721.1•Immobilienverordnung (ImV)
721.1Verordnung01.01.2019
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(vom 20. Juni 2018)¹,²
Der Regierungsrat,
gestützt auf § 40 a Abs. 6 des Gesetzes über die Organisation des Regierungsrates und der kantonalen Verwaltung vom 6. Juni 2005³,
beschliesst:
Diese Verordnung gilt für die Immobilien im Verwaltungsvermögen des Kantons. Die Direktionen vertreten die ihnen zugeordneten selbstständigen öffentlich-rechtlichen Anstalten.
Geltungsbereich
² Vom Geltungsbereich dieser Verordnung ausgenommen sind öffentliche Sachen im Gemeingebrauch.
³ Für Immobilien in Fonds, im Finanzvermögen und von der Universität Zürich genutzte Immobilien gilt diese Verordnung nur bei ausdrücklicher Erwähnung.
Begriffe
a. Immobilien: mit dem Boden fest und dauernd verbundene Bauten und Anlagen gemäß Art. 667 Abs. 2 ZGB⁴, einzelne Gebäudebestandteile sowie Grundstücke im Sinne von Art. 655 ZGB,
b. Direktionen: Direktionen des Regierungsrates und die Staatskanzlei einschliesslich der unterstellten Verwaltungseinheiten und Bezirksbehörden,
c. räumliche Massnahme: raumrelevantes Vorhaben, insbesondere baulicher, vertraglicher, planungsrechtlicher oder flächenorganisatorischer Art, das ein Projekt gemäß lit. d zur Folge haben kann,
d. Projekt: Vorhaben zur Umsetzung einer räumlichen Massnahme gemäß den Bestimmungen des 3. Abschnitts; unterschieden wird zwischen baulichen und übrigen Projekten,
e. Instandhaltung: Massnahmen, die keine baulichen Fachkenntnisse erfordern, sowie Wartung und Pflege zur Bewahrung der Gebrauchstauglichkeit der Immobilie und der zugehörigen technischen Anlagen,
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Immobilienverordnung (ImV)
Allgemeine Zuständigkeiten
¹ Das Immobilienamt vertritt innerhalb des Kantons und gegenüber Dritten die Interessen des Kantons als Eigentümer sowie als Mieter und Käufer von Immobilien im Verwaltungs- und Finanzvermögen. Es steuert insbesondere den Immobilienbestand, führt die Anlagenbuchhaltung sowie die Immobilienerfolgsrechnungen und plant die Investitionsmittel der Immobilien. Es vertritt den Kanton in enteignungsrechtlichen Verfahren sowie als Verkäufer und Vermieter von Immobilien.
² Das Hochbauamt vertritt innerhalb des Kantons und gegenüber Dritten die Interessen des Kantons als Bauherr in Projekten gemäß §§ 23–31. ³ Jede Direktion bestimmt eine zentrale Stelle, die sie bei der Erfüllung ihrer Aufgaben gemäss dieser Verordnung gegenüber dem Immobilienamt und dem Hochbauamt vertritt, soweit diese Verordnung keine besondere Zuständigkeit bezeichnet. ⁴ Als Betreiberorganisationen sind das Immobilienamt, die Direktionen und Dritte verantwortlich für den gesetzeskonformen Betrieb der Immobilien einschliesslich aller dazu gehörenden Anlagen und Einrichtungen.
Informationspflicht und Stammdaten
¹ Die Baudirektion stellt die eigentümer- und bauherrenseitigen Informationen den Direktionen zur Verfügung, die diese zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigen.
² Die Direktionen stellen der Baudirektion die Informationen über Nutzung und Betrieb zur Verfügung, welche die Baudirektion zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigt. ³ Das Immobilienamt führt die Stammdaten der Immobilien und sichert deren Qualität. Die Betreiberorganisationen melden dem Immobilienamt Veränderungen der Stammdaten.
Immobilienverordnung (ImV)
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Bei Uneinigkeit zwischen einer Direktion und der Baudirektion entscheidet der Regierungsrat aufgrund eines Antrags der Baudirektion und einer Stellungnahme der Direktion.
Vorgehen bei Uneinigkeit
¹ Die Baudirektion erarbeitet unter Einbezug der Direktionen ein Immobilienhandbuch zu dieser Verordnung.
Immobilienhandbuch
² Der Regierungsrat legt das Handbuch fest.
¹ Das Immobilienamt erstellt bzw. überprüft alle vier Jahre unter Bezug der Direktionen das Leitbild Immobilien und die Immobilienstrategie des Kantons. Diese enthalten die strategische Ausrichtung der Immobilien im Verwaltungs- und Finanzvermögen einschliesslich der Immobilien in Fonds und der Universität Zürich für die nächsten 20 bis 30 Jahre.
Leitbild Immobilien und Immobilienstrategie des Kantons
² Der Regierungsrat legt das Leitbild Immobilien und die kantonale Immobilienstrategie fest.
Standards
¹ Die Baudirektion erstellt in Zusammenarbeit mit den Direktionen Standards für vergleichbare Immobilien, Nutzungsarten oder Leistungsbereiche insbesondere zu den Kategorien Flächen, Bau und Bewirtschaftung.
² Der Regierungsrat legt die Standards fest.
³ Von den Standards darf nur aus wichtigen Gründen abgewichen werden, insbesondere bei massgeblicher Beeinträchtigung der Umsetzung der gesetzlichen Aufträge und aus überwiegenden wirtschaftlichen, denkmalpflegerischen, städtebaulichen, bau- oder sicherheitstechnischen Gründen.
¹ Jede Direktion führt auf der Grundlage ihrer Leistungsentwicklung eine Planung des räumlichen Bedarfs für zwölf Jahre mit Ausblick auf mindestens 20 Jahre.
Bedarfsplanungen
² Das Immobilienamt führt für die Immobilien des Verwaltungs- und Finanzvermögens im Eigentum des Kantons die Instandsetzungsplanung für zwölf Jahre mit Ausblick auf 30 Jahre.
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Immobilienverordnung (ImV)
3 Die Betreiberorganisationen führen für die von ihnen betriebenen Immobilien im Verwaltungs- und Finanzvermögen und in Fonds die Instandhaltungsplanung.
Strategisches Flächenmanagement
Das Immobilienamt führt das strategische Flächenmanagement der Immobilien im Verwaltungs- und Finanzvermögen. Dieses enthält insbesondere bedeutende Belegungsänderungen, die Laufzeiten der Mietverträge, Leerstände und mögliche Entwicklungsflächen.
Immobilien-spezifische Strategien
Das Immobilienamt entwickelt mit den betroffenen Direktionen nach Bedarf immobilienspezifische Strategien pro Portfolio, Teilportfolio oder Objekt im Verwaltungs- und Finanzvermögen sowie in Fonds. Diese Strategien legen auf der Grundlage der allgemeinen Vorgaben, der Bedarfsplanungen und des strategischen Flächenmanagements die Entwicklungsziele sowie die dazu notwendigen Mittel und Massnahmen fest.
Bestellung von räumlichen Massnahmen
¹ Benötigt eine Direktion eine räumliche Massnahme, erarbeitet sie zuhanden des Immobilienamts eine Bestellung. Die Bestellung enthält insbesondere
² Das Immobilienamt prüft die Bestellung auf ihre Vereinbarkeit mit der Immobilienstrategie des Kantons, den kantonalen Standards und den immobilienspezifischen Strategien. Es kann die Bestellung zur Überarbeitung an die Direktion zurückweisen.
Projektauftrag und Vorstudienkredit
¹ Das Immobilienamt erarbeitet den Projektauftrag in Zusammenarbeit mit der Direktion und bei baulichen Projekten mit dem Hochbauamt. Dieser umfasst insbesondere
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² Das Immobilienamt erstellt den Antrag für den Vorstudienkredit bzw. die Ausgabenbewilligung und löst bei dessen Bewilligung die Bereitstellung aus.
¹ Das Immobilienamt kann insbesondere zur Instandsetzung ohne vorgängige Bestellung Projektaufträge auslösen.
² Es löst Projektaufträge für räumliche Massnahmen bezüglich Immobilien im Finanzvermögen ohne vorgängige Bestellung aus.
¹ Die Betreiberorganisation kann, in Abweichung von §§ 12 und 13, räumliche Massnahmen mit aktivierbaren Kosten von je höchstens Fr. 300 000 auslösen. Ausgenommen sind Vorhaben, die ein baurechtliches Bewilligungsverfahren erfordern, und Vorhaben an Schutzobjekten.⁵
² Sie kann damit das Hochbauamt oder externe Dienstleistende beauftragen. Ist der Bezug von Fachplanenden notwendig, wird das Hochbauamt beauftragt.
³ Bevor die Betreiberorganisation den Auftrag erteilt, beantragt sie die notwendigen Investitionsmittel beim Immobilienamt.
Für Immobilien in Fonds beauftragen die jeweiligen Fondsverantwortlichen in Abweichung von §§ 12 und 13
Das Sozialamt schliesst Mietverträge für Asylunterkünfte mit Dritten in Abweichung von §§ 12 und 13 selbstständig ab und trägt die Mietkosten.
¹ Das Immobilienamt führt eine Planungsliste für zwölf Jahre mit Ausblick auf 30 Jahre. Diese enthält
² Die Planungsliste kann von den Direktionen eingesehen werden.
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Planungsübersicht
¹ Das Immobilienamt erstellt aufgrund der Planungsliste und der Planungsliste der Universität Zürich in Abstimmung mit dem Hochbauamt und den Direktionen jährlich eine Planungsübersicht. Diese enthält die Projekte und räumlichen Massnahmen nach Massgabe des Höchstbetrags der Investitionsausgaben für Immobilien gemäß § 21.
² In der Planungsübersicht wird wie folgt priorisiert:
Langfristige, strategische Immobilienplanung
¹ Das Immobilienamt erstellt jährlich eine langfristige, strategische Planung über die Immobilien des Kantons und seiner öffentlich-rechtlichen Anstalten einschliesslich der Universität Zürich und der Immobilien der Fonds im Verwaltungsvermögen. Diese enthält insbesondere
² Der Regierungsrat beschliesst die langfristige, strategische Immobilienplanung auf Antrag der Baudirektion gleichzeitig mit der Festlegung des Budgets und des Konsolidierten Entwicklungs- und Finanzplans (KEF). Er legt sie dem Kantonsrat mit dem Budgetentwurf zur Genehmigung vor.
Budgetentwurf und KEF
a. Höchstbetrag Investitionsausgaben Immobilien
Der Regierungsrat legt den Höchstbetrag der Investitionsausgaben für Immobilien im Verwaltungsvermögen, einschliesslich dessen Fonds und der Universität Zürich, in den Richtlinien zu KEF und Budget auf Antrag der Finanzdirektion fest.
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¹ Das Immobilienamt nimmt in den Budgetentwurf und KEF auf:
² Die Direktionen nehmen zulasten ihrer Leistungsgruppen in den Budgetentwurf und KEF auf:
³ Die Fondsverantwortlichen nehmen zulasten der entsprechenden Leistungsgruppe des Fonds in den Budgetentwurf und KEF auf:
A. Bauliche Projekte
¹ Das Hochbauamt entwickelt das Projekt auf der Grundlage des Projektauftrags in Zusammenarbeit mit dem Immobilienamt und der bestellenden Direktion weiter. Es erfüllt insbesondere folgende Aufgaben:
² Die bestellende Direktion bestimmt die funktionalen und betrieblichen Anforderungen und prüft diesbezüglich die Machbarkeit des Projekts.
³ Für Projekte mit Investitionskosten von weniger als 3 Mio. Franken werden die Aufgaben gemäss Abs. 1 und 2 bedarfsgerecht angepasst.
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Immobilienverordnung (ImV)
b. Freigabe
Das Immobilienamt entscheidet in Abstimmung mit der bestellenden Direktion aufgrund der Ergebnisse der Vorstudienphase über die Freigabe des Projekts für die nächste Phase.
c. Projektierungskredit
Das Immobilienamt erstellt den Kreditantrag für die Projektierung (Projektierungskredit).
Projektierung
a. Aufgaben
¹ Das Hochbauamt entwickelt das Projekt in Zusammenarbeit mit der Projektorganisation bis zur Baureife. Es erfüllt folgende Aufgaben:
a. Erarbeitung des Vorprojekts mit Kostenschätzung unter Optimierung des Projekts, insbesondere hinsichtlich der Konzeption und der Wirtschaftlichkeit,
b. Erarbeitung des Bauprojekts mit Kostenvoranschlag, betrieblichen Folgekosten und Wirtschaftlichkeitsnachweis sowie des Baugesuchs,
c. Führung der Termin- und Kostenplanung sowie des Projektänderungsmanagements und periodische Erstellung von Statusberichten,
d. Ausweis des Anteils der wertherhaltenden und wertvermehrenden Kosten.
² Die Vertretung der bestellenden Direktion in der Projektorganisation prüft das Vor- und das Bauprojekt insbesondere aus betrieblicher Sicht.
³ Die Vertretung des Immobilienamts in der Projektorganisation prüft das Vor- und das Bauprojekt aus der Sicht des Eigentümers, insbesondere hinsichtlich der langfristigen Wirtschaftlichkeit.
⁴ Für Projekte mit Investitionskosten von weniger als 3 Mio. Franken werden die Aufgaben gemäss Abs. 1–3 bedarfsgerecht angepasst.
b. Freigabe
Die gemäss Projektorganisation Zuständigen entscheiden jeweils über die Freigabe des Projekts für die nächste Teilphase der Projektierung und für die Phase Ausschreibung und Realisierung.
c. Objektkredit
Das Immobilienamt erstellt den Kreditantrag für die Ausschreibung und Realisierung des Projekts (Objektkredit).
Ausschreibung und Realisierung
a. Aufgaben
¹ Das Hochbauamt erfüllt in Zusammenarbeit mit der Projektorganisation insbesondere folgende Aufgaben:
a. Erarbeitung der Grundlagen für die Ausschreibung,
b. Durchführung der Ausschreibung,
c. Erarbeitung des Ausführungsprojekts,
d. Erstellung des Bauwerks,
e. Abnahme des Bauwerks,
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Erstellung der Projektdokumentation und der Bauabrechnung, Durchführung der Garantieabnahme sowie der Mängelbehebung,
j. Erfassung von Projektkennzahlen für die Vergleichbarkeit von Projekten zuhanden des Immobilienamts.
² Die Vertretungen der bestellenden Direktion und des Immobilienamts in der Projektorganisation können die Ausschreibungsunterlagen prüfen und an der Abnahme des Bauwerks teilnehmen.
³ Für Projekte mit Investitionskosten von weniger als 3 Mio. Franken werden die Aufgaben gemäss Abs. 1 bedarfsgerecht angepasst.
Das Immobilienamt ist für die Kreditkontrolle und die Vorbereitung der Kreditabrechnung zuständig.
¹ Die Bestimmungen für bauliche Projekte gelten auch für Immobilien im Finanzvermögen. Bestellende Direktion ist die Baudirektion, vertreten durch das Immobilienamt.
² Die Bestimmungen für bauliche Projekte gelten für Immobilien in Fonds sinngemäss. Die dem Immobilienamt und der bestellenden Direktion zugewiesenen Aufgaben werden durch die Fondsverantwortlichen wahrgenommen.
b. Kreditkontrolle und -abrechnung Immobilien im Finanzvermögen und in Fonds
Das Immobilienamt ist zuständig für die Planung und Umsetzung der übrigen Projekte für Immobilien im Verwaltungs- und Finanzvermögen sowie in Fonds, insbesondere für planungsrechtliche Massnahmen, Standortevaluationen und Grundstücksgeschäfte sowie für Mieten von Immobilien Dritter und bedeutende Belegungsänderungen. Ausgenommen ist die Miete von Asylunterkünften.
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Nutzungsvereinbarung
¹ Das Immobilienamt schliesst mit jeder Direktion eine Vereinbarung über die Nutzung der Immobilien ab. Diese regelt insbesondere
² Der Regierungsrat beschliesst einheitliche Vorgaben für die Nutzungsvereinbarungen.
Nutzungskosten
a. Zusammensetzung und Festlegung
² Das Immobilienamt bildet aus Flächen der gleichen Nutzungsart Gruppen. Es bestimmt die Raumkosten pro Gruppe und gemäss Zustandswert zuhanden des Antrags der Finanzdirektion an den Regierungsrat zur Festlegung in den Richtlinien zu KEF und Budget.
b. Verrechnung
¹ Das Immobilienamt verrechnet die Nutzungskosten der Immobilien vierteljährlich zulasten der Buchungskreise. Aus wichtigen Gründen kann die Verrechnung zulasten einer anderen Einheit erfolgen. Die Nutzungskosten enthalten anteilmäßig die Kosten für mehrfach genutzte und allgemeine Flächen.
² Für gemietete Immobilien, die das Amt für Arbeit⁶ nutzt und die vom Bund refinanziert werden, verrechnet das Immobilienamt der Volkswirtschaftsdirektion die tatsächlichen Mietzinsen und Nebenkosten gemäss Mietvertrag.
³ Von der Verrechnung ausgenommen sind die Mietzinsen und Nebenkosten gemäss Mietvertrag für vom Sozialamt gemietete Asylunterkünfte.
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¹ Das Immobilienamt bestimmt zusammen mit der betreffenden Direktion die jeweils zuständige Betreiberorganisation.
² Das Immobilienamt schliesst mit der Betreiberorganisation eine Vereinbarung ab. Diese regelt
³ Das Immobilienamt kann mit einer Verwaltungseinheit eine Vereinbarung für eine Gruppe von Betreiberorganisationen abschliessen.
⁴ Der Betrieb der Immobilien umfasst insbesondere
Die Betreiberorganisationen verrechnen die tatsächlich anfallenden Betriebskosten für die Leistungen gemäss Betreiberauftrag dem Immobilienamt.
Die Direktionen und die öffentlich-rechtlichen Anstalten können auf eigene Kosten mit der Betreiberorganisation Sonderleistungen für den Betrieb ausserhalb des Betreiberauftrags vereinbaren.
Die Betreiberorganisation kann die Erbringung ihrer Leistungen Dritten übertragen.
Betreiberauftrag Verrechnung Sonderleistungen Übertragung an Dritte
¹ Das Immobilienamt schliesst mit Dritten Rahmenverträge für Dienstleistungen und Güter der Bewirtschaftung ab.
² Das Immobilienamt überprüft mindestens alle fünf Jahre die Dienstleistungen und Güter mit Bezugspflicht auf ihre Wirtschaftlichkeit und Qualität.
¹ Die Direktionen bzw. deren Betreiberorganisationen sind verpflichtet, die vom Immobilienamt koordiniert beschafften Dienstleistungen und Güter für die Bewirtschaftung zu beziehen.
² Über Ausnahmen von der Bezugspflicht beschliesst der Regierungsrat.
Rahmenverträge Bezugsrecht und -pflicht
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Immobilienverordnung (ImV)
3 Die öffentlich-rechtlichen Anstalten einschliesslich der Universität Zürich und die Fondsverantwortlichen bzw. deren Betreiberorganisationen sind berechtigt, die vom Immobilienamt koordiniert beschafften Dienstleistungen und Güter für die Bewirtschaftung zu beziehen.
¹ Die Direktionen und öffentlich-rechtlichen Anstalten setzen die Bestimmungen gemäss §§ 20 und 33–37 innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten dieser Verordnung um.
² § 30 gilt nicht für Kredite, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung bewilligt wurden.
¹ OS 74, 127; Begründung siehe ABl 2018-06-29.
² Inkrafttreten: 1. Januar 2019 (ABl 2019-02-01).
³ LS 172.1.
⁴ SR 210.
⁵ Fassung gemäss RRB vom 2. November 2022 (OS 78, 226; ABl 2022-11-11). In Kraft seit 1. Juli 2023.
⁶ Fassung gemäss RRB vom 12. Dezember 2023 (OS 78, 553; ABl 2023-12-15). In Kraft seit 1. Januar 2024.