704.1•Kantonales Geoinformationsgesetz (KGeoIG)
704.1Gesetz01.11.2012
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(vom 24. Oktober 2011)¹,²
Der Kantonsrat,
nach Einsichtnahme in die gleichlautenden Anträge des Regierungsrates vom 8. Juni 2010⁴ und der Kommission für Staat und Gemeinden vom 15. April 2011,
beschliesst:
Gegenstand
Dieses Gesetz bezweckt, dass Geodaten den Behörden des Kantons und der Gemeinden sowie der Wirtschaft, der Gesellschaft und der Wissenschaft für eine breite Nutzung, nachhaltig, aktuell, rasch, einfach, in der erforderlichen Qualität und zu angemessenen Kosten zur Verfügung stehen.
Zweck
Geltungsbereich
² Die Bestimmungen für die Geobasisdaten des kantonalen Rechts gelten auch für die Geobasisdaten des Bundesrechts, sofern das Bundesrecht oder das übrige kantonale Recht keine abweichenden Bestimmungen enthält.
Die Begriffsbestimmungen gemäss Art. 3 Abs. 1 GeoIG⁸ Begriffe und Art. 2 der Verordnung vom 21. Mai 2008 über Geoinformation⁹ gelten sinngemäss.
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Kantonales Geoinformationsgesetz (KGeoIG)
¹ Der Regierungsrat erlässt Vorschriften über die qualitativen und technischen Anforderungen an Geodaten gemäss § 3 Abs. 1.
² Er kann die zuständige Direktion ermächtigen, zusätzliche Vorschriften zu erlassen.
Zuständigkeit
¹ Die Gesetzgebung bezeichnet die Stelle, die für das Erheben, Nachführen und Verwalten der Geobasisdaten des kantonalen und kommunalen Rechts zuständig ist (zuständige Stelle).
² Fehlen entsprechende Vorschriften, liegt die Zuständigkeit bei der Verwaltungseinheit des Kantons oder der Gemeinde, die für den Sachbereich zuständig ist, auf den sich die Geobasisdaten beziehen.
Verfügbarkeit
¹ Die zuständige Stelle gewährleistet die Verfügbarkeit der Geobasisdaten.
² Der Regierungsrat regelt die Archivierung und die Historisierung der Geobasisdaten des kantonalen Rechts.
Grundsatz
Die Geodaten gemäss § 3 Abs. 1 sind öffentlich zugänglich und können von jeder Person genutzt und kombiniert werden, sofern dieses Gesetz oder das übrige kantonale Recht keine abweichenden Bestimmungen enthält und keine überwiegenden öffentlichen oder privaten Interessen entgegenstehen.
Zugangsberechtigung
¹ Der Regierungsrat bezeichnet die frei zugänglichen Geobasisdaten des kantonalen Rechts und regelt für die übrigen dieser Daten die Zugangsberechtigung. Unter den andern Geodaten des Kantons bezeichnet er jene, die mittels Download- oder Darstellungsdienst öffentlich zugänglich sind.
² Für die Geobasisdaten des kommunalen Rechts und die andern Geodaten der Gemeinde trifft der Gemeindevorstand¹¹ die entsprechenden Festlegungen.
Kantonales Geoinformationsgesetz (KGeoIG) 704.1
¹ Werden Geodaten gemäss § 3 Abs. 1 mit Download-Dienst zugänglich gemacht, ist eine Vorabkontrolle durch die Beauftragte oder den Beauftragten für den Datenschutz gemäss § 10 des Gesetzes über die Information und den Datenschutz vom 12. Februar 2007 (IDG)⁵ erforderlich.
² Der Zugang zu Geodaten kann ohne Vorabkontrolle gewährt werden, wenn die Daten offensichtlich keine Auswirkungen auf bestimmte oder bestimmbare Personen haben, insbesondere
¹ Die zuständige Stelle kann den Zugang zu Geodaten gemäss § 3 Abs. 1 sowie deren Nutzung und Weitergabe von ihrer Einwilligung abhängig machen.¹³
² Der Regierungsrat erlässt für Geodaten gemäss § 3 Abs. 1 Vorschriften über
¹ Der Regierungsrat bestimmt die Geodienste von kantonalem Interesse und legt das Angebot der Geodienste fest.
² Zur optimalen Vernetzung dieser Geodienste erlässt er Vorschriften über die qualitativen und technischen Anforderungen.
³ Er kann vorschreiben, dass bestimmte Geobasisdaten und andere Geodaten allein oder in Verbindung mit anderen Daten, zu denen direkter elektronischer Zugriff besteht, im Abrufverfahren oder auf andere Weise in elektronischer Form zugänglich gemacht werden.¹³
⁴ Die zuständige Stelle sorgt für den Aufbau und Betrieb dieser Geodienste.
⁵ Die Gemeinden können Geodienste von kommunalem Interesse anbieten.
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Kantonales Geoinformationsgesetz (KGeoIG)
Austausch unter Behörden
¹ Die Behörden des Kantons und der Gemeinden gewähren sich gegenseitig einfachen und direkten Zugang zu Geodaten.
² Gebühren dürfen nur für die Bereitstellung der Daten erhoben werden.
³ Der Kanton und die Gemeinden können von den selbstständigen Anstalten und den Zweckverbänden sowie den Werken, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung mit eigener Rechnung erfüllen, die Gebühren nach § 14 erheben.
⁴ Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten.
Gebühren für Datenzugang und -nutzung durch Dritte
¹³ ¹ Für den Zugang zu Geodaten des Kantons und der Gemeinden und deren Nutzung sowie für die Nutzung von Geodiensten können Gebühren erhoben werden.
² Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten.
¹ Der Regierungsrat regelt die Organisation des Katasters der öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen gemäß Art. 16 GeoIG⁸ (ÖREB-Kataster) und bezeichnet die für den Kataster verantwortlichen Stellen.
² Er erlässt Ausführungsbestimmungen insbesondere über¹³
³ Er legt fest, welche Geobasisdaten des kantonalen Rechts und des Bundesrechts im Sinne von Art. 16 Abs. 3 GeoIG⁸ Gegenstand des Katasters sind.¹³
⁴ Die zuständige Direktion setzt nach Anhörung der Gemeinden ein Programm für die Einführung des Katasters fest und ordnet die Ausführung an.
⁵ Sie schliesst Programmvereinbarungen mit dem Bund ab.
Art. 20 GeoIG⁸ gilt sinngemäss für Geobasisdaten des kantonalen und kommunalen Rechts.
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¹³ ¹ Der Regierungsrat legt die kantonalen Erweiterungen des Inhalt bundesrechtlich vorgegebenen Inhalts der amtlichen Vermessung fest. Er erlässt insbesondere Ausführungsbestimmungen für
² Der Kanton und die Gemeinden können weitere Abbildungen der Erdoberfläche, insbesondere Luftbilder, Orthofotos und 3D-Modelle, erstellen. Die Auflösung darf keine Bestimmung von Personen erlauben.
¹ Die zuständige Direktion setzt nach Anhörung der Gemeinden ein Programm der Vermessungsvorhaben fest und ordnet die Ausführung an.
Planung und Umsetzung
² Sie schliesst Programmvereinbarungen mit dem Bund ab. ³ Sie genehmigt die amtliche Vermessung.
² Die zuständige Direktion betreibt eine zentrale Plattform zur Umsetzung des kantonalen Leitungskatasters.
³ Der Regierungsrat erlässt Ausführungsbestimmungen, insbesondere über den Inhalt und die technische Ausgestaltung des Katasters sowie den Zugang und die Nutzung.
⁴ Die Eigentümerinnen und Eigentümer der Leitungen stellen dem Kanton die Leitungskatasterinformationen unentgeltlich zur Verfügung und halten diese auf dem aktuellen Stand.
Kantonaler Leitungskataster
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Kantonales Geoinformationsgesetz (KGeoIG)
Kommunaler Leitungs-kataster
a.¹² Die Gemeinden können einen kommunalen Leitungskataster betreiben.
¹ Der Kanton und die Gemeinden können Geoinformationssysteme betreiben, die Geodaten verschiedener Sachbereiche bearbeiten.
² Der Regierungsrat, auf kommunaler Stufe die Gemeinde, bezeichnet die dafür verantwortliche Stelle und regelt deren Aufgaben.
³ Kanton und Gemeinden können für den Zugang zu und die Nutzung von sachübergreifenden Geoinformationssystemen Kosten auferlegen.¹²
Aufgaben des Kantons
a. die Leitung, Verifikation, Überwachung und Genehmigung der amtlichen Vermessung,
b. das Erheben, Nachführen und Verwalten der Lage- und Höhenfixpunkte 2,
c. die Vermarkung und Vermessung der Staatsstrassen, der von ihm unterhaltenen öffentlichen Gewässer und der Kantonsgrenzen sowie das Verwalten der Hoheitsgrenzen,
d. die periodische Nachführung der Vermessungswerke, die auf der Grundlage der Verordnung vom 18. November 1992 über die amtliche Vermessung (VAV)⁷ erhoben oder aktualisiert worden sind,
e. das Bereitstellen kantonaler Geobasisprodukte,
f. die Leitung und Organisation des ÖREB-Katasters,
g. besondere Anpassungen des Vermessungswerks und des ÖREB-Katasters von grossem kantonalem oder nationalem Interesse,
h. die Zugänglichmachung der Daten der amtlichen Vermessung, des ÖREB-Katasters und des kantonalen Leitungskatasters im Internet,
das Erheben, Nachführen, Verwalten und Gewährleisten der Verfügbarkeit der Geobasisdaten des Bundesrechts und des kantonalen Rechts in seiner Zuständigkeit,
Kantonales Geoinformationsgesetz (KGeoIG) 704.1
die Leitung und den Betrieb der zentralen Plattform zur Umsetzung des kantonalen Leitungskatasters.
² Der Kanton kann einzelne dieser Aufgaben an Gemeinden oder Private übertragen.
aufgaben der Gemeinden
² Die Gemeinden können einzelne dieser Aufgaben an Private übertragen.
Bei der Vorbereitung von Ausführungsrecht zu diesem Gesetz, das die Zuständigkeit und Interessen der Gemeinden betrifft, stellt der Kanton deren Mitwirkung auf geeignete Weise sicher.
¹ Kanton und Gemeinden tragen die Kosten, die ihnen aus der Erfüllung ihrer Aufgaben erwachsen.
Kostentragung a. Grundsatz
² Vorbehalten bleiben §§ 25 und 26 sowie andere abweichende gesetzliche Regelungen.
¹ Wer laufende Nachführungsarbeiten der amtlichen Vermessung verursacht, trägt die Kosten. Kann keine Verursacherin oder kein Verursacher festgestellt werden, trägt die Grundeigentümerin oder der Grundeigentümer die Kosten.
b. Amtliche Vermessung
² Die Gemeinden können zur Deckung der Verwaltungskosten der amtlichen Vermessung die Nachführungsgebühr um höchstens 15% erhöhen.
³ Bei Ersterhebungen der amtlichen Vermessung können die nach Abzug der Bundes- und Staatsbeiträge verbleibenden Kosten ganz oder teilweise den beteiligten Grundeigentümerinnen oder Grundeigentümern auferlegt werden.
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Kantonales Geoinformationsgesetz (KGeoIG)
c. ÖREB-Kataster
Die Kosten der Eintragung und Nachführung einer Eigentumsbeschränkung trägt die Stelle, die diese beschliesst. Die Kosten können den Verursacherinnen und Verursachern auferlegt werden.
Beiträge
¹ Der Kanton kann den Gemeinden Subventionen von 20 bis 40% der beitragsberechtigten Kosten ausrichten:
² Der Kanton leitet für diese Aufgabe ausgerichtete Bundesbeiträge an die Gemeinden weiter.
Widerhandlungen
Mit Busse bis zu Fr. 5000 wird bestraft, wer vorsätzlich
Änderung bisherigen Rechts
Das Einführungsgesetz zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch vom 2. April 1911⁶ wird wie folgt geändert: . . .¹⁰
Umsetzung
Übergangsbestimmungen
¹ Die Gemeinden arbeiten ihr Vermessungswerk bis spätestens ein Jahr nach Inkrafttreten dieses Gesetzes in das Datenmodell DM01/24 um.
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2 Gemeinden, deren Vermessungswerk nicht auf der Grundlage der VAV⁷ erhoben oder aktualisiert worden ist, aktualisieren ihr Vermessungswerk bis spätestens drei Jahre nach Inkrafttreten dieses Gesetzes.
3 Soweit die Erneuerungsarbeiten innerhalb der Fristen nach Abs. 1 und 2 vorgenommen werden, richtet der Kanton Beiträge nach § 27 aus.
4 Die zuständige Direktion legt den Zeitpunkt für den Wechsel bezüglich Lagebezugssystem und -rahmen der Geodaten fest.
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