704.12•Kantonale Verordnung über die amtliche Vermessung (KVAV)
704.12Verordnung01.11.2012
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(vom 27. Juni 2012)¹,²
Der Regierungsrat,
gestützt auf § 17 Abs. 1 des Geoinformationsgesetzes (KGeoIG) vom 24. Oktober 2011⁵,
beschliesst:
¹ Kantonale Vermessungsaufsicht im Sinne von Art. 42 der Verordnung vom 18. November 1992 über die amtliche Vermessung (VAV)⁷ ist die kantonale Fachstelle für das Katasterwesen. Diese vollzieht die Aufgaben der amtlichen Vermessung gemäß § 21 KGeoIG⁵,¹⁵
² Die Fachstelle
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¹ Ergänzend zum bundesrechtlich vorgegebenen Inhalt sind Bestandteile der amtlichen Vermessung:
² Die Gemeinden können ergänzend zum kantonalen Objektkatalog den Inhalt der amtlichen Vermessung erweitern.¹⁵
Bei der Ersterhebung und der Erneuerung bei Güterzusammenlegungen sind die Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer verpflichtet, innert der von der Gemeinde gesetzten Frist die vorhandenen Grenzzeichen sichtbar zu machen und bei der Bestimmung des Grenzverlaufs mitzuwirken.
Grenzbereinigungen im Sinne von Art. 14 Abs. 2 VAV⁷ können als vereinfachte Landumlegung gemäß § 78 des Landwirtschaftsgesetzes vom 2. September 1979⁶ durchgeführt werden.
¹⁵ Bei zusammengebauten Gebäuden gilt in der Regel die Mitte der Trenn- oder Grenzmauer im Erdgeschoss als Grenze.
Hoheitsgrenzen dürfen Grundstücke nicht durchschneiden.
¹ Die Pläne, in denen die Lage der provisorischen oder definitiven Grenzzeichen eingetragen worden sind, werden während 30 Tagen öffentlich aufgelegt.
² Während der Auflagefrist kann jede Person, die in ihren Interessen betroffen ist, gegen die Pläne beim Gemeindevorstand¹⁴ schriftlich und begründet Einsprache erheben. Der Gemeindevorstand¹⁴ erledigt die Einsprachen soweit möglich auf dem Weg der Verständigung.
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3 Kann eine Einsprache nicht einvernehmlich erledigt werden, überweist sie der Gemeindevorstand¹⁴ an das Grundbuchamt. Dieses verfährt nach § 271 EG ZGB³.
Die Vermessungsaufsicht erlässt Weisungen über den Einsatz der amtlichen Vermessungszeichen und die Anforderungen an deren Qualität.
Auf das Anbringen von Grenzzeichen kann nach Weisung der Vermessungsaufsicht verzichtet werden:
¹ Amtliche Vermessungszeichen müssen durch die Nachführungsgeometerin oder den Nachführungsgeometer nach Weisung der Vermessungsaufsicht gesetzt, beseitigt oder wiederhergestellt werden.
² Die Vermessungsaufsicht kann Lagefixpunkte und Höhenfixpunkte im Grundbuch gebührenfrei anmerken lassen.
Vermessungszeichen Verzicht, Wiederherstellung Schutz der Fixpunkte und Grenzzeichen
¹ Ort, Beginn und Dauer der öffentlichen Auflage gemäss Art. 28 VAV⁷, die Einsprachemöglichkeit und die Folgen des Einspracheverzichts werden im kantonalen Amtsblatt und in den Publikationsorganen der Gemeinde öffentlich bekannt gemacht.
² Den Grundeigentümerinnen und Grundeigentümern werden diese Angaben mit eingeschriebenem Brief unter Beilage einer Auflistung ihrer Grundstücke mit Liegenschaftsbeschrieben (Güterzettel) mitgeteilt.
¹ Während der Auflagefrist kann jede Person, die in ihren Interessen betroffen ist, gegen die aufgelegten Unterlagen gemäss Art. 28 Abs. 2 VAV⁷ und den Güterzettel beim Gemeindevorstand¹⁴ schriftlich und begründet Einsprache erheben. Der Gemeindevorstand¹⁴ erledigt die Einsprachen soweit möglich auf dem Weg der Verständigung.
Öffentliche Auflage Rechtsmittel
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2 Gehen keine Einsprachen ein oder können diese gütlich erledigt werden, gilt die Vermessung als anerkannt. Die Kosten für nachträgliche Berichtigungen hat die Grundeigentümerin oder der Grundeigentümer zu tragen.
3 Gegen den Entscheid des Gemeindevorstands¹⁴ kann Rekurs an die Baudirektion erhoben werden.
Die Baudirektion genehmigt die Ersterhebung oder die Erneuerung bei Güterzusammenlegungen. Sie stützt sich dabei auf den Verifikationsbericht der Vermessungsaufsicht und auf den Bericht des Gemeindevorstands¹⁴ über die Planauflage und die erstinstanzliche Erledigung von Einsprachen.
Nach einer Erneuerung, welche die Informationsebene Liegenschaften einschliesst, wird den Grundeigentümerinnen und Grundeigentümern in geeigneter Form und dem Grundbuchamt schriftlich das alte und das neue Flächenmass mitgeteilt. Flächendifferenzen, die ausserhalb der Toleranzen alter Ordnung liegen, werden begründet.
¹ Die Gemeinden sind zuständig für die laufende Nachführung gemäss Art. 23 VAV⁷. Für besondere Gebiete kann der Regierungsrat die Zuständigkeit abweichend regeln.¹⁵
² Die Arbeiten der laufenden Nachführung sind durch Personen auszuführen, die im Geometer-Register gemäss Art. 17 ff. der Geometerverordnung vom 21. Mai 2008⁹ eingetragen sind (Nachführungsstellen).
³ Die Nachführungsstellen erhalten von allen staatlichen Organisationen, Behörden und Amtsstellen unentgeltlich diejenigen Eigentums-, Grundstücks- und Gebäudedaten, die sie für die Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben benötigen.
¹ Während des Verfahrens einer Ersterhebung, Erneuerung oder Güterzusammenlegung ist die damit beauftragte Person mit eidgenössischem Ingenieur-Geometerpatent für die laufende Nachführung verantwortlich.
² Während einer Erneuerung, bei der die Informationsebenen Fixpunkte und Liegenschaften nicht betroffen sind, bleibt die Nachführungsgeometerin oder der Nachführungsgeometer verantwortlich für die Nachführung.
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3 Aus wichtigen Gründen kann der Gemeindevorstand¹⁴ im Einvernehmen mit der Vermessungsaufsicht eine andere Regelung treffen.
4 Die Vermessungsaufsicht bestimmt die Einzelheiten der Daten- und Aktenübergabe.
Die Baudirektion setzt den Gebührentarif für die laufende Gebühren Nachführung fest.
¹ Der Nachführungsstelle werden gemeldet:
a. von den Grundeigentümerinnen und Grundeigentümern: jede Änderung, die den Inhalt der amtlichen Vermessung betrifft;
b. vom Grundbuchamt:
c. von der Baubehörde: Bauten und Anlagen, die eine Änderung des Inhalts der amtlichen Vermessung bewirken;
d. von den zuständigen Behörden oder Amtsstellen:
e. von den Werkeigentümerinnen und Werkeigentümern:
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f.¹⁵ von der Gebäudeversicherung Kanton Zürich:
² Wird ein Lagefixpunkt 1 oder 2 oder ein Höhenfixpunkt 1 oder 2 gefährdet oder zerstört, melden die Verursacherin oder der Verursacher, die Grundeigentümerin oder der Grundeigentümer, die Nachführungsstelle sowie kommunale und kantonale Amtsstellen dies unverzüglich der Vermessungsaufsicht.
³ Die Vermessungsaufsicht erlässt Weisungen zum Inhalt und Zeitpunkt sowie zur Form des Meldewesens.
Nachführungsfrist
¹ Bewilligte Bauten und Anlagen sind in der Regel spätestens auf den Zeitpunkt der Baufreigabe nach § 326 des Planungs- und Baugesetzes (PBG) vom 7. September 1975⁴, ausgeführte Bauten und Anlagen innert eines Jahres seit der Bauvollendung in die amtliche Vermessung aufzunehmen.
² Die Vermessungsaufsicht regelt die Einzelheiten über die aufzunehmenden Objekte.
Mutationen
¹ Die Nachführungsgeometerin oder der Nachführungsgeometer erstellt zuhanden des Grundbuchamtes einen Mutationsplan und eine Mutationstabelle gemäß Art. 66 TVAV⁸ (Mutationsurkunde) mit Grundstücksbeschreibung für:
² Nach dem grundbuchamtlichen Vollzug der Mutation wird der Datensatz der amtlichen Vermessung nachgeführt.
³ Bei Bestandesänderungen werden dem Grundbuchamt für den gültigen Zustand der betroffenen Grundstücke Beschreibungen geliefert.
Nicht vollzogene Mutationen
¹ Kann eine Mutation wegen Säumnis der Grundeigentümerin oder des Grundeigentümers grundbuchamtlich nicht vollzogen werden, mahnt die Nachführungsstelle sie oder ihn ein Jahr nach Ausführung der Mutation unter Hinweis auf die Kostenfolgen.
² Bleibt die Mahnung unbeachtet, ist die Vermessungsaufsicht befugt, auf Antrag der Nachführungsstelle die Mutation zu annullieren.
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Die Vermessungsaufsicht regelt in Absprache mit dem Notariatsinspektorat den Datenaustausch und den übrigen Geschäftsverkehr zwischen den Nachführungsstellen und den Grundbuchämtern.
Die Vermessungsaufsicht erlässt Weisungen über die Verwaltung, Archivierung und Historisierung der Bestandteile der amtlichen Vermessung.
Geschäftsverkehr mit den Grundbuchämtern
Verwaltung und Archivierung
¹ Die Vermessungsaufsicht bestimmt:
² Die Vermessungsaufsicht ist zuständig für¹⁵
a. die Erstellung und Abgabe des Basisplans der amtlichen Vermessung,
b. die Bereitstellung der zentralen Download-Dienste für Daten der amtlichen Vermessung,
c. den Datenaustausch zwischen den Behörden und Amtsstellen des Bundes, des Kantons und der Gemeinden.
Zur Zahlung der Vermessungskosten verpflichtet ist die Person, die im Zeitpunkt der Rechnungsstellung Eigentümerin oder Eigentümer des Grundstücks ist.
¹ Die Kostenträger gemäss §§ 24 und 25 KGeoIG⁵ können für die Kosten der Wiederherstellung schadhafter oder fehlender Vermessungszeichen auf Verursacherinnen und Verursacher Rückgriff nehmen.
Wiederherstellung von Vermessungszeichen
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2 Sofern die Verursacherin oder der Verursacher nicht festgestellt werden kann, tragen die Kosten für die Wiederherstellung von Vermessungszeichen:
Rückgriff
¹ Bei der Anpassung von Gemeindegrenzen tragen die Gemeinden die Verfahrenskosten nach Massgabe der Anstosslänge sowie die Kosten für die Nachführung in ihren Vermessungswerken, soweit sie nicht einer Verursacherin oder einem Verursacher belastet werden können.
² Erfolgt die Anpassung auf Veranlassung eines Dritten, trägt dieser die Kosten. Die Kosten für die Vermarkung mit besonderen Grenzzeichen und die Verfahrens- und Nachführungskosten nach Güterzusammenlegungen dürfen jedoch nicht überwälzt werden.
Rechtsmittel
Gegen die beabsichtigte Kostenverlegung bei der Ersterhebung kann Einsprache beim Gemeindevorstand¹⁴ erhoben werden. Der Gemeindevorstand¹⁴ erledigt Einsprachen soweit möglich auf dem Weg der Verständigung.
Kostenanteile, Pauschalen
¹ Der Kanton richtet den Gemeinden folgende Kostenanteile an die beitragsberechtigten Kosten aus:
² Die Vermessungsaufsicht legt die beitragsberechtigten Kosten fest.
³ Die Beiträge können pauschaliert werden. Die Vermessungsaufsicht setzt die Pauschalen fest.
⁴ Die Kosten für Erweiterungen gemäss § 2 Abs. 2 sind nicht beitragsberechtigt.
Mindestbeiträge, Teilzahlungen
¹ Beiträge unter Fr. 2000 werden nicht ausbezahlt.
² Teilzahlungen betragen mindestens Fr. 20 000.
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¹ Die Vermessungsaufsicht ist in Zusammenarbeit mit den Gemeinden für die Festlegung der geografischen Namen der amtlichen Vermessung gemäss Art. 8 der Verordnung vom 21. Mai 2008 über die geografischen Namen (GeoNV)¹⁰ und für die Gebietszuordnung zuständig.
² Sie regelt das Verfahren für das Erheben, Nachführen und Verwalten dieser Namen.
³ Der Regierungsrat setzt eine Nomenklaturkommission gemäss Art. 9 GeoNV¹⁰ ein.¹⁵
¹ Die Vermessungsaufsicht ist die zuständige kantonale Stelle gemäss Art. 21 GeoNV¹⁰.
² Sie arbeitet mit den Gemeinden, der Schweizerischen Post und dem Zürcher Verkehrsverbund zusammen.
¹ Zuständig für die Festlegung der Strassen- und Gewässernamen sind
² Die Vermessungsaufsicht erlässt Weisungen zur Schreibweise von Strassennamen und Namen der öffentlichen Gewässer.
Geografische Namen der amtlichen Vermessung
Postalische Ortschaften
Strassen- und Gewässernamen
¹⁵ ¹ Die Gemeinden teilen den Bauten gemäss § 2 Abs. 1 lit. a und b eine Gebäudeadresse zu.
² Die Gebäudeadresse setzt sich aus der Ortschaft, der Postleitzahl, der Lokalisation und der Hausnummer zusammen.
³ Die Vermessungsaufsicht regelt das Verfahren für das Festsetzen, Erheben und Nachführen der Gebäudeadressen und erlässt Weisungen zur Gebäudeadressierung.
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Vollzug
Die Vermessungsaufsicht legt das Lagebezugssystem gemäß Art. 57 Abs. 2 VAV⁷ fest.
Übergangsbestimmung
Bis zur Einführung des Katasters der öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen entrichtet der Kanton Kostenanteile von 20% der beitragsberechtigten Kosten für die Erhebung