701.11•Verordnung über die einheitliche Darstellung der Richtplanungen
701.11Verordnung02.04.1977
701.11
(vom 8. Dezember 1976)¹
¹ Diese Verordnung regelt die einheitliche Darstellung der kantonalen, regionalen und kommunalen Richtplanungen in den Gesamtplänen.
A. Geltungsbereich
² Die Beachtung ihrer Bestimmungen und der im Anhang wiedergegebenen Symbole, Signaturen und Farben ist Genehmigungsvoraussetzung im Sinne von § 5 des Planungs- und Baugesetzes³.
¹ Die der Planungspflicht gemäss § 8 des Planungs- und Baugesetzes³ unterstehenden Körperschaften, Stiftungen und selbstständigen Anstalten des öffentlichen und privaten Rechts sind verpflichtet, den Richtplanerstellern rechtzeitig die notwendigen Angaben, allenfalls in Form von Planunterlagen, abzugeben.
B. Pflicht zur Mitarbeit
² Anstände mit Planungs- oder Werkträgern, die dem kantonalen Recht nicht unterworfen sind, sind der Baudirektion zwecks Vermittlung oder Befreiung von der Angabepflicht zu melden.
¹ Die Gesamtpläne aller Stufen stellen durch Teilrichtpläne gemäss den §§ 21 ff. des Planungs- und Baugesetzes³ und durch einen Bericht nach § 19 des Planungs- und Baugesetzes³ die getroffenen Richtplanungen dar.
C. Grundsätze
² Soweit die Übersichtlichkeit es erlaubt, können kommunale Gesamtpläne mit einem einzigen Plan oder zusammengefassten Teilrichtplänen dargestellt werden.
¹ Die Gesamtpläne haben für das erfasste Gebiet die auf eine langfristige Entwicklung abgestimmten Planungsmassnahmen in grossen Zügen wiederzugeben.
² Die Liste der Symbole und Signaturen im Anhang ist für den notwendigen Grad der Ausführlichkeit und Genauigkeit nicht bestimmend.
In den Gesamtplänen der einzelnen Planungsstufen ist nur soviel darzustellen und auszuführen, als es die Zuständigkeitsordnung gemäss den §§ 9 und 28 ff. des Planungs- und Baugesetzes³ erlaubt.
Ausführlichkeit
701.11
Verordnung über die Richtplanungen
D. Die Pläne
Teilrichtpläne sind in folgenden Massstäben darzustellen:
a. Der Siedlungs- und Landschaftsplan
b. Der Verkehrsplan
Der Siedlungs- und Landschaftsplan wird in einem einzigen Plan dargestellt; eine Aufteilung ist nur mit Einwilligung der Baudirektion zulässig.
¹ Im Verkehrsplan sind die Grenzen der generellen Aufteilung der erfassten Fläche in Baugebiet, Landwirtschaftsgebiet, Forstgebiet, Erholungsgebiet und Schutzgebiet darzustellen.
² Als Strassen mit autobahnähnlichem Ausbau sind solche zu bezeichnen, von denen im Zeitpunkt der Planfestsetzung mit grosser Wahrscheinlichkeit feststeht, dass sie im Sinne der Bestimmungen über Nationalstrassen I. Klasse ausgestaltet und benutzt werden sollen.
c. Der Versorgungsplan
Der Versorgungsplan kann, soweit die Übersichtlichkeit es erfordert, mit folgenden Einzelplänen dargestellt werden:
d. Der Plan der öffentlichen Bauten und Anlagen
Die im Anhang enthaltene Aufzählung von Symbolen und Signaturen für den Plan der öffentlichen Bauten und Anlagen ist nicht abschliessend; im Einvernehmen mit der Baudirektion können bei Bedarf weitere Symbole und Signaturen verwendet werden.
Verordnung über die Richtplanungen
701.11
In den einzelnen Teilrichtplänen können, soweit dadurch die Verständlichkeit gefördert wird und die Übersichtlichkeit es erlaubt, Angaben aus anderen Teilrichtplänen dargestellt werden; bei Abweichungen und im Zweifelsfalle sind die Festlegungen im speziellen Teilrichtplan massgeblich.
Reichen aufgrund örtlicher Besonderheiten die zur Verfügung gestellten Symbole und Signaturen für eine zweckmäßige Darstellung der Richtplanung nicht aus, können mit Zustimmung der Baudirektion zusätzliche Zeichen und Anschriften verwendet werden.
Übersichtspläne im Sinne von § 20 Abs. 2 des Planungs- und Baugesetzes³ sind unter Hinweis auf ihre beschränkte Verbindlichkeit deutlich als solche zu bezeichnen.
¹ Die Berichte zu den Gesamtplänen sind in knapper Form und in allgemein verständlicher Sprache abzufassen.
² Sie haben in grossen Zügen Auskunft zu erteilen über:
a. die Grundlagen der Planung und ihre Bewertung,
b. die angestrebten Ziele und Zwecke der Planung,
c. die wesentlichen planerischen Festlegungen, deren grosse Zusammenhänge, die aufgetretenen hauptsächlichen Zielkonflikte und ihre Lösung sowie die Anpassungsmöglichkeiten an denkbare Veränderungen der Grundlagen,
d. die voraussichtlichen wirtschaftlichen und sozialen Auswirkungen der Richtplanung, namentlich diejenigen auf die Bevölkerungsstruktur, Wirtschaftsstruktur und Wohnqualität,
e. die technische Verwirklichung der Infrastrukturplanung (Leistungsfähigkeit sowie Bauweise und Art der Benützung, soweit für die Richtplanung von Bedeutung),
f. die Zeiträume der allenfalls etappierten Planungsverwirklichung, verbunden mit Schätzungen der Folge- oder Investitionskosten.
³ Die von übergeordneten Planungsträgern getroffenen Festlegungen sind, nach den einzelnen Teilrichtplänen gegliedert, in besonderen Listen festzuhalten.
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Veröffentlichung im Amtsblatt² in Kraft.
¹ OS 46, 477 und GS V, 139.
² ABl 1977, 469 vom 1. April 1977.
³ LS 700.1.
1.1.16-91
.
701.11
(vom 8. Dezember 1976)
1.1.16-91
In den Plänen jeder Planungsstufe (kantonal, regional, kommunal) ist nur so viel darzustellen, als die Erfüllung der zugewiesenen Aufgabe und die Wahrung der Interessen des betreffenden Planungsträgers es erfordert.
Die Grösse der Symbole ist dem Planmassstab und dem darzustellenden Gegenstand entsprechend zu wählen.
Überdruck zur Detaillierung des Überbauungscharakters nach PBG §§ 22 und 28 Abs. 2
Städtische Überbauung
Halbstädtische Überbauung
Nichtstädtische bzw. ländliche Überbauung (ohne Überdruck)
Siedlungsgebiet:
Baugebiet
Wohngebiet
Wohngebiet mit Gewerbeerleichterung
Industriegebiet
Gebiet mit hohem Anteil öffentlicher Bauten
Landschaftlich empfindliche Lage








Schutzwürdiges Ortsbild
Zentrum (Darstellung: Kreis oder flächenbezogen)
Bauentwicklungsgebiet
Regionsgrenze
Gemeindegrenze



Landwirtschaft
Besondere Eignung für Glashausgartenbau
Landwirtschaftsgebiet mit erhöhter Erholungsattraktivität
Wald
Vorgesehene Aufforstung
Allgemeines Erholungsgebiet
Besonderes Erholungsgebiet:
A = Allmend






B = Festplatz, Rastplatz, Parkanlage und dergleichen
C = Sportplatz, Freibad, Tennisplatz und dergleichen
D = Familiengartenareal, Campingplatz und dergleichen
Ski- oder Schlittelabfahrt
Naturschutzgebiet (Biotop)
Umgebungsschutzgebiet (Bauverbot)
Naturobjekt
Kulturobjekt/Einzelobjekt
Aussichtspunkt

Grenze kantonales Schutz- oder Erholungsgebiet
Grenze regionales Schutz- oder Erholungsgebiet
Trenngebiet
Materialgewinnung und eventuell Auffüllung
Materialablagerung
Grenze der im kantonalen Richtplan festgelegten Gebiete
Grenze der im regionalen Richtplan festgelegten Gebiete
Übriges Gebiet (z.B. Bahnareal, Flughafenareal)
Gewässer
B. Verkehrsplan (§ 24)
Hochleistungs- und wichtige Hauptverkehrsstrasse
Hauptverkehrsstrasse
Bei Ersatz zur Umklassierung vorgesehen
Sammelstrasse
Autobahnähnlicher Ausbau
In übergeordneten Planungen festgesetzte Strassen
Anschluss
Tunnel
Werkhof
Parkierung im öffentlichen Interesse, wie: Parkhäuser und Grossparkflächen/Parkplätze im Erholungsgebiet
| bestehend | geplant |
|---|---|
| bestehend | geplant | |
|---|---|---|
| Radweg | ● ● ● ● ● ● ● ● | ○○○○○○○○ |
| Reitweg | ● ● ● ● ● ● ● ● | ○○○○○○○○ |
| Fussweg | ● ● ● ● ● ● ● ● | ○○○○○○○○ |
| Bahnlinien einspurig | ++++++ | +++ |
| Bahnlinien doppel- oder mehrspurig | ++++++ | +++ |
| Eisenbahntunnel | ) ) ) ) | ) ) ) ) ) ) ) ) ) ) ) ) ) ) ) ) ) ) ) ) ) ) ) ) ) ) ) ) ) ) |
| Eisenbahnstrecke mit Haltestelle | +++ | + |
| Bahnareal | + | + |
| Güterumschlag | ☑ | ☑ |
| Schmalspurbahn/Tram mit Haltestelle | —●— | ——○— |
| Buslinie mit Haltestelle | —◆ | ——◇— |
| Luftseilbahn | ++++++ | ++++++ |
Skilift
Schiffahrtslinie
Luftstrasse im Nahbereich (An- und Abflugwege)
Flughafen
Flugfeld
Flugsicherungseinrichtungen
| bestehend | geplant |
|---|---|
| •••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••• | ••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••• |
C. Versorgungsplan (§ 25)
Wasserversorgung
Die Symbole der Anlagen werden entsprechend den Druckzonen in verschiedenen Farben (grün, blau, rot usw.) ausgeführt. Sie können mit Namen und technischen Daten ergänzt werden.

Unterteilung in:


3.1 Wasserbeschaffung
Quellen: ungefasst
| bestehend | geplant |
|---|---|
| ○ | |
| ■ | ■ |
| ■ | ■ |
| Grundwasserpumpwerk | bestehend | geplant |
|---|---|---|
| primitive Fassung, z. B. Sodbrunnen | ☐ | |
| vertikaler Filter- oder Schachtbrunnen | ☑ | ☑ |
| Horizontalbrunnen | ☒ | ☒ |
| Seewasserwerk | ||
| See- oder Fluss-wasserfassung mit Rohwasserpumpwerk | ☒ | ☒ |
| Aufbereitungsanlage | ☐ | ☐ |
| Reinwasserpumpwerk | ☒ | ☒ |
| Grundwasseranreicherung | ☑ | ☑ |
Reservoir
Reservoir mit Stufenpumpwerk
Stufenpumpwerk
Quellwasserpumpwerk
Druckerhöhungs-pumpwerk
Hauptleitung (mit Kaliberangabe)
Hauptleitung, die zu verstärken ist
Verteil- und Nebenleitung (mit Kaliberangabe)
Bezugs- und Abgabeschacht, Schieberschacht
Druckbrecherschacht
Druckreduzierventil
| bestehend | geplant |
|---|---|
| 300 | 300 |
| 125 | 125 |
Signalerdkabel (mit Adernzahl)
Betriebswarte BW
Auslösestation AS
Überflurhydrant Unterflurhydrant
Elektrizität:
Kraftwerk
Unterwerke: Freiluftanlage
Unterirdische Anlage oder Innenraum
Transformatorenstation
| bestehend | geplant |
|---|---|
| 10 adrig | — — — — — |
| BW ☐ | BW ☐ |
| AS ☐ | AS ☐ |
| — — — — — | — — — — — |
| ☐ | ☐ |
| ☐ | ☐ |
| ☐ | ☐ |
| ☐ | ☐ |
| bestehend | geplant | |
|---|---|---|
| Freileitungen: (Trassen) | bis 50 kV | |
| über 50 kV | 380 | |
| Kabelleitungen: (Trassen) | bis 50 kV | 150 |
| über 50 kV | ||
| Projektiertes Leitungs-Trasse: (Kabel- oder Freileitung) | bis 50 kV | |
| über 50 kV | 380 | |
| Projektierte Kabelleitung: (Trassen) | bis 50 kV | |
| über 50 kV | 220 | |
| Gas: | ||
| Verteilzentrale | ||
| Gasometer | ||
| Hochdruckbehälter |
Regler
Fernleitungen: überregional
regional
Verteilleitung
Versorgungsleitung
Fernwärme:
Heizwerk (Fernwärme)
Rohrleitung
Erdöl:
Grosstankanlagen
Rohrleitung
| bestehend | geplant |
|---|---|
| bis 25 bar/∅... | bis 25 bar/∅... |
| bis 1 bar/∅... | bis 1 bar/∅... |
| bis 0,1 bar/∅... | bis 0,1 bar/∅... |
Fernmeldeanlagen der PTT:
Hauptachse
| bestehend | geplant |
|---|---|
| T | T |
| R | R |
| P | P |
Fernmeldeanlagen von Konzessionären:
| bestehend | geplant |
|---|---|
| Y | Y |
Gemeinschaftsantenne
Gemeinschaftsantennen-Verteilleitung
Grenzen des Kanalisationsgebietes
Kanalsystem (mit Bezeichnung)
Teileinzugsgebiet (mit Flächen in ha)


Kanäle (Strichdicke nach Querschnitt abgestuft):
Schmutz- oder Mischwasserleitung (mit Querschnitt, Gefälle und evtl. Fließrichtung)
Meteorwasserleitung (mit Querschnitt, Gefälle und evtl. Fließrichtung)
ausser Betrieb zu setzen
durch neue zu ersetzen
Lage und/oder technische Daten noch nicht bekannt
Druckleitung (mit Querschnitt)
Schacht (mit systemweise fortlaufender Bezeichnung)
| bestehend | geplant |
|---|---|
Querschnittsänderung
Gefällewechsel
Trennsystem
Dachwasserversickerung
Beispiele für Bezeichnungen:
| bestehend | geplant |
|---|---|
| ♀ | ♀ |
| ♂ | ♂ |
| ♀ | ♀ |
| ♀ | ♀ |
| ♀ | ♀ |
| Ø 60 | A3 |
| --- | --- |
| 8‰ |
Kläranlagen (mit massgebendem Trockenwetteranfall):
Regenbecken (mit Volumen)
Regenüberlauf (mit kritischer Regenintensität oder Vielfachem des massgebenden Trockenwetteranfalls)
| bestehend | geplant |
|---|---|
| TWA 14 = 20 l/s | ♀ |
| ♂ | ♂ |
| ♀ | ♀ |
| 200 m³ | TWA 16 = 30 l/s |
| 200 m³ | 200 m³ |
| 15 l/s = ha | 1 + 3 |
Pumpwerk (mit maximaler Fördermenge)
Gewässer: offen Flüsse und Bäche eingedolt Vorflutleitung (Drainage) Grundwasserschutzzone S: (Abgrenzung in Übereinstimmung mit Plan der Wasserversorgung) weitere Schutzzone engere Schutzzone Fassungsbereich
Abfallbeseitigung: Kehrichtverbrennungsanlage Kompostierwerk
| bestehend | geplant |
|---|---|
| ☑ 30 l/s | ☑ 30 l/s |
| ____________________ | proj. |
| ____________________ | proj. |
| ____________________ | proj. |
| Vorbrennung und Kompostierung | bestehend | geplant |
|---|---|---|
| Ablagerung von Aushubmaterial | ||
| Multikomponentendeponie |
S = Sondermüll-Deponie O = Ölerde-Deponie Sd = Schredder SV = Sondermüll-Verbrennungsanlage A = Sammelplatz für Altautos und Schrott
D. Plan der öffentlichen Bauten und Anlagen (§ 26)
a) Öffentliche Verwaltung und Justiz: V = Öffentliches Verwaltungsgebäude W = Werkhof RP = Rechts- und Polizeiwesen K = Kaserne
b) Erziehung und Bildung: S = Schulen (Volks-, Sonderschule) U = Universität M = Mittelschule B = Berufsschule
c) Kultur, gemeinschaftliche Begegnung: M = Museum T = Theater G = Gemeindesaal
d) Kultuspflege und Bestattungswesen: K = Kirche F = Friedhof Kr = Krematorium
| bestehend | geplant |
|---|---|
e) Sozial- und Gesundheitswesen:
H = Spital Pf = Pflegeheim A = Altersheim
f) Erholung und Sport:
Hb = Hallenbad B = Bojenfeld Fb = Freibad Ha = Hafenanlage St = Stadion Tr = Trockenplatz Sh = Saalsporthalle
| bestehend | geplant |
|---|---|
Im kantonalen Richtplan festgelegt ☐
Im regionalen Richtplan festgelegt ☐
Beispiel für Nutzungsänderung ☑
Beispiel mit Darstellung des ungefähren Flächenbedarfs ☐
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