702.675•Verordnung zum Schutze der Altläufe der Glatt
702.675Verordnung16.10.1970
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(vom 27. August 1970)¹
Der Regierungsrat,
gestützt auf § 182 des Einführungsgesetzes zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch vom 2. April 1911³,
verordnet:
Die Altläufe der Glatt und ihre Umgebung im Gebiet der Gemeinden Oberglatt und Rümlang werden zur Wahrung der Landschaft in ihrer Eigenart und zur Erhaltung der Tier- und Pflanzenwelt als geschützt erklärt.
¹ Die Grenzen des Schutzgebietes sind in dem der Verordnung beigegebenen Zonenplan dargestellt.
² Der Plan ist Bestandteil der Verordnung.
¹ Innerhalb des Schutzgebietes sind alle Vorkehren verboten, die Pflanzen oder Tiere schädigen.
² Insbesondere sind verboten:
1.1.16-91
702.675
Verordnung zum Schutze der Altläufe der Glatt
Für die folgenden Vorkehren ist eine Bewilligung der Direktion der öffentlichen Bauten erforderlich:
Die land- und forstwirtschaftliche Nutzung, wie sie bisher ausgeübt wurde, ist unter Vorbehalt der §§ 3 und 4 gestattet.
Die Ausübung von Jagd und Fischerei ist im Rahmen der hiefür geltenden Vorschriften gestattet.
¹ Im Rahmen der Bestimmungen dieser Verordnung ist die Bewirtschaftung und Pflege Sache der Grundeigentümer.
² Zur Erhaltung der Pflanzengesellschaften sind die Riedgebiete nach Mitte September zu mähen, und die Streue ist aus dem Schutzgebiet zu entfernen.
³ Wo diese Pflege nicht durch die Grundeigentümer erfolgt, kann die Baudirektion die notwendigen Arbeiten auf Kosten des Staates durchführen lassen. Die Grundeigentümer sind vorgängig zu benachrichtigen.
Der Regierungsrat ist berechtigt, unter sichernden Bedingungen Ausnahmen von den Bestimmungen dieser Verordnung zuzulassen, wenn besondere Verhältnisse, insbesondere öffentliche Interessen (so etwa der Ausbau des Flughafens Zürich-Kloten) es rechtfertigen.
Gegen alle gestützt auf diese Verordnung erlassenen Verfügungen der Direktion der öffentlichen Bauten kann Rekurs an den Regierungsrat erhoben werden.
Bei Übertretung der Vorschriften dieser Verordnung kann die Direktion der öffentlichen Bauten Wiederherstellung des früheren Zustandes verlangen. Wird einem solchen Befehl keine Folge gegeben, so ist die Direktion der öffentlichen Bauten berechtigt, die notwendigen Massnahmen auf Kosten des Fehlbaren durchführen zu lassen.
¹ Übertretungen dieser Verordnung und der gestützt darauf erlassenen Verfügungen werden, soweit nicht Strafbestimmungen des Bundes zur Anwendung kommen, mit Busse bis Fr. 1000 bestraft.
² Die Untersuchung und Beurteilung der Übertretungen steht ausschliesslich dem Statthalteramt zu.
Verordnung zum Schutze der Altläufe der Glatt 702.675
Gesetze und Verordnungen des Bundes, des Kantons oder der Gemeinden, die über die Bestimmungen dieser Verordnung hinausgehen, bleiben vorbehalten.
Diese Verordnung tritt mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt² in Kraft.
1 OS 43, 608 und GS V, 280. 2 ABI 1970, 1422 vom 16. Oktober 1970. 3 LS 230.
Zonenplan zur Verordnung zum Schutze der Altlaufe der Glatt vom 27. August 1970