702.11•Kantonale Natur- und Heimatschutzverordnung (KNHV)
702.11Verordnung01.07.1978
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(vom 20. Juli 1977)¹
Der Regierungsrat beschliesst:
Die Pflicht, Schutzobjekte zu schonen und zu erhalten, besteht gemäss § 204 PBG² ohne förmliche Unterschutzstellung oder Aufnahme in ein Inventar und ist namentlich zu beachten bei Tätigkeiten wie
¹ Der Kanton¹² und nach Massgabe des Bedürfnisses auch die Gemeinden bezeichnen zur Erfüllung ihrer Aufgaben auf dem Gebiet des Natur- und Heimatschutzes Fachstellen und beratende Kommissionen.
² Bei Vorhaben und Geschäften, die Objekte des Natur- und Heimatschutzes berühren, insbesondere bei Tätigkeiten gemäss § 1, lädt die verantwortliche Stelle die örtlich und sachlich zuständigen Fachstellen rechtzeitig zur Stellungnahme ein.
³ Die Zusammensetzung, die Aufgabenzuweisung und die Geschäftsführung der beratenden Kommissionen werden durch den Regierungsrat bzw. den Gemeindevorstand¹⁵ in einem Reglement geordnet.
a.¹³ ¹ Der Vollzug des Sachgebietes Naturschutz obliegt dem Amt für Landschaft und Natur (ALN), jener der Sachgebiete Landschaftsschutz, Denkmalpflege, Archäologie und Ortsbildschutz dem Amt für Raumentwicklung (ARE).
² Die Baudirektion ist zuständig für den Erlass von Schutzanordnungen für Objekte von überkommunaler Bedeutung.
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Kantonale Natur- und Heimatschutzverordnung (KNHV)
Bundesinventare
¹⁷ Bei Fragen des Natur- und Heimatschutzes sind die entsprechenden Inventare des Bundes gemäss Art. 5 des Bundesgesetzes vom 1. Juli 1966 über den Natur- und Heimatschutz (NHG)³ beizuziehen.
Zuständigkeit und Delegation
a.¹⁶ ¹ Das ALN und das ARE führen die kantonalen Fachstellen gemäss Art. 25 Abs. 2 NHG.
² Die Baudirektion kann den Gemeinden auf deren Gesuch die Aufgaben der kantonalen Fachstelle für das Bundesinventar der schützenswerten Ortsbilder der Schweiz von nationaler Bedeutung übertragen, soweit sie über die notwendige Fachkompetenz verfügen. Die Gemeinden erstatten jährlich Bericht.
Festsetzung
¹⁴ Das ALN und das ARE setzen die überkommunalen, die Gemeinden setzen die kommunalen Inventare fest.
Bedeutungs-klassierung
Im überkommunalen Inventar ist zwischen Objekten von kantonaler und regionaler Bedeutung zu unterscheiden.
Inhalt der Inventare
¹ Die Inventare enthalten wenigstens folgende Angaben:
² Die Inventare der Ortsbilder enthalten zusätzlich Angaben über die für das Ortsbild wichtigen⁷
Sachgebiete
⁹ Für folgende Sachgebiete werden je separate Inventare erstellt:
Nachführung
Die Inventare sind nach Bedarf nachzuführen.
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¹ Schutzmassnahmen gemäss § 205 lit. b, c und d PBG² sind anzuordnen, wenn oder soweit planungsrechtliche Massnahmen und die Bauvorschriften einen fachgerechten Schutz sowie Pflege und Unterhalt nicht sicherstellen.⁹
² Können im Zeitpunkt der Unterschutzstellung Pflege und Unterhalt nicht oder nicht abschliessend geregelt werden, so sind derartige Massnahmen vorzubehalten.
a.¹¹
¹ Die Schutzmassnahmen haben das Schutzobjekt abzugrenzen oder zu umschreiben, Art und Umfang des Schutzes festzulegen und, soweit dies nach der Natur der Anordnung nötig ist, Pflege und Unterhalt zu regeln.
² Die für das Schutzobjekt wichtige Umgebung ist in die Schutzanordnung einzubeziehen.
Schutzobjekte können in geeigneter Form gekennzeichnet werden. Die Markierungen können mit Hinweisen auf Art und Umfang der Schutzobjekte und besonderer Schutzmassnahmen versehen werden.
a.⁸ Für bewilligungspflichtige Vorhaben, welche förmlich geschützte oder inventarisierte Ortsbild-, Denkmalschutz-, Archäologie-, Natur- und Landschaftsschutzobjekte von überkommunaler Bedeutung berühren, findet ein Bewilligungsverfahren gemäß Bauverfahrensverordnung statt.
Allgemeines
Inhalt
Markierung von Schutzobjekten
Kantonales Bewilligungsverfahren
¹ Fehlt nach Ansicht des Gemeinwesens das aktuelle Interesse des Grundeigentümers am Entscheid über die Schutzwürdigkeit und den Umfang der Schutzmassnahmen, so ist hierüber innert eines Monats seit dem Einreichen der erforderlichen Gesuchsunterlagen zu entscheiden.
² Der Gemeindevorstand¹⁵ überweist das Gesuch unverzüglich an das zuständige Amt, sofern das Schutzobjekt in einem überkommunalen Inventar enthalten ist. Ist das Objekt noch nicht inventarisiert, entscheidet der Gemeindevorstand¹⁵ nach Einholung der Zustimmung durch das zuständige Amt innert zweier Monate.¹²
Entscheidungsfrist bei fehlendem aktuellem Interesse
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Naturschutzobjekte
⁷ ¹ Naturschutzobjekte sind Lebensräume für seltene oder bedrohte Tier- und Pflanzenarten oder -gesellschaften, namentlich Feuchtgebiete, Ufervegetationen, Trockenstandorte, Magerwiesen, wertvolle Bäume und Baumbestände, Hecken, Feldgehölze, Öd- und Waldflächen, ferner Gebäude oder Gebäudeteile, wenn sie als Lebensraum für geschützte Tiere bedeutsam sind.
² Als Naturschutzobjekte können zudem Flächen bezeichnet werden, welche dem ökologischen Ausgleich durch Vernetzung oder Wiederherstellung von Biotopen und Landschaften dienen sollen.
Planungsrechtlicher Schutz
Der planungsgerechte Schutz erfolgt in erster Linie durch Einteilung in Freihaltezonen, Festlegen von Abstandslinien an Waldrändern und Gewässern sowie bau- und zonenrechtliche Regelungen zum Schutze des Baumbestandes.
Besondere Anordnungen
¹ Als besondere Anordnungen für Naturschutzobjekte sind, soweit die planungsrechtlichen Massnahmen nicht genügen, Vorschriften zu erlassen und Verfügungen zu treffen, welche alle Tätigkeiten, Vorkehrungen und Einrichtungen verbieten, die Pflanzen oder Tiere zerstören, schädigen, gefährden, beeinträchtigen oder sonstwie stören oder die Beschaffenheit des Bodens sowie andere natürliche Verhältnisse nachteilig verändern können, ferner solche, die im Landschaftsbild störend in Erscheinung treten.
² Solche Vorschriften und Verfügungen können beispielsweise Verbote enthalten über
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¹ Ferner sind nötigenfalls Vorschriften zu erlassen und Verfügungen zu treffen über Pflege und Unterhalt der Schutzobjekte.
² Solche Vorschriften und Verfügungen können insbesondere Gebote enthalten über
³ Im Rahmen der besonderen Anordnungen können Pflege- und Unterhaltsmassnahmen inhaltlich und zeitlich nach Bedarf in einem Pflegeplan verfeinert werden.
¹ Um Naturschutzobjekte vor unerwünschten Einwirkungen aus der Umgebung zu bewahren, sind geeignete planungsrechtliche Massnahmen und/oder besondere Anordnungen zu treffen. Bei Naturschutzgebieten sind dies insbesondere Vorschriften und Verfügungen über
² Pflege und Unterhalt sind nötigenfalls wie in den Naturschutzgebieten zu regeln.
Werden Naturkörper, wie Fossilien, Meteoriten, Skelette und Mineralien gefunden, so ist der Fund unverzüglich der kantonalen Denkmalpflege anzuzeigen. Die Fundsituation darf nicht verändert werden.
a.¹² Das ALN kann zur Aufsicht in den Naturschutzgebieten geeignete Personen als Naturschutzaufseher ausbilden. Sie sind für ihre Tätigkeiten vom Statthalter ins Handgelübde zu nehmen.
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Landschafts- schutzgebiete
7 Landschaftsschutzgebiete sind bestimmt abgegrenzte Landschaften oder Geländeabschnitte und ihre Bestandteile wie schöne oder typische Hügel und Täler, Flüsse und Seen und deren Ufer, Moorlandschaften, bedeutende geologische Formationen (z. B. Moränen, Drumlins, Giessen, Wasserfälle, Grundwasseraufstösse, aufgeschlossene Gesteinsprofile, erratische Blöcke, Fossilfundstellen), kennzeichnende Elemente bestimmter Kulturformen (z. B. Rebberge), Heckenlandschaften, Baumbestände, wertvolle Einzelbäume, Parkanlagen oder andere landschaftsprägende Elemente.
Planungsrecht- licher Schutz
7 Soweit ihre Ausdehnung und ihr Charakter es erlauben und der Schutzzweck es erfordert, werden Landschaftsschutzgebiete zur planungsrechtlichen Sicherung in Freihaltezonen eingeteilt.
Besondere Anordnungen
¹ Soweit planungsrechtliche Massnahmen nicht genügen, sind für Landschaftsschutzgebiete Vorschriften zu erlassen und Verfügungen zu treffen, die alle Tätigkeiten, Vorkehren und Einrichtungen verbieten, welche das Landschaftsbild beeinträchtigen, insbesondere seine Unberührtheit und Harmonie stören oder seine Eigenart gefährden oder ein schutzwürdiges Einzelobjekt zerstören oder verunstalten können.⁷
² Solche Vorschriften und Verfügungen können insbesondere Verbote enthalten über
Umgebungsschutz
7 Um Einzelobjekte des Landschaftsschutzes vor unerwünschten, insbesondere optischen, Einwirkungen aus der Umgebung zu bewahren, sind geeignete Massnahmen gemäß §§ 20 und 21 zu treffen.
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¹ Objekte des Ortsbildschutzes sind die in § 203 lit. c PBG² genannten, in der Regel grösseren Baugesamtheiten.
² Objekte des Denkmalschutzes sind Einzelgebäude und kleinere Gebäudegruppen.
³ Teile und Zugehör von Gebäuden im Sinne von § 203 lit. c PBG² sind namentlich Brunnen, Skulpturen, Portale, Türen, Treppen, Schilder, Wand- und Deckentäfer, Böden, eingebaute Schrankpartien, Gitterwerke, Stukkaturen, Öfen, Inschriften, Wand- und Deckenmalereien sowie andere Gegenstände und Anlagen der Baukunst, seien sie vollständig oder nur fragmentarisch vorhanden.
⁴ Ortsgebundene Gegenstände im Sinne von § 203 lit. d PBG² sind Zeugnisse menschlicher Tätigkeiten aus früheren Zeiten wie Siedlungs- und Baureste, Gräber, Brandschichten, Werkgruben, Befestigungen, Keramik, Schmuck, Werkzeuge, Textilien und andere archäologische Fundstücke.
¹ Der planungsrechtliche Schutz von Ortsbildern erfolgt in erster Linie durch die Festsetzung von Kern- oder Freihaltezonen und/oder mit Hilfe von Gestaltungsplänen.
² . . .⁶
¹ Als besondere Anordnungen, insbesondere zum Schutze von Einzelobjekten, sind Vorschriften zu erlassen und Verfügungen zu treffen über die Zulässigkeit von tatsächlichen Veränderungen des Schutzobjektes, dessen Pflege und Unterhalt und allfälliger Restaurierung, welche die Zerstörung, den Zerfall oder die Beeinträchtigung von Denkmalschutzobjekten und ihrer Umgebung verhindern.
² Es können insbesondere Vorschriften aufgestellt und Verfügungen getroffen werden über
Ortsbild- und Denkmalschutz, Gebäudeteile, Zugehör und ortsgebundene Gegenstände
Planungsrechtlicher Schutz
Besondere Anordnungen
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Umgebungs-schutz
Um Ortsbild- und Denkmalschutzobjekte vor unerwünschten, insbesondere optischen, Einwirkungen aus der Umgebung zu bewahren, sind geeignete planungsrechtliche Massnahmen, wie Einteilung in Freihaltezonen und/oder besondere Anordnungen, zu treffen.
Melde- und Bewilligungspflicht
¹ Werden in oder an einer Baute oder Anlage Teile oder Darstellungen entdeckt, denen künstlerischer oder kultur- und kunstgeschichtlicher Wert zukommen könnte, wie Fresken, Riegel, Gebäudekonstruktionen usw., so ist der Fund unverzüglich dem Gemeindevorstand¹⁵ und der kantonalen Denkmalpflege anzuzeigen. Die Fundsituation darf nicht verändert werden. Werden ortsgebundene archäologische Gegenstände, wie Siedlungs- und Baureste, Gräber, Brandschichten, Werkgruben, Befestigungen, Keramik, Schmuck, Werkzeuge, Textilien und andere archäologische Fundstücke, gefunden, so ist der Fund unverzüglich dem Gemeindevorstand¹⁵ und der Kantonsarchäologie anzuzeigen. Die Fundsituation darf nicht verändert werden.⁹
² Gezielte Nachforschungen, insbesondere archäologische Grabungen, bedürfen der Bewilligung des ARE. Gemeinden mit ausgewiesenen Fachstellen können vom ARE ermächtigt werden, solche Bewilligungen auszustellen.¹²
Pflicht zur Ausscheidung
Die Pflicht der Gemeinden zur Ausscheidung von Erholungsflächen im Rahmen der Richt- und Nutzungsplanung ist gegeben, soweit die durch übergeordnete Planungsträger gesicherte natürliche Umgebung für die Naherholung der Bevölkerung nicht ausreicht.
Ausdehnung
Solche Erholungsflächen, die unter Vorbehalt von § 29 nicht unter 45 m²/Einwohner betragen sollen, sind nach der Verordnung über die einheitliche Darstellung der Richtplanung zu bezeichnen. Dabei ist ein angemessenes Verhältnis zwischen allgemeinem (25–30 m²/E) und besonderem (15–20 m²/E) Erholungsgebiet anzustreben.
Allgemeine Erholungsgebiete
¹ Allgemeine Erholungsgebiete sind Grünflächen, für die Erholung geeignete Trenngürtel, begleitende Grünzüge von Verkehrsanlagen sowie Wald- und Gewässerränder im geschützten Abstandsbereich.
² Solche Flächen sind vorab dann als allgemeine Erholungsgebiete geeignet, wenn sie hinreichend besonnt und ruhig sind, Aussicht oder andere Vorzüge der Lage bieten und durch Fuss-, Wander- oder Radwegnetze erschlossen sind.
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¹ Besondere Erholungsgebiete dienen der Intensiverholung und sind namentlich Allmenden, Parkanlagen, Spiel- und Sportplätze, Ski- und Schlittelabfahrten, Familiengärten und dergleichen.
² Ihre lagemässige Eignung und der Grad der erforderlichen Erschließung und Ausstattung beurteilen sich nach der besonderen Zweckbestimmung.
Diese Verordnung tritt nach ihrer Genehmigung durch den Kantonsrat⁵ und nach der Veröffentlichung im Amtsblatt auf den vom Regierungsrat zu bestimmenden Zeitpunkt in Kraft⁴.
¹ OS 46, 779 und GS V, 168. ² LS 700.1. ³ SR 451. ⁴ In Kraft seit 1. Juli 1978 (OS 46, 833). ⁵ Vom Kantonsrat genehmigt am 5. September 1977 (OS 46, 788). ⁶ Aufgehoben durch RRB vom 15. Januar 1992 (OS 52, 144). In Kraft seit 1. Oktober 1992 (OS 52, 146). ⁷ Fassung gemäss RRB vom 15. Januar 1992 (OS 52, 144). In Kraft seit 1. Oktober 1992 (OS 52, 146). ⁸ Eingefügt durch RRB vom 8. Juli 1998 (OS 55, 95). In Kraft seit 1. März 1999 (OS 55, 97). ⁹ Fassung gemäss RRB vom 8. Juli 1998 (OS 55, 95). In Kraft seit 1. März 1999 (OS 55, 97). ¹⁰ Aufgehoben durch RRB vom 8. Juli 1998 (OS 55, 95). In Kraft seit 1. März 1999 (OS 55, 97). ¹¹ Aufgehoben durch RRB vom 19. Juli 2006 (OS 61, 319; AB1 2006, 1062). In Kraft seit 15. Mai 2006. ¹² Fassung gemäss RRB vom 24. August 2011 (OS 66, 602; AB1 2011, 2320). In Kraft seit 1. November 2011. ¹³ Eingefügt durch RRB vom 11. Juli 2012 (OS 68, 127; AB1 2012-07-20). In Kraft seit 1. April 2013. ¹⁴ Fassung gemäss RRB vom 11. Juli 2012 (OS 68, 127; AB1 2012-07-20). In Kraft seit 1. April 2013. ¹⁵ Bezeichnung gemäss RRB vom 29. Juni 2016 (OS 72, 324; AB1 2016-07-15). In Kraft seit 1. Januar 2018. ¹⁶ Eingefügt durch RRB vom 15. Januar 2025 (OS 80, 179; AB1 2025-01-31). In Kraft seit 1. August 2025. ¹⁷ Fassung gemäss RRB vom 15. Januar 2025 (OS 80, 179; AB1 2025-01-31). In Kraft seit 1. August 2025.
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