704.16•Verordnung über das Gebäude- und Wohnungsregister und die Datenlogistik (GWDV)
704.16Verordnung01.04.2014
704.16
(vom 29. Januar 2014)¹,²
Der Regierungsrat,
gestützt auf die Verordnung vom 9. Juni 2017 über das eidgenössische Gebäude- und Wohnungsregister (VGWR)⁷ und das Kantonale Geoinformationsgesetz vom 24. Oktober 2011⁴,⁸
beschliesst:
⁸ In dieser Verordnung bedeuten:
a. Datenhaltung: elektronische Speicherung von Daten,
b. Datenintegration: Zusammenführen von Informationen aus verschiedenen Datenbeständen, um die Daten für verschiedene Aufgaben nutzbar zu machen,
c. Datenübermittlung: Datentransport und Weitergabe von Daten insbesondere im Abrufverfahren,
d. Gebäude- und Wohnungsregister (GWR): eidgenössisches Register mit Angaben zu Gebäuden mit den dazugehörigen Wohnungen gemäß VGWR,
e. öffentliche Organe: Organe gemäß § 3 des Gesetzes über die Information und den Datenschutz (IDG) vom 12. Februar 2007³ und Art. 3 Bst. h des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1992 über den Datenschutz⁶,
f. zuständige Stelle: Stelle, die aufgrund der gesetzlichen Regelung für das Erheben, Nachführen und Verwalten der Daten zuständig ist,
g. Erhebungsstellen Baustatistik: Stellen, die zu Statistikzwecken zur Bautätigkeit befragt werden,
h. kombinierte Bau-/GWR-Erhebung: Führen der Baustatistik kombiniert mit der Erhebung von Änderungen am GWR.
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Gebäude- und Wohnungsregister und die Datenlogistik (GWDV)
Zuständigkeiten a. Baudirektion
⁸ Das Amt für Raumentwicklung (ARE) schliesst mit dem Bundesamt für Statistik (BFS) die für die Umsetzung des Bundesrechts erforderlichen Vereinbarungen ab.
b. Koordinationsstelle
⁸ ¹ Das ARE führt die kantonale Koordinationsstelle gemäss Art.5 Abs.1 VGWR.
² Die kantonale Koordinationsstelle:
c. Gemeinden
⁸ Die Gemeinden sind für die Erhebung und Nachführung der Registerdaten sowie deren Übermittlung an das GWR verantwortlich.
ARE
⁸ ¹ Das ARE:
² Die Vereinbarung regelt insbesondere Art und Inhalt der Datenübermittlung, die zum Schutz der Daten vorzukehrenden Massnahmen und die Kostenverrechnung.
Fachstelle Datenlogistik
⁸ ¹ Die Fachstelle Datenlogistik des ARE erbringt folgende Dienstleistungen:
Gebäude- und Wohnungsregister und die Datenlogistik (GWDV) 704.16
² Die Dienstleistungen werden regelmässig einer Qualitätsprüfung im Sinne von § 13 IDG³ unterzogen.
³ Die Fachstelle verrechnet die Leistungen gemäss Abs. 1 lit. a und b zu Selbstkosten. Die Leistungen gemäss Abs. 1 lit. c–e sind kostenlos.
Die zuständige Stelle:
Zuständige Stelle
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