalen Mehrwertausgleichsfonds und dessen Endbestand,
e. die Gesamterträge der kommunalen Mehrwertausgleichsfonds und deren Endbestand,
f. die Summe der Beiträge des kantonalen Mehrwertausgleichsfonds nach Verwendungszwecken und räumlicher Verteilung,
g. die Summe der Beiträge der kommunalen Mehrwertausgleichsfonds nach Verwendungszwecken und räumlicher Verteilung.
² Die Gemeinde übermittelt der Baudirektion die erforderlichen Daten.
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Gesuche für Beiträge gemäss § 16 Abs. 1 lit. b MAG können ab 1. Januar 2022 eingereicht werden.
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