715.1•Verordnung über den Vollzug der Chemikaliengesetzgebung (VVChem)
715.1Gesetz01.07.2007
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(vom 6. Juni 2007)¹
Der Regierungsrat,
gestützt auf Art. 32 des Chemikaliengesetzes vom 15. Dezember 2000 (ChemG)⁷, Art. 45 des Gewässerschutzgesetzes vom 24. Januar 1991¹¹ und Art. 178 Abs. 2 des Landwirtschaftsgesetzes vom 29. April 1998¹³,¹⁶
beschliesst:
¹ Diese Verordnung regelt den Vollzug von Bundesrecht im Bereich gefährlicher Stoffe, Zubereitungen, Gegenstände, Biozidprodukte, Pflanzenschutzmittel und Dünger (Chemikalien).
² Für die Kontrollen im Geltungsbereich der Sprengstoffgesetzgebung gilt die Verordnung über den Vollzug des Sprengstoffrechts des Bundes².
³ Das kantonale Feuerpolizeirecht⁶ bleibt vorbehalten.
¹ Die Direktionen nehmen je in ihrem Zuständigkeitsbereich die dem Kanton aus der Chemikaliengesetzgebung erwachsenden Vollzugsaufgaben wahr, wobei sie soweit nötig andere Fachstellen beiziehen können.
² Für die Überwachung der umweltgerechten Verwendung von Chemikalien sowie von diesbezüglichen spezifischen Verwendungsbeschränkungen und -verboten in den Anhängen der Chemikalien-Risikoreduktions-Verordnung vom 18. Mai 2005 (ChemRRV)¹² ist jede Behörde im Rahmen ihres entsprechenden Aufgabengebietes beim Vollzug des Umweltschutzrechts zuständig. Vorbehalten bleiben Regelungen über kommunale Zuständigkeiten im Bereich der Überwachung der umweltgerechten Verwendung von Chemikalien.¹⁶
³ Die Zuständigkeiten für die besonderen kantonalen Aufgaben gemäss den Anhängen der ChemRRV¹² sind im Anhang dieser Verordnung aufgeführt.
¹ Das Kantonale Labor ist die kantonale Fachstelle für Chemikalien. Die Fachstelle ist Ansprechstelle für die Bundesbehörden und sorgt für die Koordination des Vollzugs der Chemikaliengesetzgebung (Art. 31 und 32 ChemG⁷).¹⁷
Geltungsbereich
Zuständigkeiten
a. Grundsätze
b. Fachstelle für Chemikalien
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V über den Vollzug der Chemikaliengesetzgebung (VVChem)
c. Kantonales Labor
a. kontrolliert den Markt und führt die daraus erforderlichen Massnahmen durch:
b. überwacht die Einhaltung der Vorschriften über den Umgang mit Chemikalien (Art. 90 ChemV⁸, Art. 58 VBP⁹, Art. 80 PSMV¹⁴):
c. kontrolliert die Einhaltung der personenbezogenen Vorschriften in den Bereichen:
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16 ¹ Das Amt für Abfall, Wasser, Energie und Luft (AWEL) und das Amt für Landschaft und Natur (ALN)
d. AWEL und ALN
a.17 überwachen und fördern den umweltgerechten Umgang und das umweltgerechte Verhalten (Art. 90 ChemV⁸), b. überwachen die vorschriftsgemäße Anwendung, die Anwendungsbeschränkungen und die Verwendungsverbote von Pflanzenschutzmitteln (Art. 80 PSMV¹⁴).
² Das AWEL
a. kontrolliert die Rücknahme- und Rückgabeverpflichtungen, mit Ausnahme der Marktkontrolle (Art. 22 ChemG⁷, Art. 44 VBP⁹, Art. 70 PSMV¹⁴), b.¹⁷ bezeichnet eine Stelle, die in Notfällen mit drohender Gefahr für die Umwelt Zugriff auf das Produkteregister des Bundes hat (Art. 75 ChemV⁸), c.¹⁷ informiert die Anmeldestelle über Ergebnisse von Erhebungen und Abklärungen zur Qualität der Innenraumluft (Art. 75 ChemV⁸), d. vollzieht die Bestimmungen über Fachbewilligungen für die Verwendung von Kältemitteln (Art. 7–11 ChemRRV¹²).
³ Das ALN
¹⁷ Das Amt für Wirtschaft (AWI)²⁰ vollzieht die Massnahmen in Betrieben und Bildungsstätten zum Schutz der Beschäftigten (Art. 25 Abs. 1 ChemG⁷, Art. 23, 55 Abs. 2, 57, 62 ChemV⁸, Art. 58 Abs. 2 Bst. d und e VBP⁹, Art. 59 Abs. 3, 61 und 63 PSMV¹⁴).
e. AWI²⁰
¹⁷ Die Kantonspolizei nimmt Meldungen über Diebstahl und Verlust von Chemikalien entgegen, die nach Art. 61 Abs. 1 ChemV⁸ der Gruppe 1 angehören, und leitet die Meldungen weiter (Art. 67 ChemV⁸, Art. 45 VBP⁹, Art. 65 PSMV¹⁴).
f. Kantonspolizei
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¹ Die Vollzugshandlungen sind gebührenpflichtig. Die Höhe der Gebühr richtet sich nach der Gebührenordnung für die Verwaltungsbehörden³.
² Nicht gebührenpflichtig sind:
a.¹⁹ Kontrollen und Untersuchungen, die zu keinen oder nur geringfügigen Beanstandungen führen,
b. Auskünfte und Beratungen, die unter den allgemeinen Informations- und Beratungsauftrag fallen, sofern sie nicht mit einem besonderen Aufwand verbunden sind.
³ Für Kontrollen und Untersuchungen des Kantonalen Labors finden die Tarife der Verfügung über die Gebühren des Kantonalen Labors analog Anwendung.¹⁷
⁴ Die Gebührenverordnung zum Vollzug des Umweltrechts vom 3. November 1993 sowie Art. 29 Abs. 4 und 5 DüV¹⁵ bleiben vorbehalten.¹⁹
¹ Die für den Vollzug der Chemikaliengesetzgebung zuständigen Behörden sorgen für die gegenseitige Bekanntgabe von Daten, soweit dies für die Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben erforderlich ist. Sie können zu diesem Zweck automatisierte Abrufverfahren einrichten.
² Die Bekanntgabe von vertraulichen Daten über die Zusammensetzung von Chemikalien ist nur statthaft, wenn diese
a. durch eine Strafverfolgungsbehörde verlangt wird,
b. der Beantwortung medizinischer Anfragen dient, insbesondere in Notfällen, oder
c. der Abwehr einer unmittelbar drohenden Gefahr für Leib und Leben oder Gesundheit des Menschen oder für die Umwelt dient.
Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2007 in Kraft.
¹ OS 62.169. Begründung siehe ABl 2007, 1022.
² LS 552.5.
³ LS 682.
⁴ LS 710.2.
⁵ LS 817.11.
⁶ LS 861.
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7 SR 813.1. 8 SR 813.11. 9 SR 813.12. 10 SR 814.01. 11 SR 814.20. 12 SR 814.81. 13 SR 910.1. 14 SR 916.161. 15 SR 916.171. 16 Fassung gemäss RRB vom 24. August 2011 (OS 66, 619; AB1 2011, 2320). In Kraft seit 1. November 2011. 17 Fassung gemäss RRB vom 13. Juli 2016 (OS 71, 429; AB1 2016-07-22). In Kraft seit 1. November 2016. 18 Eingefügt durch RRB vom 8. Februar 2023 (OS 78, 138; AB1 2023-02-17). In Kraft seit 1. Mai 2023. 19 Fassung gemäss RRB vom 8. Februar 2023 (OS 78, 138; AB1 2023-02-17). In Kraft seit 1. Mai 2023. 20 Fassung gemäss RRB vom 12. Dezember 2023 (OS 78, 552; AB1 2023-12-15). In Kraft seit 1. Januar 2024.
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Kontrolle der Information über Batterien und Akkumulatoren an Verkaufsstellen (Anhang 2.15 ChemRRV¹²).
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2.4 Dünger (Anhang 2.6 ChemRRV¹²):
2.5 Auftaumittel (Anhang 2.7 ChemRRV¹²): Festlegung der Verwendung von Auftaumitteln im öffentlichen Bereich (AWEL).
2.6 Brennstoffzusätze (Anhang 2.13 ChemRRV): Kontrolle der Beigabe von Brennstoffzusätzen (AWEL).
2.7 Batterien und Akkumulatoren (Anhang 2.15 ChemRRV¹²): Kontrolle der Rücknahme- und Rückgabeverpflichtungen, mit Ausnahme der Marktkontrolle (AWEL).
2.8 Octylphenol und Nonylphenol und deren Ethoxylate: Überwachung der Verwendung in geschlossenen Systemen (AWEL).
2.9¹⁸ Kältemittel (Anhang 2.10 ChemRRV¹²):
1.1.24 - 123