Der Uferstreifen des Greifensees zwischen der Wasserkante und der Strandbodenvermarkung ist staatliches Schongebiet für Vögel.
II.
Das Vogelschutzgehölz auf dem Gebiet der Gemeinde Uster an der Mündung des Aabaches in den Greifensee umfasst das öffentliche Strandgebiet von der Mündung des Aabaches seeabwärts bis zum Gittermast der Starkstromleitung der Schweizerischen Bundesbahnen.
III.
Das Betreten des Vogelschutzgehölzes ist jedermann ohne Zustimmung der Finanzdirektion verboten.
IV.
Veröffentlichung im Amtsblatt² und in der Gesetzessammlung.
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¹ OS 40, 360 und GS V, 236.
² ABl 1958, 781 vom 22. August 1958.