720.11•Submissionsverordnung (SVO)
720.11Verordnung01.10.2023
{
"legislation": {
"lawId": "erlass-720_11",
"source": "ch-zh-erlass",
"kurztitel": "-",
"bandnummer": "12",
"collection": "ls",
"sourceStem": "erlass-720_11-2023_06_28-2023_10_01-131",
"ordnungsnummer": "720.11"
},
"content": {
"collection": "ls",
"ordnungsnummer": "720.11"
}
}720.11
(vom 28. Juni 2023)¹,²
Der Regierungsrat,
gestützt auf § 7 Abs. 2 des Gesetzes über den Beitritt zur Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen vom 20. März 2023 (BeiG IVöB)⁴,
beschliesst:
Diese Verordnung regelt die Einzelheiten für die Vergabe von Aufträgen, die von der Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen (IVöB), dem BeiG IVöB sowie dem Binnenmarktgesetz vom 6. Oktober 1995⁶ erfasst werden.
¹ Mitarbeitende einer Auftraggeberin oder eines Auftraggebers sowie von ihr oder ihm beauftragte Dritte sind verpflichtet,
² Die Auftraggeberin oder der Auftraggeber weist ihre oder seine Mitarbeitenden, die an Vergabeverfahren mitwirken, regelmässig darauf hin, wie sie Interessenkonflikte und Korruption wirksam vermeiden.
¹ Die Auftraggeberin oder der Auftraggeber stellt sicher, dass die Anbieterin oder der Anbieter sowie deren Subunternehmerinnen und Subunternehmer
Gegenstand
Massnahmen gegen Interessenkonflikte und Korruption (Art. 11 Bst. b IVöB)
Selbstdeklaration (Art. 12 und 26 IVöB)
720.11
Submissionsverordnung (SVO)
j. auf Verlangen die Einhaltung weiterer wesentlicher internationaler Arbeitsstandards der Internationalen Arbeitsorganisation (ILO) gemäss Anhang 3 zur IVöB bestätigen.
² Sie oder er verlangt dazu eine Selbstdeklaration oder einen anderen Nachweis der Anbieterin oder des Anbieters sowie von deren Subunternehmerinnen und Subunternehmern und droht für Versäumnisse die Sanktionen gemäss Art. 44 und 45 IVöB an.
Entschädigung (Art. 36 Bst. h IVöB)
¹ Anbieterinnen und Anbieter haben keinen Anspruch auf eine Entschädigung für die Teilnahme am Vergabeverfahren.
² Verlangt die Auftraggeberin oder der Auftraggeber Vorleistungen, die über den gewöhnlichen Aufwand hinausgehen, gibt sie oder er in den Ausschreibungsunterlagen bekannt, ob und wie diese Vorleistungen entschädigt werden.
Nachweise (Art. 12, 26 Abs. 3, 27 Abs. 3, 44 IVöB)
Die Auftraggeberin oder der Auftraggeber kann insbesondere die im Anhang genannten Unterlagen oder Nachweise einfordern, um zu prüfen, ob Anbieterinnen und Anbieter sowie deren Subunternehmerinnen und Subunternehmer die Teilnahmebedingungen und die Eignungskriterien erfüllen. Sie oder er berücksichtigt dabei den konkreten Auftrag.
Dialog (Art. 24 IVöB)
¹ Will die Auftraggeberin oder der Auftraggeber einen Dialog durchführen, wählt sie oder er wenn möglich mindestens drei Anbieterinnen oder Anbieter aus.
² Der Ablauf des Dialogs einschliesslich Dauer, Fristen, Nutzung der Immaterialgüterrechte und allfällige Entschädigungen werden in einer Dialogvereinbarung festgelegt. Diese ist Voraussetzung für die Teilnahme.
³ Informationen über Lösungen und Vorgehensweisen der einzelnen Teilnehmerinnen und Teilnehmer dürfen nur mit schriftlicher Zustimmung der betroffenen Anbieterin oder des betroffenen Anbieters weitergegeben werden.
Submissionsverordnung (SVO)
720.11
¹ Angebote und Anträge auf Teilnahme können elektronisch eingereicht werden, wenn
² Sie müssen versehen werden mit⁸
¹ Die Angebote müssen, ausser im freihändigen Verfahren oder zur Identifikation des Angebots, bis zum Öffnungstermin geschlossen bleiben.
² Die Wettbewerbskommission oder ihr Sekretariat erhält auf Anfrage Zugang zu den Protokollen der Angebotsöffnung.
Das Protokoll der Angebotsbereinigung enthält mindestens folgende Angaben:
Das Generalsekretariat der Baudirektion erstellt die Statistik gemäss Art. 50 Abs. 1 IVöB.
¹ Ausschlüsse von künftigen Aufträgen nach Art. 45 Abs. 1 IVöB gelten für die Beschaffungen der sanktionierenden Auftraggeberin oder des sanktionierenden Auftraggebers.
² Das Generalsekretariat der Baudirektion nimmt die Meldungen gemäss § 6 BeiG IVöB entgegen und leitet sie an das Interkantonale Organ für das öffentliche Beschaffungswesen weiter.
¹ Die internen Kontrollorgane der Auftraggeberin oder des Auftraggebers überwachen die Einhaltung des Beschaffungsrechts.
Elektronische Einreichung der Angebote und Teilnahmeanträge (Art. 34 IVöB)
Angebotsöffnung (Art. 37 IVöB)
Protokoll der Angebotsbereinigung (Art. 39 Abs. 4 IVöB)
Statistik (Art. 50 IVöB)
Sanktionen (Art. 45 IVöB)
Kontrolle und Aufsicht (Art. 62 IVöB)
1.1.26-131
720.11
Submissionsverordnung (SVO)
2 Die Direktionen und die obersten kantonalen Gerichte beaufsichtigen die Vergabestellen in ihrem Zuständigkeitsbereich. 3 Die Aufsicht über die Gemeinden richtet sich nach dem Gemein-gesetz vom 20. April 2015³.
Kommission Beschaffungswesen
⁸ ¹ Der Regierungsrat wählt auf seine Amtsdauer eine verwaltungsinterne Kommission Beschaffungswesen.
² Diese unterstützt und begleitet den koordinierten Vollzug des Beschaffungsrechts und sorgt für die Optimierung des kantonalen Beschaffungswesens. ³ Den Vorsitz haben je eine Vertreterin oder ein Vertreter der Finanzdirektion und der Baudirektion gemeinsam.
¹ OS 78, 370: Begründung siehe ABl 2023-07-14. ² Inkrafttreten: 1. Oktober 2023. ³ LS 131.1. ⁴ LS 720.1. ⁵ SR 822.41. ⁶ SR 943.02. ⁷ SR 943.03. ⁸ Fassung gemäss RRB vom 9. Juli 2025 (OS 80, 279; ABl 2025-07-25). In Kraft seit 1. Januar 2026.
Submissionsverordnung (SVO)
720.11
Erklärung bzw. Nachweis betreffend die Einhaltung:
Nachweis der Bezahlung von Steuern und Sozialabgaben,
Handelsregisterauszug,
Betreibungsregisterauszug,
GAV-Bescheinigungen gemäss Informationssystem Allianz Bau,
Bilanzen oder Bilanzauszüge der Anbieterin oder des Anbieters für die letzten drei Geschäftsjahre vor der Ausschreibung,
Erklärung zum Gesamtumsatz der Anbieterin oder des Anbieters in den der Ausschreibung vorangegangenen drei Jahren,
letzter Prüfungsbericht der Revisionsstelle bei juristischen Personen,
Bankgarantie,
Bankerklärungen, die garantieren, dass der Anbieterin oder dem Anbieter im Falle der Auftragserteilung entsprechende Kredite gewährt werden,
Bescheinigung zum Vorliegen eines anerkannten Qualitätsmanagementsystems,
Liste der in den letzten fünf Jahren vor der Ausschreibung erbrachten wichtigsten Leistungen,
Erklärung bzw. Nachweise betreffend:
1.1.26-131
720.11
Submissionsverordnung (SVO)
bei Planungswettbewerben objektspezifische Nachweise, insbesondere hinsichtlich Ausbildung, Leistungsfähigkeit und Praxis der Anbieterin oder des Anbieters,
Erklärung zu Anzahl und Funktion der in den drei Jahren vor der Ausschreibung bei der Anbieterin oder dem Anbieter beschäftigten Personen,
Erklärung zu einsetzbarer Personalkapazität und Ausstattung im Hinblick auf die Erbringung des zu vergebenden Auftrags,
Studiennachweise und Bescheinigungen zur beruflichen Befähigung der Mitarbeitenden der Anbieterin oder des Anbieters, die für die Ausführung des zu vergebenden Auftrags vorgesehen sind,
Strafregisterauszug der Mitarbeitenden, die für die Ausführung des zu vergebenden Auftrags vorgesehen sind,
Angaben zur Anzahl der Mitarbeitenden und der Lernenden der beruflichen Grundbildung bei der Anbieterin oder dem Anbieter (bei Vergaben ausserhalb des Staatsvertragsbereichs gemäß § 5 BeiG IVöB).