711.11•Verordnung über den Gewässerschutz (KGSchV)
711.11Verordnung01.07.1975
{
"legislation": {
"lawId": "erlass-711_11",
"source": "ch-zh-erlass",
"kurztitel": "-",
"bandnummer": "11",
"collection": "ls",
"sourceStem": "erlass-711_11-1975_01_22-1975_07_01-115",
"ordnungsnummer": "711.11"
},
"content": {
"collection": "ls",
"ordnungsnummer": "711.11"
}
}711.11
(vom 22. Januar 1975)¹
Der Regierungsrat,
gestützt auf § 57 des Einführungsgesetzes zum Gewässerschutzgesetz (EG GSchG) vom 8. Dezember 1974⁶,²²
beschliesst:
Regierungsrat
Baudirektion
²⁴ Das Amt für Abfall, Wasser, Energie und Luft (AWEL) triff die zum Schutz der Gewässer erforderlichen Entscheide und Anordnungen, soweit dazu nicht andere Organe zuständig erklärt werden. Insbesondere
a. erfüllt es die Aufgaben der Fachstelle für Gewässerschutz im Sinne der Bundesgesetzgebung,
1.1.22-115
711.11
Verordnung über den Gewässerschutz (KGSchV)
b. überwacht es die Gewässer im Hinblick auf schädliche Beeinträchtigungen und Gefährdungen und führt es die systematische, chemische und biologische Untersuchungen der Gewässer und der sie beeinflussenden Einwirkungen durch,
c. überwacht und koordiniert es die örtliche und regionale Planung und die Durchführung der zum Schutz der Gewässer erforderlichen Massnahmen,
d. überwacht es die den Gemeinden und den Privaten gemäss der Gewässerschutzgesetzgebung auferlegten Verpflichtungen,
e. bewilligt es Eindolungen von Gewässern sowie bauliche Massnahmen, Aufschüttungen und Abgrabungen an solchen,
f. bewilligt es Bauten im Grundwasser und temporäre Grundwasserabsenkungen,
g. bewilligt es Sondierungen und Pumpversuche für Grundwassernutzungen,
h. bewilligt es jede andere Art der Abwasserentsorgung als den Kanalisationsanschluss, die Erstellung von Einzelreinigungsanlagen sowie die Vorbehandlung und Ableitung von Industrieabwasser, soweit nicht gemäss § 3 a die Gemeinden zuständig sind,
erlässt es zur Bewilligung von Versickerungen durch die zuständigen Organe der Gemeinden die für den Vollzug notwendigen technischen und rechtlichen Weisungen und erteilt es die erforderlichen Instruktionen,
j. bewilligt es Anlagen gemäss §§ 20 und 21,
k. erteilt es die Bewilligung gemäss § 15 Abs. 5 EG GSchG⁶,
erteilt es die Bewilligung, Kiesgruben anzulegen oder aufzufüllen sowie Sand oder anderes Material abzubauen,
m. erteilt es Bewilligungen für Anlagen zur Nutzung der Erdwärme mit einer Bohrtiefe bis 1000 m,
n. erteilt es die Zustimmung zu Vorhaben, für die ein Staatsbeitrag begehrt wird, und entscheidet es über die Festsetzung und Ausrichtung von Staatsbeiträgen,
o. entscheidet es über die Pflicht zur Sicherheitsleistung,
p. entscheidet es über Streitigkeiten zwischen den Gemeinden betreffend grenzüberschreitende Abwasseranlagen,
q. entscheidet es über provisorische Lösungen für die Reinigung und Entsorgung der Abwässer,
r. erlässt es Anordnungen zur Behebung bestehender Missstände, die den Bestand und die Reinheit der Gewässer beeinträchtigen oder gefährden, sowie zur Verhinderung neuer schädlicher Vorkehren,
Verordnung über den Gewässerschutz (KGSchV)
711.11
setzt es die Gewässerschutzbereiche Au und Ao und die Zuströmbereiche Zu und Zo fest und erstellt es die Grundwasserkarte, die Gewässerschutzkarte und den Wärmenutzungsatlas,
w. erlässt es befristete Verbote, Massnahmen zu treffen, welche die Verwirklichung einer Schutzzone verunmöglichen oder beeinträchtigen könnten,
führt es den Industrie- und Gewerbekataster sowie den Kataster der Abwassereinleitungen in oberirdische Gewässer,
a.²⁴ ¹ Den Gemeinden obliegt:
Gemeinden a. Abwasserentsorgung
1.1.22 - 115
711.11
Verordnung über den Gewässerschutz (KGSchV)
2 Anstelle der Stadt Zürich ist das AWEL für Bewilligungen zuständig
a. in den Fällen von Abs. 1 lit. a–c bei Betrieben mit sehr umweltrelevanten Prozessen, wenn es sich handelt um
b. in den Fällen von Abs. 1 lit. a bei übergeordneten Infrastrukturanlagen und bei Bauten in Grundwasserschutzarealen, in provisorischen Grundwasserschutzzonen und an belasteten Standorten.
3 Anstelle der andern Gemeinden ist das AWEL für Bewilligungen zuständig,
a. wenn in den Fällen von Abs. 1 lit. a–c Industrie- und Gewerbebetriebe mit sehr umweltrelevanten Prozessen oder gemeinde-eigene Betriebe betroffen sind,
b. in den Fällen von Abs. 1 lit. a bei übergeordneten Infrastrukturanlagen, bei Bauten in Grundwasserschutzarealen, in provisorischen Grundwasserschutzzonen und an belasteten Standorten.
b.²⁷
c. Liegenschaftsentwässerung in den Städten Zürich und Winterthur
c.²³ ¹ Die Städte Zürich und Winterthur erteilen die Bewilligung für das Einleiten von nicht verschmutztem Abwasser aus Liegenschaften, Wegen, Erschliessungs- und Sammelstrassen in oberirdische Gewässer mittels Rohrleitungen von mehr als 200 mm Durchmesser.
² Ausgenommen sind Einleitungen aus
³ Anstelle der Stadt Winterthur ist das AWEL für Bewilligungen bei Betrieben mit sehr umweltrelevanten Prozessen zuständig.
d. Aufsicht und Vollzugsüberprüfung
d.²³ ¹ Das AWEL stellt im Rahmen der Aufsicht sicher, dass die Massnahmen der Stadt Zürich in den Bereichen betrieblicher Umweltschutz in Industrie und Gewerbe sowie Lager- und Betriebsanlagen mit wassergefährdenden Flüssigkeiten dem kantonalen Vollzug entsprechen. Es erlässt die erforderlichen Weisungen.
Verordnung über den Gewässerschutz (KGSchV)
711.11
2 Das AWEL und die Fachstellen der Stadt Zürich überprüfen periodisch die Wirksamkeit und Effizienz ihres Vollzugs.
¹ Der Regierungsrat wählt die nötigen Gewässerschutzinspektoren; ihnen obliegt die Überwachung der Gewässer ihres Kreises, die Verbindung mit den Behörden und Kontrollorganen der Gemeinden, die Aufsicht über den Vollzug der Gewässerschutzvorschriften und der gestützt auf diese angeordneten Massnahmen. Für Kontroll- und Administrativaufgaben sind ihnen Mitarbeiter als Sachbearbeiter zugeteilt. Die Gewässerschutzinspektoren und ihre verantwortlichen Mitarbeiter sind vom Statthalter ins Handgelübde zu nehmen.
² Die Inspektoren ziehen weitere Fachorgane bei, wenn dies zur Feststellung von Gefährdungen sowie der Art und des Ausmasses der Verschmutzung von Gewässern und ihrer Ursachen erforderlich ist.
¹² Das AWEL²² setzt sich bei der Behandlung ihm zufallender Geschäfte, die den Aufgabenkreis anderer kantonaler Stellen berühren und deren Mitarbeit erfordern, mit diesen in Verbindung. Andere Amtsstellen leiten rechtzeitig die Zusammenarbeit mit dem AWEL²² in die Wege, wenn von ihnen geplante Massnahmen den Gewässerschutz berühren.
a.²³ ¹ Die Vollzugsorgane des Kantons und der Städte Zürich und Winterthur gewähren einander einfachen und direkten Zugang zu den Vollzugsdaten. Das AWEL stellt zu diesem Zweck eine geeignete Plattform zur Verfügung.
² Die Städte übermitteln dem AWEL elektronisch die Daten, die für die Nachführung des Katasters der Abwassereinleitungen in oberirdische Gewässer gemäß § 3 lit. x benötigt werden.
a. die regelmäßige Untersuchung der ober- und unterirdischen Gewässer sowie der öffentlichen und privaten Abwasseranlagen, einschliesslich derjenigen der Industrie und des Gewerbes,
b. die chemische und biologische Funktionskontrolle und Beurteilung der Abwasseranlagen nach lit. a und die Antragstellung bezüglich der notwendigen Vorreinigungsmassnahmen,
c. die chemische, biologische, hygienische und toxikologische Untersuchung und Beurteilung der Gewässer bei besonderen Verhältnissen und Vorkommnissen wie akuten und latenten Verunreinigungen, Gefährdungen von Trinkwasser sowie baulichen Eingriffen,
d. die Untersuchung und Beurteilung der Deponiefähigkeit von Abfallstoffen,
Gewässerschutzinspektoren
Zusammenarbeit mit anderen Amtsstellen
Datenaustausch mit den Städten Zürich und Winterthur
Gewässerschutzlaboratorium
1.1.22 - 115
711.11
Verordnung über den Gewässerschutz (KGSchV)
e. Untersuchungen für die zuständigen kantonalen und kommunalen Stellen sowie die naturwissenschaftliche Beratung in Fragen des Gewässerschutzes.
Aufgaben der Gemeinden
a. Planungspflicht
¹⁵ Die Gemeinden erstellen einen generellen Entwässerungsplan für das gesamte Gemeindegebiet. Bei Änderungen des Bauzonenplanes ist der generelle Entwässerungsplan gleichzeitig anzupassen und der Baudirektion zur Genehmigung vorzulegen.
b. Baupflicht
¹⁵ ¹ Die Gemeinden sind verantwortlich für:
a. den systematischen Ausbau des Kanalnetzes mit den dazugehörenden Spezialbauwerken nach Massgabe des generellen Entwässerungsplanes,
b. den Bau und Ausbau der zentralen Abwasserreinigungsanlagen,
c. den Bau der öffentlichen Sanierungsleitungen ausserhalb des Baugebietes.
² Sie dimensionieren die Hauptleitungen und die zentralen Anlagen nach dem generellen Entwässerungsplan. Bei Mischsystemen können sie zusätzlich Areale als Beizugsgebiet für die Bemessung der Leitungskaliber berücksichtigen.
³ Sie erstellen die Sanierungsleitungen ausserhalb der Bauzonen in der Regel als öffentliche Abwasseranlagen, wenn mehr als 30 Einwohner oder Einwohnergleichwerte davon erfasst werden. Liegt ein besonderes öffentliche Interesse vor oder sind die Eigentümer von Sanierungsobjekten in schlechter wirtschaftlicher Lage, erstellen die Gemeinden auch für kleinere Sanierungsgebiete öffentliche Abwasseranlagen.
c. Beiträge und Gebühren für Sanierungsleitungen
a.¹⁴ ¹ Die Gemeinden können von den Grundeigentümern, die für die Bewerbung ihrer Bauten und Anlagen auf einen Anschluss an die Sanierungsleitung angewiesen sind, einen Beitrag verlangen. Die Gemeinde bemisst den Beitrag im Einzelfall nach Massgabe des gezogenen Nutzens.
² Für öffentliche Sanierungsleitungen können die üblichen Gebühren bezogen werden.
Verordnung über den Gewässerschutz (KGSchV)
711.11
Für den Betrieb und Unterhalt der öffentlichen Abwasserreinigungsanlagen haben die Gemeinden geschultes Personal einzusetzen. Die zuständige Gemeindebehörde ist für die Kontrolle des Kanalisationsnetzes und der Abwasseranlagen der einzelnen Grundstücke verantwortlich. Die Reinigung der Uferpartien öffentlicher Gewässer von Geschwemmsel, Kadaver, Unrat, Algen, Wasserpflanzen usw. ist, soweit nicht der Staat unterhaltspflichtig ist, Sache der anstossenden Gemeinden. Vorbehalten bleiben Unterhalts- und Reinigungspflichten privater Anstösser.
¹ Die zuständige Gemeindebehörde sorgt gegenüber Privaten für die Einhaltung der Vorschriften und Richtlinien des Bundes und des Kantons zur Reinhaltung der Gewässer. Sie wacht insbesondere über die Erfüllung der Anforderungen an die Beschaffenheit abzuleitender Abwässer. Sie kontrolliert die von Bundes- oder kantonalen Stellen in Einzelverfügungen erlassenen Anordnungen.
² Festgestellte Missstände sind, soweit sie nicht durch die Gemeinde behoben werden können, dem zuständigen Gewässerschutzinspektor zu melden.
³ Die mit diesen Aufgaben beauftragten Funktionäre sind namentlich zu bezeichnen und dem AWEL²² bei jeder Änderung bekanntzugeben.
¹⁵ ¹ Gesuche um Bewilligung von Vorkehren im Sinne von §§ 8, 15 und 20 des Einführungsgesetzes zum Gewässerschutzgesetz⁶ sind mit einem vollständigen Projektdossier im Doppel der zuständigen Behörde einzureichen.
² Bevor die Bewilligung rechtskräftig ist, darf der Gesuchsteller mit keinerlei Vorbereitungs- oder Bauarbeiten zur Verwirklichung des Vorhabens beginnen.
§§ 13 a–13 c.¹⁶
¹⁵ ¹ Das öffentliche Kanalnetz dient der Aufnahme der Abwässer innerhalb des Einzugsbereichs des generellen Entwässerungsplanes. Vorbehalten bleibt Abs. 2.
² Abwässer, die wegen ihrer Beschaffenheit das Kanalnetz, die zentrale Abwasserreinigungsanlage oder die Gewässer schädigen oder den Betrieb der Abwasseranlagen übermässig erschweren könnten, sind vor ihrer Einleitung in die Kanalisation auf Kosten des Verursachers am Anfallort in geeigneter Weise vorzubehandeln.
d. Betrieb der Abwasseranlagen, Uferreinigung
e. Aufsicht und Kontrolle
Gesuchsunterlagen
Anforderungen an die Abwasserbeschaffenheit
1.1.22-115
711.11
Verordnung über den Gewässerschutz (KGSchV)
Landwirtschaftliche Abwässer
¹⁵ ¹ Tierische Jauche, die Abwässer aus Mistwürfen sowie Silo- und Brennereiabwässer dürfen weder direkt oder indirekt einem öffentlichen Gewässer zugeführt noch den Kanalisationen zugeleitet werden. Sie sind in geschlossenen Gruben zu sammeln und gemäss dem Gewässerschutzgesetz⁸ landwirtschaftlich so zu verwerten, dass öffentliche Interessen nicht beeinträchtigt werden.
² Für die Erstellung geschlossener Jauchegruben zur Aufnahme tierischer Jauche und anderer Abwässer aus landwirtschaftlichen Betrieben und Intensivtierhaltungen ist eine Bewilligung der Gemeinde erforderlich. Die Richtlinien des Bundesamtes für Umwelt, Wald und Landschaft über die Bemessung und Gestaltung der Hofdüngerlageranlagen sind zu beachten.
Kontrollmassnahmen
a. Ankündigung²³
¹ Die Aufsichtsorgane und Sachverständigen des Gewässerschutzes nehmen, soweit die Erfüllung ihrer Aufgabe den Zutritt zu Wohn-, Unterkunfts- und Arbeitsstätten, Fabriken, gewerblichen und landwirtschaftlichen Betrieben usw. erfordert, mit den Besitzern oder Betriebsinhabern Fühlung. Vorbehalten bleiben Fälle, die wegen besonderer Umstände ein anderes Vorgehen notwendig machen.
² Sämtliche Organe und Sachverständigen sind gegenüber Dritten zur Verschwiegenheit über die in Erfüllung ihrer Aufgabe gemachten Wahrnehmungen verpflichtet, insbesondere auch, soweit sie Berufs- und Fabrikationsgeheimnisse betreffen.
b. Bezug von Dritten
a.²³ ¹ Für die Kontrolle von Anlagen und Betrieben können fachkundige Dritte beigezogen werden.
² Anlagen und Betriebe können einer Branchenkontrolle, einer Eigenkontrolle oder der privaten Kontrolle gemäss § 4 der Besonderen Bauverordnung I vom 6. Mai 1981⁴ unterstellt werden.
³ Das AWEL sorgt für die Aus- und Weiterbildung des Kontrollpersonals und legt dessen fachliche Anforderungen fest. Es kann Dritte, die Kontrollaufgaben wahrnehmen, zum Besuch von Aus- und Weiterbildungsveranstaltungen verpflichten.
Anlagen
²⁰ ¹ Als Anlagen mit wassergefährdenden Flüssigkeiten gelten Lageranlagen (Tankanlagen und Gebindelager), Kreisläufe, Betriebsanlagen und Umschlagplätze.
Verordnung über den Gewässerschutz (KGSchV)
711.11
2 Nicht unter die Vorschriften dieses Abschnitts fallen Abwasseranlagen und Anlagen zur Lagerung und technischen Aufbereitung von Hofdünger.
²⁰ ¹ Soweit die Gewässerschutzgesetzgebung des Bundes Anlagen mit wassergefährdenden Flüssigkeiten in Grundwasserschutzzonen und -arealen zulässt, bedarf das Erstellen oder Ändern von Anlagen in diesen Bereichen einer Bewilligung.
² Von der Bewilligungspflicht ausgenommen sind Lageranlagen mit einem Nutzvolumen von höchstens 450 Litern in der Grundwasserschutzzone S3. Deren Erstellung ist zu melden.
³ Das Ausserbetriebsetzen bewilligungs- oder meldepflichtiger Anlagen ist zu melden.
¹ In den Gewässerschutzbereichen Au und Ao sowie den Zuströmbereichen Zu und Zo bedarf das Erstellen oder Ändern von Lageranlagen für Stoffe der Wassergefährdungsklasse A mit mehr als 2000 Litern Nutzvolumen pro Tank sowie von Umschlagplätzen für wassergefährdende Flüssigkeiten einer Bewilligung.²⁴
² Das Erstellen oder Ändern anderer Lageranlagen mit einem Nutzvolumen von mehr als 450 Litern ist zu melden.
³ Das Ausserbetriebsetzen bewilligungs- oder meldepflichtiger Anlagen ist zu melden.
²⁰ ¹ Das Erstellen oder Ändern von Lageranlagen ausserhalb besonders gefährdeter Bereiche mit einem Nutzvolumen von mehr als 450 Litern ist zu melden.
² Das Ausserbetriebsetzen solcher Anlagen ist zu melden.
²⁰ ¹ Bewilligungsgesuche im Sinne von §§ 20 und 21 sind dem AWEL²² einzureichen.
² Bewilligungsgesuche über das Erstellen oder Ändern von Anlagen müssen die erforderlichen Angaben enthalten, so namentlich:
a. Situationsplan im Massstab 1:500 oder 1:1000,
b. Grundrisse und Schnitte in geeignetem Massstab mit Massangaben,
c. bei Tanks mit einem Nutzvolumen von mehr als 2000 Litern: Detailzeichnungen, die über die Konstruktion der wichtigsten Teile sowie die Anordnung und Wirkungsweise der Sicherheitsvorrichtungen genügend Auskunft geben.
²⁰ ¹ Die Bewilligung erlischt, wenn die Ausführung der Anlage nicht innert zweier Jahre, von der Rechtskraft der Bewilligung an gerechnet, begonnen und sodann ohne erhebliche Unterbrechung durchgeführt wird.
Bewilligungs- und Meldepflichten in Grundwasserschutzzonen und -arealen
Bewilligungs- und Meldepflichten in Gewässerschutz- und Zuströmbereichen
Meldepflicht ausserhalb besonders gefährdeter Bereiche
Bewilligungsgesuche
Geltungsdauer einer Bewilligung
1.1.22-115
711.11
Verordnung über den Gewässerschutz (KGSchV)
2 Soll eine Anlage im Zusammenhang mit dem Neu- oder Umbau eines Gebäudes erstellt oder geändert werden, erlischt die Bewilligung gleichzeitig mit der Baubewilligung.
Abnahme und Inbetriebnahme bewilligungspflichtiger Anlagen
²⁰ ¹ Das AWEL²² sorgt dafür, dass eine Fachperson eine Abnahmekontrolle für erstellte oder geänderte bewilligungspflichtige Anlagen durchführt.
² Die Fachperson erstellt ein Abnahmeprotokoll zuhanden des Anlageinhabers sowie des AWEL²².
³ Die Anlagen dürfen erst nach erfolgter Abnahme in Betrieb genommen werden. Bei Tankanlagen vermerkt die Fachperson die Betriebsfreigabe in einem Tankkontrollheft, das vom AWEL²² abgegeben wird.
Meldung und Inbetriebnahme meldepflichtiger Anlagen
²⁰ ¹ Das fachgerechte Erstellen oder Ändern meldepflichtiger Anlagen ist dem AWEL²² durch eine Fachperson zu bescheinigen.
² Tankanlagen dürfen erst nach Vorliegen des Tankkontrollhefts in Betrieb genommen werden.
Unterhalt und Eigenkontrolle
²⁰ ¹ Die Anlageinhaber unterhalten ihre Anlagen einwandfrei. Sie sorgen dafür, dass Schutzvorrichtungen nach dem Stand der Technik angebracht und die erforderlichen Revisionen, Kontrollen und Reparaturen durchgeführt werden.
² Alle betrieblichen Vorkommnisse sind im Tankkontrollheft einzutragen, das bei der Tankanlage aufzubewahren ist.
Tankkataster
²⁰ Das AWEL²² führt über die bewilligungs- und meldepflichtigen Anlagen einen Kataster. Die Stadt Zürich kann über die Anlagen auf ihrem Gebiet ein eigenes Katasterwerk führen.
Überwachung durch den Kanton
²⁰ ¹ Das AWEL²² sorgt für die Überwachung der bewilligungs- und meldepflichtigen Anlagen.
² Dem AWEL²² sowie den von ihm beauftragten Kontrollpersonen ist jederzeit Zutritt zu den Anlagen und Einsicht in das Tankkontrollheft zu gewähren.
Sanierung von Anlagen mit besonderem Gefährdungspotenzial
²⁰ Tankanlagen, die in einem besonders gefährdeten Bereich (Grundwasserschutzzone oder -areal, Gewässerschutzbereich Aᵤ und A₀, Zuströmbereich Zᵤ und Z₀) liegen und über kein Schutzbauwerk verfügen, müssen vom Inhaber der Anlage saniert werden. Das AWEL²² kann den Inhaber von der Sanierungspflicht befreien, wenn dieser nachweist, dass die Anlage keine besondere Gefahr für die Gewässer bildet.
Verordnung über den Gewässerschutz (KGSchV)
711.11
²⁰ Die Baudirektion kann Vorschriften über die erforderlichen Schutzvorrichtungen, die Anforderungen an die Eigenkontrolle, das Meldeverfahren und die Überwachung und Abnahme der Anlagen erlassen sowie technische Normen und Branchenlösungen als verbindlich erklären.
Ausführungs-vorschriften
²⁰ ¹ Die Anforderungen an Tankwagenführer richten sich nach den Vorschriften des Bundes über die Beförderung gefährlicher Güter auf der Strasse.
² Die Lieferanten sind für die sachgemässe Auffüllung der Tanks verantwortlich. Der Umschlag von wassergefährdenden Stoffen ist mit aller Sorgfalt durchzuführen; insbesondere muss der Füllvorgang mit der Abfüllsicherung überwacht werden.
³ Tankanlagen dürfen nur nach erfolgter Meldung an den Gebäudeeigentümer oder an dessen Stellvertreter aufgefüllt werden.
⁴ Tankanlagen dürfen nicht aufgefüllt werden, wenn:
Die Lieferanten sind verpflichtet, in das Tankkontrollheft die folgenden Angaben einzutragen:
Einträge mit Tankkontrollheft
¹⁹ Die Inhaber von Kreisläufen mit Kältemitteln oder Wärmeträgern sorgen dafür, dass diejenigen Kältemittel und Wärmeträger verwendet werden, die das Wasser möglichst wenig gefährden.
Schutzmassnahmen bei Kreisläufen
¹⁹ Die Nutzung der Erdwärme bedarf einer Bewilligung.
Bewilligungspflicht
1.1.22 - 115
711.11
Verordnung über den Gewässerschutz (KGSchV)
Wärmenutzungsatlas
²² ¹ Der Wärmenutzungsatlas legt fest, an welchen Stellen im Kanton Erdwärmesonden erstellt werden dürfen.
² Er ist öffentlich und wird durch das AWEL laufend auf den neuesten Stand gebracht.
Ausführungsvorschriften
¹⁹ ¹ Die Baudirektion kann Vorschriften über die einzureichenden Unterlagen, die erforderlichen Schutzvorrichtungen, die Anforderungen an die Eigenkontrolle und die Überwachung und Abnahme von Anlagen zur Erdwärmenutzung erlassen sowie technische Normen als verbindlich erklären.
² Für Anlagen von untergeordneter Bedeutung kann die Baudirektion von der Bewilligungspflicht nach § 35 auf dem Verordnungsweg befreien oder ein Meldeverfahren vorsehen.
§§ 38–49.¹⁸
Grundsatz
¹⁵ Gesuche um Subventionen an die Kosten der Erstellung von Anlagen zur Siedlungsentwässerung und Abwasserreinigung, an andere Massnahmen des Gewässerschutzes, wie Anschaffungen zur Bekämpfung von Gewässerverunreinigungen, Ausbildungskosten der mit der Siedlungswasserwirtschaft betrauten Personen und des gewässerschutzpolizeilichen Schadendienstes sind dem AWEL²² einzureichen.
Anforderungen an Gesuche
¹⁵ ¹ Den Gesuchen sind die Beschreibung des Vorhabens mit einem Bericht samt den erforderlichen Berechnungen, das Terminprogramm, der Kostenvoranschlag, die für die Beurteilung des Vorhabens notwendigen Pläne und der Kreditbeschluss mit Angabe der Kostenträger beizulegen. Für UVP-pflichtige Anlagen sind überdies der Umweltverträglichkeitsbericht sowie der Prüfbericht und die Bewilligung im massgeblichen Verfahren beizufügen. Die Unterlagen sind im Doppel einzureichen.
² Für Ausbildungskurse ist das Kursprogramm im Doppel einzureichen.
³ Auf Subventionsgesuche für Anlagen zur Siedlungsentwässerung und Abwasserreinigung wird nur eingetreten, wenn ein aktueller genereller Entwässerungsplan vorliegt.
Einreichung der Gesuche
¹⁵ ¹ Mit den Bauarbeiten und den anderen Massnahmen darf erst begonnen werden, wenn die Subvention zugesichert ist. Nachträglich gestellte Gesuche werden in der Regel abgelehnt.
Verordnung über den Gewässerschutz (KGSchV)
711.11
2 Das AWEL²² kann einem vorzeitigen Baubeginn oder einer vorzeitigen Anschaffung beim Vorliegen wichtiger Gründe ausnahmsweise zustimmen.
¹⁵ ¹ Das AWEL²² prüft die Eingaben auf Bedürfnis, Zweckmäßigkeit und Wirtschaftlichkeit. Es stellt insbesondere fest, ob die geplante Anlage oder die anderen Massnahmen den in kantonalen Richtplänen, Planungskonzepten und Normalien festgelegten Grundsätzen entsprechen. Es veranlasst die nötigen Änderungen und Ergänzungen.
² Bei der Zusicherung wird in der Regel die voraussichtliche Höhe der Subvention bekannt gegeben.
¹⁵ Ein gewichtiges öffentliches Interesse im Sinne von § 46 des Einführungsgesetzes zum Gewässerschutz⁶ liegt insbesondere dann vor, wenn
¹⁵ An die Kosten der Förderung der beruflichen Aus- und Weiterbildung der mit der Siedlungswasserwirtschaft betrauten Personen können Subventionen bis zu 75% der beitragsberechtigten Ausgaben gewährt werden.
§§ 58–60.¹⁶
¹⁵ Übersteigt die Subvention zusammen mit weiteren Staatsbeiträgen, die aufgrund von kantonalen Gesetzen oder Verordnungen beansprucht werden können, 75% der anrechenbaren Kosten, so wird sie entsprechend herabgesetzt.
§§ 63–66.¹⁶
Prüfung der Gesuche
Öffentliches Interesse
Aus- und Weiterbildung
Beitragsbegrenzung
1.1.22 - 115
711.11
Verordnung über den Gewässerschutz (KGSchV)
Zuwiderhandlungen
Übertretungen dieser Verordnung sowie der gestützt darauf erlassenen Ausführungsvorschriften und Verfügungen werden nach den Vorschriften des Einführungsgesetzes zum Gewässerschutzgesetz⁶ bestraft. Die Strafbestimmungen des Gewässerschutzgesetzes⁸, des Schweizerischen Strafgesetzbuches⁷ und des Einführungsgesetzes zum Gewässerschutzgesetz⁶ bleiben vorbehalten.
Gebühren
²⁶ Für Bewilligungen und Kontrollen aufgrund dieser Verordnung werden Staatsgebühren nach Massgabe der Gebührenverordnung zum Vollzug des Umweltrechts vom 3. November 1993⁵ und Schreibgebühren nach Massgabe der Gebührenordnung für die Verwaltungsbehörden vom 30. Juni 1966³ und der Gebührenordnung der Gemeinden erhoben.
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt und nach der Genehmigung durch den Bundesrat¹⁰ auf den vom Regierungsrat zu bestimmenden Zeitpunkt in Kraft⁹. Auf den gleichen Zeitpunkt werden die Verordnung über Tankanlagen und Gebinde-lager vom 15. Oktober 1970, die Verordnung über die Organisation und die Obliegenheiten auf dem Gebiete des Gewässerschutzes vom 6. Juni 1968 und die Verordnung über Abwasser- und Kehrichtauf-bereitungsanlagen vom 26. September 1968 aufgehoben.
Alle im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung vom 12. Dezember 2007 bestehenden einwandigen erdverlegten Tankanlagen sind unabhängig von ihrem Standort alle fünf Jahre durch eine Fachperson zu kontrollieren. Die Inhaber solcher Anlagen haben diese bis spätestens 31. Dezember 2014 zu sanieren oder außer Betrieb zu setzen.
Verordnung über den Gewässerschutz (KGSchV) 711.11
OS 45, 460 und GS V, 333.
Obsolet.
LS 682.
LS 700.21.
LS 710.2.
LS 711.1.
SR 311.0.
SR 814.20.
In Kraft seit 1. Juli 1975.
Vom Bundesrat genehmigt am 5. Juni 1975.
Aufgehoben durch RRB vom 12. November 1986 (OS 50, 99). In Kraft seit 1. April 1987.
Fassung gemäss RRB vom 12. November 1986 (OS 50, 99). In Kraft seit 1. April 1987.
Aufgehoben durch RRB vom 28. August 1991 (OS 51, 742). In Kraft seit 1. Januar 1991.
Eingefügt durch RRB vom 14. Juni 2005 (OS 60, 237). In Kraft seit 1. Juli 2005.
Fassung gemäss RRB vom 14. Juni 2005 (OS 60, 237). In Kraft seit 1. Juli 2005.
Aufgehoben durch RRB vom 14. Juni 2005 (OS 60, 237). In Kraft seit 1. Juli 2005.
Aufgehoben durch RRB vom 1. Februar 2006 (OS 61, 66). In Kraft seit 1. März 2006.
Aufgehoben durch RRB vom 28. Februar 2007 (OS 62, 85; AB1 2007, 380). In Kraft seit 1. April 2007.
Eingefügt durch RRB vom 12. Dezember 2007 (OS 63, 2; AB1 2007, 2376). In Kraft seit 1. April 2008.
Fassung gemäss RRB vom 12. Dezember 2007 (OS 63, 2; AB1 2007, 2376). In Kraft seit 1. April 2008.
Eingefügt durch RRB vom 24. August 2011 (OS 66, 987; AB1 2011, 2320). In Kraft seit 1. Januar 2012.
Fassung gemäss RRB vom 24. August 2011 (OS 66, 987; AB1 2011, 2320). In Kraft seit 1. Januar 2012.
Eingefügt durch RRB vom 29. Mai 2013 (OS 68, 240; AB1 2013-06-07). In Kraft seit 1. August 2013.
Fassung gemäss RRB vom 29. Mai 2013 (OS 68, 240; AB1 2013-06-07). In Kraft seit 1. August 2013.
1.22 - 115
711.11
Verordnung über den Gewässerschutz (KGSchV)
25 Änderung der Gliederungstitel gemäss RRB vom 29. Mai 2013 (OS 68, 240; ABl 2013-06-07). In Kraft seit 1. August 2013.
26 Fassung gemäss RRB vom 29. Juni 2016 (OS 72, 320; ABl 2016-07-15). In Kraft seit 1. Januar 2018.
27 Aufgehoben durch RRB vom 27. Oktober 2021 (OS 76, 611; ABl 2021-11-05). In Kraft seit 1. Januar 2022.