724.12•Beschluss des Kantonsrates über den Beitritt des Kantons Zürich zur Interkantonalen Vereinbarung zwischen den Kantonen Glarus, Schwyz, St. Gallen und Zürich über das Linthwerk
724.12Konkordat01.01.2004
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(vom 25. März 2002)¹
Der Kantonsrat,
nach Einsichtnahme in den Antrag des Regierungsrates vom 28. Februar 2001 und der Kommission für Energie, Umwelt und Verkehr vom 22. Januar 2002²,
beschliesst:
Der Kanton Zürich tritt der Interkantonalen Vereinbarung zwischen den Kantonen Glarus, Schwyz, St. Gallen und Zürich (vom 23. November 2000 und Änderung der Linthkommission vom 20. Dezember 2001) über das Linthwerk³ bei.
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¹ OS 57, 247. ² ABI 2001, 369. ³ In Kraft seit 1. Januar 2004 (AS 2003, 2467; SR 721.21). ⁴ SR 831.40.
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Interkantonale Vereinbarung – Linthwerk
(vom 23. November 2000)
In Erinnerung, dass die Eidgenössische Tagsatzung am 28. Juli 1804 die Entsumpfung der Linthebene durch Überleitung der Linth in den Walensee und eine Verbesserung von dessen Abfluss Richtung Zürichsee beschloss und in der Revision dieses Beschlusses am 30. Juni 1808 festlegte, dass zwischen Walensee und Zürichsee ein möglichst gerader Kanal anzulegen sei, dass am 6. Juli 1812 die Tagsatzung die Linthwasserbau-Polizeikommission schuf, deren Aufgabe die Aufsicht und Erhaltung aller Kanalanlagen war, dass mit Bundesbeschluss vom 27. Januar 1862 betreffend die Reorganisation der Linthverwaltung diese Funktionen der Linthkommission übertragen wurden, die im Bundesgesetz betreffend den Unterhalt des Linthwerks vom 6. Dezember 1867 die Rechtsgrundlage fand, in der Absicht, für den gemeinsamen Hochwasserschutz in der Linthebene eine neue interkantonale Grundlage zu schaffen, treffen die Regierungen der Kantone Glarus, Schwyz, St. Gallen und Zürich folgende Vereinbarung:
Name, Rechtsform und Sitz
Das Linthwerk ist eine öffentlichrechtliche Anstalt mit eigener Rechtspersönlichkeit. Es übernimmt Rechte und Pflichten der eidgenössischen Linthunternehmung. Sitz des Werkes ist Uznach.
Aufgaben
Das Linthwerk stellt den Hochwasserschutz in der Linthebene sicher. Auf die Bedürfnisse der Bewohner und der Umwelt wird im Sinne der Bundesgesetzgebung Rücksicht genommen.
Anlagen
¹ Das Linthwerk umfasst den Escherkanal zwischen Näfels-Mollis und dem Walensee, den Linthkanal zwischen dem Walensee und dem Zürichsee sowie die dazugehörigen Nebenanlagen (Details siehe Plan).
² Die Anlagen sind in den Plänen Nrn. 11 201-1 und 11 201-2 dargestellt, die laufend nachzuführen sind.
Anwendbares Recht
¹ Soweit diese Vereinbarung nichts anderes bestimmt, gilt das Recht des Kantons St. Gallen, namentlich in Bezug auf die Haftung des Werks, seiner Organe und seines Personals.
Interkantonale Vereinbarung – Linthwerk
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2 Verfügungen der Organe des Linthwerks können mit Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen angefochten werden, soweit diese Vereinbarung nichts anderes vorsieht.
¹ Das Werk kann private Rechte enteignen, wenn dies zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich ist.
Enteignungsrecht
² Das Enteignungsrecht am Ort der gelegenen Sache findet Anwendung, insbesondere bezüglich Verfahren, Festsetzung der Entschädigung und Vollzug der Enteignung.
Das Werk steht unter der Oberaufsicht der Regierungen der Vereinbarungskantone.
Oberaufsicht
Das Werk ist von allen Staats-, Bezirks- und Gemeindesteuern der Vereinbarungskantone befreit.
Steuerbefreiung
Die Organe des Werks sind die Linthkommission, die Organe Linthverwaltung und die Kontrollstelle.
¹ Die Linthkommission ist das oberste Organ des Linthwerkes. Der Kanton St. Gallen bezeichnet zwei, die übrigen Kantone je ein Mitglied. Die Amtsdauer der Mitglieder beträgt vier Jahre. Die Kommission konstituiert sich selber.
Linthkommission
² Der Bund hat das Recht, an den Sitzungen der Kommission mit einem Vertreter mit beratender Stimme teilzunehmen.
Die Linthkommission hat die folgenden unentziehbaren und unübertragbaren Aufgaben:
Aufgaben der Linthkommission
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Interkantonale Vereinbarung – Linthwerk
den Geschäftsbericht zu erstellen (Jahresbericht, Bilanz mit Anhang, Erfolgsrechnung, Prüfbericht der Kontrollstelle) zur Genehmigung durch die Vereinbarungskantone.
Linthverwaltung
Die Linthverwaltung besorgt die Geschäftsführung nach Massgabe des Organisationsreglements und nimmt alle Aufgaben wahr, die nicht der Linthkommission vorbehalten sind.
Kontrollstelle
¹ Jeder Vereinbarungskanton ordnet einen Revisor in die Kontrollstelle ab. Diese konstituiert sich selbst.
² Die Kontrollstelle prüft die Rechnung, erstattet der Linthkommission Bericht und empfiehlt Abnahme, mit oder ohne Einschränkung, oder Rückweisung der Rechnung.
Dienstrecht und Personalfürsorge
¹ Das Dienst- und Besoldungsrecht für das Staatspersonal des Kantons St. Gallen findet Anwendung.
² Arbeitnehmer, die nach der Bundesgesetzgebung über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG)⁴ obligatorisch versichert sind, werden der Versicherungskasse für das Staatspersonal des Kantons St. Gallen oder einer vergleichbaren Versicherungskasse angeschlossen.
Archivierung
Die Akten des Linthwerks sind im Landesarchiv des Kantons Glarus zu archivieren. Für die Archivierung gelten die Bestimmungen des Kantons Glarus.
Ausbau
a. Begriff
Als Ausbau gelten die Errichtung und die umfassende Erneuerung von Werkanlagen.
b. Verfahren
aa. Auflage, Anzeige und Einsprache
¹ Ausbauten sind bewilligungspflichtig. Die Projekte werden in den beteiligten Gemeinden während 30 Tagen öffentlich aufgelegt.
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2 Beteiligte Grund- und Werkeigentümer werden von der öffentlichen Auflage in Kenntnis gesetzt. Diese gilt als Einleitung des Enteignungsverfahrens, wenn private Rechte abzutreten sind.
3 Gegen Ausbauvorhaben und die Zulässigkeit der Enteignung kann während der Auflagefrist bei der Linthkommission Einsprache erhoben werden.
Die Linthkommission leitet ein Ausbauprojekt samt allfälligen Einsprachen zusammen mit ihrer Stellungnahme an die Regierung des Vereinbarungskantons weiter, auf dessen Gebiet sich das Projekt oder der wesentliche Teil davon befindet.
¹ Die Regierung entscheidet nach eigenem Recht im gleichen Verfahren über:
² Dagegen kann beim Verwaltungsgericht Beschwerde erhoben werden.
Die Regierung holt allfällige Bewilligungen von Bundesbehörden ein sowie die Zusicherung von Bundesbeiträgen, soweit dies noch nicht erfolgt ist.
Mit den Bauarbeiten kann begonnen werden, wenn:
Andere Vorhaben, die bewilligungspflichtig sind, werden nach dem Recht und dem Verfahren des Standortkantons beurteilt.
Als Unterhalt gelten die zur Erhaltung und zum ordnungsgemäßen Betrieb der Werkanlagen erforderlichen Massnahmen, einschliesslich der zeitgemäßen Ausstattung.
bb. Weiterleitung cc. Entscheid und Rechtschutz dd. Weitere Aufgaben c. Baubeginn Andere bewilligungspflichtige Vorhaben Unterhalt
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Interkantonale Vereinbarung – Linthwerk
¹ Grundeigentümer, Bewirtschafter und Benützer von Anlagen des Linthwerkes haben alles zu unterlassen, was diese schädigen kann.
² Sie haben den Zugang zu den Anlagen zu gestatten und Unterhalts- sowie Ausbauarbeiten auf dem Grundstück gegen Erstattung des entstandenen Schadens zu dulden.
¹ Bewilligungspflichtig sind:
² Damit zusammenhängende Auflagen können auf Kosten des Bewilligungsinhabers im Grundbuch angemerkt werden.
³ Der Bewilligungsinhaber trägt die Kosten notwendiger Änderungen von Anlagen des Werkes. Die Bewilligung enthält die notwendigen Bestimmungen zum Schutze der Anlagen des Linthwerks.
⁴ Die Bewilligung kann entschädigungslos widerrufen werden, wenn Anlagen übermässig beeinträchtigt werden oder gegen den Inhalt der Bewilligung verstossen wird.
⁵ Bewilligungen werden durch die Linthverwaltung erteilt. Deren Entscheide können an die Linthkommission weitergezogen werden.
¹ Konzessionspflichtig sind:
² Die Konzessionen werden, nach Anhörung der kantonalen Fachstellen, durch die Linthkommission erteilt. Deren Entscheide können an die Regierung des Vereinbarungskantons der gelegenen Sache weitergezogen werden.
³ Die Übertragung einer Konzession bedarf der Zustimmung der Linthkommission.
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¹ Für Bewilligungen und Konzessionen werden Verwaltungs-, Benützungs- und Konzessionsgebühren erhoben.
Gebühren
² Die Konzessionsgebühren werden nach der Bedeutung der konzessionierten Tätigkeit, dem verschafften wirtschaftlichen Nutzen und der Dauer der Konzession bemessen.
Der Finanzbedarf des Linthwerkes wird gedeckt durch:
a. das Vermögen und dessen Erträgnisse, beibringt b. die Bewilligungs- und Konzessionsgebühren, beidert c). die Beiträge des Bundes und der Vereinbarungskantone.
Reichen die Einnahmen gemäss Art. 27 lit. a und b für einen ausgeglichenen Finanzhaushalt nicht aus, leisten die Vereinbarungskantone nach Abzug der Bundesbeiträge folgende Beiträge:
Beiträge der Vertragskantone
| Kanton Glarus | 25% |
|---|---|
| Kanton Schwyz | 15% |
| Kanton St. Gallen | 50% |
| Kanton Zürich | 10% |
Mit dem Inkrafttreten dieser Vereinbarung übernimmt der Linthwerk die Aktiven und Passiven der eidgenössischen Linthunternehmung.
Vermögensnachfolge
Diese Vereinbarung bedarf der Zustimmung der verfassungsmässig zuständigen Organe der Vereinbarungskantone.
Rechtsgültigkeit
Der Kanton Zürich kann diese Vereinbarung unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von fünf Jahren auf das Jahresende, erstmals im Jahre 2011 auf den 31. Dezember 2016, kündigen. Mit dem Austritt aus der interkantonalen Vereinbarung verzichtet der Kanton Zürich auf jegliche Ansprüche am Linthwerk. Gleichzeitig ist der Kanton Zürich von der Pflicht zur Leistung von künftigen finanziellen Beiträgen befreit. Wird die Vereinbarung vom Kanton Zürich gekündigt, so wird dessen Kostenanfall prozentual zur bisherigen Belastung auf die verbleibenden Vereinbarungskantone aufgeteilt.
Kündigung
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Interkantonale Vereinbarung – Linthwerk
Inkrafttreten
¹ Die Vereinbarung tritt auf den Zeitpunkt in Kraft³, in dem der Bundesrat das Bundesgesetz über die Auflösung der Linthunternehmung in Kraft setzt.
² Die Regierungen der Vereinbarungskantone sorgen dafür, dass die Organe des Linthwerks im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Vereinbarung nach neuem Recht bestellt sind.
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