710.2•Gebührenverordnung zum Vollzug des Umweltrechts (GebV UR)
710.2Verordnung01.01.1994
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(vom 3. November 1993)¹
Der Regierungsrat beschliesst:
Diese Verordnung findet Anwendung auf Amtshandlungen der Behörden und Verwaltungsstellen von Kanton⁵ und Gemeinden, die gestützt auf Vorschriften über den Schutz der Umwelt vorgenommen werden.
Die Bewilligungs- und Kontrollorgane erheben Gebühren, insbesondere für folgende Tätigkeiten:
a. Auskünfte und Beratungen, die unter den allgemeinen Informations- und Beratungsauftrag gemäss Art. 6 und 44 des Umweltschutzgesetzes⁴ fallen, sofern sie nicht mit einem besonderen Aufwand verbunden sind,
1.1.12-75
Gebührenverordnung zum Vollzug des Umweltrechts (GebV UR)
Die Gebühren bestimmen sich grundsätzlich nach dem Aufwand.
Für die Personalkosten wird pro Stunde und Mitarbeiter der Zeit-Mitteltarif nach der jeweils gültigen Weisung der Baudirektion über die Tarif- und Spesenansätze bei Architekten- und Ingenieuraufträgen, abzüglich 20%, in Rechnung gestellt.
Ist der Einsatz von besonderen Einrichtungen wie Messwagen und Messgeräte erforderlich, werden dafür Kosten pro Einsatztag von 1,2‰ des eingesetzten Kapitals in Rechnung gestellt.
¹ Die Schreibgebühren werden gemäß der Gebührenordnung für die Verwaltungsbehörden³ in Rechnung gestellt. Ebenfalls belastet werden die tatsächlichen Kosten von Veröffentlichungen.
² Reisekosten werden nach den Ansätzen der Vollziehungsbestimmungen zur Beamtenverordnung² verrechnet.
Expertisen, die eine Behörde durch Dritte ausarbeiten lässt, werden zu den tatsächlichen Kosten belastet.
Wenn die nach Aufwand berechneten Gebühren in einem offensichtlichen Missverhältnis zur Bedeutung der Verrichtung für den Gebührenschuldner stehen oder wenn ein überwiegendes öffentliches Interesse es rechtfertigt, können die Gebühren herabgesetzt oder erlassen werden.
Im Einzelfall dürfen die Gebühren die Summe von Fr. 25 000 in der Regel nicht übersteigen.
Gebührenverordnung zum Vollzug des Umweltrechts (GebV UR) 710.2
¹ Muss eine Amtsstelle zur Vorbereitung ihres Entscheids eine andere beiziehen, erhebt sie für deren Aufwand Gebühren und erstattet sie der beigezogenen Amtsstelle zurück.
² Fällt die beigezogene Amtsstelle in der Sache auch einen Entscheid, erhebt sie die Gebühren für ihren Aufwand selbst.
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1994 in Kraft.
¹ OS 52, 563. ² LS 177.111. ³ LS 682. ⁴ SR 814.01. ⁵ Fassung gemäss RRB vom 24. August 2011 (OS 66, 609; ABl 2011, 2320). In Kraft seit 1. November 2011.